UN-Migra­ti­onspakt: Der voll­ständige Text

Am 10. und 11. Dezember soll in Mar­ra­kesch (Marokko) der UN-Migra­ti­onspakt  unter­zeichnet werden. Doch was steht drin? Hier folgt der kom­plette Text des Migra­ti­ons­paktes, den Sie unbe­dingt gelesen haben sollten!

Ver­einte Nationen – Generalversammlung

Zwi­schen­staat­liche Kon­ferenz zur Annahme des Glo­balen Paktes für eine sichere, geordnete und reguläre Migration, Mar­ra­kesch (Marokko), 10. und 11. Dezember 2018,
Punkt 10 der vor­läu­figen Tages­ordnung*, Ergebnis der Konferenz

Entwurf des Ergeb­nis­do­ku­ments der Kon­ferenz – Mit­teilung des Prä­si­denten der Generalversammlung

1. In ihrer Reso­lution 72/244 vom 24. Dezember bekräf­tigte die Generalversammlung
ihren Beschluss, dass die Zwi­schen­staat­liche Kon­ferenz zur Annahme des Glo­balen Paktes für eine sichere, geordnete und reguläre Migration zur Annahme eines zwi­schen­staatlich aus­ge­han­delten und ver­ein­barten Ergeb­nis­do­ku­ments mit dem Titel „Glo­baler Pakt für eine sichere, geordnete und reguläre Migration“ führen wird und dass der Prä­sident der Gene­ral­ver­sammlung das Ergebnis der gemäß ihrer Reso­lution 71/280 abge­hal­tenen zwi­schen­staat­lichen Ver­hand­lungen der Zwi­schen­staat­lichen Kon­ferenz zur Annahme über­mitteln wird.
2. Der Wortlaut des ver­ein­barten Ergeb­nis­do­ku­ments der gemäß Reso­lution 71/280 unter
der Leitung der Ko-Mode­ra­toren Juan José Gómez Camacho (Mexiko) und Jürg Lauber
(Schweiz) abge­hal­tenen zwi­schen­staat­lichen Ver­hand­lungen vom 13. Juli 2018 (siehe
Anlage) wird hiermit der Kon­ferenz im Ein­klang mit Ziffer 6 b) der Reso­lution 72/244 zur
Annahme übermittelt.

Anlage: Glo­baler Pakt für eine sichere, geordnete und reguläre Migration*

Wir, die Staats- und Regie­rungs­ober­häupter und Hohen Beauf­tragten, zusam­men­ge­treten am 10. und 11. Dezember 2018 in Marokko, in Bekräf­tigung der New Yorker Erklärung für Flücht­linge und Migranten und ent­schlossen, einen bedeu­tenden Beitrag zur ver­stärkten Zusam­men­arbeit auf dem Gebiet der inter­na­tio­nalen Migration in allen ihren Dimen­sionen zu leisten, haben den nach­ste­henden Glo­balen Pakt für eine sichere, geordnete und reguläre Migration angenommen:

Prä­ambel

1. Dieser Globale Pakt beruht auf den Zielen und Grund­sätzen der Charta der Ver­einten Nationen.
2. Er beruht außerdem auf der All­ge­meinen Erklärung der Men­schen­rechte; dem Inter­na­tio­nalen Pakt über bür­ger­liche und poli­tische Rechte; dem Inter­na­tio­nalen Pakt über wirt­schaft­liche, soziale und kul­tu­relle Rechte; den anderen grund­le­genden inter­na­tio­nalen Men­schen­rechts­ver­trägen¹; dem Über­ein­kommen der Ver­einten Nationen gegen die grenz­über­schrei­tende orga­ni­sierte Kri­mi­na­lität, ein­schließlich des Zusatz­pro­to­kolls zur Ver­hütung, Bekämpfung und Bestrafung des Men­schen­handels, ins­be­sondere des Frauen- und Kin­der­handels, und des Zusatz­pro­to­kolls gegen die Schleusung von Migranten auf dem Land‑, See- und Luftweg; dem Über­ein­kommen betreffend die Skla­verei und dem Zusatz­über­ein­kommen über die Abschaffung der Skla­verei, des Skla­ven­handels und skla­ve­rei­ähn­licher Ein­rich­tungen und Prak­tiken; dem Rah­men­über­ein­kommen der Ver­einten Nationen über Kli­ma­än­de­rungen; dem Über­ein­kommen der Ver­einten Nationen zur Bekämpfung der Wüs­ten­bildung in den von Dürre und/oder Wüs­ten­bildung schwer betrof­fenen Ländern, ins­be­sondere in Afrika; dem Über­ein­kommen von Paris² und den Über­ein­kommen der Inter­na­tio­nalen Arbeits­or­ga­ni­sation über die För­derung men­schen­wür­diger Arbeit und Arbeits­mi­gra­tion³ sowie auf der Agenda 2030 für nach­haltige Ent­wicklung, der Akti­ons­agenda von Addis Abeba der dritten Inter­na­tio­nalen Kon­ferenz über Ent­wick­lungs­fi­nan­zierung, dem Sendai-Rahmen für Kata­stro­phen­vor­sorge 2015–2030 und der Neuen Urbanen Agenda.
3. Die Dis­kus­sionen auf glo­baler Ebene zur inter­na­tio­nalen Migration sind nicht neu. Wir erinnern an die Fort­schritte, die im Rahmen der Dialoge der Ver­einten Nationen auf hoher Ebene über inter­na­tionale Migration und Ent­wicklung 2006 und 2013 erzielt wurden. Wir aner­kennen außerdem die Bei­träge des Glo­balen Forums für Migration und Ent­wicklung, das 2007 ins Leben gerufen wurde. Diese Platt­formen waren Weg­be­reiter für die New Yorker Erklärung für Flücht­linge und Migranten, mit der wir uns ver­pflich­teten, im Rahmen zweier getrennter Pro­zesse einen Glo­balen Pakt für Flücht­linge aus­zu­ar­beiten und diesen Glo­balen Pakt für eine sichere, geordnete und reguläre Migration anzu­nehmen. Gemeinsam bilden die beiden Glo­balen Pakte kom­ple­mentäre inter­na­tionale Koope­ra­ti­ons­rahmen, deren jeweilige Mandate ent­spre­chend der New Yorker Erklärung für Flücht­linge und Migranten zu erfüllen sind, in der aner­kannt wird, dass Migranten und Flücht­linge sich vielen gemein­samen Pro­blemen gegen­über­sehen und ähn­lichen Risiken aus­ge­setzt sind.
4. Flücht­linge und Migranten haben Anspruch auf die­selben all­ge­meinen Men­schen­rechte und Grund­frei­heiten, die stets geachtet, geschützt und gewähr­leistet werden müssen. Dennoch handelt es sich bei ihnen um ver­schiedene Gruppen, die sepa­raten Rechts­rahmen unter­liegen. Lediglich Flücht­linge haben ein Anrecht auf den spe­zi­fi­schen inter­na­tio­nalen Schutz, den das inter­na­tionale Flücht­lings­recht vor­sieht. Der vor­lie­gende Globale Pakt bezieht sich auf Migranten und stellt einen Koope­ra­ti­ons­rahmen zur Migration in allen ihren Dimen­sionen dar.
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* Per­so­nen­be­zeich­nungen, die in diesem Dokument aus Gründen der Les­barkeit nur in der männ­lichen Form wie­der­ge­geben sind, umfassen Per­sonen jeden Geschlechts.
¹In­ter­na­tio­nales Über­ein­kommen zur Besei­tigung jeder Form von Ras­sen­dis­kri­mi­nierung, Über­ein­kommen zur Besei­tigung jeder Form von Dis­kri­mi­nierung der Frau, Über­ein­kommen gegen Folter und andere grausame, unmensch­liche oder ernied­ri­gende Behandlung oder Strafe, Über­ein­kommen über die Rechte des Kindes, Inter­na­tionale Kon­vention zum Schutz der Rechte aller Wan­der­ar­beit­nehmer und ihrer Fami­li­en­an­ge­hö­rigen, Inter­na­tio­nales Über­ein­kommen zum Schutz aller Per­sonen vor dem Ver­schwin­den­lassen und Über­ein­kommen über die Rechte von Men­schen mit Behinderungen.
² Ange­nommen nach dem Rah­men­über­ein­kommen der Ver­einten Nationen über Kli­ma­än­de­rungen in FCCC/CP/2015/10/Add.1, Beschluss 1/CP.21.
³ Über­ein­kommen (Nr. 97) über Wan­der­ar­beiter (Neu­fassung), 1949, Über­ein­kommen (Nr. 143) über Wan­der­ar­beit­nehmer (ergän­zende Bestim­mungen), 1975, Über­ein­kommen (Nr. 118) über die Gleich­be­handlung (Soziale Sicherheit), 1962, und Über­ein­kommen (Nr. 189) über Haus­an­ge­stellte, 2011.
5. Wir aner­kennen die von den Mit­glied­staaten und rele­vanten Inter­es­sen­trägern während der Kon­sul­ta­tions- und Bestands­auf­nah­me­phasen ein­ge­brachten Bei­träge sowie den Bericht des Gene­ral­se­kretärs mit dem Titel „Migration zum Nutzen aller gestalten“ als Beitrag zum Vor­be­rei­tungs­prozess für diesen Glo­balen Pakt.
6. Dieser Globale Pakt stellt einen Mei­len­stein in der Geschichte des glo­balen Dialogs und der inter­na­tio­nalen Zusam­men­arbeit auf dem Gebiet der Migration dar. Ihm liegen die Agenda 2030 für nach­haltige Ent­wicklung und die Akti­ons­agenda von Addis Abeba sowie die im Oktober 2013 ver­ab­schiedete Erklärung des Dialogs auf hoher Ebene über inter­na­tionale Migration und Ent­wicklung zugrunde. Er fußt auf der Pio­nier­arbeit des ehe­ma­ligen Son­der­be­auf­tragten des Gene­ral­se­kretärs für Migration, unter anderem auf seinem Bericht vom 3. Februar 2017.
7. Dieser Globale Pakt stellt einen rechtlich nicht bin­denden Koope­ra­ti­ons­rahmen dar, der auf den Ver­pflich­tungen aufbaut, auf die sich die Mit­glied­staaten in der New Yorker Erklärung für Flücht­linge und Migranten geeinigt haben. In der Erkenntnis, dass die Migra­ti­ons­pro­ble­matik von keinem Staat allein bewältigt werden kann, fördert er die inter­na­tionale Zusam­men­arbeit zwi­schen allen rele­vanten Akteuren im Bereich der Migration und wahrt die Sou­ve­rä­nität der Staaten und ihre völ­ker­recht­lichen Pflichten.

Unsere Vision und Leitprinzipien

8. Dieser Globale Pakt ist Aus­druck unserer gemein­samen Ent­schlos­senheit, die Zusam­men­arbeit im Bereich der inter­na­tio­nalen Migration zu ver­bessern. Migration war schon immer Teil der Mensch­heits­ge­schichte, und wir erkennen an, dass sie in unserer glo­ba­li­sierten Welt eine Quelle des Wohl­stands, der Inno­vation und der nach­hal­tigen Ent­wicklung dar­stellt und dass diese posi­tiven Aus­wir­kungen durch eine besser gesteuerte Migra­ti­ons­po­litik opti­miert werden können. Die meisten Migranten auf der Welt reisen, leben und arbeiten heute auf sichere, geordnete und reguläre Weise. Dennoch hat Migration unbe­streitbar sehr unter­schied­liche und manchmal unvor­her­sehbare Aus­wir­kungen auf unsere Länder und Gemein­schaften und auf die Migranten und ihre Familien selbst.
9. Es ist von ent­schei­dender Wich­tigkeit, dass die Her­aus­for­de­rungen und Chancen der inter­na­tio­nalen Migration uns einen, anstatt uns zu spalten. Dieser Globale Pakt ist Aus­druck unseres gemein­samen Ver­ständ­nisses, unserer gemein­samen Ver­ant­wortung und unseres gemein­samen Zwecks in der Frage der Migration, mit dem Ziel, sie zum Nutzen aller zu gestalten.

Gemein­sames Verständnis

10. Dieser Globale Pakt ist das Ergebnis einer bei­spiel­losen Über­prüfung von Fakten und Daten, die im Rahmen eines offenen, trans­pa­renten und inklu­siven Pro­zesses gesammelt wurden. Wir haben uns über unsere jewei­ligen Rea­li­täten aus­ge­tauscht und eine Vielfalt von Stimmen gehört, die unser gemein­sames Ver­ständnis dieses kom­plexen Phä­nomens berei­chert und geprägt haben. Wir haben gelernt, dass Migration ein bestim­mendes Merkmal unserer glo­ba­li­sierten Welt ist, Gesell­schaften innerhalb aller Regionen und über sie hinaus ver­bindet und alle unsere Länder zu Herkunfts‑, Transit- und Ziel­ländern macht. Wir sind uns dessen bewusst, dass fort­laufend inter­na­tionale Anstren­gungen zur Ver­stärkung unseres Wissens über Migration und ihrer Analyse unter­nommen werden müssen, denn ein gemein­sames Ver­ständnis wird eine bessere Politik her­vor­bringen, die das Potenzial der nach­hal­tigen Ent­wicklung für alle frei­setzt. Wir müssen Daten hoher Qua­lität erheben und ver­breiten. Wir müssen sicher­stellen, dass gegen­wärtige und poten­zielle Migranten voll­ständig über ihre Rechte und Pflichten und die Mög­lich­keiten für eine sichere, geordnete und reguläre Migration infor­miert sind und sich der mit irre­gu­lärer Migration ver­bun­denen Risiken bewusst sind. Wir müssen außerdem allen unseren Bür­ge­rinnen und Bürgern objektive, fak­ten­ge­stützte und klare Infor­ma­tionen über die Vor­teile und Her­aus­for­de­rungen der Migration ver­mitteln, um irre­füh­rende Nar­rative, die zu einer nega­tiven Wahr­nehmung von Migranten führen, auszuräumen.

Gemeinsame Ver­ant­wortung

11. Dieser Globale Pakt betrachtet inter­na­tionale Migration aus einer 360-Grad-Per­spektive und folgt der Erkenntnis, dass ein umfas­sender Ansatz erfor­derlich ist, um den Gesamt­nutzen von Migration zu opti­mieren und gleich­zeitig die Risiken und Her­aus­for­de­rungen anzu­gehen, die sich den ein­zelnen Men­schen und den Gemein­schaften in den Herkunfts‑, Transit- und Ziel­ländern stellen. Kein Land kann die mit diesem glo­balen Phä­nomen ver­bun­denen Her­aus­for­de­rungen und Chancen allein bewäl­tigen. Mit diesem umfas­senden Ansatz wollen wir eine sichere, geordnete und reguläre Migration erleichtern und gleich­zeitig das Auf­treten und die nega­tiven Aus­wir­kungen irre­gu­lärer Migration durch inter­na­tionale Zusam­men­arbeit und eine Kom­bi­nation der in diesem Pakt dar­ge­legten Maß­nahmen redu­zieren. Als Mit­glied­staaten der Ver­einten Nationen sind wir uns der gegen­sei­tigen Ver­ant­wortung bewusst, den Bedürf­nissen und Anliegen der jeweils anderen Rechnung zu tragen, sowie dessen, dass wir der über­ge­ord­neten Ver­pflichtung unter­liegen, die Men­schen­rechte aller Migranten unge­achtet ihres Migra­ti­ons­status zu achten, zu schützen und zu gewähr­leisten und dabei gleich­zeitig die Sicherheit und das Wohl­ergehen aller unserer Gemein­schaften zu fördern.
12. Dieser Globale Pakt hat das Ziel, die nach­tei­ligen Trieb­kräfte und struk­tu­rellen Fak­toren zu mini­mieren, die Men­schen daran hindern, in ihren Her­kunfts­ländern eine nach­haltige Exis­tenz­grundlage auf­zu­bauen und auf­recht­zu­er­halten, und die sie dazu ver­an­lassen, anderswo nach einer bes­seren Zukunft zu suchen. Er beab­sichtigt, die Risiken und pre­kären Situa­tionen, denen Migranten in ver­schie­denen Phasen der Migration aus­ge­setzt sind, zu mindern, indem ihre Men­schen­rechte geachtet, geschützt und gewähr­leistet werden und ihnen Für­sorge und Unter­stützung zukommen. Mit dem Pakt wird ver­sucht, legi­timen Anliegen von Gemein­schaften Rechnung zu tragen und gleich­zeitig anzu­er­kennen, dass Gesell­schaften demo­gra­fische, wirt­schaft­liche, soziale und umwelt­be­dingte Ver­än­de­rungen unter­schied­lichen Aus­maßes durch­laufen, die sich auf die Migration aus­wirken und aus ihr resul­tieren können. Er soll för­der­liche Bedin­gungen schaffen, die es allen Migranten ermög­lichen, unsere Gesell­schaften durch ihre mensch­lichen, wirt­schaft­lichen und sozialen Fähig­keiten zu berei­chern und so besser zu einer nach­hal­tigen Ent­wicklung auf lokaler, natio­naler, regio­naler und glo­baler Ebene beizutragen.

Gemein­samer Zweck

13. Mit dem Glo­balen Pakt wird aner­kannt, dass eine sichere, geordnete und reguläre Migration dann für alle funk­tio­niert, wenn sie auf der Basis von guter Infor­mation, Planung und Konsens statt­findet. Migration sollte nie ein Akt der Ver­zweiflung sein. Ist sie es dennoch, müssen wir zusam­men­ar­beiten, um den Bedürf­nissen von Migranten in pre­kären Situa­tionen Rechnung zu tragen, und die jewei­ligen Her­aus­for­de­rungen angehen. In gemein­samer Arbeit müssen wir die Bedin­gungen schaffen, die es den Gemein­schaften und den ein­zelnen Men­schen ermög­lichen, in ihren eigenen Ländern in Sicherheit und Würde zu leben. Wir müssen Men­schen­leben retten und Migranten vor Gefahren schützen. Wir müssen sie in die Lage ver­setzen, zu voll­wer­tigen Mit­gliedern unserer Gesell­schaften zu werden, ihre posi­tiven Bei­träge her­aus­stellen und Inklusion und sozialen Zusam­menhalt fördern. Wir müssen für Staaten, Gemein­schaften und Migranten glei­cher­maßen mehr Plan­barkeit und Rechts­si­cherheit schaffen. Zu diesem Zweck ver­pflichten wir uns, eine sichere, geordnete und reguläre Migration zum Wohle aller zu erleichtern und zu gewährleisten.
14. Unser Erfolg beruht auf dem gegen­sei­tigen Ver­trauen, der Ent­schlos­senheit und der Soli­da­rität unter den Staaten bei der Erfüllung der in diesem Glo­balen Pakt ent­hal­tenen Ziele und Ver­pflich­tungen. Vereint im Geiste einer für alle Seiten gewinn­brin­genden Zusam­men­arbeit stellen wir uns in geteilter Ver­ant­wortung und mit inno­va­tiven Lösungen den Her­aus­for­de­rungen und Chancen der Migration in allen ihren Dimen­sionen. Mit diesem gemein­samen Ziel vor Augen und im vollen Bewusstsein, dass der Globale Pakt für eine sichere, geordnete und reguläre Migration einen Mei­len­stein, aber noch nicht den End­punkt unserer Anstren­gungen dar­stellt, gehen wir diesen his­to­ri­schen Schritt. Wir ver­pflichten uns, den mul­ti­la­te­ralen Dialog im Rahmen der Ver­einten Nationen durch einen peri­odi­schen und wirk­samen Folge- und Über­prü­fungs­me­cha­nismus fort­zu­setzen, der sicher­stellt, dass die in diesem Dokument ent­hal­tenen Worte in kon­krete Taten zum Nutzen von Mil­lionen von Men­schen in allen Regionen der Welt umge­setzt werden.
15. Wir sind uns darin einig, dass dieser Globale Pakt auf einer Reihe über­grei­fender und inter­de­pen­denter Leit­prin­zipien beruht:
a) Der Mensch im Mit­tel­punkt. Dem Glo­balen Pakt wohnt wie der Migra­ti­ons­er­fahrung selbst eine starke mensch­liche Dimension inne. Er fördert das Wohl­ergehen von Migranten und der Mit­glieder der Gemein­schaften in den Herkunfts‑, Transit- und Ziel­ländern. Infol­ge­dessen steht in seinem Mit­tel­punkt der ein­zelne Mensch;
b) Inter­na­tionale Zusam­men­arbeit. Der Globale Pakt ist ein rechtlich nicht bin­dender Koope­ra­ti­ons­rahmen, der aner­kennt, dass Migration von keinem Staat allein gesteuert werden kann, da das Phä­nomen von Natur aus grenz­über­schreitend ist und somit Zusam­men­arbeit und Dialog auf inter­na­tio­naler, regio­naler und bila­te­raler Ebene erfordert. Die Auto­rität des Paktes beruht auf seinem Kon­sens­cha­rakter, seiner Glaub­wür­digkeit, seiner kol­lek­tiven Trä­ger­schaft und seiner gemein­samen Umsetzung, Wei­ter­ver­folgung und Überprüfung;
c) Nationale Sou­ve­rä­nität. Der Globale Pakt bekräftigt das sou­veräne Recht der Staaten, ihre nationale Migra­ti­ons­po­litik selbst zu bestimmen, sowie ihr Vor­recht, die Migration innerhalb ihres Hoheits­be­reichs in Über­ein­stimmung mit dem Völ­ker­recht selbst zu regeln. Innerhalb ihres Hoheits­be­reichs dürfen die Staaten zwi­schen regu­lärem und irre­gu­lärem Migra­ti­ons­status unter­scheiden, ein­schließlich bei der Fest­legung ihrer gesetz­ge­be­ri­schen und poli­ti­schen Maß­nahmen zur Umsetzung des Glo­balen Paktes, unter Berück­sich­tigung der ver­schie­denen natio­nalen Rea­li­täten, Poli­tiken, Prio­ri­täten und Bestim­mungen für Ein­reise, Auf­enthalt und Arbeit und im Ein­klang mit dem Völkerrecht;
d) Rechts­staat­lichkeit und ord­nungs­gemäße Ver­fahren. Der Globale Pakt erkennt an, dass die Achtung der Rechts­staat­lichkeit, die Ein­haltung ord­nungs­ge­mäßer Ver­fahren und der Zugang zur Justiz für alle Aspekte einer gesteu­erten Migration von grund­le­gender Bedeutung sind. Das bedeutet, dass der Staat, öffent­liche und private Insti­tu­tionen und Ein­rich­tungen sowie alle Per­sonen an Gesetze gebunden sind, die öffentlich ver­kündet und in gleicher Weise ange­wandt werden, über deren Ein­haltung unab­hängige Gerichte wachen und die mit dem Völ­ker­recht im Ein­klang stehen;
e) Nach­haltige Ent­wicklung. Der Globale Pakt wurzelt in der Agenda 2030 für nach­haltige Ent­wicklung und baut auf der in der Agenda ent­hal­tenen Erkenntnis auf, dass Migration eine mul­ti­di­men­sionale Rea­lität dar­stellt, die für die nach­haltige Ent­wicklung der Herkunfts‑, Transit- und Ziel­länder von großer Bedeutung ist und kohä­rente und umfas­sende Ant­worten erfordert. Migration trägt, ins­be­sondere wenn sie gut gesteuert wird, zu posi­tiven Ent­wick­lungs­er­geb­nissen und zur Ver­wirk­li­chung der Ziele der Agenda 2030 für nach­haltige Ent­wicklung bei. Ziel des Glo­balen Paktes ist es, das Potenzial der Migration für die Errei­chung aller Ziele für nach­haltige Ent­wicklung zu nutzen sowie die Wirkung zu erhöhen, die die Errei­chung der Ziele in Zukunft auf Migration haben wird;
f) Men­schen­rechte. Der Globale Pakt gründet auf den inter­na­tio­nalen Men­schen­rechts­normen und wahrt die Grund­sätze der Nicht­re­gression und Nicht­dis­kri­mi­nierung. Durch die Umsetzung des Glo­balen Paktes sorgen wir dafür, dass die Men­schen­rechte aller Migranten, unge­achtet ihres Migra­ti­ons­status, während des gesamten Migra­ti­ons­zyklus wirksam geachtet, geschützt und gewähr­leistet werden. Wir bekräf­tigen außerdem die Ver­pflichtung, alle Formen der Dis­kri­mi­nierung, ein­schließlich Ras­sismus, Frem­den­feind­lichkeit und Into­leranz, gegenüber Migranten und ihren Familien zu beseitigen;
g) Geschlech­ter­sen­si­bi­lität. Der Globale Pakt gewähr­leistet, dass die Men­schen­rechte von Frauen, Männern, Mädchen und Jungen in allen Phasen der Migration geachtet werden, dass ihre beson­deren Bedürf­nisse richtig ver­standen und berück­sichtigt werden und dass sie als Trä­ge­rinnen und Träger des Wandels gestärkt werden. Der Pakt trägt der Geschlech­ter­per­spektive durch­gängig Rechnung und fördert die Gleich­stellung der Geschlechter und die Stärkung aller Frauen und Mädchen, in Aner­kennung ihrer Unab­hän­gigkeit, Hand­lungs­fä­higkeit und Füh­rungs­rolle und mit dem Ziel, davon weg­zu­kommen, dass Migran­tinnen primär aus der Per­spektive der Vik­ti­mi­sierung betrachtet werden;
h) Kin­der­ge­rech­tigkeit. Der Globale Pakt fördert die bestehenden völ­ker­recht­lichen Ver­pflich­tungen in Bezug auf die Rechte des Kindes und wahrt den Grundsatz, dass das Wohl des Kindes im Kontext der inter­na­tio­nalen Migration in allen Situa­tionen, an denen Kinder, ein­schließlich unbe­glei­teter und von ihren Familien getrennter Kinder, beteiligt sind, stets vor­rangig zu berück­sich­tigen ist.
i) Gesamt­re­gie­rungs­ansatz. Der Globale Pakt trägt dem Umstand Rechnung, dass Migration eine mul­ti­di­men­sionale Rea­lität dar­stellt, die nicht von einem Regie­rungs­ressort allein behandelt werden kann. Die Erar­beitung und Umsetzung wirk­samer migra­ti­ons­po­li­ti­scher Maß­nahmen und Ver­fahren erfordert einen Gesamt­re­gie­rungs­ansatz, der eine hori­zontale und ver­tikale Poli­tik­ko­härenz quer über alle staat­lichen Bereiche und Ebenen hinweg gewähr­leistet;
j) Alle Teile der Gesell­schaft umfas­sender Ansatz. Der Globale Pakt fördert breit ange­legte Multi-Akteur-Part­ner­schaften, die sich mit der Migration in allen ihren Dimen­sionen befassen und Migranten, die Dia­spora, lokale Gemein­wesen, die Zivil­ge­sell­schaft, die Wis­sen­schaft, den Pri­vat­sektor, Par­la­ments­ab­ge­ordnete, Gewerk­schaften, nationale Men­schen­rechts­in­sti­tu­tionen, die Medien und andere rele­vante Inter­es­sen­träger in die Steuerung der Migration einbinden.

Unser Koope­ra­ti­ons­rahmen

16. Mit der New Yorker Erklärung für Flücht­linge und Migranten haben wir eine poli­tische Erklärung und ein Paket von Ver­pflich­tungen ange­nommen. Wir bekräf­tigen diese Erklärung in ihrer Gesamtheit und bauen mit dem nach­ste­henden Koope­ra­ti­ons­rahmen auf ihr auf; dieser umfasst 23 Ziele und deren Umsetzung, Wei­ter­ver­folgung und Über­prüfung. Jedes Ziel enthält eine Ver­pflichtung, gefolgt von einer Reihe von Maß­nahmen, die als rele­vante Poli­tik­in­stru­mente und bewährte Ver­fahren ange­sehen werden. Zur Erfüllung der 23 Ziele werden wir aus diesen Maß­nahmen schöpfen, um eine sichere, geordnete und reguläre Migration entlang des gesamten Migra­ti­ons­zyklus zu erreichen.

Ziele für eine sichere, geordnete und reguläre Migration

1. Erhebung und Nutzung kor­rekter und auf­ge­schlüs­selter Daten als Grundlage für eine Poli­tik­ge­staltung, die auf nach­weis­baren Fakten beruht
2. Mini­mierung nach­tei­liger Trieb­kräfte und struk­tu­reller Fak­toren, die Men­schen dazu bewegen, ihre Her­kunfts­länder zu verlassen
3. Bereit­stellung kor­rekter und zeit­naher Infor­ma­tionen in allen Phasen der Migration
4. Sicher­stellung dessen, dass alle Migranten über den Nachweis einer recht­lichen Iden­tität und aus­rei­chende Doku­mente verfügen
5. Ver­bes­serung der Ver­füg­barkeit und Fle­xi­bi­lität der Wege für eine reguläre Migration
6. För­derung einer fairen und ethisch ver­tret­baren Rekru­tierung von Arbeits­kräften und Gewähr­leistung der Bedin­gungen für eine men­schen­würdige Arbeit
7. Bewäl­tigung und Min­derung pre­kärer Situa­tionen im Rahmen von Migration
8. Rettung von Men­schen­leben und Fest­legung koor­di­nierter inter­na­tio­naler Maß­nahmen betreffend ver­misste Migranten
9. Ver­stärkung der grenz­über­grei­fenden Bekämpfung der Schleusung von Migranten
10. Prä­vention, Bekämpfung und Besei­tigung von Men­schen­handel im Kontext der inter­na­tio­nalen Migration
11. Inte­griertes, sicheres und koor­di­niertes Grenzmanagement
12. Stärkung der Rechts­si­cherheit und Plan­barkeit bei Migra­ti­ons­ver­fahren zur Gewähr­leistung einer ange­mes­senen Prüfung, Bewertung und Weiterverweisung
13. Frei­heits­ent­ziehung bei Migranten nur als letztes Mittel und Bemühung um Alternativen
14. Ver­bes­serung des kon­su­la­ri­schen Schutzes und der kon­su­la­ri­schen Hilfe und Zusam­men­arbeit im gesamten Migrationszyklus
15. Gewähr­leistung des Zugangs von Migranten zu Grundleistungen
16. Befä­higung von Migranten und Gesell­schaften zur Ver­wirk­li­chung der voll­stän­digen Inklusion und des sozialen Zusammenhalts
17. Besei­tigung aller Formen der Dis­kri­mi­nierung und För­derung eines auf nach­weis­baren Fakten beru­henden öffent­lichen Dis­kurses zur Gestaltung der Wahr­nehmung von Migration
18. Inves­tition in Aus- und Wei­ter­bildung und Erleich­terung der gegen­sei­tigen Aner­kennung von Fer­tig­keiten, Qua­li­fi­ka­tionen und Kompetenzen
19. Her­stellung von Bedin­gungen, unter denen Migranten und Dia­sporas in vollem Umfang zur nach­hal­tigen Ent­wicklung in allen Ländern bei­tragen können
20. Schaffung von Mög­lich­keiten für schnellere, sicherere und kos­ten­güns­tigere Rück­über­wei­sungen und För­derung der finan­zi­ellen Inklusion von Migranten 
21. Zusam­men­arbeit bei der Ermög­li­chung einer sicheren und wür­de­vollen Rückkehr und Wie­der­auf­nahme sowie einer nach­hal­tigen Reintegration
22. Schaffung von Mecha­nismen zur Über­trag­barkeit von Sozi­al­ver­si­che­rungs- und erwor­benen Leistungsansprüchen
23. Stärkung inter­na­tio­naler Zusam­men­arbeit und glo­baler Part­ner­schaften für eine sichere, geordnete und reguläre Migration

Ziele und Verpflichtungen

Ziel 1: Erhebung und Nutzung kor­rekter und auf­ge­schlüs­selter Daten als Grundlage für eine Poli­tik­ge­staltung, die auf nach­weis­baren Fakten beruht
17. Wir ver­pflichten uns, die globale Fak­ten­grundlage zur inter­na­tio­nalen Migration zu stärken und zu diesem Zweck die Erhebung, Analyse und Ver­breitung genauer, ver­läss­licher und ver­gleich­barer Daten, die nach Geschlecht, Alter, Migra­ti­ons­status und anderen im natio­nalen Kontext rele­vanten Merk­malen auf­ge­schlüsselt sind, zu ver­bessern und darin zu inves­tieren und dabei gleich­zeitig das Recht auf Pri­vatheit gemäß den inter­na­tio­nalen Men­schen­rechts­normen zu wahren und per­so­nen­be­zogene Daten zu schützen. Wir ver­pflichten uns ferner, sicher­zu­stellen, dass diese Daten die For­schung fördern, als Ori­en­tierung für eine fak­ten­ge­stützte Poli­tik­ge­staltung und einen auf­ge­klärten öffent­lichen Diskurs dienen und eine wirksame Über­wa­chung und Eva­lu­ierung der Umsetzung der Ver­pflich­tungen im Laufe der Zeit ermöglichen.
Um diese Ver­pflichtung zu ver­wirk­lichen, werden wir aus den fol­genden Maß­nahmen schöpfen. Wir werden
a) unter Mit­wirkung aller rele­vanten Inter­es­sen­träger und unter Anleitung der Sta­tis­ti­schen Kom­mission der Ver­einten Nationen eine umfas­sende Stra­tegie aus­ar­beiten und umsetzen, die das Ziel hat, migra­ti­ons­be­zogene Daten auf lokaler, natio­naler, regio­naler und glo­baler Ebene zu ver­bessern, indem die Methoden der Daten­er­hebung har­mo­ni­siert und die Analyse und Ver­breitung migra­ti­ons­be­zo­gener Daten und Indi­ka­toren gestärkt werden;
b) die inter­na­tionale Ver­gleich­barkeit und Kom­pa­ti­bi­lität von Sta­tis­tiken und natio­nalen Daten­sys­temen im Bereich Migration ver­bessern, ein­schließlich durch die Wei­ter­ent­wicklung und Anwendung der sta­tis­ti­schen Defi­nition des Begriffs „inter­na­tio­naler Migrant“, die Aus­ar­beitung eines Katalogs von Stan­dards zur Messung  von Migra­ti­ons­be­ständen und ‑strömen und die Doku­men­tierung von Migra­ti­ons­mustern und ‑trends, Migran­ten­merk­malen sowie Trieb­kräften und Aus­wir­kungen von Migration;
c) ein glo­bales Pro­gramm zum Aufbau und zur Stärkung natio­naler Kapa­zi­täten im Bereich der Daten­er­hebung, ‑analyse und ‑ver­breitung ent­wi­ckeln, das dem Zweck dient, Daten aus­zu­tau­schen, Daten­lücken zu schließen und wichtige Migra­ti­ons­trends zu bewerten, die Zusam­men­arbeit zwi­schen rele­vanten Inter­es­sen­trägern auf allen Ebenen zu fördern, gezielte Aus- und Fort­bildung sowie finan­zielle Unter­stützung und tech­nische Hilfe bereit­zu­stellen und neue Daten­quellen, ein­schließlich Mega­daten, wirksam zu nutzen, und das von der Sta­tis­ti­schen Kom­mission regel­mäßig über­prüft wird;
d) Daten zu den Aus­wir­kungen und Vor­teilen der Migration sowie zu den Bei­trägen von Migranten und der Dia­spora zur nach­hal­tigen Ent­wicklung erheben, ana­ly­sieren und als Infor­ma­ti­ons­quelle für die Umsetzung der Agenda 2030 für nach­haltige Ent­wicklung und der damit zusam­men­hän­genden Stra­tegien und Pro­gramme auf lokaler, natio­naler, regio­naler und glo­baler Ebene nutzen;
e) die Wei­ter­ent­wicklung bestehender glo­baler und regio­naler Daten­banken und ‑depots, dar­unter das globale Migra­ti­ons­da­ten­portal der Inter­na­tio­nalen Orga­ni­sation für Migration (IOM) und die Globale Wis­sens­part­ner­schaft für Migration und Ent­wicklung (KNOMAD) der Weltbank, und die Zusam­men­arbeit zwi­schen ihnen unter­stützen, mit dem Ziel, ein­schlägige Daten auf trans­pa­rente und nut­zer­freund­liche Weise sys­te­ma­tisch zu kon­so­li­dieren und gleich­zeitig die inter­in­sti­tu­tio­nelle Zusam­men­arbeit zu fördern, um Dop­pel­spu­rig­keiten zu vermeiden;
f) regionale For­schungs- und Aus­bil­dungs­zentren zum Thema Migration oder Migra­ti­ons­be­ob­ach­tungs­stellen, wie die Afri­ka­nische Beob­ach­tungs­stelle für Migration und Ent­wicklung, ein­richten und stärken, um Daten gemäß den Stan­dards der Ver­einten Nationen zu erheben und zu ana­ly­sieren, ein­schließlich zu bewährten Ver­fahren, den Bei­trägen von Migranten, den gesamten wirt­schaft­lichen, sozialen und poli­ti­schen Vor­teilen und Her­aus­for­de­rungen der Migration in den Herkunfts‑, Transit- und Ziel­ländern sowie den Trieb­kräften der Migration, mit dem Ziel, gemeinsame Stra­tegien zu ent­wi­ckeln und den Wert auf­ge­schlüs­selter Migra­ti­ons­daten zu maxi­mieren, in Abstimmung mit bestehenden regio­nalen und sub­re­gio­nalen Mechanismen;
g) die Daten­er­hebung auf natio­naler Ebene durch eine mög­lichst früh­zeitige Ein­be­ziehung migra­ti­ons­be­zo­gener Fragen in nationale Zäh­lungen ver­bessern, wie etwa zum Geburtsland, zum Geburtsland der Eltern, zum Land der Staats­an­ge­hö­rigkeit, zum Wohn­sitzland fünf Jahre vor der Zählung, zum letzten Ein­rei­se­datum und zum Migra­ti­ons­grund, und so sicher­stellen, dass die Ergeb­nisse, auf­ge­schlüsselt und tabel­liert gemäß inter­na­tio­nalen Stan­dards, zeitnah für sta­tis­tische Zwecke ana­ly­siert und ver­breitet werden;
h) Haushalts‑, Arbeits­kräfte- und sonstige Erhe­bungen zur Sammlung von Infor­ma­tionen über die soziale und wirt­schaft­liche Inte­gration von Migranten durch­führen oder bestehenden Haus­halts­er­he­bungen Standard-Migra­ti­ons­module anfügen, um die nationale, regionale und inter­na­tionale Ver­gleich­barkeit zu ver­bessern, und die erho­benen Daten in Form öffentlich nutz­barer sta­tis­ti­scher Mikro­da­ten­da­teien zugänglich machen;
i) die Zusam­men­arbeit zwi­schen den für migra­ti­ons­be­zogene Daten zustän­digen staat­lichen Stellen und natio­nalen sta­tis­ti­schen Ämtern ver­bessern, um migra­ti­ons­be­zogene Sta­tis­tiken zu erstellen, unter anderem durch die Ver­wendung admi­nis­tra­tiver Auf­zeich­nungen für sta­tis­tische Zwecke, wie etwa Ein- und Aus­rei­se­daten, Visa, Auf­ent­halts­ge­neh­mi­gungen, Bevöl­ke­rungs­re­gister und andere ein­schlägige Quellen, bei gleich­zei­tiger Wahrung des Rechts auf Pri­vatheit und Schutz per­so­nen­be­zo­gener Daten;
j) län­der­spe­zi­fische Migra­ti­ons­profile ent­wi­ckeln und nutzen, die auf­ge­schlüs­selte Daten zu allen migra­ti­ons­re­le­vanten Aspekten im natio­nalen Kontext ent­halten, dar­unter zum Bedarf auf dem Arbeits­markt, zur Nach­frage nach Fer­tig­keiten und deren Ver­füg­barkeit, zu den wirt­schaft­lichen, öko­lo­gi­schen und sozialen Aus­wir­kungen von Migration, zu den Kosten für Rück­über­wei­sungen, zu Gesundheit, Bildung, Beruf, Lebens- und Arbeits­be­din­gungen, Löhnen und Gehältern sowie zu den Bedürf­nissen der Migranten und der Auf­nah­me­ge­mein­schaften, mit dem Ziel, eine auf nach­weis­baren Fakten beru­hende Migra­ti­ons­po­litik zu ent­wi­ckeln;
k) in Zusam­men­arbeit mit rele­vanten Inter­es­sen­trägern in Herkunfts‑, Transit- und Ziel­ländern For­schungs­ar­beiten, Studien und Erhe­bungen zur Wech­sel­be­ziehung zwi­schen Migration und den drei Dimen­sionen der nach­hal­tigen Ent­wicklung, zu den Bei­trägen und Fer­tig­keiten von Migranten und der Dia­spora sowie zu ihren Bin­dungen zu den Her­kunfts- und Ziel­ländern durchführen.
Ziel 2: Mini­mierung nach­tei­liger Trieb­kräfte und struk­tu­reller Fak­toren, die Men­schen dazu bewegen, ihre Her­kunfts­länder zu verlassen
18. Wir ver­pflichten uns, för­der­liche poli­tische, wirt­schaft­liche und soziale Bedin­gungen sowie Umwelt­be­din­gungen zu schaffen, unter denen die Men­schen in ihren eigenen Ländern ein fried­liches, pro­duk­tives und nach­hal­tiges Leben führen und ihre per­sön­lichen Ambi­tionen ver­wirk­lichen können, und gleich­zeitig dafür zu sorgen, dass Ver­zweiflung und sich ver­schlech­ternde Umwelt­be­din­gungen sie nicht dazu ver­an­lassen, durch irre­guläre Migration anderswo eine Exis­tenz­grundlage zu suchen. Wir ver­pflichten uns ferner, für eine rasche und voll­ständige Umsetzung der Agenda 2030 für nach­haltige Ent­wicklung zu sorgen sowie auf anderen bestehenden Rah­men­werken auf­zu­bauen und in ihre Umsetzung zu inves­tieren, um die Gesamt­wirkung des Glo­balen Paktes zur Erleich­terung einer sicheren, geord­neten und regu­lären Migration zu erhöhen.
Um diese Ver­pflichtung zu ver­wirk­lichen, werden wir aus den fol­genden Maß­nahmen schöpfen. Wir werden
a) die Umsetzung der Agenda 2030 für nach­haltige Ent­wicklung, ein­schließlich der Ziele für nach­haltige Ent­wicklung und der Akti­ons­agenda von Addis Abeba, und der Ver­pflichtung, die­je­nigen zuerst zu erreichen, die am wei­testen zurück­liegen, sowie die Umsetzung des Über­ein­kommens von Paris und des Sendai-Rahmens für Kata­stro­phen­vor­sorge 2015–2030 fördern;
b) in Pro­gramme inves­tieren, die die Erfüllung der Ziele für nach­haltige Ent­wicklung durch die Staaten beschleu­nigen, mit dem Ziel, die nach­tei­ligen Trieb­kräfte und struk­tu­rellen Fak­toren zu besei­tigen, die Men­schen dazu bewegen, ihr Her­kunftsland zu ver­lassen, unter anderem durch Armuts­be­sei­tigung, Ernäh­rungs­si­cherung, Gesund­heits- und Sani­tär­ver­sorgung, Bildung, inklu­sives Wirt­schafts­wachstum, Infra­struk­tur­ent­wicklung, städ­tische und länd­liche Ent­wicklung, Schaffung von Arbeits­plätzen, men­schen­würdige Arbeit, Gleich­stellung der Geschlechter und Stärkung der Selbst­be­stimmung von Frauen und Mädchen, Aufbau von Resi­lienz und Kata­stro­phen­vor­sorge, Kli­ma­wan­del­ab­schwä­chung und ‑anpassung, Bekämpfung der sozio­öko­no­mi­schen Aus­wir­kungen aller Formen der Gewalt, Nicht­dis­kri­mi­nierung, Rechts­staat­lichkeit und gute Regie­rungs­führung, Zugang zur Justiz und Schutz der Men­schen­rechte, sowie mit dem Ziel, fried­liche und inklusive Gesell­schaften mit wirk­samen, rechen­schafts­pflich­tigen und trans­pa­renten Insti­tu­tionen zu schaffen und zu erhalten;
c) in enger Zusam­men­arbeit mit und zur Unter­stützung von anderen Staaten, zustän­digen natio­nalen und lokalen Behörden, natio­nalen Men­schen­rechts­in­sti­tu­tionen und der Zivil­ge­sell­schaft Mecha­nismen zur Beob­achtung und Vor­au­s­er­kennung der Ent­wicklung von Gefahren und Bedro­hungen, die Migra­ti­ons­be­we­gungen aus­lösen oder beein­flussen könnten, ein­richten oder stärken, Früh­warn­systeme stärken, Not­stands­ver­fahren und ‑instru­men­tarien ent­wi­ckeln, Not­fall­ein­sätze in Gang setzen und die Nor­ma­li­sierung nach Not­si­tua­tionen unterstützen;
d) in allen Regionen auf lokaler und natio­naler Ebene in die nach­haltige Ent­wicklung inves­tieren, damit alle Men­schen ihr Leben ver­bessern und ihre Ambi­tionen ver­wirk­lichen können, durch För­derung dau­er­haften, inklu­siven und nach­hal­tigen Wirt­schafts­wachstums, ein­schließlich durch private und aus­län­dische Direkt­in­ves­ti­tionen und Han­dels­prä­fe­renzen, mit dem Ziel, för­der­liche Bedin­gungen zu schaffen, unter denen die Gemein­schaften und der ein­zelne Mensch Chancen im eigenen Land nutzen und eine nach­haltige Ent­wicklung vor­an­bringen können;
e) in die Erschließung von Human­res­sourcen inves­tieren, durch För­derung von Unter­neh­mertum, Bildung, berufs­aus­bil­denden und ‑qua­li­fi­zie­renden Pro­grammen und Part­ner­schaften sowie die Schaffung pro­duk­tiver Arbeits­plätze, ent­spre­chend den Bedürf­nissen des Arbeits­marktes und in Zusam­men­arbeit mit dem Pri­vat­sektor und den Gewerk­schaften, mit dem Ziel, die Jugend­ar­beits­lo­sigkeit zu senken, die Abwan­derung hoch­qua­li­fi­zierter Arbeits­kräfte („brain drain“) zu ver­meiden und die Zuwan­derung hoch­qua­li­fi­zierter Arbeits­kräfte („brain gain“) in den Her­kunfts­ländern zu opti­mieren sowie die demo­gra­fische Divi­dende best­möglich zu nutzen;
f) die Zusam­men­arbeit zwi­schen huma­ni­tären Akteuren und Ent­wick­lungs­ak­teuren stärken, unter anderem durch För­derung von gemein­samen Ana­lysen, Multi-Geber-Kon­zepten und mehr­jäh­rigen Finan­zie­rungs­zyklen, um lang­fristige Maß­nahmen zu ent­wi­ckeln und Ergeb­nisse zu erzielen, die die Achtung der Rechte von Betrof­fenen, die Resi­lienz und die Bewäl­ti­gungs­ka­pa­zi­täten der Bevöl­kerung sowie die wirt­schaft­liche und soziale Eigen­stän­digkeit sicher­stellen, und durch Sicher­stellung dessen, dass bei diesen Bemü­hungen die Migration berück­sichtigt wird;
g) Migranten im Rahmen der natio­nalen Not­fall­vor­sorge und ‑bewäl­tigung berück­sich­tigen, ein­schließlich durch Berück­sich­tigung ein­schlä­giger Emp­feh­lungen aus den von Staaten gelenkten Bera­tungs­pro­zessen, wie etwa der Gui­de­lines to Protect Migrants in Countries Expe­ri­encing Con­flict or Natural Dis­aster (Leit­linien der Initiative „Migrants in Countries in Crisis“ zum Migran­ten­schutz in von Kon­flikten oder Natur­ka­ta­strophen betrof­fenen Ländern); Natur­ka­ta­strophen, die nach­tei­ligen Aus­wir­kungen des Kli­ma­wandels und Umweltzerstörung
h) gemeinsame Ana­lysen und den Infor­ma­ti­ons­aus­tausch ver­stärken, um Migra­ti­ons­be­we­gungen, die etwa durch plötz­liche und schlei­chende Natur­ka­ta­strophen, die nach­tei­ligen Aus­wir­kungen des Kli­ma­wandels, Umwelt­zer­störung und andere prekäre Situa­tionen aus­gelöst werden können, besser zu doku­men­tieren, zu ver­stehen, vor­her­zu­sagen und zu bewäl­tigen, und gleich­zeitig sicher­stellen, dass die Men­schen­rechte aller Migranten wirksam geachtet, geschützt und gewähr­leistet werden;
i) Stra­tegien zur Anpassung und zur Stärkung der Resi­lienz gegenüber plötz­lichen und schlei­chenden Natur­ka­ta­strophen, den nach­tei­ligen Aus­wir­kungen des Kli­ma­wandels und der Umwelt­zer­störung wie Wüs­ten­bildung, Land­ver­ödung, Dürre und Anstieg des Mee­res­spiegels ent­wi­ckeln, unter Berück­sich­tigung der mög­lichen Impli­ka­tionen für Migration und in Aner­kennung dessen, dass die Anpassung im Her­kunftsland vor­rangig ist;
j) Erwä­gungen betreffend Ver­treibung in Kata­stro­phen­schutz­stra­tegien ein­be­ziehen und die Zusam­men­arbeit mit Nach­bar­ländern und anderen in Betracht kom­menden Ländern fördern, um hin­sichtlich Früh­warnung, Not­fall­planung, Vor­rats­haltung, Koor­di­nie­rungs­me­cha­nismen, Eva­ku­ie­rungs­planung, Vor­keh­rungen für Auf­nahme und Hil­fe­leistung sowie Auf­klärung der Bevöl­kerung vor­be­reitet zu sein;
k) auf sub­re­gio­naler und regio­naler Ebene Kon­zepte und Mecha­nismen abstimmen und ent­wi­ckeln, um der pre­kären Situation der von plötz­lichen und schlei­chenden Natur­ka­ta­strophen betrof­fenen Men­schen ent­ge­gen­zu­wirken, indem ihr Zugang zu einer huma­ni­tären Hilfe, die ihre Grund­be­dürf­nisse deckt, gewähr­leistet wird, unter voller Achtung ihrer Rechte, gleichviel wo sie sich befinden, und indem nach­haltige Lösungen zur Stei­gerung der Resi­lienz und Eigen­stän­digkeit gefördert werden, unter Berück­sich­tigung der Kapa­zi­täten aller betei­ligten Länder;
l) kohä­rente Ansätze zur Bewäl­tigung der Her­aus­for­de­rungen von Migra­ti­ons­be­we­gungen im Kontext plötz­licher und schlei­chender Natur­ka­ta­strophen ent­wi­ckeln, ein­schließlich durch Berück­sich­tigung ein­schlä­giger Emp­feh­lungen aus den von Staaten gelenkten Bera­tungs­pro­zessen, wie etwa der Agenda for the Pro­tection of Cross-Border Dis­placed Persons in the Context of Dis­asters and Climate Change (Agenda zum Schutz der auf­grund von Kata­strophen und Kli­ma­än­de­rungen über Grenzen hinweg Ver­trie­benen) und der Plattform zu Flucht vor Naturkatastrophen.
Ziel 3: Bereit­stellung kor­rekter und zeit­naher Infor­ma­tionen in allen Phasen der Migration
19. Wir ver­pflichten uns zur Ver­stärkung unserer Anstren­gungen, kor­rekte, aktuelle, zugäng­liche und trans­pa­rente Infor­ma­tionen zu Migra­ti­ons­fragen für Staaten, Gemein­schaften und Migranten in allen Phasen der Migration bereit­zu­stellen, ver­fügbar zu machen und unter ihnen zu ver­breiten. Wir ver­pflichten uns ferner, diese Infor­ma­tionen zur Ent­wicklung einer Migra­ti­ons­po­litik zu ver­wenden, die für alle Betei­ligten ein hohes Maß an Plan­barkeit und Rechts­si­cherheit schafft.
Um diese Ver­pflichtung zu ver­wirk­lichen, werden wir aus den fol­genden Maß­nahmen schöpfen. Wir werden
a) eine zen­tra­li­sierte und öffentlich zugäng­liche nationale Website erstellen und ver­öf­fent­lichen, die über Mög­lich­keiten für eine reguläre Migration infor­miert, so etwa über lan­des­spe­zi­fische Ein­wan­de­rungs­ge­setze und ‑rege­lungen, Visums­pflicht, Antrag­stel­lungs­for­ma­li­täten, Gebühren und Umwand­lungs­kri­terien, Vor­aus­set­zungen für eine Arbeits­er­laubnis, erfor­der­liche beruf­liche Qua­li­fi­ka­tionen, Prüfung und Aner­kennung von Zeug­nissen, Aus­bil­dungs- und Stu­di­en­mög­lich­keiten sowie Lebens­hal­tungs­kosten und Lebens­be­din­gungen, damit Migranten über eine Ent­schei­dungs­grundlage verfügen;
b) eine sys­te­ma­tische Zusam­men­arbeit und einen sys­te­ma­ti­schen Dialog auf bila­te­raler, regio­naler und inter­na­tio­naler Ebene fördern und ver­bessern, um Infor­ma­tionen über Migra­ti­ons­trends aus­zu­tau­schen, ein­schließlich durch gemeinsame Daten­banken, Online-Platt­formen, inter­na­tionale Aus­bil­dungs­zentren und Ver­bin­dungs­netz­werke, bei gleich­zei­tiger Wahrung des Rechts auf Pri­vatheit und Schutz per­so­nen­be­zo­gener Daten;
c) entlang wich­tiger Migra­ti­ons­routen offene und frei zugäng­liche Infor­ma­ti­ons­stellen ein­richten, die Migranten auf Mög­lich­keiten für eine kin­der­ge­rechte und geschlech­ter­sen­sible Unter­stützung und Beratung ver­weisen, Mög­lich­keiten zur Kom­mu­ni­kation mit der kon­su­la­ri­schen Ver­tretung des Her­kunfts­landes bereit­stellen und in einer für die Betrof­fenen ver­ständ­lichen Sprache rele­vante Infor­ma­tionen bereit­stellen können, unter anderem über Men­schen­rechte und Grund­frei­heiten, ange­mes­senen Schutz und ange­messene Hilfe, Optionen und Wege für eine reguläre Migration und Rück­kehr­mög­lich­keiten;
d) Neu­an­kömm­lingen gezielte, geschlech­ter­sen­sible, kin­der­ge­rechte, bar­rie­re­freie und umfas­sende Infor­ma­tionen und recht­liche Beratung über ihre Rechten und Pflichten zur Ver­fügung stellen, ein­schließlich über die Ein­haltung der natio­nalen und lokalen Rechts­vor­schriften, die Erlangung einer Arbeits- und Auf­ent­halts­ge­neh­migung, Sta­tus­an­pas­sungen, die Regis­trierung bei Behörden, den Zugang zur Justiz für die Erstattung von Anzeigen wegen Rechts­ver­let­zungen sowie den Zugang zu Grund­leis­tungen;
e) in Zusam­men­arbeit mit lokalen Behörden, kon­su­la­ri­schen und diplo­ma­ti­schen Ver­tre­tungen, dem Pri­vat­sektor, der Wis­sen­schaft, Migranten- und Dia­spora­or­ga­ni­sa­tionen sowie der Zivil­ge­sell­schaft mehr­spra­chige, geschlech­ter­sen­sible und fak­ten­ge­stützte Infor­ma­ti­ons­kam­pagnen in den Her­kunfts­ländern fördern und Auf­klä­rungs­ver­an­stal­tungen sowie Ori­en­tie­rungs­kurse vor der Abreise orga­ni­sieren, um eine sichere, geordnete und reguläre Migration zu fördern und auf die mit irre­gu­lärer und unsi­cherer Migration ver­bun­denen Risiken hinzuweisen.
Ziel 4: Sicher­stellung, dass alle Migranten über den Nachweis einer recht­lichen Iden­tität und aus­rei­chende Doku­mente verfügen
20. Wir ver­pflichten uns, das Recht aller Men­schen auf eine recht­liche Iden­tität zu erfüllen, indem wir alle unsere Staats­an­ge­hö­rigen mit Nach­weisen ihrer Staats­an­ge­hö­rigkeit und rele­vanten Doku­menten aus­statten, die es natio­nalen und lokalen Behörden ermög­lichen, die recht­liche Iden­tität von Migranten bei der Ein­reise, während des Auf­ent­halts und zum Zwecke der Rückkehr fest­zu­stellen sowie effektive Migra­ti­ons­ver­fahren, eine effi­ziente Bereit­stellung von Diensten und eine bessere öffent­liche Sicherheit zu gewähr­leisten. Wir ver­pflichten uns ferner, mittels geeig­neter Maß­nahmen sicher­zu­stellen, dass Migranten in allen Phasen der Migration aus­rei­chende Doku­mente und Per­so­nen­stand­sur­kunden wie Geburts‑, Heirats- und Ster­be­ur­kunden aus­ge­stellt werden, um sie in die Lage zu ver­setzen, ihre Men­schen­rechte effektiv aus­zuüben.
Um diese Ver­pflichtung zu ver­wirk­lichen, werden wir aus den fol­genden Maß­nahmen schöpfen. Wir werden
a) die Systeme der Per­so­nen­stands­re­gis­trierung ver­bessern, mit beson­derem Schwer­punkt darauf, nicht regis­trierte Per­sonen und unsere im Ausland lebenden Staats­an­ge­hö­rigen zu erreichen, ein­schließlich durch die Aus­stellung rele­vanter Aus­weise und Per­so­nen­stands­do­ku­mente, die Stärkung der Kapa­zi­täten und Inves­ti­tionen in infor­ma­tions- und kom­mu­ni­ka­ti­ons­tech­no­lo­gische Lösungen, und dabei gleich­zeitig das Recht auf Pri­vatheit wahren und per­so­nen­be­zogene Daten schützen;
b) gemäß den Vor­gaben der Inter­na­tio­nalen Zivil­luft­fahrt-Orga­ni­sation Rei­se­do­ku­mente ver­ein­heit­lichen, um die inter­ope­rable und uni­ver­selle Aner­kennung von Rei­se­do­ku­menten zu erleichtern und Iden­ti­täts­betrug und Doku­men­ten­fäl­schung zu bekämpfen, unter anderem durch Inves­ti­tionen in die Digi­ta­li­sierung und die Stärkung von Mecha­nismen zum Aus­tausch bio­me­tri­scher Daten, und dabei gleich­zeitig das Recht auf Pri­vatheit wahren und per­so­nen­be­zogene Daten schützen;
c) sicher­stellen, dass unsere in anderen Ländern wohn­haften Staats­an­ge­hö­rigen auf ange­messene, rasche, ver­läss­liche und leicht zugäng­liche Weise kon­su­la­rische Doku­mente, ein­schließlich Aus­weisen und Rei­se­do­ku­menten, erhalten, unter Einsatz von Infor­ma­tions- und Kom­mu­ni­ka­ti­ons­tech­no­logien sowie durch lokale Infor­ma­tions- und Kon­takt­arbeit, ins­be­sondere in ent­fernt gele­genen Gebieten;
d) den Zugang zu per­so­nen­be­zo­genen Doku­menten wie Rei­se­pässen und Visa erleichtern und sicher­stellen, dass die ein­schlä­gigen Vor­schriften und Kri­terien für den Erhalt solcher Doku­mente nicht­dis­kri­mi­nierend sind, indem eine geschlechts- und alters­sen­sible Über­prüfung vor­ge­nommen wird, um während des gesamten Migra­ti­ons­zyklus eine Erhöhung des Risikos, in eine prekäre Situation zu geraten, abzu­wenden;
e) ver­stärkte Maß­nahmen zur Ver­min­derung der Staa­ten­lo­sigkeit ergreifen, unter anderem, indem wir neu­ge­borene Migranten regis­trieren, dafür sorgen, dass Frauen und Männer glei­cher­maßen ihre Staats­an­ge­hö­rigkeit an ihre Kinder wei­ter­geben können, und im Hoheits­gebiet eines anderen Staates gebo­renen Kindern die Staats­an­ge­hö­rigkeit zuer­kennen, ins­be­sondere in Fällen, in denen das Kind sonst staa­tenlos wäre, unter voller Achtung des Men­schen­rechts auf eine Staats­an­ge­hö­rigkeit und im Ein­klang mit den inner­staat­lichen Rechtsvorschriften;
f) die Bestim­mungen zur Erbringung des Staats­an­ge­hö­rig­keits­nach­weises in Ein­rich­tungen zur Bereit­stellung von Diensten über­prüfen und revi­dieren, um sicher­zu­stellen, dass Migranten, die ihre Staats­an­ge­hö­rigkeit oder recht­liche Iden­tität nicht nach­weisen können, weder der Zugang zu Grund­leis­tungen noch ihre Men­schen­rechte ver­wehrt werden;
g) auf­bauend auf bestehenden Prak­tiken auf lokaler Ebene, die die Teilhabe am Leben der Gemein­schaft erleichtern, etwa den Kontakt mit Behörden und den Zugang zu wich­tigen Diensten, allen in einer Gemeinde lebenden Per­sonen, ein­schließlich Migranten, Regis­trie­rungs­karten aus­stellen, auf denen grund­le­gende Infor­ma­tionen zur Person ver­merkt sind, die aber keinen Anspruch auf Staats­an­ge­hö­rigkeit oder Auf­enthalt begründen.
Ziel 5: Ver­bes­serung der Ver­füg­barkeit und Fle­xi­bi­lität der Wege für eine reguläre Migration
21. Wir ver­pflichten uns, die Optionen und Wege für eine reguläre Migration in einer Weise anzu­passen, die in Wider­spie­gelung der demo­gra­fi­schen Wirk­lichkeit und der Rea­lität auf dem Arbeits­markt Arbeits­kräf­te­mo­bi­lität und men­schen­würdige Arbeit erleichtert, Bil­dungs­chancen opti­miert, das Recht auf ein Fami­li­en­leben wahrt und den Bedürf­nissen von Migranten in einer pre­kären Situation gerecht wird, mit dem Ziel, die Ver­füg­barkeit von Wegen für eine sichere, geordnete und reguläre Migration zu ver­bessern und zu diver­si­fi­zieren.
Um diese Ver­pflichtung zu ver­wirk­lichen, werden wir aus den fol­genden Maß­nahmen schöpfen. Wir werden
a) in Zusam­men­arbeit mit rele­vanten Inter­es­sen­trägern men­schen­rechts­ba­sierte und geschlech­ter­sen­sible bila­terale, regionale und mul­ti­la­terale Ver­ein­ba­rungen zur Arbeits­kräf­te­mo­bi­lität mit sek­tor­spe­zi­fi­schen Standard-Beschäftigungsbedingungen
ent­wi­ckeln, unter Her­an­ziehung der ein­schlä­gigen Stan­dards, Richt­linien und
Grund­sätze der Inter­na­tio­nalen Arbeits­or­ga­ni­sation (IAO) und im Ein­klang mit den inter­na­tio­nalen Men­schen­rechts­normen und dem inter­na­tio­nalen Arbeitsrecht;
b) durch inter­na­tionale und bila­terale Koope­ra­ti­ons­ver­ein­ba­rungen, wie bei­spiels­weise Frei­zü­gig­keits­re­ge­lungen, Visa­li­be­ra­li­sierung oder Visa für mehrere Länder, und durch Koope­ra­ti­ons­rahmen für Arbeits­kräf­te­mo­bi­lität die regionale und regio­nen­über­grei­fende Arbeits­kräf­te­mo­bi­lität erleichtern, im Ein­klang mit den natio­nalen Prio­ri­täten, den Bedürf­nissen des ört­lichen Marktes und dem Qualifikationsangebot;
c) in Abstimmung mit dem Pri­vat­sektor und anderen rele­vanten Inter­es­sen­trägern bestehende Optionen und Wege für eine reguläre Migration über­prüfen und über­ar­beiten, mit dem Ziel, die Abstimmung von Qua­li­fi­ka­tionen mit dem Arbeits­markt­bedarf zu opti­mieren und den demo­gra­fi­schen Rea­li­täten und Ent­wick­lungs­her­aus­for­de­rungen und ‑chancen Rechnung zu tragen, im Ein­klang mit der Arbeits­markt­nach­frage und dem Qua­li­fi­ka­ti­ons­an­gebot auf lokaler und natio­naler Ebene;
d) fle­xible, auf Rechte gestützte und geschlech­ter­sen­sible Arbeits­mo­bi­li­täts­pro­gramme für Migranten ent­wi­ckeln, im Ein­klang mit der Arbeits­markt­nach­frage auf lokaler und natio­naler Ebene und dem Qua­li­fi­ka­ti­ons­an­gebot auf allen Niveaus, dar­unter befristete, sai­sonale und zir­kuläre Pro­gramme sowie Schnell­spur­pro­gramme in Bereichen mit Arbeits­kräf­te­mangel, durch Aus­stellung fle­xibler, umwan­del­barer und nicht­dis­kri­mi­nie­render Visa und Geneh­mi­gungen, bei­spiels­weise für dau­er­hafte und befristete Beschäf­tigung oder die mehr­fache Ein­reise zu Studien‑, Geschäfts‑, Besuchs‑, Inves­ti­tions- und unter­neh­me­ri­schen Zwecken;
e) eine effektive Abstimmung von Qua­li­fi­ka­tionen mit dem Arbeits­markt­bedarf der Volks­wirt­schaft fördern, indem lokale Behörden und andere rele­vante Inter­es­sen­träger, vor allem der Pri­vat­sektor und die Gewerk­schaften, in die Analyse des lokalen Arbeits­marktes, die Ermittlung von Qua­li­fi­ka­ti­ons­de­fi­ziten, die Fest­legung von Qua­li­fi­ka­ti­ons­an­for­de­rungs­pro­filen und die Bewertung der Wirk­samkeit von Arbeits­mi­gra­ti­ons­re­ge­lungen ein­be­zogen werden, mit dem Ziel, durch reguläre Zugangswege eine markt­ori­en­tierte Mobi­lität von Ver­trags­ar­beits­kräften sicherzustellen;
f) effi­ziente und wirksame Pro­gramme der Qua­li­fi­ka­ti­ons­ab­stimmung fördern, indem die Fristen für die Bear­beitung von Visa und Erlaub­nissen für Standard-Beschäf­ti­gungs­ge­neh­mi­gungen ver­kürzt werden und Arbeit­gebern, die sich nach­weislich an die Regeln halten, eine Beschleu­nigung und Erleich­terung der Bear­beitung von Visa und Erlaub­nissen ange­boten wird;
g) nationale und regionale Ver­fahren für die Ein­reise und Auf­ent­halte von ange­mes­sener Dauer ent­wi­ckeln oder bestehende Ver­fahren aus­bauen, die auf der Grundlage mit­mensch­licher, huma­ni­tärer oder sons­tiger Erwä­gungen für Migranten gelten, die auf­grund plötz­licher Natur­ka­ta­strophen und anderer pre­kärer Situa­tionen gezwungen sind, ihr Her­kunftsland zu ver­lassen, bei­spiels­weise durch die Erteilung von Visa aus huma­ni­tären Gründen, die Über­nahme pri­vater Paten­schaften, die Gewähr­leistung des Bil­dungs­zu­gangs für Kinder und die Erteilung befris­teter Arbeits­ge­neh­mi­gungen, solange eine Anpassung im Her­kunftsland oder eine Rückkehr dorthin nicht möglich ist;
h) bei der Ermittlung, Ent­wicklung und Ver­stärkung von Lösungen für Migranten zusam­men­ar­beiten, die auf­grund von schlei­chenden Natur­ka­ta­strophen, den nach­tei­ligen Aus­wir­kungen des Kli­ma­wandels und Umwelt­zer­störung, bei­spiels­weise Wüs­ten­bildung, Land­ver­ödung, Dürren und Anstieg des Mee­res­spiegels, gezwungen sind, ihr Her­kunftsland zu ver­lassen, ein­schließlich indem in Fällen, in denen eine Anpassung im Her­kunftsland oder eine Rückkehr dorthin nicht möglich ist, Optionen für eine geplante Neu­an­siedlung und Visu­mer­teilung kon­zi­piert werden;
i) für Migranten auf allen Qua­li­fi­ka­ti­ons­ni­veaus den Zugang zu Ver­fahren der Fami­li­en­zu­sam­men­führung durch geeignete Maß­nahmen erleichtern, die die Ver­wirk­li­chung des Rechts auf ein Fami­li­en­leben und das Wohl des Kindes fördern, ein­schließlich durch Über­prüfung und Neu­fassung gel­tender Vor­schriften, bei­spiels­weise in Bezug auf Ein­kommen, Sprach­kennt­nisse, Auf­ent­halts­dauer, Arbeits­ge­neh­migung und Zugang zu sozialer Sicherheit und sozialen Diensten;
j) in Zusam­men­arbeit mit wis­sen­schaft­lichen Ein­rich­tungen und anderen rele­vanten Inter­es­sen­trägern vor­handene Mög­lich­keiten für aka­de­mische Mobi­lität erweitern, ein­schließlich durch bila­terale und mul­ti­la­terale Ver­ein­ba­rungen, die aka­de­mische Aus­tausche ermög­lichen, wie zum Bei­spiel Sti­pendien für Stu­die­rende und wis­sen­schaft­liche Fach­kräfte, Gast­pro­fes­suren, gemeinsame Aus­bil­dungs­pro­gramme und inter­na­tionale Forschungsmöglichkeiten.
Ziel 6: För­derung einer fairen und ethisch ver­tret­baren Rekru­tierung von Arbeits­kräften und Gewähr­leistung der Bedin­gungen für eine men­schen­würdige Arbeit
22. Wir ver­pflichten uns, bestehende Rekru­tie­rungs­me­cha­nismen zu über­prüfen, um zu gewähr­leisten, dass sie fair und ethisch ver­tretbar sind, und alle Arbeits­mi­granten vor allen Formen von Aus­beutung und Miss­brauch zu schützen, um eine men­schen­würdige Arbeit zu garan­tieren und den sozio­öko­no­mi­schen Beitrag von Migranten sowohl in ihren Her­kunfts- als auch in ihren Ziel­ländern zu maximieren.
Um diese Ver­pflichtung zu ver­wirk­lichen, werden wir aus den fol­genden Maß­nahmen schöpfen. Wir werden
a) die Unter­zeichnung und Rati­fi­kation der ein­schlä­gigen inter­na­tio­nalen Über­ein­künfte betreffend inter­na­tionale Arbeits­mi­gration, Arbeits­rechte, men­schen­würdige Arbeit und Zwangs­arbeit sowie den Bei­tritt zu diesen Über­ein­künften und ihre Durch­führung fördern;
b) auf bestehenden bila­te­ralen, sub­re­gio­nalen und regio­nalen Platt­formen auf­bauen, die Hin­der­nisse für die Arbeits­kräf­te­mo­bi­lität über­wunden und bewährte Ver­fahren in diesem Bereich auf­ge­zeigt haben, indem ein regio­nen­über­grei­fender Dialog gefördert wird, um dieses Wissen wei­ter­zu­geben und um die volle Achtung der Men­schen- und Arbeits­rechte von Arbeits­mi­granten auf allen Qua­li­fi­ka­ti­ons­ni­veaus, ein­schließlich Haus­an­ge­stellter mit Migra­ti­ons­hin­ter­grund, zu fördern;
c) die Vor­schriften betreffend öffent­liche und private Ver­mittler von Arbeits­kräften ver­bessern, um sie mit inter­na­tio­nalen Richt­linien und bewährten Ver­fahren in Ein­klang zu bringen, und Ver­mittlern und Arbeit­gebern ver­bieten, Arbeits­mi­granten Ver­mitt­lungs­ge­bühren oder ähn­liche Kosten in Rechnung zu stellen oder auf sie zu ver­lagern, mit dem Ziel, Schuld­knecht­schaft, Aus­beutung und Zwangs­arbeit zu ver­hindern, ein­schließlich durch die Schaffung ver­bind­licher, durch­setz­barer Mecha­nismen für eine wirksame Regu­lierung und Über­wa­chung der Vermittlungsbranche;
d) mit allen rele­vanten Inter­es­sen­trägern, ein­schließlich Arbeit­gebern, Arbeits­mi­gran­ten­or­ga­ni­sa­tionen und Gewerk­schaften, Part­ner­schaften bilden, um sicher­zu­stellen, dass Arbeits­mi­granten schrift­liche Ver­träge erhalten und in einer ihnen ver­ständ­lichen Sprache über die darin ent­hal­tenen Bestim­mungen, die Vor­schriften in Bezug auf die inter­na­tionale Rekru­tierung von Arbeits­kräften und die Beschäf­tigung im Zielland, ihre Rechte und Pflichten sowie über ihre Zugangs­mög­lich­keiten zu wirk­samen Beschwerde- und Rechts­be­helfs­me­cha­nismen auf­ge­klärt werden;
e) inner­staat­liche Rechts­vor­schriften zur Bestrafung von Men­schen­rechts- und Arbeits­rechts­ver­let­zungen, ins­be­sondere in Fällen von Zwangs- und Kin­der­arbeit, erlassen und umsetzen und in Zusam­men­arbeit mit dem Pri­vat­sektor, ein­schließlich Arbeit­gebern, Arbeits­kräf­te­ver­mittlern, Sub­un­ter­nehmern und Lie­fe­ranten, Part­ner­schaften auf­bauen, die men­schen­würdige Arbeits­be­din­gungen fördern, Miss­brauch und Aus­beutung ver­hindern und sicher­stellen, dass die Rollen und Ver­ant­wort­lich­keiten innerhalb der Rekru­tie­rungs- und Beschäf­ti­gungs­pro­zesse klar umrissen sind, wodurch die Trans­parenz der Lie­fer­kette erhöht wird;
f) die Durch­setzung von Normen und Grund­sätzen für eine faire und ethisch ver­tretbare Rekru­tierung von Arbeits­kräften und men­schen­würdige Arbeit ver­stärken und zu diesem Zweck die Fähigkeit von Arbeits­auf­sichts- und anderen Behörden ver­bessern, Arbeits­kräf­te­ver­mittler, Arbeit­geber und Dienst­leister in allen Sek­toren besser zu über­wachen, und so sicher­stellen, dass die inter­na­tio­nalen Men­schen­rechts- und Arbeits­rechts­normen ein­ge­halten werden, um alle Formen der Aus­beutung, Skla­verei, Knecht­schaft und Zwangs‑, Pflicht- oder Kin­der­arbeit zu verhindern;
g) Pro­zesse der Arbeits­mi­gration und einer fairen und ethisch ver­tret­baren Rekru­tierung ent­wi­ckeln und ver­stärken, die es Migranten ermög­lichen, mit mini­malem Ver­wal­tungs­aufwand den Arbeit­geber zu wechseln und die Bedin­gungen oder die Dauer ihres Auf­ent­halts zu ändern, und dabei gleich­zeitig mehr Chancen auf men­schen­würdige Arbeit und die Achtung der inter­na­tio­nalen Men­schen­rechts- und Arbeits­rechts­normen fördern;
h) Maß­nahmen ergreifen, die die Ein­ziehung oder ohne Ein­wil­ligung erfol­gende Ein­be­haltung von Arbeits­ver­trägen und Reise- oder Aus­weis­do­ku­menten von Migranten ver­bieten, um Miss­brauch, alle Formen von Aus­beutung, Zwangs‑, Pflicht- und Kin­der­arbeit, Erpressung und andere Situa­tionen der Abhän­gigkeit zu ver­hindern und Migranten zu ermög­lichen, ihre Men­schen­rechte in vollem Umfang auszuüben;
i) Arbeits­mi­granten, die einer bezahlten und ver­trags­ge­mäßen Arbeit nach­gehen, die­selben Arbeits­rechte und den­selben Arbeits­schutz gewähr­leisten, die allen Arbeits­kräften im jewei­ligen Sektor gewährt werden, bei­spiels­weise das Recht auf gerechte und befrie­di­gende Arbeits­be­din­gungen, auf gleiches Entgelt für gleich­wertige Arbeit, auf Ver­samm­lungs- und Ver­ei­ni­gungs­freiheit zu fried­lichen Zwecken und auf das erreichbare Höchstmaß an kör­per­licher und geis­tiger Gesundheit, ein­schließlich durch Lohn­schutz­me­cha­nismen, sozialen Dialog und Mit­glied­schaft in Gewerkschaften;
j) sicher­stellen, dass Migranten, die in der infor­mellen Wirt­schaft arbeiten, bei Aus­beutung, Miss­brauch oder Ver­letzung ihrer Rechte am Arbeits­platz einen sicheren Zugang zu wirk­samen Anzeige‑, Beschwerde- und Rechts­be­helfs­me­cha­nismen haben, ohne dass die­je­nigen von ihnen, die solche Vor­komm­nisse anprangern, in eine noch pre­kärere Situation geraten, und dass sie an den jewei­ligen Rechts­ver­fahren, sei es im Her­kunftsoder im Zielland, teil­nehmen können;
k) die ein­schlä­gigen natio­nalen Arbeits­ge­setze und beschäf­ti­gungs­po­li­ti­schen Stra­tegien und Pro­gramme über­prüfen, um sicher­zu­stellen, dass sie den beson­deren Bedürf­nissen und Bei­trägen von Arbeits­mi­gran­tinnen Rechnung tragen, ins­be­sondere den­je­nigen, die als Haus­an­ge­stellte arbeiten oder Tätig­keiten nach­gehen, die eine geringe Qua­li­fi­kation erfordern, und gezielte Maß­nahmen ergreifen, um alle Formen von Aus­beutung und Miss­brauch, ein­schließlich sexu­eller und geschlechts­spe­zi­fi­scher Gewalt, zu ver­hindern, zu melden, zu bekämpfen und wirksame Rechts­be­helfe dagegen zu schaffen, als Grundlage für die För­derung einer geschlech­ter­sen­siblen Politik zur Arbeitskräftemobilität;
l) nationale Richt­linien und Pro­gramme betreffend die inter­na­tionale Arbeits­kräf­te­mo­bi­lität ent­wi­ckeln und ver­bessern und dabei die ein­schlä­gigen Emp­feh­lungen der von der IAO her­aus­ge­ge­benen General Prin­ciples and Ope­ra­tional Gui­de­lines for Fair Recruitment (All­ge­meine Grund­sätze und ope­rative Leit­linien für faire Rekru­tierung), der Leit­prin­zipien der Ver­einten Nationen für Wirt­schaft und Men­schen­rechte und des Inter­na­tio­nalen Systems für Inte­grität bei der Rekru­tierung (Inter­na­tional Recruitment Inte­grity System, IRIS) der IOM zu berücksichtigen.
Ziel 7: Bewäl­tigung und Min­derung pre­kärer Situa­tionen im Rahmen von Migration
23. Wir ver­pflichten uns, auf die Bedürf­nisse von Migranten ein­zu­gehen, die sich auf­grund der Bedin­gungen, unter denen sie unterwegs sind oder mit denen sie im Herkunfts‑, Transit- oder Zielland kon­fron­tiert sind, in pre­kären Situa­tionen befinden können, und sie zu diesem Zweck im Ein­klang mit unseren völ­ker­recht­lichen Ver­pflich­tungen zu unter­stützen und ihre Men­schen­rechte zu schützen. Wir ver­pflichten uns ferner, in Situa­tionen, in denen Kinder betroffen sind, jederzeit das Wohl des Kindes als vor­ran­gigen Gesichts­punkt zu wahren und im Umgang mit pre­kären Situa­tionen einen geschlech­ter­sen­siblen Ansatz anzu­wenden, ein­schließlich bei Ant­wort­maß­nahmen auf gemischte Flucht- und Migrationsbewegungen.
Um diese Ver­pflichtung zu ver­wirk­lichen, werden wir aus den fol­genden Maß­nahmen schöpfen. Wir werden
a) ein­schlägige Richt­linien und Ver­fah­rens­weisen über­prüfen, um sicher­zu­stellen, dass sie Migranten nicht in prekäre Situa­tionen bringen oder solche Situa­tionen ver­schärfen oder unab­sichtlich ver­stärken, unter anderem indem ein men­schen­rechts­ba­sierter, geschlechter- und behin­der­ten­sen­sibler sowie alters- und kin­der­ge­rechter Ansatz ver­folgt wird;
b) umfas­sende Rege­lungen treffen und Part­ner­schaften ent­wi­ckeln, die Migranten in einer pre­kären Situation unge­achtet ihres Migra­ti­ons­status in allen Phasen der Migration not­wendige Unter­stützung geben, durch Iden­ti­fi­zierung und Hil­fe­stellung sowie Schutz ihrer Men­schen­rechte, ins­be­sondere in Fällen im Zusam­menhang mit gefähr­deten Frauen, Kindern, ins­be­sondere unbe­glei­teten und von ihrer Familie getrennten Kindern, Ange­hö­rigen eth­ni­scher und reli­giöser Min­der­heiten, Opfern von Gewalt, ein­schließlich sexu­eller und geschlechts­spe­zi­fi­scher Gewalt, älteren Men­schen, Men­schen mit Behin­de­rungen, Men­schen, die aus irgend­einem Grund dis­kri­mi­niert werden, Ange­hö­rigen indi­gener Völker, Arbeits­kräften, die Aus­beutung und Miss­brauch aus­ge­setzt sind, Haus­an­ge­stellten, Opfern von Men­schen­handel und Migranten, die im Kontext von Migran­ten­schleusung Aus­beutung und Miss­brauch aus­ge­setzt sind;
c) eine geschlech­ter­sen­sible Migra­ti­ons­po­litik ent­wi­ckeln, die den beson­deren Bedürf­nissen und pre­kären Situa­tionen migrie­render Frauen, Mädchen und Jungen Rechnung trägt und Hil­fe­leistung, Gesund­heits­ver­sorgung, psy­cho­lo­gische und sonstige Bera­tungs­dienste sowie Zugang zur Justiz und die Bereit­stellung wirk­samer Rechts­be­helfe, ins­be­sondere in Fällen sexu­eller und geschlechts­spe­zi­fi­scher Gewalt, Miss­handlung und Aus­beutung, ein­schließen kann;
d) in Zusam­men­arbeit mit rele­vanten Inter­es­sen­trägern, ins­be­sondere dem Pri­vat­sektor, die bestehenden ein­schlä­gigen Arbeits­ge­setze und Arbeits­be­din­gungen über­prüfen, um die Gefahren und Miss­bräuche zu ermitteln und wirksam zu bekämpfen, denen Arbeits­mi­granten aller Qua­li­fi­ka­ti­ons­ni­veaus am Arbeits­platz aus­ge­setzt sind, ein­schließlich der­je­nigen, die Haus­an­ge­stellte sind und die in der infor­mellen Wirt­schaft arbeiten;
e) im Rahmen natio­naler Kin­der­schutz­systeme Kin­der­mi­granten Rechnung tragen und zu diesem Zweck robuste Ver­fahren zu ihrem Schutz in rele­vanten gesetz­ge­be­ri­schen, admi­nis­tra­tiven und gericht­lichen Ver­fahren und Ent­schei­dungen sowie in allen migra­ti­ons­po­li­ti­schen Stra­tegien und Pro­grammen, die sich auf Kinder aus­wirken, fest­legen, dar­unter Maß­nahmen und Leis­tungen im Bereich des kon­su­la­ri­schen Schutzes sowie grenz­über­grei­fende Koope­ra­ti­ons­rahmen, um zu gewähr­leisten, dass der Grundsatz des Kin­des­wohls ange­messen inte­griert, ein­heitlich aus­gelegt und in Abstimmung und Zusam­men­arbeit mit Kin­der­schutz­be­hörden angewandt
wird;
f) unbe­gleitete und von ihren Familien getrennte Kinder in allen Phasen der Migration durch die Fest­legung spe­zi­eller Ver­fahren zu ihrer Iden­ti­fi­zierung, Wei­ter­ver­weisung, Betreuung und Fami­li­en­zu­sam­men­führung schützen und ihnen den Zugang zu Gesund­heits­ver­sorgung, ein­schließlich im Bereich der psy­chi­schen Gesundheit, sowie zu Bildung, recht­licher Unter­stützung und dem Recht, in Ver­wal­tungs- und Gerichts­ver­fahren gehört zu werden, gewähr­leisten, ein­schließlich durch die zügige Bestellung eines kom­pe­tenten und unpar­tei­ischen Vor­munds, als wesent­liches Mittel, um den beson­deren Ver­wund­bar­keiten und der Dis­kri­mi­nierung, denen sie aus­ge­setzt sind, zu begegnen, sie vor allen Formen von Gewalt zu schützen und ihnen zu nach­hal­tigen Lösungen zu ver­helfen, die in ihrem besten Interesse liegen;
g) sicher­stellen, dass Migranten in sie betref­fenden Gerichts­ver­fahren, ein­schließlich bei jeder damit zusam­men­hän­genden gericht­lichen oder admi­nis­tra­tiven Anhörung, Zugang zu einer staat­lichen oder bezahl­baren unab­hän­gigen recht­lichen Unter­stützung und Ver­tretung haben, um zu gewähr­leisten, dass alle Migranten überall vor dem Gesetz als Person aner­kannt werden und dass die Recht­spre­chung unpar­teiisch und nicht­dis­kri­mi­nierend ist;
h) zugäng­liche und zweck­dien­liche Ver­fahren ent­wi­ckeln, die den Übergang von einem Status zum anderen erleichtern und Migranten über ihre Rechte und Pflichten infor­mieren, um zu ver­meiden, dass sie im Zielland in einen irre­gu­lären Status geraten, die Unsi­cherheit in Bezug auf den Status und die damit ver­bun­denen Ver­wund­bar­keiten zu mindern sowie indi­vi­duelle Sta­tus­prü­fungen für Migranten zu ermög­lichen, auch für die­je­nigen, die ihren regu­lären Status ver­loren haben, ohne dass sie eine will­kür­liche Aus­weisung befürchten müssen;
i) auf­bauend auf bestehenden Ver­fah­rens­weisen Migranten mit irre­gu­lärem Status auf Ein­zel­fall­basis und mit klaren und trans­pa­renten Kri­terien den Zugang zu einer indi­vi­du­ellen Prüfung, die zu einem regu­lären Status führen kann, erleichtern, ins­be­sondere in Fällen, in denen Kinder, Jugend­liche und Familien betroffen sind, als Option, um prekäre Situa­tionen zu mindern sowie Staaten zu ermög­lichen, sich ein bes­seres Wissen über die ansässige Bevöl­kerung zu verschaffen;
j) kon­krete Unter­stüt­zungs­maß­nahmen treffen, um sicher­zu­stellen, dass Migranten, die in Transit- und Ziel­ländern in Kri­sen­si­tua­tionen geraten sind, Zugang zu kon­su­la­ri­schem Schutz und huma­ni­tärer Hilfe haben, so auch durch Erleich­terung der grenz­über­grei­fenden und brei­teren inter­na­tio­nalen Zusam­men­arbeit und Berück­sich­tigung von Migran­ten­gruppen bei der Kri­sen­vor­sorge, bei Not­fall­maß­nahmen und bei der Krisennachsorge;
k) lokale Behörden und rele­vante Inter­es­sen­träger an der Iden­ti­fi­zierung, Wei­ter­ver­weisung und Unter­stützung von Migranten, die sich in einer pre­kären Situation befinden, betei­ligen, ein­schließlich durch Ver­ein­ba­rungen mit natio­nalen Schutz­ein­rich­tungen und Anbietern von recht­licher Unter­stützung und Diensten sowie die Inan­spruch­nahme mobiler Ein­satz­teams, wo diese bestehen;
l) nationale Stra­tegien und Pro­gramme zur Ver­bes­serung der natio­nalen Maß­nahmen ent­wi­ckeln, die den Bedürf­nissen von Migranten in pre­kären Situa­tionen Rechnung tragen, und dabei die ein­schlä­gigen Emp­feh­lungen der von der Glo­balen Gruppe für Migra­ti­ons­fragen her­aus­ge­ge­benen Prin­ciples and Gui­de­lines, sup­ported by prac­tical gui­dance, on the human rights pro­tection of migrants in vul­nerable situa­tions (Grund­sätze und Leit­linien, gestützt auf prak­tische Anleitung, über den Schutz der Men­schen­rechte von Migranten in pre­kären Situa­tionen) berücksichtigen.
Ziel 8: Rettung von Men­schen­leben und Fest­legung koor­di­nierter inter­na­tio­naler Maß­nahmen betreffend ver­misste Migranten
24. Wir ver­pflichten uns zur inter­na­tio­nalen Zusam­men­arbeit mit dem Ziel, durch ein­zelne oder gemeinsame Such- und Ret­tungs­ein­sätze und durch stan­dar­di­sierte Sammlung und Aus­tausch ein­schlä­giger Infor­ma­tionen Men­schen­leben zu retten und den Tod und die Ver­letzung von Migranten zu ver­hindern, in kol­lek­tiver Ver­ant­wortung für den Schutz des Lebens aller Migranten und im Ein­klang mit dem Völ­ker­recht. Wir ver­pflichten uns ferner, die Toten oder Ver­missten zu iden­ti­fi­zieren und die Kom­mu­ni­kation mit den betrof­fenen Familien zu erleichtern.
Um diese Ver­pflichtung zu ver­wirk­lichen, werden wir aus den fol­genden Maß­nahmen schöpfen. Wir werden
a) Ver­fahren und Ver­ein­ba­rungen für die Suche und Rettung von Migranten erar­beiten, deren pri­märes Ziel es ist, das Recht von Migranten auf Leben zu schützen, und die das Verbot der Kol­lek­tiv­aus­weisung auf­recht­erhalten, ord­nungs­gemäße Ver­fahren und Ein­zel­prü­fungen garan­tieren, Auf­nahme- und Hilfs­ka­pa­zi­täten ver­bessern und sicher­stellen, dass die Bereit­stellung von Hilfe aus rein huma­ni­tären Gründen nicht als rechts­widrig erachtet wird;
b) die Aus­wir­kungen migra­ti­ons­be­zo­gener Politik und Gesetz­gebung über­prüfen, um sicher­zu­stellen, dass diese nicht das Risiko des Ver­schwindens von Migranten erhöhen oder her­vor­rufen, unter anderem indem die gefähr­lichen Migra­ti­ons­routen ermittelt werden, mit anderen Staaten sowie rele­vanten Inter­es­sen­trägern und inter­na­tio­nalen Orga­ni­sa­tionen zusam­men­ge­ar­beitet wird, um die kon­tex­tu­ellen Risiken zu erkennen, und ent­spre­chende Mecha­nismen zur Ver­hin­derung solcher Situa­tionen und zur Reaktion darauf geschaffen werden, mit beson­derer Auf­merk­samkeit auf Kindern, ins­be­sondere unbe­glei­teten oder von ihren Familien getrennten Kindern;
c) Migranten ermög­lichen, unver­züglich mit ihren Familien Kontakt auf­zu­nehmen und ihnen mit­zu­teilen, dass sie am Leben sind, indem ihnen entlang der Routen und an ihren Ziel­orten, ein­schließlich an Orten, wo sie in Gewahrsam gehalten werden, Zugang zu Kom­mu­ni­ka­ti­ons­mitteln sowie zu kon­su­la­ri­schen Ver­tre­tungen, lokalen Behörden und Orga­ni­sa­tionen, die bei der Kon­takt­auf­nahme zur Familie Hil­fe­stellung leisten können, ver­schafft wird, ins­be­sondere in Fällen, in denen unbe­gleitete oder von ihren Familien getrennte Kinder und Jugend­liche betroffen sind;
d) grenz­über­schrei­tende Koor­di­nie­rungs­kanäle ein­richten, ein­schließlich im Wege kon­su­la­ri­scher Zusam­men­arbeit, und Kon­takt­stellen benennen, an die sich Familien auf der Suche nach ver­missten Migranten wenden können, um über den Stand der Suche auf dem Lau­fenden gehalten zu werden, bei gleich­zei­tiger Wahrung des Rechts auf Pri­vatheit und Schutz per­so­nen­be­zo­gener Daten;
e) Daten in Bezug auf Leichen sammeln, zen­tra­li­sieren und sys­te­ma­ti­sieren und die Rück­ver­folg­barkeit nach der Bestattung im Ein­klang mit inter­na­tional aner­kannten foren­si­schen Stan­dards sicher­stellen sowie Koor­di­nie­rungs­kanäle auf grenz­über­schrei­tender Ebene ein­richten, um die Iden­ti­fi­zierung der Leichen und die Bereit­stellung von Infor­ma­tionen für die Familien zu erleichtern;
f) alles tun, ein­schließlich durch inter­na­tionale Zusam­men­arbeit, um die sterb­lichen Über­reste von Migranten zu bergen, zu iden­ti­fi­zieren und in ihre Her­kunfts­länder zurück­zu­führen, ent­spre­chend den Wün­schen der trau­ernden Familien, und im Falle nicht iden­ti­fi­zierter Per­sonen die Iden­ti­fi­zierung und nach­fol­gende Bergung der sterb­lichen Über­reste erleichtern, wobei wir sicher­stellen, dass die Über­reste in einer wür­digen, respekt­vollen und ange­mes­senen Weise behandelt werden.
Ziel 9: Ver­stärkung der grenz­über­grei­fenden Bekämpfung der Schleusung von Migranten
25. Wir ver­pflichten uns, die gemein­samen Anstren­gungen zur Prä­vention und Bekämpfung der Schleusung von Migranten zu inten­si­vieren, indem wir die Kapa­zi­täten und die inter­na­tionale Zusam­men­arbeit zur Prä­vention, Unter­su­chung, straf­recht­lichen Ver­folgung und Bestrafung der Schleusung von Migranten ver­stärken, mit dem Ziel, der Straf­lo­sigkeit der Schleu­ser­netz­werke ein Ende zu bereiten. Wir ver­pflichten uns ferner, zu gewähr­leisten, dass Migranten nicht straf­rechtlich dafür ver­folgt werden können, dass sie Gegen­stand der Schleusung waren, unge­achtet einer poten­zi­ellen straf­recht­lichen Ver­folgung wegen anderer Ver­stöße gegen natio­nales Recht. Wir ver­pflichten uns außerdem, geschleuste Migranten zu iden­ti­fi­zieren, um ihre Men­schen­rechte zu schützen, und dabei die beson­deren Bedürf­nisse von Frauen und Kindern zu berück­sich­tigen und ins­be­sondere die­je­nigen Migranten, die unter erschwe­renden Umständen geschleust wurden, zu unter­stützen, im Ein­klang mit dem Völkerrecht.
Um diese Ver­pflichtung zu ver­wirk­lichen, werden wir aus den fol­genden Maß­nahmen schöpfen. Wir werden
a) die Rati­fi­kation des Pro­to­kolls gegen die Schleusung von Migranten auf dem Land‑, See- und Luftweg zum Über­ein­kommen der Ver­einten Nationen gegen die grenz­über­schrei­tende orga­ni­sierte Kri­mi­na­lität, den Bei­tritt zu diesem Pro­tokoll und seine Durch­führung fördern;
b) über grenz­über­schrei­tende, regionale und bila­terale Mecha­nismen ein­schlägige Infor­ma­tionen und erken­nungs­dienst­liche Daten über Schleu­ser­routen, Modus Ope­randi und Finanz­trans­ak­tionen von Schleu­ser­netz­werken und die Gefahren, denen geschleuste Migranten aus­ge­setzt sind, sowie andere Daten aus­tau­schen, um die Schleu­ser­netz­werke zu zer­schlagen und gemeinsame Abwehr­maß­nahmen zu verbessern;
c) geschlech­ter­sen­sible und kin­der­ge­rechte Pro­to­kolle für die Koope­ration entlang der Migra­ti­ons­routen erar­beiten, in denen Schritt für Schritt Maß­nahmen zur adäquaten Iden­ti­fi­zierung und Unter­stützung geschleuster Migranten auf­ge­führt sind, im Ein­klang mit dem Völ­ker­recht, sowie die grenz­über­schrei­tende Zusam­men­arbeit von Straf­ver­fol­gungs­be­hörden und Nach­rich­ten­diensten erleichtern, um die Schleusung von Migranten zu ver­hüten und zu bekämpfen und so die Straf­lo­sigkeit für Schleuser zu beenden und irre­guläre Migration zu ver­hindern, und dabei gleich­zeitig sicher­stellen, dass bei allen Maß­nahmen zur Bekämpfung der Schleusung die Men­schen­rechte in vollem Umfang geachtet werden;
d) im Ein­klang mit dem Völ­ker­recht die erfor­der­lichen gesetz­ge­be­ri­schen und sons­tigen Maß­nahmen treffen, um die Schleusung von Migranten, wenn vor­sätzlich und zur Erlangung eines finan­zi­ellen oder sons­tigen mate­ri­ellen Vor­teils begangen, als Straftat zu umschreiben, und für Schleusung von Migranten unter erschwe­renden Umständen höhere Strafen vorsehen;
e) ein­schlägige Poli­tiken und Ver­fahren kon­zi­pieren, über­prüfen oder ändern, um zwi­schen den Straf­tat­be­ständen der Schleusung von Migranten und des Men­schen­handels mittels der kor­rekten Defi­ni­tionen und Anwendung unter­schied­licher Maß­nahmen gegen diese sepa­raten Ver­brechen zu unter­scheiden, bei gleich­zei­tiger Aner­kennung dessen, dass geschleuste Migranten auch Opfer von Men­schen­handel werden können und daher geeig­neten Schutz und Hilfe benötigen;
f) in Part­ner­schaft mit anderen Staaten und rele­vanten Inter­es­sen­trägern Maß­nahmen zur Prä­vention der Schleusung von Migranten entlang des Migra­ti­ons­zyklus ergreifen, unter anderem durch Zusam­men­arbeit auf dem Gebiet der Ent­wicklung, der Öffent­lich­keits­arbeit, der Justiz sowie der Aus­bildung und des Aufbaus tech­ni­scher Kapa­zi­täten auf natio­naler und regio­naler Ebene, mit beson­derem Augenmerk auf den geo­gra­fi­schen Gebieten, in denen die irre­guläre Migration sys­te­ma­tisch ihren Ursprung hat.
Ziel 10: Prä­vention, Bekämpfung und Besei­tigung von Men­schen­handel im Kontext der inter­na­tio­nalen Migration
26. Wir ver­pflichten uns, gesetz­ge­be­rische oder sonstige Maß­nahmen zu treffen, um Men­schen­handel im Kontext inter­na­tio­naler Migration zu ver­hüten, zu bekämpfen und zu besei­tigen, indem wir die Kapa­zi­täten und die inter­na­tionale Zusam­men­arbeit zur Unter­su­chung, straf­recht­lichen Ver­folgung und Bestrafung von Men­schen­handel ver­stärken, der Nach­frage ent­ge­gen­wirken, die eine zu Men­schen­handel füh­rende Aus­beutung fördert, und der Straf­lo­sigkeit für Men­schen­händ­ler­netz­werke ein Ende setzen. Wir ver­pflichten uns ferner, die Iden­ti­fi­zierung, den Schutz und die Unter­stützung von Migranten, die Opfer von Men­schen­handel geworden sind, zu ver­bessern und dabei Frauen und Kindern besondere Auf­merk­samkeit zu widmen.
Um diese Ver­pflichtung zu ver­wirk­lichen, werden wir aus den fol­genden Maß­nahmen schöpfen. Wir werden
a) die Rati­fi­kation des Pro­to­kolls zur Ver­hütung, Bekämpfung und Bestrafung des Men­schen­handels, ins­be­sondere des Frauen- und Kin­der­handels, zum Über­ein­kommen der Ver­einten Nationen gegen die grenz­über­schrei­tende orga­ni­sierte Kri­mi­na­lität, den Bei­tritt zu diesem Pro­tokoll und seine Durch­führung fördern;
b) die Umsetzung des Welt­ak­ti­ons­plans der Ver­einten Nationen zur Bekämpfung des Men­schen­handels fördern und bei der Aus­ar­beitung und Umsetzung natio­naler und regio­naler Poli­tiken und Maß­nahmen gegen den Men­schen­handel die ein­schlä­gigen Emp­feh­lungen des vom Büro der Ver­einten Nationen für Drogen- und Ver­bre­chens­be­kämpfung (UNODC) ent­wi­ckelten Toolkit to Combat Traf­fi­cking in Persons (Instru­men­tarium zur Bekämpfung des Men­schen­handels) und anderer ein­schlä­giger Doku­mente des UNODC berücksichtigen;
c) die Routen irre­gu­lärer Migration, die von Men­schen­händ­ler­netz­werken zum Zweck der Anwerbung und Vik­ti­mi­sierung geschleuster oder irre­gu­lärer Migranten aus­ge­nutzt werden können, über­wachen, mit dem Ziel, die Zusam­men­arbeit bei der Prä­vention und Unter­su­chung von Men­schen­handel und der straf­recht­lichen Ver­folgung der Tat­ver­ant­wort­lichen sowie bei der Iden­ti­fi­zierung, dem Schutz und der Unter­stützung der Opfer von Men­schen­handel auf bila­te­raler, regio­naler und regio­nen­über­grei­fender Ebene zu verstärken;
d) über trans­na­tionale und regionale Mecha­nismen ein­schlägige Infor­ma­tionen und nach­rich­ten­dienst­liche Erkennt­nisse aus­tau­schen, ein­schließlich über den Modus Ope­randi, die Geschäfts­mo­delle und die Bedin­gungen, die Men­schen­händ­ler­netz­werke antreiben, die Zusam­men­arbeit zwi­schen allen zustän­digen Akteuren, dar­unter Zen­tral­stellen für Geld­wä­sche­mel­dungen und Finanz­trans­ak­ti­ons­un­ter­su­chungen („financial intel­li­gence units“), Regu­lie­rungs­be­hörden und Finanz­in­sti­tu­tionen ver­stärken, um die mit Men­schen­handel zusam­men­hän­genden Finanz­ströme zu ermitteln und zu unter­binden, und die jus­ti­zielle Zusam­men­arbeit und Durch­setzung ver­bessern, um Rechen­schaft zu gewähr­leisten und die Straf­lo­sigkeit zu beenden;
e) Maß­nahmen anwenden, die den beson­deren Ver­wund­bar­keiten von Frauen, Männern, Mädchen und Jungen, die Men­schen­handel und anderen Formen der Aus­beutung unter­worfen wurden oder davon bedroht sind, unge­achtet ihres Migra­ti­ons­status Rechnung tragen, indem ihnen der Zugang zur Justiz erleichtert und eine sichere Anzei­gen­er­stattung ohne Furcht vor Frei­heits­entzug, Abschiebung oder Bestrafung ermög­licht wird, der Schwer­punkt auf Prä­vention, Iden­ti­fi­zierung, ange­mes­senen Schutz und Unter­stützung gelegt wird und gegen spe­zi­fische Formen von Miss­brauch und Aus­beutung vor­ge­gangen wird;
f) sicher­stellen, dass der Begriff des Men­schen­handels, der in den Rechts­vor­schriften, in der Migra­ti­ons­po­litik und ‑planung sowie in der straf­recht­lichen Ver­folgung ver­wendet wird, der völ­ker­recht­lichen Defi­nition ent­spricht, damit zwi­schen den Straf­tat­be­ständen des Men­schen­handels und der Schleusung von Migranten unter­schieden wird;
g) die Rechts­vor­schriften und ein­schlä­gigen Ver­fahren stärken, um die Straf­ver­folgung von Men­schen­händlern zu ver­bessern, Migranten, die Opfer von Men­schen­handel sind, nicht wegen Straf­taten in Ver­bindung mit Men­schen­handel zu kri­mi­na­li­sieren und sicher­zu­stellen, dass das Opfer einen ange­mes­senen Schutz und eine ange­messene Unter­stützung erhält, an die nicht die Bedingung einer Koope­ration mit den Behörden gegen mut­maß­liche Men­schen­händler geknüpft ist;
h) im Ein­klang mit dem Völ­ker­recht Migranten, die Opfer von Men­schen­handel geworden sind, Schutz und Unter­stützung gewähren, bei­spiels­weise in Form von Maß­nahmen zur kör­per­lichen, see­li­schen und sozialen Genesung sowie Maß­nahmen, die ihnen in geeig­neten Fällen ein vor­über­ge­hendes oder dau­er­haftes Blei­be­recht im Zielland gestatten, und ihnen den Zugang zur Justiz, ein­schließlich Wie­der­gut­ma­chung und Ent­schä­digung, ermög­lichen;
i) nationale und lokale Infor­ma­ti­ons­systeme und Pro­gramme zur Sen­si­bi­li­sierung und Auf­klärung von Bür­ge­rinnen und Bürgern, Arbeit­gebern, Beamten und Straf­ver­fol­gungs­per­sonal ein­richten und die Kapa­zi­täten zur Erkennung von Anzeichen von Men­schen­handel, wie etwa Zwangs‑, Pflicht- oder Kin­der­arbeit, in den Herkunfts‑, Transit- und Ziel­ländern verstärken;
j) in Part­ner­schaft mit rele­vanten Inter­es­sen­trägern in Kam­pagnen zur Sen­si­bi­li­sierung von Migranten sowie Migra­ti­ons­wil­ligen für die Risiken und Gefahren des Men­schen­handels inves­tieren und sie darüber infor­mieren, wie Men­schen­han­dels­ak­ti­vi­täten ver­hindert und ange­zeigt werden können.
Ziel 11: Inte­griertes, sicheres und koor­di­niertes Grenzmanagement
27. Wir ver­pflichten uns, das Management unserer natio­nalen Grenzen zu koor­di­nieren, die bila­terale und regionale Zusam­men­arbeit zu fördern, die Sicherheit der Staaten, Gemein­schaften und Migranten zu gewähr­leisten, sichere und reguläre Grenz­über­tritte zu ermög­lichen und gleich­zeitig irre­guläre Migration zu ver­hindern. Wir ver­pflichten uns ferner, eine Grenz­ma­nage­ment­po­litik durch­zu­führen, die die nationale Sou­ve­rä­nität, die Rechts­staat­lichkeit, die völ­ker­recht­lichen Ver­pflich­tungen und die Men­schen­rechte aller Migranten unge­achtet ihres Migra­ti­ons­status achtet und nicht­dis­kri­mi­nierend, geschlech­ter­sen­sibel und kin­der­ge­recht ist.
Um diese Ver­pflichtung zu ver­wirk­lichen, werden wir aus den fol­genden Maß­nahmen schöpfen. Wir werden
a) unter Berück­sich­tigung der beson­deren Situation der Tran­sit­länder die inter­na­tionale, regionale und regio­nen­über­grei­fende Zusam­men­arbeit im Grenz­ma­nagement bei der ord­nungs­ge­mäßen Iden­ti­fi­zierung, der raschen und effi­zi­enten Wei­ter­ver­weisung, der Unter­stützung und dem ange­mes­senen Schutz von Migranten in pre­kären Situa­tionen an oder in der Nähe von inter­na­tio­nalen Grenzen ver­bessern, unter Ein­haltung der inter­na­tio­nalen Men­schen­rechts­normen, und zu diesem Zweck einen Gesamt­re­gie­rungs­ansatz ver­folgen, gemeinsame grenz­über­grei­fende Trai­nings durch­führen und Kapa­zi­täts­auf­bau­maß­nahmen fördern;
b) geeignete Struk­turen und Mecha­nismen für ein effek­tives inte­griertes Grenz­ma­nagement schaffen und zu diesem Zweck für umfas­sende und effi­ziente Grenz­über­tritts­ver­fahren sorgen, ein­schließlich durch Vor­ab­kon­trollen  ankom­mender Per­sonen, Vor­ab­über­mittlung von Pas­sa­gier­in­for­ma­tionen durch Beför­de­rungs­un­ter­nehmen und Nutzung der Infor­ma­tions- und Kom­mu­ni­ka­ti­ons­tech­no­logien, und dabei den Grundsatz der Nicht­dis­kri­mi­nierung wahren, das Recht auf Pri­vatheit achten und per­so­nen­be­zogene Daten schützen;
c) die ein­schlä­gigen natio­nalen Ver­fahren der Grenz­kon­trolle, der Ein­zel­prüfung und der Befragung über­prüfen und revi­dieren, um zu gewähr­leisten, dass die Ver­fahren an inter­na­tio­nalen Grenzen ord­nungs­gemäß ablaufen und dass alle Migranten im Ein­klang mit den inter­na­tio­nalen Men­schen­rechts­normen behandelt werden, ein­schließlich in Zusam­men­arbeit mit natio­nalen Men­schen­rechts­in­sti­tu­tionen und anderen rele­vanten Interessenträgern;
d) Ver­ein­ba­rungen zur tech­ni­schen Zusam­men­arbeit erar­beiten, die es Staaten ermög­lichen, Res­sourcen, Aus­rüs­tungen und sonstige tech­nische Hilfe zur Stärkung des Grenz­ma­nage­ments anzu­fordern und anzu­bieten, ins­be­sondere bei Such- und Ret­tungs­ein­sätzen sowie in anderen Notfallsituationen;
e) im Ein­klang mit dem Völ­ker­recht sicher­stellen, dass Kin­der­schutz­be­hörden unver­züglich infor­miert und ange­wiesen werden, sich an Ver­fahren zur Fest­stellung des Kin­des­wohls zu betei­ligen, sobald ein unbe­glei­tetes oder von seiner Familie getrenntes Kind eine inter­na­tionale Grenze über­schreitet, was die Schulung von Grenz­be­amten im Umgang mit den Rechten des Kindes und mit kin­der­ge­rechten Ver­fahren ein­schließt, wie etwa Ver­fahren zur Prä­vention von Fami­li­en­tren­nungen oder zur Zusam­men­führung getrennter Familien;
f) die ein­schlä­gigen Gesetze und Vor­schriften über­prüfen und revi­dieren, um fest­zu­stellen, ob Sank­tionen eine geeignete Antwort auf irre­guläre Ein­reise oder irre­gu­lären Auf­enthalt sind, und wenn ja, sicher­zu­stellen, dass die Sank­tionen ver­hält­nis­mäßig, aus­ge­wogen und nicht­dis­kri­mi­nierend sind und in vollem Umfang rechts­staat­lichen Ver­fahren und anderen völ­ker­recht­lichen Ver­pflich­tungen entsprechen;
g) die grenz­über­schrei­tende Zusam­men­arbeit zwi­schen Nach­bar­staaten und anderen Staaten im Zusam­menhang mit der Behandlung von Men­schen, die inter­na­tionale Grenzen über­schreiten oder zu über­schreiten ver­suchen, ver­bessern, ein­schließlich durch Berück­sich­tigung der ein­schlä­gigen Emp­feh­lungen der vom Hohen Kom­mis­sariat der Ver­einten Nationen für Men­schen­rechte her­aus­ge­ge­benen Recom­mended Prin­ciples and Gui­de­lines on Human Rights at Inter­na­tional Borders (Emp­fohlene Grund­sätze und Leit­linien zu Men­schen­rechten an inter­na­tio­nalen Grenzen) bei der Ermittlung bewährter Verfahren.
Ziel 12: Stärkung der Rechts­si­cherheit und Plan­barkeit bei Migra­ti­ons­ver­fahren zur Gewähr­leistung einer ange­mes­senen Prüfung, Bewertung und Weiterverweisung
28. Wir ver­pflichten uns, im Ein­klang mit dem Völ­ker­recht die Rechts­si­cherheit und Plan­barkeit der Migra­ti­ons­ver­fahren zu erhöhen, indem wir effektive und men­schen­rechts­ba­sierte Mecha­nismen für die adäquate und zeitnahe Prüfung und Ein­zel­be­ur­teilung aller Migranten ent­wi­ckeln und stärken, zu dem Zweck, geeignete Wei­ter­ver­wei­sungs­ver­fahren fest­zu­legen und den Zugang zu ihnen zu erleichtern.
Um diese Ver­pflichtung zu ver­wirk­lichen, werden wir aus den fol­genden Maß­nahmen schöpfen. Wir werden
a) die Trans­parenz von Migra­ti­ons­ver­fahren und den Zugang zu ihnen ver­bessern und zu diesem Zweck über die Vor­aus­set­zungen für Ein­reise, Auf­nahme, Auf­enthalt, Arbeit, Studium oder andere Tätig­keiten infor­mieren und Tech­no­logien zur Ver­ein­fa­chung der Antrags­ver­fahren ein­führen, um unnötige Ver­zö­ge­rungen und Kosten für die Staaten und Migranten zu ver­meiden;
b) intra­re­gionale und regio­nen­über­grei­fende men­schen­rechts­ba­sierte und trau­ma­sen­sible Spe­zi­al­aus­bil­dungen für Erst­helfer und Beamte ent­wi­ckeln und durch­führen, ein­schließlich für Straf­ver­fol­gungs­be­hörden, Grenz­beamte, kon­su­la­rische Ver­tre­tungen und Jus­tiz­be­hörden, um die Iden­ti­fi­zierung und Wei­ter­leitung sowie die ange­messene Unter­stützung und kul­tur­sen­sible Beratung von Opfern von  Men­schen­handel, Migranten in pre­kären Situa­tionen, ein­schließlich Kindern, ins­be­sondere unbe­glei­teten und von ihren Familien getrennten Kindern, sowie von Per­sonen, die von irgend­einer Form von Aus­beutung und Miss­brauch im Zusam­menhang mit der Schleusung von Migranten unter erschwe­renden Umständen betroffen sind, zu erleichtern und vereinheitlichen;
c) geschlech­ter­sen­sible und kin­der­ge­rechte Wei­ter­ver­wei­sungs­me­cha­nismen ein­richten, ein­schließlich ver­bes­serter Prüf­maß­nahmen und Ein­zel­be­ur­tei­lungen an den Grenzen und ersten Ankunfts­orten, und dabei stan­dar­di­sierte Ver­fahren anwenden, die in Abstimmung mit lokalen Behörden, natio­nalen Men­schen­rechts­in­sti­tu­tionen, inter­na­tio­nalen Orga­ni­sa­tionen und der Zivil­ge­sell­schaft ent­wi­ckelt wurden;
d) sicher­stellen, dass die Iden­tität von Kin­der­mi­granten am ersten Ankunftsort in Transit- und Ziel­ländern unver­züglich fest­ge­stellt wird und unbe­gleitete oder von ihren Familien getrennte Kinder zügig an Kin­der­schutz­be­hörden und andere zuständige Stellen wei­ter­ver­wiesen werden und einen kom­pe­tenten und unpar­tei­ischen Vormund zuge­wiesen bekommen, dass die Einheit der Familie geschützt wird und dass jede Person, die recht­mäßig behauptet, ein Kind zu sein, als solches behandelt wird, es sei denn, eine mul­ti­dis­zi­plinäre, unab­hängige und kin­der­ge­rechte Alters­prüfung kommt zu einem anderen Schluss;
e) sicher­stellen, dass im Kontext gemischter Flucht- und Migra­ti­ons­be­we­gungen ein­schlägige Infor­ma­tionen über Rechte und Pflichten gemäß der inner­staat­lichen Gesetze und Ver­fahren, ein­schließlich über Ein­reise- und Auf­ent­halts­be­din­gungen, ver­fügbare Formen des Schutzes sowie Mög­lich­keiten der Rückkehr und Wie­der­ein­glie­derung, auf ange­messene, schnelle und wirksame Weise ver­mittelt werden und zugänglich sind.
Ziel 13: Frei­heits­ent­ziehung bei Migranten nur als letztes Mittel und Bemühung um Alternativen
29. Wir ver­pflichten uns, zu gewähr­leisten, dass jeg­liche Frei­heits­ent­ziehung im Kontext der inter­na­tio­nalen Migration einem rechts­staat­lichen Ver­fahren folgt, nicht will­kürlich ist, auf der Grundlage des Gesetzes, der Not­wen­digkeit, der Ver­hält­nis­mä­ßigkeit und einer Ein­zel­prüfung erfolgt, von ent­spre­chend befugtem Per­sonal vor­ge­nommen wird und von mög­lichst kurzer Dauer ist, unge­achtet dessen, ob die Frei­heits­ent­ziehung bei der Ein­reise, beim Transit oder beim Rück­kehr­ver­fahren statt­findet und an welchem Ort sie erfolgt. Wir ver­pflichten uns ferner, nicht frei­heits­ent­zie­henden Alter­na­tiven, die im Ein­klang mit dem Völ­ker­recht stehen, den Vorzug zu geben und einen men­schen­rechts­ba­sierten Ansatz zu ver­folgen, bei dem die Ent­ziehung der Freiheit von Migranten nur als letztes Mittel ein­ge­setzt wird.
Um diese Ver­pflichtung zu ver­wirk­lichen, werden wir aus den fol­genden Maß­nahmen schöpfen. Wir werden
a) mittels bestehender rele­vanter Men­schen­rechts­me­cha­nismen die unab­hängige Über­wa­chung der Frei­heits­ent­ziehung bei Migranten ver­bessern und dabei gewähr­leisten, dass sie nur als letztes Mittel ein­ge­setzt wird, dass keine Men­schen­rechts­ver­let­zungen begangen werden und dass Staaten Alter­na­tiven zur Frei­heits­ent­ziehung fördern, umsetzen und aus­bauen, vor­zugs­weise nicht frei­heits­ent­zie­hende Maß­nahmen und Rege­lungen für die Betreuung in der Gemein­schaft, ins­be­sondere im Falle von Familien und Kindern;
b) ein umfas­sendes Repo­si­torium zur Ver­breitung bewährter Ver­fah­rens­weisen für men­schen­rechts­ba­sierte Alter­na­tiven zur Frei­heits­ent­ziehung im Kontext inter­na­tio­naler Migration auf­bauen, so auch indem regel­mäßige Aus­tausche und die Ent­wicklung von Initia­tiven auf der Grundlage erfolg­reicher Ver­fah­rens­weisen zwi­schen Staaten und rele­vanten Inter­es­sen­trägern erleichtert werden;
c) die ein­schlägige Gesetz­gebung, Politik und Praxis betreffend die Ent­ziehung der Freiheit von Migranten über­prüfen und revi­dieren, um sicher­zu­stellen, dass keine will­kür­liche Frei­heits­ent­ziehung statt­findet, dass Ent­schei­dungen zur Frei­heits­ent­ziehung auf der Grundlage des Gesetzes erfolgen, ver­hält­nis­mäßig sind, einen recht­mä­ßigen Zweck erfüllen und auf Ein­zel­fall­basis und unter voller Ein­haltung rechts­staat­licher Ver­fahren und Ver­fah­rens­ga­rantien erfolgen und dass die Frei­heits­ent­ziehung weder dem Zweck der Abschre­ckung dient noch als eine Form grau­samer, unmensch­licher oder ernied­ri­gender Behandlung ein­ge­setzt wird, im Ein­klang mit den inter­na­tio­nalen Menschenrechtsnormen;
d) allen Migranten, denen in Transit- und Ziel­ländern die Freiheit ent­zogen wird oder werden könnte, Zugang zur Justiz gewähren, unter anderem indem der Zugang zu einer kos­ten­losen oder bezahl­baren qua­li­fi­zierten und unab­hän­gigen Rechts­be­ratung und ‑hilfe sowie der Zugang zu Infor­ma­tionen und dem Recht auf ord­nungs­gemäße Prüfung einer Anordnung zur Frei­heits­ent­ziehung erleichtert werden;
e) gewähr­leisten, dass alle in Gewahrsam befind­lichen Migranten in einer ihnen ver­ständ­lichen Sprache eine Begründung für den Entzug ihrer Freiheit erhalten, und ihnen die Aus­übung ihrer Rechte ermög­lichen, ein­schließlich des Rechts, unver­züglich mit der ent­spre­chenden kon­su­la­ri­schen oder diplo­ma­ti­schen Ver­tretung, Rechts­ver­tretern und Fami­li­en­an­ge­hö­rigen zu kom­mu­ni­zieren, im Ein­klang mit dem Völ­ker­recht und rechts­staat­lichen Verfahrensgarantien;
f) die nega­tiven und poten­ziell anhal­tenden Aus­wir­kungen einer Frei­heits­ent­ziehung bei Migranten ver­ringern, indem ord­nungs­gemäße Ver­fahren und Ver­hält­nis­mä­ßigkeit garan­tiert werden sowie gewähr­leistet wird, dass die Frei­heits­ent­ziehung von mini­maler Dauer ist, die kör­per­liche und geistig-see­lische Unver­sehrtheit gewahrt bleibt und min­destens der Zugang zu Nahrung, medi­zi­ni­scher Grund­ver­sorgung, recht­licher Ori­en­tierung und Unter­stützung und Infor­ma­tions- und Kom­mu­ni­ka­ti­ons­mög­lich­keiten sowie eine ange­messene Unter­bringung gewähr­leistet ist, im Ein­klang mit den inter­na­tio­nalen Menschenrechtsnormen;
g) sicher­stellen, dass alle staat­lichen Behörden und pri­vaten Akteure, die ord­nungs­gemäß befugt sind, Migranten in Gewahrsam zu nehmen und zu halten, dies auf eine men­schen­rechts­kon­forme Weise tun, dass sie in Nicht­dis­kri­mi­nierung und Prä­vention will­kür­licher Fest­nahme und Frei­heits­ent­ziehung im Kontext inter­na­tio­naler Migration geschult sind und dass sie für Men­schen­rechts­ver­let­zungen oder ‑über­griffe zur Rechen­schaft gezogen werden;
h) jederzeit die Rechte und das Wohl des Kindes unge­achtet seines Migra­ti­ons­status schützen und achten und zu diesem Zweck sicher­stellen, dass eine Reihe gang­barer Alter­na­tiven zur Frei­heits­ent­ziehung zur Ver­fügung stehen und genutzt werden können, vor­zugs­weise Rege­lungen für die Betreuung in der Gemein­schaft, die den Zugang zu Bildung und Gesund­heits­ver­sorgung gewähr­leisten und das Recht auf Fami­li­en­leben und die Einheit der Familie achten, und uns dafür ein­setzen, dass die Praxis der Frei­heits­ent­ziehung bei Kindern im Kontext inter­na­tio­naler Migration beendet wird.
Ziel 14: Ver­bes­serung des kon­su­la­ri­schen Schutzes und der kon­su­la­ri­schen Hilfe und Zusam­men­arbeit im gesamten Migrationszyklus
30. Wir ver­pflichten uns, den kon­su­la­ri­schen Schutz und die kon­su­la­rische Hilfe für unsere Staats­an­ge­hö­rigen im Ausland sowie die kon­su­la­rische Zusam­men­arbeit zwi­schen den Staaten zu ver­stärken, um die Rechte und Inter­essen aller Migranten zu jeder Zeit besser zu schützen, und auf­bauend auf den Funk­tionen kon­su­la­ri­scher Ver­tre­tungen die Inter­ak­tionen zwi­schen Migranten und den staat­lichen Behörden der Herkunfts‑, Transit- und Ziel­länder zu ver­bessern, im Ein­klang mit dem Völkerrecht.
Um diese Ver­pflichtung zu ver­wirk­lichen, werden wir aus den fol­genden Maß­nahmen schöpfen. Wir werden
a) dabei zusam­men­ar­beiten, kon­su­la­rische Kapa­zi­täten auf­zu­bauen, Kon­su­lar­beamte zu schulen und Rege­lungen für die kol­lektive Bereit­stellung kon­su­la­ri­scher Dienste zu fördern, wenn ein­zelne Staaten nicht über die Kapa­zi­täten ver­fügen, ein­schließlich durch Bereit­stellung tech­ni­scher Hilfe, und bila­terale oder regionale Ver­ein­ba­rungen zu ver­schie­denen Aspekten der kon­su­la­ri­schen Zusam­men­arbeit erarbeiten;
b) zustän­diges kon­su­la­ri­sches Per­sonal und Per­sonal von Ein­wan­de­rungs­be­hörden an bestehenden glo­balen und regio­nalen Migra­ti­ons­foren betei­ligen, um Infor­ma­tionen und bewährte Ver­fah­rens­weisen in Fragen von gegen­sei­tigem Interesse, die sich auf im Ausland befind­liche Bür­ge­rinnen und Bürger beziehen, aus­zu­tau­schen, und zur Gestaltung einer umfas­senden und auf nach­weis­baren Fakten beru­henden Migra­ti­ons­po­litik beitragen;
c) bila­terale oder regionale Abkommen schließen über kon­su­la­rische Hilfe und Ver­tretung an Orten, an denen Staaten ein Interesse an einer Stärkung wirk­samer kon­su­la­ri­scher Dienste im Zusam­menhang mit Migration haben, aber über keine diplo­ma­tische oder kon­su­la­rische Präsenz verfügen;
d) die kon­su­la­ri­schen Kapa­zi­täten ver­stärken, um unsere Staats­an­ge­hö­rigen im Ausland, die sich in pre­kären Situa­tionen befinden, zu iden­ti­fi­zieren, zu schützen und zu unter­stützen, unter anderem von Men­schen­rechts- und Arbeits­rechts­ver­let­zungen oder ‑ver­stößen Betroffene, Opfer von Ver­brechen, Opfer von Men­schen­handel, Migranten, die unter erschwe­renden Umständen geschleust wurden, sowie Arbeits­mi­granten, die im Prozess der Rekru­tierung aus­ge­beutet wurden, und zu diesem Zweck Kon­su­lar­be­amten men­schen­rechts­ba­sierte, geschlech­ter­sen­sible und kin­der­ge­rechte Vor­ge­hens­weisen vermitteln;
e) unseren Staats­an­ge­hö­rigen im Ausland die Mög­lichkeit zur Regis­trierung im Her­kunftsland geben, in enger Zusam­men­arbeit mit kon­su­la­ri­schen, natio­nalen und lokalen Behörden sowie rele­vanten Migran­ten­or­ga­ni­sa­tionen, damit Migranten in Not­si­tua­tionen leichter Infor­ma­tionen, Dienste und Hil­fe­stellung erhalten können und Zugang zu sach­dien­lichen und aktu­ellen Infor­ma­tionen haben, zum Bei­spiel durch die Ein­richtung tele­fo­ni­scher Bera­tungs­dienste und die Kon­so­li­dierung natio­naler digi­taler Daten­banken, wobei das Recht auf Pri­vatheit gewahrt und per­so­nen­be­zogene Daten geschützt werden;
f) unseren Staats­an­ge­hö­rigen kon­su­la­rische Unter­stützung leisten, indem wir ihnen Rat erteilen, unter anderem im Hin­blick auf lokale Gesetze und Gebräuche, den Umgang mit Behörden, finan­zielle Inklusion und Geschäfts­grün­dungen, und ihnen ein­schlägige Doku­mente wie Rei­se­aus­weise und kon­su­la­rische Iden­ti­täts­aus­weise aus­stellen, die den Zugang zu Diensten, Hilfe in Not­si­tua­tionen, die Eröffnung eines Bank­kontos und den Zugang zu Rück­über­wei­sungs­stellen erleichtern können.
Ziel 15: Gewähr­leistung des Zugangs von Migranten zu Grundleistungen
31. Wir ver­pflichten uns, sicher­zu­stellen, dass alle Migranten unge­achtet ihres Migra­ti­ons­status ihre Men­schen­rechte durch einen sicheren Zugang zu Grund­leis­tungen wahr­nehmen können. Wir ver­pflichten uns ferner zur Stärkung von Leis­tungs­er­brin­gungs­sys­temen, die Migranten ein­schließen, unge­achtet dessen, dass Staats­an­ge­hörige und reguläre Migranten mög­li­cher­weise Anspruch auf umfas­sendere Leis­tungen haben; dabei ist sicher­zu­stellen, dass jede unter­schied­liche Behandlung auf dem Gesetz beruht, ver­hält­nis­mäßig ist und einen recht­mä­ßigen Zweck ver­folgt, im Ein­klang mit den inter­na­tio­nalen Menschenrechtsnormen.
Um diese Ver­pflichtung zu ver­wirk­lichen, werden wir aus den fol­genden Maß­nahmen schöpfen. Wir werden
a) Gesetze erlassen und Maß­nahmen ergreifen, um sicher­zu­stellen, dass bei der Erbringung von Leis­tungen keine Dis­kri­mi­nierung von Migranten auf­grund der Rasse, der Haut­farbe, des Geschlechts, der Sprache, der Religion, der poli­ti­schen oder sons­tigen Über­zeugung, der natio­nalen oder sozialen Her­kunft, des Ver­mögens, der Geburt, einer Behin­derung oder aus anderen Gründen statt­findet, unge­achtet der Fälle, in denen eine unter­schied­liche Leis­tungs­er­bringung auf­grund des Migra­ti­ons­status zutreffen kann;
b) sicher­stellen, dass die Zusam­men­arbeit zwi­schen Leis­tungs­er­bringern und Ein­wan­de­rungs­be­hörden nicht die prekäre Situation irre­gu­lärer Migranten ver­schärft, indem ihr sicherer Zugang zu Grund­leis­tungen beein­trächtigt oder das Men­schen­recht auf Pri­vatheit, Freiheit und Sicherheit der Person an Orten der Erbringung von Grund­leis­tungen ver­letzt wird;
c) ganz­heit­liche und leicht erreichbare Ser­vice­stellen auf lokaler Ebene ein­richten und stärken, die Migranten ein­schließen, ein­schlägige Infor­ma­tionen über Grund­leis­tungen in einer geschlechter- und behin­der­ten­sen­siblen sowie kin­der­ge­rechten Weise bereit­stellen und einen sicheren Zugang dazu ermöglichen;
d) unab­hängige Insti­tu­tionen auf natio­naler oder lokaler Ebene, wie etwa nationale Men­schen­rechts­or­ga­ni­sa­tionen, zu dem Zweck ein­richten oder damit beauf­tragen, Beschwerden über Situa­tionen, in denen der Zugang von Migranten zu Grund­leis­tungen sys­te­ma­tisch ver­weigert oder behindert wird, ent­ge­gen­zu­nehmen, zu unter­suchen und zu ver­folgen, den Zugang zu Rechts­be­helfen zu erleichtern und auf eine Änderung in der Praxis hinzuwirken;
e) den gesund­heit­lichen Bedürf­nissen von Migranten im Rahmen der natio­nalen und lokalen Gesund­heits­po­litik und ‑planung Rechnung tragen, indem bei­spiels­weise die Kapa­zi­täten für die Leis­tungs­er­bringung ver­stärkt werden, ein bezahl­barer und nicht­dis­kri­mi­nie­render Zugang gefördert wird, Kom­mu­ni­ka­ti­ons­hin­der­nisse abgebaut werden und die Leis­tungs­er­bringer im Gesund­heits­wesen in kul­tu­reller Sen­si­bi­lität geschult werden, um die kör­per­liche und geistig-see­lische Gesundheit von Migranten und Gemein­schaften all­gemein zu fördern, ein­schließlich unter Berück­sich­tigung der ein­schlä­gigen Emp­feh­lungen des von der Welt­ge­sund­heits­or­ga­ni­sation ent­wi­ckelten Framework of Prio­rities and Guiding Prin­ciples to Promote the Health of Refugees and Migrants (Rahmen der Prio­ri­täten und Leit­prin­zipien zur För­derung der Gesundheit von Flücht­lingen und Migranten);
f) Migranten im Kindes- und Jugend­alter eine inklusive und gleich­be­rech­tigte hoch­wertige Bildung gewähr­leisten sowie den Zugang zu Mög­lich­keiten des lebens­langen Lernens erleichtern, so auch indem die Kapa­zi­täten der Bil­dungs­systeme ver­stärkt werden und ein nicht­dis­kri­mi­nie­render Zugang zu Pro­grammen der früh­kind­lichen Erziehung, der for­malen Schul­bildung und der infor­mellen Bildung für Kinder, die keinen Zugang zum for­malen Bil­dungs­system haben, sowie zu einer Aus­bildung am Arbeits­platz, Berufs- und Fach­aus­bildung und Sprach­un­ter­richt erleichtert wird sowie Part­ner­schaften mit allen Inter­es­sen­trägern gefördert werden, die solche Vor­haben unter­stützen können.
Ziel 16: Befä­higung von Migranten und Gesell­schaften zur Ver­wirk­li­chung der voll­stän­digen Inklusion und des sozialen Zusammenhalts
32. Wir ver­pflichten uns, inklusive, von sozialem Zusam­menhalt geprägte Gesell­schaften zu fördern, indem wir Migranten befä­higen, zu aktiven Mit­gliedern der Gesell­schaft zu werden, und das gegen­seitige Enga­gement der Auf­nah­me­ge­sell­schaft und der Migranten bei der Aus­übung ihrer Rechte und Pflichten zuein­ander fördern, ein­schließlich der Ein­haltung der inner­staat­lichen Gesetze und der Achtung der Gebräuche des Ziel­landes. Wir ver­pflichten uns ferner, das Wohl­ergehen aller Mit­glieder der Gesell­schaft zu stärken, indem wir Ungleich­heiten so weit wie möglich ver­ringern, Pola­ri­sierung ver­meiden und das Ver­trauen der Öffent­lichkeit in die Migra­ti­ons­po­litik und die mit Migration befassten Insti­tu­tionen stärken, ent­spre­chend der Erkenntnis, dass voll­ständig inte­grierte Migranten besser in der Lage sind, zum Wohl­stand beizutragen.
Um diese Ver­pflichtung zu ver­wirk­lichen, werden wir aus den fol­genden Maß­nahmen schöpfen. Wir werden
a) den gegen­sei­tigen Respekt für die Kultur, die Tra­di­tionen und die Gebräuche der Ziel­ge­sell­schaft und der Migranten fördern und zu diesem Zweck bewährte Ver­fah­rens­weisen im Bereich von Inte­gra­ti­ons­po­litik, ‑pro­grammen und ‑tätig­keiten, ein­schließlich Wegen zur För­derung der Akzeptanz von Vielfalt und der Erleich­terung von sozialem Zusam­menhalt und Inklusion, aus­tau­schen und umsetzen;
b) umfas­sende und bedarfs­ab­hängige Pro­gramme ein­richten, die vor der Abreise und nach der Ankunft über Rechte und Pflichten infor­mieren, grund­le­gende Sprach­kennt­nisse ver­mitteln sowie eine Ori­en­tierung über die sozialen Normen und Gebräuche im Zielland umfassen können;
c) nationale kurz‑, mittel- und lang­fristige Poli­tik­ziele zur gesell­schaft­lichen Inklusion von Migranten ent­wi­ckeln, ins­be­sondere zur Ein­glie­derung in den Arbeits­markt, Fami­li­en­zu­sam­men­führung, Bildung, Nicht­dis­kri­mi­nierung und Gesundheit, ein­schließlich durch die För­derung von Part­ner­schaften mit rele­vanten Interessenträgern;
d) auf inklusive Arbeits­märkte und eine umfas­sende Teilhabe von Arbeits­mi­granten in der for­mellen Wirt­schaft hin­ar­beiten, indem der Zugang zu einer men­schen­wür­digen Arbeit und Beschäf­tigung, für die sie am besten qua­li­fi­ziert sind, erleichtert wird, im Ein­klang mit der Arbeits­markt­nach­frage und dem Qua­li­fi­ka­ti­ons­an­gebot auf lokaler und natio­naler Ebene;
e) Arbeits­mi­gran­tinnen stärken, indem geschlechts­spe­zi­fische dis­kri­mi­nie­rende Hin­der­nisse für die for­melle Beschäf­tigung beseitigt werden, das Recht auf Ver­ei­ni­gungs­freiheit gewähr­leistet wird und der Zugang zu Grund­leis­tungen erleichtert wird, mit dem Ziel, ihre Füh­rungs­fä­hig­keiten zu fördern und ihre volle, freie und gleich­be­rech­tigte Teilhabe in Gesell­schaft und Wirt­schaft zu garantieren;
f) auf lokaler Ebene kom­munale Zentren oder Pro­gramme zur För­derung der Teilhabe von Migranten in der Auf­nah­me­ge­sell­schaft ein­richten, in denen sich Migranten, Mit­glieder der ört­lichen Gemein­schaft, Dia­spora­or­ga­ni­sa­tionen, Migran­ten­ver­bände und lokale Behörden an einem inter­kul­tu­rellen Dialog, dem Aus­tausch von Geschichten, Men­to­ren­pro­grammen und der Ent­wicklung geschäft­licher Bezie­hungen betei­ligen, die die Inte­gra­ti­ons­er­geb­nisse ver­bessern und den gegen­sei­tigen Respekt fördern;
g) aus den Fer­tig­keiten und kul­tu­rellen und sprach­lichen Kennt­nissen von Migranten und Auf­nah­me­ge­mein­schaften Nutzen ziehen, indem Pro­gramme der Peer-to-Peer-Aus­bildung und geschlech­ter­sen­sible, berufs­aus­bil­dende und der bür­ger­schaft­lichen Inte­gration die­nende Kurse und Work­shops ent­wi­ckelt und gefördert werden;
h) mul­ti­kul­tu­relle Akti­vi­täten durch Sport, Musik, Kunst, kuli­na­rische Feste, ehren­amt­liches Enga­gement und andere soziale Ver­an­stal­tungen unter­stützen, die das gegen­seitige Ver­ständnis und die Wert­schätzung der Kul­turen von Migranten und Ziel­ge­sell­schaften fördern;
i) ein schu­li­sches Umfeld fördern, in dem Kin­der­mi­granten sich wohl­fühlen und sicher sind und das ihre Bestre­bungen unter­stützt, und zu diesem Zweck die Bezie­hungen innerhalb der schu­li­schen Gemein­schaft ver­bessern, fak­ten­ge­stützte Infor­ma­tionen über Migration in die Lehr­pläne auf­nehmen und für Schulen mit einer hohen Kon­zen­tration von Kin­der­mi­granten gezielte Mittel für Inte­gra­ti­ons­ak­ti­vi­täten bereit­stellen, um die Achtung von Vielfalt und Inklusion zu fördern und alle Formen der Dis­kri­mi­nierung, ein­schließlich Ras­sismus, Frem­den­feind­lichkeit und Into­leranz, zu verhüten.
Ziel 17: Besei­tigung aller Formen der Dis­kri­mi­nierung und För­derung eines auf nach­weis­baren Fakten beru­henden öffent­lichen Dis­kurses zur Gestaltung der Wahr­nehmung von Migration
33. Wir ver­pflichten uns, im Ein­klang mit den inter­na­tio­nalen Men­schen­rechts­normen alle Formen der Dis­kri­mi­nierung zu besei­tigen und Äuße­rungen, Hand­lungen und Aus­prä­gungen von Ras­sismus, Ras­sen­dis­kri­mi­nierung, Gewalt, Frem­den­feind­lichkeit und damit zusam­men­hän­gender Into­leranz gegenüber allen Migranten zu ver­ur­teilen und zu bekämpfen. Wir ver­pflichten uns ferner, in Part­ner­schaft mit allen Teilen der Gesell­schaft einen offenen und auf nach­weis­baren Fakten beru­henden öffent­lichen Diskurs zu fördern, der zu einer rea­lis­ti­scheren, huma­neren und kon­struk­ti­veren Wahr­nehmung von Migration und Migranten führt. Wir ver­pflichten uns außerdem, im Ein­klang mit dem Völ­ker­recht das Recht der freien Mei­nungs­äu­ßerung zu schützen, in der Erkenntnis, dass eine offene und freie Debatte zu einem umfas­senden Ver­ständnis aller Aspekte der Migration beiträgt.
Um diese Ver­pflichtung zu ver­wirk­lichen, werden wir aus den fol­genden Maß­nahmen schöpfen. Wir werden
a) Rechts­vor­schriften erlassen, umsetzen oder auf­recht­erhalten, die Hass­straf­taten und schwerere Hass­straf­taten, die sich gegen Migranten richten, unter Strafe stellen, und Straf­ver­fol­gungs- und andere Beamte darin schulen, solche Straf­taten und andere Gewalt­taten, die sich gegen Migranten richten, zu erkennen, zu ver­hindern und darauf zu reagieren sowie den Opfern medi­zi­nische, recht­liche und psy­cho­so­ziale Hilfe zu leisten;
b) Migranten und Gemein­schaften befä­higen, jede Auf­sta­chelung zu Gewalt gegen Migranten anzu­zeigen, indem sie über vor­handene Rechts­be­helfs­me­cha­nismen infor­miert werden, und sicher­stellen, dass die­je­nigen, die sich aktiv an der Begehung einer Hass­straftat gegen Migranten betei­ligen, im Ein­klang mit den inner­staat­lichen Rechts­vor­schriften zur Rechen­schaft gezogen werden, wobei die inter­na­tio­nalen Men­schen­rechts­normen, ins­be­sondere das Recht auf freie Mei­nungs­äu­ßerung, zu wahren sind;
c) unter voller Achtung der Medi­en­freiheit eine unab­hängige, objektive und hoch­wertige Bericht­erstattung durch die Medien, ein­schließlich Infor­ma­tionen im Internet, fördern, unter anderem durch Sen­si­bi­li­sierung und Auf­klärung von Medi­en­schaf­fenden hin­sichtlich Migra­ti­ons­fragen und ‑begriffen, durch Inves­ti­tionen in ethische Stan­dards der Bericht­erstattung und Werbung und durch Ein­stellung der öffent­lichen Finan­zierung oder mate­ri­ellen Unter­stützung von Medien, die sys­te­ma­tisch Into­leranz, Frem­den­feind­lichkeit, Ras­sismus und andere Formen der Dis­kri­mi­nierung gegenüber Migranten fördern;
d) in Part­ner­schaft mit natio­nalen Men­schen­rechts­in­sti­tu­tionen Mecha­nismen schaffen, um die Behör­den­praxis der Erstellung von Migran­ten­pro­filen auf­grund der Rasse, der Ethnie oder der Religion sowie sys­te­ma­tische Fälle von Into­leranz, Frem­den­feind­lichkeit, Ras­sismus und allen anderen mehr­fachen und sich über­schnei­denden Formen der Dis­kri­mi­nierung zu ver­hüten, auf­zu­decken und zu bekämpfen, ein­schließlich durch Beob­achtung und Ver­öf­fent­li­chung von Trend­ana­lysen, und einen Zugang zu wirk­samen Beschwerde- und Rechts­be­helfs­me­cha­nismen sicherstellen;
e) Migranten, ins­be­sondere Migran­tinnen, Zugang zu natio­nalen und regio­nalen Beschwerde- und Rechts­be­helfs­me­cha­nismen ver­schaffen, mit dem Ziel, die Rechen­schafts­pflicht zu fördern und staat­liche Maß­nahmen im Zusam­menhang mit dis­kri­mi­nie­renden Hand­lungen und Bekun­dungen, die sich gegen Migranten und ihre Familien richten, anzugehen;
f) Auf­klä­rungs­kam­pagnen fördern, die an die Gesell­schaften in den Herkunfts‑, Transit- und Ziel­ländern gerichtet sind und den Zweck haben, auf der Grundlage von Beweisen und Fakten die öffent­liche Wahr­nehmung des posi­tiven Bei­trags einer sicheren, geord­neten und regu­lären Migration zu gestalten und Ras­sismus, Frem­den­feind­lichkeit und die Stig­ma­ti­sierung aller Migranten zu beenden;
g) Migranten, Füh­rungs­ver­ant­wort­liche aus Politik, Religion und Gesell­schaft sowie Päd­agogen und Dienst­leister darin ein­be­ziehen, Fälle von Into­leranz, Ras­sismus, Frem­den­feind­lichkeit und anderen Formen der Dis­kri­mi­nierung von Migranten und Dia­spo­ra­ge­mein­schaften auf­zu­decken und zu ver­hüten und Akti­vi­täten in lokalen Gemein­schaften zur För­derung der gegen­sei­tigen Achtung zu unter­stützen, ein­schließlich im Rahmen von Wahlkampagnen.
Ziel 18: Inves­tition in Aus- und Wei­ter­bildung und Erleich­terung der gegen­sei­tigen Aner­kennung von Fer­tig­keiten, Qua­li­fi­ka­tionen und Kompetenzen
34. Wir ver­pflichten uns, in inno­vative Lösungen zu inves­tieren, die die gegen­seitige Aner­kennung der Fer­tig­keiten, Qua­li­fi­ka­tionen und Kom­pe­tenzen von Arbeits­mi­granten auf allen Qua­li­fi­ka­ti­ons­ni­veaus erleichtern und eine bedarfs­ori­en­tierte Aus- und Wei­ter­bildung fördern, um die Beschäf­ti­gungs­fä­higkeit von Migranten auf dem formalen
Arbeits­markt in den Ziel­ländern und nach ihrer Rückkehr in die Her­kunfts­länder zu opti­mieren und eine men­schen­würdige Arbeit für Arbeits­mi­granten zu gewährleisten.
Um diese Ver­pflichtung zu ver­wirk­lichen, werden wir aus den fol­genden Maß­nahmen schöpfen. Wir werden
a) in Zusam­men­arbeit mit den jewei­ligen Indus­trien Stan­dards und Leit­linien für die gegen­seitige Aner­kennung aus­län­di­scher Qua­li­fi­ka­ti­ons­ab­schlüsse und nicht formal erwor­bener Fer­tig­keiten in ver­schie­denen Sek­toren erar­beiten, mit dem Ziel, welt­weite Kom­pa­ti­bi­lität auf der Grundlage bestehender Modelle und bewährter Ver­fah­rens­weisen zu gewähr­leisten;
b) die Trans­parenz der Zer­ti­fi­zie­rungen und die Kom­pa­ti­bi­lität natio­naler Qua­li­fi­ka­ti­ons­rahmen fördern, indem ein­heit­liche Kri­terien, Indi­ka­toren und Bewer­tungs­pa­ra­meter ver­einbart und nationale Instru­mente, Register oder Insti­tu­tionen zur Erstellung von Qua­li­fi­ka­ti­ons­pro­filen geschaffen und gestärkt werden, um wirksame und effi­ziente Ver­fahren für die gegen­seitige Aner­kennung auf allen Qua­li­fi­ka­ti­ons­ni­veaus zu erleichtern;
c) bila­terale, regionale oder mul­ti­la­terale Ver­ein­ba­rungen zur gegen­sei­tigen Aner­kennung schließen oder in andere Ver­ein­ba­rungen, etwa in Ver­ein­ba­rungen zur Arbeits­kräf­te­mo­bi­lität oder Han­dels­ab­kommen, Aner­ken­nungs­klauseln auf­nehmen, um Gleich­wer­tigkeit oder Ver­gleich­barkeit in natio­nalen Sys­temen her­zu­stellen, zum Bei­spiel durch auto­ma­tische oder gesteuerte Mecha­nismen zur gegen­sei­tigen Aner­kennung;
d) Tech­no­logie und Digi­ta­li­sierung ein­setzen, um Fer­tig­keiten auf der Grundlage for­maler Zeug­nisse sowie nicht formal erworbene Kom­pe­tenzen und Berufs­er­fahrung auf allen Qua­li­fi­ka­ti­ons­ni­veaus umfas­sender zu bewerten und gegen­seitig anzuerkennen;
e) globale Kom­pe­tenz­part­ner­schaften zwi­schen Ländern auf­bauen, die die Aus­bil­dungs­ka­pa­zi­täten der natio­nalen Behörden und rele­vanten Inter­es­sen­träger, ein­schließlich des Pri­vat­sektors und der Gewerk­schaften, stärken und die Aus- und Wei­ter­bildung von Arbeits­kräften in den Her­kunfts­ländern und von Migranten in den Ziel­ländern fördern, mit dem Ziel, die Aus­zu­bil­denden für eine Beschäf­tigung auf den Arbeits­märkten aller teil­neh­menden Länder zu qualifizieren;
f) inter­in­sti­tu­tio­nelle Netz­werke und Koope­ra­ti­ons­pro­gramme für Part­ner­schaften zwi­schen dem Pri­vat­sektor und Bil­dungs­ein­rich­tungen in den Her­kunfts- und Ziel­ländern fördern, um Migranten, Gemein­wesen und teil­neh­menden Partnern wech­sel­seitig nutz­brin­gende Mög­lich­keiten der Aus- und Wei­ter­bildung zu eröffnen, ein­schließlich auf der Grundlage der bewährten Ver­fahren des im Rahmen des Glo­balen Forums für Migration und Ent­wicklung ent­wi­ckelten Business Mechanism (Mecha­nismus zur Ein­bindung der Wirtschaft);
g) in Zusam­men­arbeit mit rele­vanten Inter­es­sen­trägern bila­terale Part­ner­schaften ein­gehen und Pro­gramme durch­führen, die die Ver­mittlung und Ver­breitung von Fer­tig­keiten und die beruf­liche Mobi­lität fördern, zum Bei­spiel Stu­di­en­aus­tausch­pro­gramme, Sti­pendien, beruf­liche Aus­tausch­pro­gramme und Prak­ti­kanten- oder Aus­zu­bil­den­den­pro­gramme, die den daran Teil­neh­menden nach erfolg­reichem Abschluss Mög­lich­keiten eröffnen, eine Beschäf­tigung zu suchen und sich unter­neh­me­risch zu betätigen;
h) mit dem Pri­vat­sektor und Arbeit­gebern zusam­men­ar­beiten, um Migranten auf allen Qua­li­fi­ka­ti­ons­ni­veaus leicht zugäng­liche und geschlech­ter­sen­sible Fern- oder Online­pro­gramme zur Ver­mittlung und Abstimmung von Qua­li­fi­ka­tionen zur Ver­fügung zu stellen, ein­schließlich einer früh­zei­tigen und berufs­spe­zi­fi­schen Sprach­aus­bildung, Aus­bildung am Arbeits­platz und Bereit­stellung von Fort­bil­dungs­pro­grammen, und so ihre Beschäf­ti­gungs­fä­higkeit in Sek­toren mit ent­spre­chendem Arbeits­kräf­te­bedarf auf der Grundlage des Wissens der jewei­ligen Branche über die Arbeits­markt­dy­namik zu ver­bessern und ins­be­sondere die wirt­schaft­liche Selbst­be­stimmung der Frauen zu stärken;
i) die Fähigkeit von Arbeits­mi­granten ver­bessern, von einem Arbeits­platz oder Arbeit­geber zu einem anderen zu wechseln, indem Doku­mente zur Aner­kennung von am Arbeits­platz oder durch Aus­bildung erwor­benen Fer­tig­keiten bereit­ge­stellt werden, um den Nutzen der Wei­ter­qua­li­fi­zierung zu optimieren;
j) inno­vative Methoden zur gegen­sei­tigen Aner­kennung und zur Bewertung formal und informell erwor­bener Fer­tig­keiten ent­wi­ckeln und fördern, ein­schließlich durch eine zeitige und ergän­zende Aus­bildung von Arbeit­su­chenden, Men­toring und Prak­ti­kums­pro­gramme, um bestehende Zeug­nisse voll anzu­er­kennen und Befä­hi­gungs­nach­weise zur Vali­dierung neu erwor­bener Fer­tig­keiten bereitzustellen;
k) Zeug­nis­über­prü­fungs­me­cha­nismen ein­richten und Migranten darüber infor­mieren, wie sie ihre Fer­tig­keiten und Qua­li­fi­ka­tionen vor ihrer Abreise bewerten und aner­kennen lassen können, ein­schließlich in Rekru­tie­rungs­ver­fahren oder früh­zeitig nach der Ankunft, um die Beschäf­ti­gungs­fä­higkeit zu verbessern;
l) zusam­men­ar­beiten, um in Part­ner­schaft mit den rele­vanten Inter­es­sen­trägern Doku­men­ta­tions- und Infor­ma­ti­ons­in­stru­mente zu fördern, die einen Über­blick über die in den Herkunfts‑, Transit- und Ziel­ländern aner­kannten Zeug­nisse, Fer­tig­keiten und Qua­li­fi­ka­tionen einer Arbeits­kraft geben und so Arbeit­geber in die Lage ver­setzen, im Rahmen von Bewer­bungs­ver­fahren die Eignung von Arbeits­mi­granten einzuschätzen.
Ziel 19: Her­stellung von Bedin­gungen, unter denen Migranten und Dia­sporas in vollem Umfang zur nach­hal­tigen Ent­wicklung in allen Ländern bei­tragen können
35. Wir ver­pflichten uns, Migranten und Dia­sporas zu befä­higen, einen kata­ly­sa­to­ri­schen Beitrag zur Ent­wicklung zu leisten, und die Vor­teile der Migration als Quelle für nach­haltige Ent­wicklung zu nutzen, in Bekräf­tigung dessen, dass Migration eine mul­ti­di­men­sionale Rea­lität von hoher Bedeutung für die nach­haltige Ent­wicklung der Herkunfts‑, Transit- und Ziel­länder ist.
Um diese Ver­pflichtung zu ver­wirk­lichen, werden wir aus den fol­genden Maß­nahmen schöpfen. Wir werden
a) die voll­ständige und wirksame Umsetzung der Agenda 2030 für nach­haltige Ent­wicklung und der Akti­ons­agenda von Addis Abeba sicher­stellen, indem die posi­tiven Aus­wir­kungen von Migration für die Ver­wirk­li­chung aller Ziele für nach­haltige Ent­wicklung befördert und ver­stärkt werden;
b) den Bereich Migration in die Ent­wick­lungs­planung und Sek­tor­po­litik auf lokaler, natio­naler, regio­naler und glo­baler Ebene inte­grieren, unter Berück­sich­tigung vor­han­dener ein­schlä­giger Richt­linien und Emp­feh­lungen, wie etwa des von der Glo­balen Gruppe für Migra­ti­ons­fragen her­aus­ge­ge­benen Hand­buchs Main­streaming Migration into Deve­lo­pment Planning: A Handbook for Poli­cy­makers and Prac­ti­cioners (Inte­gration der Migration in die Ent­wick­lungs­planung: Handbuch für Ver­ant­wort­liche in Politik und Praxis), um die Poli­tik­ko­härenz und Wirk­samkeit der Ent­wick­lungs­zu­sam­men­arbeit zu verstärken;
c) in die Erfor­schung der Wirkung inves­tieren, die von den nicht­fi­nan­zi­ellen Bei­trägen von Migranten und Dia­sporas zur nach­hal­tigen Ent­wicklung in den Her­kunfts- und Ziel­ländern ausgeht, etwa von der Über­tragung von Kennt­nissen und Fer­tig­keiten, sozialem und bür­ger­schaft­lichem Enga­gement und dem kul­tu­rellen Aus­tausch, mit dem Ziel, eine fak­ten­ge­stützte Politik zu ent­wi­ckeln und die glo­balen Poli­tik­dis­kus­sionen zu stärken;
d) die Bei­träge von Migranten und Dia­sporas zu ihren Her­kunfts­ländern fördern, ins­be­sondere durch die Ein­richtung oder Stärkung staat­licher Struk­turen oder Mecha­nismen auf allen Ebenen, zum Bei­spiel für die Dia­spora zustän­diger Büros oder Anlauf­stellen, dia­spora­po­li­ti­scher Beiräte für Regie­rungen, um dem Potenzial von Migranten und Dia­sporas bei der Gestaltung der Migra­tions- und Ent­wick­lungs­po­litik Rechnung zu tragen, und für die Dia­spora zustän­diger Anlauf­stellen in diplo­ma­ti­schen oder kon­su­la­ri­schen Vertretungen;
e) gezielte För­der­pro­gramme und Finanz­pro­dukte ent­wi­ckeln, die Inves­ti­tionen und die unter­neh­me­rische Betä­tigung von Migranten und der Dia­spora erleichtern, unter anderem durch admi­nis­trative und recht­liche Unter­stützung bei der Unter­neh­mens­gründung, Gewährung von Start­ka­pital-Zuschüssen, Auflage von Dia­spo­ra­An­leihen, Dia­spora-Ent­wick­lungs­fonds und Inves­ti­ti­ons­fonds und die Ver­an­staltung spe­zi­eller Handelsmessen;
f) leicht zugäng­liche Infor­ma­tionen und Ori­en­tie­rungs­hilfen bereit­stellen, ein­schließlich über digitale Platt­formen, sowie maß­ge­schnei­derte Mecha­nismen für ein koor­di­niertes und wirk­sames finan­zi­elles, frei­wil­liges oder phil­an­thro­pi­sches Enga­gement von Migranten und Dia­sporas, ins­be­sondere bei huma­ni­tären Not­si­tua­tionen in ihren Her­kunfts­ländern, auch unter Ein­be­ziehung kon­su­la­ri­scher Vertretungen;
g) die poli­tische Teilhabe und das poli­tische Enga­gement von Migranten in ihren Her­kunfts­ländern ermög­lichen, ins­be­sondere bei Friedens- und Aus­söh­nungs­pro­zessen, bei Wahlen und poli­ti­schen Reformen, zum Bei­spiel durch die Ein­richtung von Wahl­re­gistern für Staats­an­ge­hörige im Ausland, und durch par­la­men­ta­rische Ver­tretung, im Ein­klang mit den inner­staat­lichen Rechtsvorschriften;
h) eine Migra­ti­ons­po­litik fördern, die den Nutzen der Dia­sporas für die Her­kunfts- und Ziel­länder und ihre Gemein­schaften opti­miert, indem mit mini­malem Ver­wal­tungs­aufwand fle­xible Reise‑, Arbeits- und Inves­ti­ti­ons­re­ge­lungen ermög­licht werden, ein­schließlich durch Über­prüfung und Neu­fassung von Visums‑, Auf­ent­halts- und Staats­an­ge­hö­rig­keits­be­stim­mungen, soweit angezeigt;
i) mit anderen Staaten, dem Pri­vat­sektor und Arbeit­ge­ber­or­ga­ni­sa­tionen zusam­men­ar­beiten, um Migranten und Dia­sporas die Mög­lichkeit zu geben, ins­be­sondere in hoch­gradig tech­ni­schen und stark nach­ge­fragten Bereichen, einen Teil ihrer beruf­lichen Tätigkeit in ihren Hei­mat­ländern aus­zuüben und dort Wissen zu trans­fe­rieren, ohne dadurch zwangs­läufig ihre Beschäf­tigung, ihren Auf­ent­halts­status oder ihre Sozi­al­leis­tungs­an­sprüche zu verlieren;
j) Part­ner­schaften zwi­schen lokalen Behörden, lokalen Gemein­schaften, dem Pri­vat­sektor, Dia­sporas, Hei­mat­ver­bänden und Migran­ten­or­ga­ni­sa­tionen auf­bauen, um den Transfer von Kennt­nissen und Fer­tig­keiten zwi­schen ihren Her­kunfts- und Ziel­ländern zu fördern, ein­schließlich durch Erfassung der Dia­sporas und ihrer Fer­tig­keiten, und so die Ver­bindung zwi­schen den Dia­sporas und ihren Her­kunfts­ländern aufrechtzuerhalten.
Ziel 20: Schaffung von Mög­lich­keiten für schnellere, sicherere und kos­ten­güns­tigere Rück­über­wei­sungen und För­derung der finan­zi­ellen Inklusion von Migranten
36. Wir ver­pflichten uns, schnellere, sicherere und kos­ten­güns­tigere Rück­über­wei­sungen zu fördern, indem wir die bestehenden för­der­lichen poli­ti­schen und regu­la­to­ri­schen Rah­men­be­din­gungen, die Wett­bewerb, Regu­lierung und Inno­vation auf dem Über­wei­sungs­markt ermög­lichen, wei­ter­ent­wi­ckeln und geschlech­ter­sen­sible Pro­gramme und Instru­mente bereit­stellen, die die finan­zielle Inklusion von Migranten und ihren Familien fördern. Wir ver­pflichten uns ferner, die trans­for­mative Wirkung von Rück­über­wei­sungen auf das Wohl­ergehen von Arbeits­mi­granten und ihren Familien sowie auf die nach­haltige Ent­wicklung der Länder zu opti­mieren, unter  Berück­sich­tigung dessen, dass Rück­über­wei­sungen eine wichtige Quelle pri­vaten Kapitals dar­stellen und nicht mit anderen inter­na­tio­nalen Finanz­strömen wie aus­län­di­schen Direkt­in­ves­ti­tionen, öffent­licher Ent­wick­lungs­hilfe oder anderen öffent­lichen Quellen der Ent­wick­lungs­fi­nan­zierung gleich­ge­setzt werden können.
Um diese Ver­pflichtung zu ver­wirk­lichen, werden wir aus den fol­genden Maß­nahmen schöpfen. Wir werden
a) einen Fahrplan erstellen, um bis 2030 im Ein­klang mit Ziel 10.c der Agenda 2030 für nach­haltige Ent­wicklung die Trans­ak­ti­ons­kosten für Rück­über­wei­sungen von Migranten auf weniger als 3 Prozent zu senken und Über­wei­sungs­kor­ridore mit Kosten von über 5 Prozent zu beseitigen;
b) den von den Ver­einten Nationen ver­kün­deten Inter­na­tio­nalen Tag der Hei­mat­über­wei­sungen an Fami­li­en­an­ge­hörige und das vom Inter­na­tio­nalen Fonds für land­wirt­schaft­liche Ent­wicklung orga­ni­sierte Globale Forum für Rück­über­wei­sungen, Inves­tition und Ent­wicklung als wichtige Plattform zur Bildung und Stärkung von Part­ner­schaften für inno­vative Lösungen für kos­ten­güns­tigere, schnellere und sicherere Rück­über­wei­sungen mit allen rele­vanten Inter­es­sen­trägern fördern und unterstützen;
c) die Vor­schriften für den Über­wei­sungs­markt har­mo­ni­sieren und die Inter­ope­ra­bi­lität der Über­wei­sungs­in­fra­struktur entlang der Kor­ridore ver­bessern, indem sicher­ge­stellt wird, dass Maß­nahmen zur Bekämpfung von ille­galen Finanz­strömen und Geld­wäsche die Rück­über­wei­sungen von Migranten nicht durch unan­ge­messene, exzessive oder dis­kri­mi­nie­rende Poli­tik­vor­gaben behindern;
d) poli­tische und regu­la­to­rische Rah­men­be­din­gungen schaffen, die einen wett­be­werbs­fä­higen und inno­va­tiven Über­wei­sungs­markt fördern, unge­recht­fer­tigte Hin­der­nisse für Über­wei­sungs­dienst­leister, die keine Banken sind, beim Zugang zur Zah­lungs­ver­kehrs­in­fra­struktur besei­tigen, Steu­er­be­frei­ungen oder ‑anreize in Bezug
auf Rück­über­wei­sungen anwenden, den Markt­zugang für unter­schied­liche Dienst­leister fördern, dem Pri­vat­sektor Anreize zur Erwei­terung des Angebots an Über­wei­sungs­diensten ver­schaffen und die Sicherheit und Plan­barkeit von Trans­ak­tionen mit geringem Wert ver­bessern, unter Berück­sich­tigung von Fragen im Zusam­menhang mit dem Abbau von Risiken, und in Kon­sul­tation mit Über­wei­sungs­dienst­leistern und Finanz­auf­sichts­be­hörden eine Metho­do­logie zur Unter­scheidung von Rück­über­wei­sungen und ille­galen Geld­strömen entwickeln;
e) inno­vative tech­no­lo­gische Lösungen für Rück­über­wei­sungen ent­wi­ckeln, zum Bei­spiel mobile Zah­lungen, digitale Instru­mente oder Online-Banking, um Kosten zu senken, die Geschwin­digkeit und die Sicherheit zu erhöhen, mehr Über­wei­sungen über reguläre Kanäle zu ermög­lichen und geschlech­ter­sen­sible Dis­tri­bu­ti­onswege für unter­ver­sorgte Bevöl­ke­rungs­gruppen zu öffnen, ins­be­sondere für Men­schen in länd­lichen Gebieten, Men­schen mit nied­rigem Alpha­be­ti­sie­rungs­niveau und Men­schen mit Behinderungen;
f) leicht zugäng­liche Infor­ma­tionen über Über­wei­sungs­kosten nach Dienst­leister und Über­wei­sungsweg bereit­stellen, zum Bei­spiel über Preis­ver­gleich-Web­sites, um die Trans­parenz und den Wett­bewerb auf dem Über­wei­sungs­markt zu erhöhen und die finan­zielle Kom­petenz und Inklusion von Migranten und ihren Familien durch Aus­bildung und Schulung zu fördern;
g) Pro­gramme und Instru­mente ent­wi­ckeln, um Inves­ti­tionen von Über­wei­sungs­ab­sendern in lokale Ent­wicklung und unter­neh­me­rische Tätigkeit in den Her­kunfts­ländern zu fördern, zum Bei­spiel durch Bei­hil­fe­me­cha­nismen, kom­munale Anleihen und Part­ner­schaften mit Hei­mat­ver­bänden, mit dem Ziel, das trans­for­mative Potenzial von Rück­über­wei­sungen über die ein­zelnen Haus­halte von Arbeits­mi­granten aller Qua­li­fi­ka­ti­ons­ni­veaus hinaus zu erhöhen;
h) Migran­tinnen in die Lage ver­setzen, eine finan­zielle All­ge­mein­bildung zu erlangen, Zugang zu for­malen Sys­temen für den Über­wei­sungs­verkehr zu erhalten, ein Bank­konto zu eröffnen und finan­zielle Ver­mö­gens­werte, Inves­ti­tionen und Geschäfte zu besitzen und zu lenken, und auf diese Weise geschlechts­spe­zi­fische Ungleich­heiten bekämpfen und die aktive Teilhabe von Migran­tinnen an der Wirt­schaft fördern;
i) für Migranten, ein­schließlich ein­kom­mens­schwacher und von Frauen geführter Haus­halte, Bank­lö­sungen und Finanz­in­stru­mente bereit­stellen und in Zusam­men­arbeit mit dem Ban­ken­sektor ent­wi­ckeln, zum Bei­spiel Bank­konten, die direkte Ein­zah­lungen von Arbeit­gebern ermög­lichen, Spar­konten, Dar­lehen und Kredite.
Ziel 21: Zusam­men­arbeit bei der Ermög­li­chung einer sicheren und wür­de­vollen Rückkehr und Wie­der­auf­nahme sowie einer nach­hal­tigen Reintegration
37. Wir ver­pflichten uns, eine sichere und wür­de­volle Rückkehr und Wie­der­auf­nahme zu ermög­lichen und dies­be­züglich zusam­men­zu­ar­beiten und ord­nungs­gemäße Ver­fahren, Ein­zel­prü­fungen und effek­tiven Rechts­schutz zu gewähr­leisten, indem wir im Ein­klang mit unseren inter­na­tio­nalen men­schen­recht­lichen Ver­pflich­tungen das Verbot der kol­lek­tiven Aus­weisung und der Rück­führung von Migranten auf­recht­erhalten, wenn eine reale und vor­her­sehbare Gefahr von Tod, Folter und anderer grau­samer, unmensch­licher und ernied­ri­gender Behandlung oder Strafe oder anderer nicht wie­der­gut­zu­ma­chender Schä­digung besteht. Wir ver­pflichten uns ferner, zu gewähr­leisten, dass unsere Staats­an­ge­hö­rigen ord­nungs­gemäß emp­fangen und wie­der­auf­ge­nommen werden, unter voller Achtung des Men­schen­rechts auf Rückkehr in das eigene Land und der Ver­pflichtung der Staaten, ihre eigenen Staatsangehörigen
wie­der­auf­zu­nehmen. Wir ver­pflichten uns außerdem, för­der­liche Bedin­gungen für per­sön­liche Sicherheit, wirt­schaft­liche Stärkung, Inklusion und sozialen Zusam­menhalt in Gemein­schaften zu schaffen, um sicher­zu­stellen, dass die Reinte­gration von Migranten nach ihrer Rückkehr in ihre Her­kunfts­länder nach­haltig ist.
Um diese Ver­pflichtung zu ver­wirk­lichen, werden wir aus den fol­genden Maß­nahmen schöpfen. Wir werden
a) bila­terale, regionale und mul­ti­la­terale Koope­ra­ti­ons­rahmen und ‑ver­ein­ba­rungen, ein­schließlich Wie­der­auf­nah­me­ver­ein­ba­rungen, aus­ar­beiten und umsetzen, die gewähr­leisten, dass die Rückkehr von Migranten in ihr eigenes Land und ihre Wie­der­auf­nahme in Sicherheit und Würde sowie unter voller Ein­haltung der inter­na­tio­nalen Men­schen­rechts­normen, ein­schließlich der Rechte des Kindes, erfolgt, und werden zu diesem Zweck klare und ein­ver­nehm­liche Ver­fahren fest­legen, die Ver­fah­rens­ga­rantien wahren, Ein­zel­prü­fungen und Rechts­si­cherheit gewähr­leisten, und sicher­stellen, dass diese Ver­fahren auch Rege­lungen ent­halten, die eine nach­haltige Reinte­gration erleichtern;
b) geschlech­ter­sen­sible und kin­der­ge­rechte Rückkehr- und Reinte­gra­ti­ons­pro­gramme fördern, die eine recht­liche, soziale und finan­zielle Unter­stützung umfassen können, und gewähr­leisten, dass jede Rückkehr im Rahmen solcher frei­wil­liger Pro­gramme tat­sächlich auf der Grundlage der freien, vor­he­rigen und auf­ge­klärten Ein­wil­ligung der Betrof­fenen erfolgt und dass zurück­keh­rende Migranten bei ihrem Reinte­gra­ti­ons­prozess durch wirksame Part­ner­schaften unter­stützt werden, auch um zu ver­hindern, dass sie nach der Rückkehr im Her­kunftsland zu Ver­trie­benen werden;
c) bei der Fest­stellung der Iden­tität von Staats­an­ge­hö­rigen und der Aus­stellung von Rei­se­do­ku­menten für eine sichere und wür­de­volle Rückkehr und Wie­der­auf­nahme von Per­sonen, die im Hoheits­gebiet eines anderen Staates kein Blei­be­recht haben, zusam­men­ar­beiten, indem zuver­lässige und effi­ziente Instru­mente zur Fest­stellung der Iden­tität der eigenen Staats­an­ge­hö­rigen geschaffen werden, zum Bei­spiel durch die Auf­nahme bio­me­tri­scher Iden­ti­fi­ka­toren in die Bevöl­ke­rungs­re­gister und die Digi­ta­li­sierung von Per­so­nen­stands­re­gistern, unter voller Achtung des Rechts auf Pri­vatheit und des Schutzes per­so­nen­be­zo­gener Daten;
d) insti­tu­tio­nelle Kon­takte zwi­schen den kon­su­la­ri­schen Behörden und zustän­digen Beamten der Her­kunfts- und Ziel­länder fördern und Migranten vor ihrer Rückkehr adäquate kon­su­la­rische Hilfe leisten, indem ihnen der Zugang zu Aus­weisen, Rei­se­do­ku­menten und anderen Diensten erleichtert und so Plan­barkeit, Sicherheit und Würde bei der Rückkehr und Wie­der­auf­nahme gewähr­leistet werden;
e) sicher­stellen, dass die Rück­führung von Migranten, die im Hoheits­gebiet eines anderen Staates kein Blei­be­recht haben, in Sicherheit und Würde und nach Ein­zel­prüfung erfolgt und von den zustän­digen Behörden im Rahmen einer raschen und wirk­samen Zusam­men­arbeit zwi­schen Her­kunfts- und Ziel­ländern durch­ge­führt wird und dass dabei alle anwend­baren Rechts­be­helfe aus­ge­schöpft werden können, unter Ein­haltung der Garantien eines ord­nungs­ge­mäßen Ver­fahrens und der anderen inter­na­tio­nalen men­schen­recht­lichen Verpflichtungen;
f) in Part­ner­schaft mit rele­vanten Inter­es­sen­trägern nationale Mecha­nismen des Rück­kehr­mo­ni­to­rings ein­richten oder stärken, die unab­hängige Emp­feh­lungen zu Mitteln und Wegen zur Stärkung der Rechen­schafts­pflicht erteilen, mit dem Ziel, die Sicherheit, die Würde und die Men­schen­rechte aller zurück­keh­renden Migranten zu gewährleisten;
g) sicher­stellen, dass Ver­fahren zur Rück­führung und Wie­der­auf­nahme von Kindern erst nach Fest­stellung des Kin­des­wohls durch­ge­führt werden und dabei dem Recht auf Fami­li­en­leben und die Einheit der Familie Rechnung getragen wird und dass ein Elternteil, ein Vormund oder eine spe­ziell befugte Person das Kind während des gesamten Ver­fahrens begleitet und dafür gesorgt ist, dass im Her­kunftsland geeignete Rege­lungen für die Auf­nahme, Betreuung und Reinte­gration zurück­keh­render Kinder bestehen;
h) die nach­haltige Reinte­gration zurück­keh­render Migranten in das Leben der Gemein­schaft fördern, indem ihnen gleicher Zugang zu sozialem Schutz und sozialer Ver­sorgung, zur Justiz, zu psy­cho­so­zialer Hilfe und beruf­licher Aus­bildung, zu Beschäf­ti­gungs­mög­lich­keiten und men­schen­wür­diger Arbeit ver­schafft, ihre im Ausland erwor­benen Fer­tig­keiten aner­kannt und ihnen Zugang zu Finanz­dienst­leis­tungen gegeben werden, um ihr unter­neh­me­ri­sches Können, ihre Fer­tig­keiten und ihr Human­ka­pital als aktive und zur nach­hal­tigen Ent­wicklung im Her­kunftsland bei­tra­genden Mit­glieder der Gesell­schaft voll zu nutzen;
i) die Bedürf­nisse der Gemein­schaften, in die Migranten zurück­kehren, ermitteln und ihnen Rechnung tragen, indem in nationale und lokale Ent­wick­lungs­stra­tegien, die Infra­struk­tur­planung, Haus­halts­zu­wei­sungen und andere rele­vante Poli­tik­ent­schei­dungen ent­spre­chende Bestim­mungen auf­ge­nommen werden und mit lokalen Behörden und rele­vanten Inter­es­sen­trägern zusam­men­ge­ar­beitet wird.
Ziel 22: Schaffung von Mecha­nismen zur Über­trag­barkeit von Sozi­al­ver­si­che­rungs- und erwor­benen Leistungsansprüchen
38. Wir ver­pflichten uns, Arbeits­mi­granten aller Qua­li­fi­ka­ti­ons­ni­veaus dabei zu helfen, in den Ziel­ländern Zugang zu Sozi­al­schutz zu erhalten und von der Über­trag­barkeit gel­tender Sozi­al­ver­si­che­rungs- und erwor­bener Leis­tungs­an­sprüche in ihren Her­kunfts­ländern oder beim Ent­schluss zur Auf­nahme einer Beschäf­tigung in einem anderen Land zu profitieren.
Um diese Ver­pflichtung zu ver­wirk­lichen, werden wir aus den fol­genden Maß­nahmen schöpfen. Wir werden
a) im Ein­klang mit der Emp­fehlung Nr. 202 der IAO betreffend den sozialen Basis­schutz (2012) nicht­dis­kri­mi­nie­rende inner­staat­liche Sozi­al­schutz­systeme, ein­schließlich sozialer Basis­schutz­ni­veaus für Staats­an­ge­hörige und Migranten, ein­richten oder aufrechterhalten;
b) bila­terale, regionale oder mul­ti­la­terale Gegen­sei­tig­keits­ab­kommen über die Über­trag­barkeit der Sozi­al­ver­si­che­rungs- und erwor­benen Leis­tungs­an­sprüche von Arbeits­mi­granten aller Qua­li­fi­ka­ti­ons­ni­veaus schließen, die sich auf die in den jewei­ligen Staaten gel­tenden sozialen Basis­schutz­ni­veaus und die gel­tenden Sozi­al­ver­si­che­rungs­an­sprüche und ‑rege­lungen wie Renten, Gesund­heits­ver­sorgung oder andere erworbene Leis­tungen beziehen, oder solche Rege­lungen in andere ein­schlägige Ver­ein­ba­rungen auf­nehmen, etwa zur lang­fris­tigen und befris­teten Arbeitsmigration;
c) in die natio­nalen Rah­men­werke zur sozialen Sicherheit Bestim­mungen zur Über­trag­barkeit von Ansprüchen und erwor­benen Leis­tungen inte­grieren, Anlauf­stellen in den Herkunfts‑, Transit- und Ziel­ländern benennen, die Migranten die Antrag­stellung auf Über­tragung von Ansprüchen erleichtern, den Schwie­rig­keiten von Frauen und älteren Men­schen beim Zugang zum Sozi­al­schutz Rechnung tragen und spe­zielle Instru­mente schaffen, zum Bei­spiel Sozi­al­fonds für Migranten in den Her­kunfts­ländern, die Arbeits­mi­granten und ihre Familien unterstützen.
Ziel 23: Stärkung inter­na­tio­naler Zusam­men­arbeit und glo­baler Part­ner­schaften für eine sichere, geordnete und reguläre Migration
39. Wir ver­pflichten uns, ein­ander durch ver­stärkte inter­na­tionale Zusam­men­arbeit und eine neu belebte globale Part­ner­schaft bei der Ver­wirk­li­chung der in diesem Glo­balen Pakt fest­ge­legten Ziele und Ver­pflich­tungen zu unter­stützen, wobei wir im Geist der Soli­da­rität die zen­trale Bedeutung eines umfas­senden und inte­grierten Ansatzes für die Erleich­terung einer sicheren, geord­neten und regu­lären Migration bekräf­tigen und aner­kennen, dass wir alle Herkunfts‑, Transit- und Ziel­länder sind. Wir ver­pflichten uns ferner, gemeinsam zu handeln, um die Her­aus­for­de­rungen, die sich jedem Land bei der Umsetzung dieses Glo­balen Paktes stellen, zu bewäl­tigen, und unterstreichen
die spe­zi­fi­schen Her­aus­for­de­rungen, vor denen ins­be­sondere afri­ka­nische Länder, am wenigsten ent­wi­ckelte Länder, Bin­nen­ent­wick­lungs­länder, kleine Insel­ent­wick­lungs­länder und Länder mit mitt­lerem Ein­kommen stehen. Wir ver­pflichten uns außerdem, die wech­sel­seitige Wirkung zwi­schen diesem Glo­balen Pakt und den bestehenden inter­na­tio­nalen Rechts- und Poli­tik­rahmen zu fördern, indem wir die Umsetzung des Paktes an diesen Rahmen aus­richten, ins­be­sondere an der Agenda 2030 für nach­haltige Ent­wicklung sowie der Akti­ons­agenda von Addis Abeba, und an ihrer Aner­kennung dessen, dass Migration und nach­haltige Ent­wicklung  mehr­di­men­sional und inter­de­pendent sind.
Um diese Ver­pflichtung zu ver­wirk­lichen, werden wir aus den fol­genden Maß­nahmen schöpfen. Wir werden
a) andere Staaten bei der gemein­samen Umsetzung des Glo­balen Paktes unter­stützen, unter anderem durch die Bereit­stellung finan­zi­eller und tech­ni­scher Hilfe im Ein­klang mit natio­nalen Prio­ri­täten, poli­ti­schen Richt­linien, Akti­ons­plänen und Stra­tegien, im Rahmen eines Gesamt­re­gie­rungs- und alle Teile der Gesell­schaft umfas­senden Ansatzes;
b) die inter­na­tionale und regionale Zusam­men­arbeit ver­stärken, um die Umsetzung der Agenda 2030 für nach­haltige Ent­wicklung in den geo­gra­fi­schen Gebieten, in denen die irre­guläre Migration auf­grund der kon­sis­tenten Aus­wir­kungen von Armut, Arbeits­lo­sigkeit, Kli­ma­wandel und Kata­strophen, Ungleichheit, Kor­ruption, schlechter Regie­rungs­führung und anderen struk­tu­rellen Fak­toren sys­te­ma­tisch ihren Ursprung hat, durch geeignete Koope­ra­ti­ons­rahmen, inno­vative Part­ner­schaften und die Ein­be­ziehung aller rele­vanten Inter­es­sen­träger zu beschleu­nigen, bei gleich­zei­tiger Wahrung der natio­nalen Eigen­ver­ant­wortung und einer geteilten Verantwortung;
c) die lokalen Behörden bei der Ermittlung des Bedarfs und der Chancen für inter­na­tionale Zusam­men­arbeit zur wirk­samen Umsetzung des Glo­balen Paktes ein­be­ziehen und unter­stützen und ihre Per­spek­tiven und Prio­ri­täten in die Ent­wick­lungs­stra­tegien, ‑pro­gramme und ‑pläne zum Thema Migration inte­grieren, um eine gute Regie­rungs­führung sowie Poli­tik­ko­härenz quer über die staat­lichen Ebenen und Poli­tik­be­reiche hinweg zu gewähr­leisten und die Effek­ti­vität und Wirkung der inter­na­tio­nalen Ent­wick­lungs­zu­sam­men­arbeit zu maximieren;
d) den Kapa­zi­täts­auf­bau­me­cha­nismus nutzen und auf anderen bestehenden Instru­menten auf­bauen, um die Kapa­zi­täten der zustän­digen Behörden zu stärken, indem tech­nische, finan­zielle und per­so­nelle Res­sourcen von Staaten, inter­na­tio­nalen Finanz­in­sti­tu­tionen, dem Pri­vat­sektor, inter­na­tio­nalen Orga­ni­sa­tionen und anderen Quellen mobi­li­siert werden, mit dem Ziel, allen Staaten bei der Erfüllung der in diesem Glo­balen Pakt nie­der­ge­legten Ver­pflich­tungen zu helfen;
e) im Ein­klang mit dem Völ­ker­recht auf bila­te­raler, regio­naler oder mul­ti­la­te­raler Ebene gegen­seitig nutz­brin­gende, maß­ge­schnei­derte und trans­pa­rente Part­ner­schaften schließen, die gezielte Lösungen für migra­ti­ons­po­li­tische Fragen von gemein­samem Interesse ent­wi­ckeln und die Chancen und Her­aus­for­de­rungen der Migration im Ein­klang mit dem Glo­balen Pakt angehen.

Umsetzung

40. Für die wirksame Umsetzung des Glo­balen Paktes benö­tigen wir kon­zer­tierte Anstren­gungen auf glo­baler, regio­naler, natio­naler und lokaler Ebene, ein­schließlich eines kohä­renten Systems der Ver­einten Nationen.
41. Wir ver­pflichten uns, die im Glo­balen Pakt nie­der­ge­legten Ziele und Ver­pflich­tungen im Ein­klang mit unserer Vision und unseren Leit­prin­zipien zu erfüllen und zu diesem Zweck auf allen Ebenen wirksame Maß­nahmen zu ergreifen, um eine in allen Phasen sichere, geordnete und reguläre Migration zu ermög­lichen. Wir werden den Glo­balen Pakt in unseren eigenen Ländern und auf regio­naler und glo­baler Ebene unter Berück­sich­tigung der unter­schied­lichen natio­nalen Rea­li­täten, Kapa­zi­täten und Ent­wick­lungs­stufen und unter Beachtung der natio­nalen Poli­tiken und Prio­ri­täten umsetzen. Wir bekräf­tigen unser Bekenntnis zum Völ­ker­recht und betonen, dass der Globale Pakt in einer Weise umge­setzt werden muss, die mit unseren Rechten und Pflichten nach dem Völ­ker­recht im Ein­klang steht.
42. Wir werden den Glo­balen Pakt durch eine ver­stärkte bila­terale, regionale und mul­ti­la­terale Zusam­men­arbeit und eine neu belebte globale Part­ner­schaft im Geist der Soli­da­rität umsetzen. Wir werden weiter auf den bestehenden Mecha­nismen, Platt­formen und Rah­men­werken auf­bauen, um allen Dimen­sionen der Migration Rechnung zu tragen. In Aner­kennung der zen­tralen Bedeutung der inter­na­tio­nalen Zusam­men­arbeit für die wirksame Erfüllung der Ziele und Ver­pflich­tungen werden wir uns bemühen, unser Enga­gement im Bereich der Nord-Süd‑, Süd-Süd- und Drei­ecks­ko­ope­ration und ‑hilfe zu ver­stärken. Unsere dies­be­züg­lichen Koope­ra­ti­ons­be­mü­hungen werden sich an der Agenda 2030 für nach­haltige Ent­wicklung und der Akti­ons­agenda von Addis Abeba ausrichten.
43. Wir beschließen, auf­bauend auf bestehenden Initia­tiven einen Kapa­zi­täts­auf­bau­me­cha­nismus innerhalb der Ver­einten Nationen ein­zu­richten, der die Mit­glied­staaten bei der Umsetzung des Glo­balen Paktes unter­stützt. Er ermöglicht
den Mit­glied­staaten, den Ver­einten Nationen und anderen rele­vanten Inter­es­sen­trägern, ein­schließlich des Pri­vat­sektors und phil­an­thro­pi­scher Stif­tungen, auf frei­wil­liger Basis tech­nische, finan­zielle und per­so­nelle Res­sourcen bereit­zu­stellen, um Kapa­zi­täten zu stärken und Multi-Partner-Zusam­men­arbeit zu fördern. Der  Kapa­zi­täts­auf­bau­me­cha­nismus wird Fol­gendes umfassen:
a) eine Ver­bin­dungs­stelle, die nach­fra­ge­ori­en­tierte, maß­ge­schnei­derte und inte­grierte Lösungen ermög­licht, indem sie
i) Ersuchen von Ländern um die Ent­wicklung von Lösungen prüft und bear­beitet und dies­be­züglich Beratung erteilt;
ii) die Haupt­durch­füh­rungs­partner inner- und außerhalb des Systems der Ver­einten Nationen ermittelt, ent­spre­chend den jewei­ligen kom­pa­ra­tiven Vor­teilen und ope­ra­tiven Kapazitäten;
iii) das Ersuchen mit ähn­lichen Initia­tiven und Lösungen für einen Peer-to-Peer-Aus­tausch und eine poten­zielle Repli­zierung ver­knüpft, soweit vor­handen und relevant;
iv) effektive Vor­aus­set­zungen für eine Umsetzung unter Betei­ligung meh­rerer Orga­ni­sa­tionen und Inter­es­sen­träger sicherstellt;
v) Finan­zie­rungs­mög­lich­keiten auf­zeigt, ein­schließlich durch Initi­ierung des Anschubfonds;
b) einen Anschub­fonds zur Erst­fi­nan­zierung pro­jekt­ori­en­tierter Lösungen, der
i) bei Bedarf Mittel zur Start­fi­nan­zierung eines kon­kreten Pro­jekts bereitstellt;
ii) andere Finan­zie­rungs­quellen ergänzt;
iii) frei­willige finan­zielle Bei­träge von Mit­glied­staaten, den Ver­einten Nationen, inter­na­tio­nalen Finanz­in­sti­tu­tionen und anderen Inter­es­sen­trägern, ein­schließlich des Pri­vat­sektors und phil­an­thro­pi­scher Stif­tungen, entgegennimmt;
c) eine globale Wis­sens­plattform als Online-Quelle für frei zugäng­liche Daten, die
i) als Repo­si­torium für bestehende nach­weisbare Fakten, Ver­fah­rens­weisen und Initia­tiven dient;
ii) den Zugang zu Wissen und den Aus­tausch von Lösungen erleichtert;
iii) auf der Plattform für Part­ner­schaften des Glo­balen Forums für Migration und Ent­wicklung und anderen rele­vanten Quellen aufbaut.
44. Wir werden den Glo­balen Pakt in Zusam­men­arbeit und Part­ner­schaft mit Migranten, der Zivil­ge­sell­schaft, Migranten- und Dia­spora­or­ga­ni­sa­tionen, reli­giösen Orga­ni­sa­tionen, lokalen Behörden und Gemein­wesen, dem Pri­vat­sektor, Gewerk­schaften, Par­la­ments­ab­ge­ord­neten, natio­nalen Men­schen­rechts­in­sti­tu­tionen, der Inter­na­tio­nalen Rot­kreuz- und Rot­halb­mond­be­wegung, der Wis­sen­schaft, den Medien und anderen rele­vanten Inter­es­sen­trägern umsetzen.
45. Wir begrüßen den Beschluss des Gene­ral­se­kretärs zur Schaffung eines Migra­ti­ons­netz­werks der Ver­einten Nationen, das den Zweck hat, ent­spre­chend den Bedürf­nissen der Mit­glied­staaten eine wirksame und kohä­rente systemweite
Unter­stützung bei der Umsetzung, ein­schließlich des Kapa­zi­täts­auf­bau­me­cha­nismus, sowie die Wei­ter­ver­folgung und Über­prüfung der Umsetzung des Glo­balen Paktes sicher­zu­stellen. In dieser Hin­sicht stellen wir fest, dass
a) die IOM als Koor­di­na­torin und Sekre­tariat des Netz­werks fun­gieren wird;
b) das Netzwerk den tech­ni­schen Sach­ver­stand und die Erfahrung der ein­schlä­gigen Stellen innerhalb des Systems der Ver­einten Nationen in vollem Umfang nutzen wird;
c) die Arbeit des Netz­werks in vollem Ein­klang mit den bestehenden Koor­di­nie­rungs­me­cha­nismen und der Neu­po­si­tio­nierung des Ent­wick­lungs­systems der Ver­einten Nationen stehen wird.
46. Wir ersuchen den Gene­ral­se­kretär, der Gene­ral­ver­sammlung unter Nutzung des Netz­werks alle zwei Jahre über die Umsetzung des Glo­balen Paktes, die dies­be­züg­lichen Tätig­keiten des Systems der Ver­einten Nationen sowie die Funk­ti­ons­weise der insti­tu­tio­nellen Rege­lungen Bericht zu erstatten.
47. In wei­terer Aner­kennung der wich­tigen Rolle der von den Staaten gelenkten Pro­zesse und Platt­formen auf glo­baler und regio­naler Ebene zur För­derung des inter­na­tio­nalen Dialogs über Migration laden wir das Globale Forum für Migration und Ent­wicklung, die regio­nalen Bera­tungs­pro­zesse und andere globale, regionale und sub­re­gionale Foren dazu ein, Platt­formen bereit­zu­stellen, um Erfah­rungen über die Umsetzung des Glo­balen Paktes und bewährte Ver­fah­rens­weisen zu Politik und Zusam­men­arbeit aus­zu­tau­schen sowie inno­vative Ansätze und Multi-Akteur­Part­ner­schaften zu spe­zi­fi­schen Poli­tik­fragen zu fördern.

Wei­ter­ver­folgung und Überprüfung

48. Wir werden den Stand der Umsetzung des Glo­balen Paktes auf lokaler, natio­naler, regio­naler und glo­baler Ebene im Rahmen der Ver­einten Nationen mittels eines von den Staaten gelenkten Ansatzes und unter Betei­ligung aller rele­vanten Inter­es­sen­träger über­prüfen. Zur Wei­ter­ver­folgung und Über­prüfung ver­ein­baren wir zwi­schen­staat­liche Maß­nahmen, die uns bei der Erfüllung unserer Ziele und Ver­pflich­tungen unter­stützen werden.
49. In der Erwägung, dass das Thema der inter­na­tio­nalen Migration ein Forum auf glo­baler Ebene erfordert, über welches die Mit­glied­staaten den Stand der Umsetzung über­prüfen und die Arbeit der Ver­einten Nationen aus­richten können, beschließen wir Folgendes:
a) Der Dialog auf hoher Ebene über inter­na­tionale Migration und Ent­wicklung, der gegen­wärtig auf jeder vierten Tagung der Gene­ral­ver­sammlung statt­finden soll, wird neu aus­ge­richtet und in „Über­prü­fungs­forum Inter­na­tionale Migration“ umbenannt;
b) das Über­prü­fungs­forum Inter­na­tionale Migration fun­giert als die primäre zwi­schen­staat­liche globale Plattform für die Mit­glied­staaten zur Erör­terung und zum Aus­tausch der Fort­schritte bei der Umsetzung aller Aspekte des Glo­balen Paktes unter Betei­ligung aller rele­vanten Inter­es­sen­träger, ein­schließlich in seinem Zusam­menhang mit der Agenda 2030 für nach­haltige Entwicklung;
c) das Über­prü­fungs­forum Inter­na­tionale Migration findet ab dem Jahr 2022 alle vier Jahre statt;
d) das Über­prü­fungs­forum Inter­na­tionale Migration erörtert die Umsetzung des Glo­balen Paktes auf lokaler, natio­naler, regio­naler und glo­baler Ebene und erlaubt die Inter­aktion mit anderen rele­vanten Inter­es­sen­trägern mit dem Ziel, auf erzielten Ergeb­nissen auf­zu­bauen und Mög­lich­keiten für eine weitere Zusam­men­arbeit zu ermitteln;
e) aus jedem Über­prü­fungs­forum Inter­na­tionale Migration wird eine zwi­schen­staatlich ver­ein­barte Fort­schritts­er­klärung her­vor­gehen, die vom hoch­ran­gigen poli­ti­schen Forum über nach­haltige Ent­wicklung berück­sichtigt werden kann.
50. In Anbe­tracht dessen, dass inter­na­tionale Migration zumeist innerhalb von Regionen statt­findet, laden wir die rele­vanten sub­re­gio­nalen, regio­nalen und regio­nen­über­grei­fenden Pro­zesse, Platt­formen und Orga­ni­sa­tionen, ein­schließlich der regio­nalen Wirt­schafts­kom­mis­sionen der Ver­einten Nationen oder der regio­nalen Bera­tungs­pro­zesse, dazu ein, unter Betei­ligung aller rele­vanten Inter­es­sen­träger die Umsetzung des Glo­balen Paktes in den jewei­ligen Regionen ab dem Jahr 2020 im Wechsel mit alle vier Jahre statt­fin­denden Erör­te­rungen auf glo­baler Ebene zu über­prüfen und so einen wirk­samen Beitrag zu jeder Ausgabe des Über­prü­fungs­forums Inter­na­tionale Migration zu leisten.
51. Wir laden das Globale Forum für Migration und Ent­wicklung dazu ein, für einen jähr­lichen infor­mellen Aus­tausch über die Umsetzung des Glo­balen Paktes Raum zu schaffen und dem Über­prü­fungs­forum Inter­na­tionale Migration über die Ergeb­nisse, bewährten Ver­fah­rens­weisen und inno­va­tiven Kon­zepte Bericht zu erstatten.
52. In Aner­kennung der wich­tigen Bei­träge der von den Staaten gelenkten Initia­tiven im Bereich der inter­na­tio­nalen Migration laden wir Foren wie den Inter­na­tio­nalen Dialog über Migra­ti­ons­fragen der IOM, die regio­nalen Bera­tungs­pro­zesse und andere dazu ein, durch die Bereit­stellung von ein­schlä­gigen Daten, nach­weis­baren Fakten, bewährten Ver­fah­rens­weisen, inno­va­tiven Kon­zepten und Emp­feh­lungen, die in einem Zusam­menhang mit der Umsetzung des Glo­balen Paktes für eine sichere, geordnete und reguläre Migration stehen, einen Beitrag zum Über­prü­fungs­forum Inter­na­tionale Migration zu leisten.
53. Wir legen allen Mit­glied­staaten nahe, so bald wie möglich ambi­tio­nierte nationale Stra­tegien zur Umsetzung des Glo­balen Paktes zu ent­wi­ckeln und die Fort­schritte auf natio­naler Ebene regel­mäßig und auf inklusive Weise zu über­prüfen, bei­spiels­weise durch die frei­willige Aus­ar­beitung und Anwendung eines natio­nalen Umsetzungsplans.
Diese Über­prü­fungen sollten sich auf Bei­träge aller rele­vanten Inter­es­sen­träger sowie von Par­la­menten und lokalen Behörden stützen und als effektive Infor­ma­ti­ons­grundlage für die am Über­prü­fungs­forum Inter­na­tionale Migration und anderen rele­vanten Foren teil­neh­menden Mit­glied­staaten dienen.
54. Wir ersuchen die Prä­si­dent­schaft der Gene­ral­ver­sammlung, offene, trans­pa­rente und inklusive zwi­schen­staat­liche Kon­sul­ta­tionen im Jahr 2019 ein­zu­leiten und abzu­schließen, um die genauen Moda­li­täten und orga­ni­sa­to­ri­schen Aspekte der Über­prü­fungs­foren Inter­na­tionale Migration fest­zu­legen und zu arti­ku­lieren, wie die regio­nalen Über­prü­fungen und anderen rele­vanten Pro­zesse zu den Foren bei­tragen werden, damit die gesamte Wirk­samkeit und Kon­sistenz des im Glo­balen Pakt dar­ge­legten Wei­ter­ver­fol­gungs- und Über­prü­fungs­pro­zesses weiter gestärkt wird.
Quelle: Ver­einte Nationen, Gene­ral­ver­sammlung, A/CONF.231/3