Am 10. und 11. Dezember soll in Marrakesch (Marokko) der UN-Migrationspakt unterzeichnet werden. Doch was steht drin? Hier folgt der komplette Text des Migrationspaktes, den Sie unbedingt gelesen haben sollten!
Vereinte Nationen – Generalversammlung
Zwischenstaatliche Konferenz zur Annahme des Globalen Paktes für eine sichere, geordnete und reguläre Migration, Marrakesch (Marokko), 10. und 11. Dezember 2018,
Punkt 10 der vorläufigen Tagesordnung*, Ergebnis der Konferenz
Entwurf des Ergebnisdokuments der Konferenz – Mitteilung des Präsidenten der Generalversammlung
1. In ihrer Resolution 72/244 vom 24. Dezember bekräftigte die Generalversammlung
ihren Beschluss, dass die Zwischenstaatliche Konferenz zur Annahme des Globalen Paktes für eine sichere, geordnete und reguläre Migration zur Annahme eines zwischenstaatlich ausgehandelten und vereinbarten Ergebnisdokuments mit dem Titel „Globaler Pakt für eine sichere, geordnete und reguläre Migration“ führen wird und dass der Präsident der Generalversammlung das Ergebnis der gemäß ihrer Resolution 71/280 abgehaltenen zwischenstaatlichen Verhandlungen der Zwischenstaatlichen Konferenz zur Annahme übermitteln wird.
2. Der Wortlaut des vereinbarten Ergebnisdokuments der gemäß Resolution 71/280 unter
der Leitung der Ko-Moderatoren Juan José Gómez Camacho (Mexiko) und Jürg Lauber
(Schweiz) abgehaltenen zwischenstaatlichen Verhandlungen vom 13. Juli 2018 (siehe
Anlage) wird hiermit der Konferenz im Einklang mit Ziffer 6 b) der Resolution 72/244 zur
Annahme übermittelt.
Anlage: Globaler Pakt für eine sichere, geordnete und reguläre Migration*
Wir, die Staats- und Regierungsoberhäupter und Hohen Beauftragten, zusammengetreten am 10. und 11. Dezember 2018 in Marokko, in Bekräftigung der New Yorker Erklärung für Flüchtlinge und Migranten und entschlossen, einen bedeutenden Beitrag zur verstärkten Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Migration in allen ihren Dimensionen zu leisten, haben den nachstehenden Globalen Pakt für eine sichere, geordnete und reguläre Migration angenommen:
Präambel
1. Dieser Globale Pakt beruht auf den Zielen und Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen.
2. Er beruht außerdem auf der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte; dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte; dem Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte; den anderen grundlegenden internationalen Menschenrechtsverträgen¹; dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität, einschließlich des Zusatzprotokolls zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, und des Zusatzprotokolls gegen die Schleusung von Migranten auf dem Land‑, See- und Luftweg; dem Übereinkommen betreffend die Sklaverei und dem Zusatzübereinkommen über die Abschaffung der Sklaverei, des Sklavenhandels und sklavereiähnlicher Einrichtungen und Praktiken; dem Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen; dem Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Wüstenbildung in den von Dürre und/oder Wüstenbildung schwer betroffenen Ländern, insbesondere in Afrika; dem Übereinkommen von Paris² und den Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation über die Förderung menschenwürdiger Arbeit und Arbeitsmigration³ sowie auf der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung, der Aktionsagenda von Addis Abeba der dritten Internationalen Konferenz über Entwicklungsfinanzierung, dem Sendai-Rahmen für Katastrophenvorsorge 2015–2030 und der Neuen Urbanen Agenda.
3. Die Diskussionen auf globaler Ebene zur internationalen Migration sind nicht neu. Wir erinnern an die Fortschritte, die im Rahmen der Dialoge der Vereinten Nationen auf hoher Ebene über internationale Migration und Entwicklung 2006 und 2013 erzielt wurden. Wir anerkennen außerdem die Beiträge des Globalen Forums für Migration und Entwicklung, das 2007 ins Leben gerufen wurde. Diese Plattformen waren Wegbereiter für die New Yorker Erklärung für Flüchtlinge und Migranten, mit der wir uns verpflichteten, im Rahmen zweier getrennter Prozesse einen Globalen Pakt für Flüchtlinge auszuarbeiten und diesen Globalen Pakt für eine sichere, geordnete und reguläre Migration anzunehmen. Gemeinsam bilden die beiden Globalen Pakte komplementäre internationale Kooperationsrahmen, deren jeweilige Mandate entsprechend der New Yorker Erklärung für Flüchtlinge und Migranten zu erfüllen sind, in der anerkannt wird, dass Migranten und Flüchtlinge sich vielen gemeinsamen Problemen gegenübersehen und ähnlichen Risiken ausgesetzt sind.
4. Flüchtlinge und Migranten haben Anspruch auf dieselben allgemeinen Menschenrechte und Grundfreiheiten, die stets geachtet, geschützt und gewährleistet werden müssen. Dennoch handelt es sich bei ihnen um verschiedene Gruppen, die separaten Rechtsrahmen unterliegen. Lediglich Flüchtlinge haben ein Anrecht auf den spezifischen internationalen Schutz, den das internationale Flüchtlingsrecht vorsieht. Der vorliegende Globale Pakt bezieht sich auf Migranten und stellt einen Kooperationsrahmen zur Migration in allen ihren Dimensionen dar.
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* Personenbezeichnungen, die in diesem Dokument aus Gründen der Lesbarkeit nur in der männlichen Form wiedergegeben sind, umfassen Personen jeden Geschlechts.
¹Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung, Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, Übereinkommen über die Rechte des Kindes, Internationale Konvention zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen, Internationales Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen und Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen.
² Angenommen nach dem Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen in FCCC/CP/2015/10/Add.1, Beschluss 1/CP.21.
³ Übereinkommen (Nr. 97) über Wanderarbeiter (Neufassung), 1949, Übereinkommen (Nr. 143) über Wanderarbeitnehmer (ergänzende Bestimmungen), 1975, Übereinkommen (Nr. 118) über die Gleichbehandlung (Soziale Sicherheit), 1962, und Übereinkommen (Nr. 189) über Hausangestellte, 2011.
5. Wir anerkennen die von den Mitgliedstaaten und relevanten Interessenträgern während der Konsultations- und Bestandsaufnahmephasen eingebrachten Beiträge sowie den Bericht des Generalsekretärs mit dem Titel „Migration zum Nutzen aller gestalten“ als Beitrag zum Vorbereitungsprozess für diesen Globalen Pakt.
6. Dieser Globale Pakt stellt einen Meilenstein in der Geschichte des globalen Dialogs und der internationalen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Migration dar. Ihm liegen die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung und die Aktionsagenda von Addis Abeba sowie die im Oktober 2013 verabschiedete Erklärung des Dialogs auf hoher Ebene über internationale Migration und Entwicklung zugrunde. Er fußt auf der Pionierarbeit des ehemaligen Sonderbeauftragten des Generalsekretärs für Migration, unter anderem auf seinem Bericht vom 3. Februar 2017.
7. Dieser Globale Pakt stellt einen rechtlich nicht bindenden Kooperationsrahmen dar, der auf den Verpflichtungen aufbaut, auf die sich die Mitgliedstaaten in der New Yorker Erklärung für Flüchtlinge und Migranten geeinigt haben. In der Erkenntnis, dass die Migrationsproblematik von keinem Staat allein bewältigt werden kann, fördert er die internationale Zusammenarbeit zwischen allen relevanten Akteuren im Bereich der Migration und wahrt die Souveränität der Staaten und ihre völkerrechtlichen Pflichten.
Unsere Vision und Leitprinzipien
8. Dieser Globale Pakt ist Ausdruck unserer gemeinsamen Entschlossenheit, die Zusammenarbeit im Bereich der internationalen Migration zu verbessern. Migration war schon immer Teil der Menschheitsgeschichte, und wir erkennen an, dass sie in unserer globalisierten Welt eine Quelle des Wohlstands, der Innovation und der nachhaltigen Entwicklung darstellt und dass diese positiven Auswirkungen durch eine besser gesteuerte Migrationspolitik optimiert werden können. Die meisten Migranten auf der Welt reisen, leben und arbeiten heute auf sichere, geordnete und reguläre Weise. Dennoch hat Migration unbestreitbar sehr unterschiedliche und manchmal unvorhersehbare Auswirkungen auf unsere Länder und Gemeinschaften und auf die Migranten und ihre Familien selbst.
9. Es ist von entscheidender Wichtigkeit, dass die Herausforderungen und Chancen der internationalen Migration uns einen, anstatt uns zu spalten. Dieser Globale Pakt ist Ausdruck unseres gemeinsamen Verständnisses, unserer gemeinsamen Verantwortung und unseres gemeinsamen Zwecks in der Frage der Migration, mit dem Ziel, sie zum Nutzen aller zu gestalten.
Gemeinsames Verständnis
10. Dieser Globale Pakt ist das Ergebnis einer beispiellosen Überprüfung von Fakten und Daten, die im Rahmen eines offenen, transparenten und inklusiven Prozesses gesammelt wurden. Wir haben uns über unsere jeweiligen Realitäten ausgetauscht und eine Vielfalt von Stimmen gehört, die unser gemeinsames Verständnis dieses komplexen Phänomens bereichert und geprägt haben. Wir haben gelernt, dass Migration ein bestimmendes Merkmal unserer globalisierten Welt ist, Gesellschaften innerhalb aller Regionen und über sie hinaus verbindet und alle unsere Länder zu Herkunfts‑, Transit- und Zielländern macht. Wir sind uns dessen bewusst, dass fortlaufend internationale Anstrengungen zur Verstärkung unseres Wissens über Migration und ihrer Analyse unternommen werden müssen, denn ein gemeinsames Verständnis wird eine bessere Politik hervorbringen, die das Potenzial der nachhaltigen Entwicklung für alle freisetzt. Wir müssen Daten hoher Qualität erheben und verbreiten. Wir müssen sicherstellen, dass gegenwärtige und potenzielle Migranten vollständig über ihre Rechte und Pflichten und die Möglichkeiten für eine sichere, geordnete und reguläre Migration informiert sind und sich der mit irregulärer Migration verbundenen Risiken bewusst sind. Wir müssen außerdem allen unseren Bürgerinnen und Bürgern objektive, faktengestützte und klare Informationen über die Vorteile und Herausforderungen der Migration vermitteln, um irreführende Narrative, die zu einer negativen Wahrnehmung von Migranten führen, auszuräumen.
Gemeinsame Verantwortung
11. Dieser Globale Pakt betrachtet internationale Migration aus einer 360-Grad-Perspektive und folgt der Erkenntnis, dass ein umfassender Ansatz erforderlich ist, um den Gesamtnutzen von Migration zu optimieren und gleichzeitig die Risiken und Herausforderungen anzugehen, die sich den einzelnen Menschen und den Gemeinschaften in den Herkunfts‑, Transit- und Zielländern stellen. Kein Land kann die mit diesem globalen Phänomen verbundenen Herausforderungen und Chancen allein bewältigen. Mit diesem umfassenden Ansatz wollen wir eine sichere, geordnete und reguläre Migration erleichtern und gleichzeitig das Auftreten und die negativen Auswirkungen irregulärer Migration durch internationale Zusammenarbeit und eine Kombination der in diesem Pakt dargelegten Maßnahmen reduzieren. Als Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen sind wir uns der gegenseitigen Verantwortung bewusst, den Bedürfnissen und Anliegen der jeweils anderen Rechnung zu tragen, sowie dessen, dass wir der übergeordneten Verpflichtung unterliegen, die Menschenrechte aller Migranten ungeachtet ihres Migrationsstatus zu achten, zu schützen und zu gewährleisten und dabei gleichzeitig die Sicherheit und das Wohlergehen aller unserer Gemeinschaften zu fördern.
12. Dieser Globale Pakt hat das Ziel, die nachteiligen Triebkräfte und strukturellen Faktoren zu minimieren, die Menschen daran hindern, in ihren Herkunftsländern eine nachhaltige Existenzgrundlage aufzubauen und aufrechtzuerhalten, und die sie dazu veranlassen, anderswo nach einer besseren Zukunft zu suchen. Er beabsichtigt, die Risiken und prekären Situationen, denen Migranten in verschiedenen Phasen der Migration ausgesetzt sind, zu mindern, indem ihre Menschenrechte geachtet, geschützt und gewährleistet werden und ihnen Fürsorge und Unterstützung zukommen. Mit dem Pakt wird versucht, legitimen Anliegen von Gemeinschaften Rechnung zu tragen und gleichzeitig anzuerkennen, dass Gesellschaften demografische, wirtschaftliche, soziale und umweltbedingte Veränderungen unterschiedlichen Ausmaßes durchlaufen, die sich auf die Migration auswirken und aus ihr resultieren können. Er soll förderliche Bedingungen schaffen, die es allen Migranten ermöglichen, unsere Gesellschaften durch ihre menschlichen, wirtschaftlichen und sozialen Fähigkeiten zu bereichern und so besser zu einer nachhaltigen Entwicklung auf lokaler, nationaler, regionaler und globaler Ebene beizutragen.
Gemeinsamer Zweck
13. Mit dem Globalen Pakt wird anerkannt, dass eine sichere, geordnete und reguläre Migration dann für alle funktioniert, wenn sie auf der Basis von guter Information, Planung und Konsens stattfindet. Migration sollte nie ein Akt der Verzweiflung sein. Ist sie es dennoch, müssen wir zusammenarbeiten, um den Bedürfnissen von Migranten in prekären Situationen Rechnung zu tragen, und die jeweiligen Herausforderungen angehen. In gemeinsamer Arbeit müssen wir die Bedingungen schaffen, die es den Gemeinschaften und den einzelnen Menschen ermöglichen, in ihren eigenen Ländern in Sicherheit und Würde zu leben. Wir müssen Menschenleben retten und Migranten vor Gefahren schützen. Wir müssen sie in die Lage versetzen, zu vollwertigen Mitgliedern unserer Gesellschaften zu werden, ihre positiven Beiträge herausstellen und Inklusion und sozialen Zusammenhalt fördern. Wir müssen für Staaten, Gemeinschaften und Migranten gleichermaßen mehr Planbarkeit und Rechtssicherheit schaffen. Zu diesem Zweck verpflichten wir uns, eine sichere, geordnete und reguläre Migration zum Wohle aller zu erleichtern und zu gewährleisten.
14. Unser Erfolg beruht auf dem gegenseitigen Vertrauen, der Entschlossenheit und der Solidarität unter den Staaten bei der Erfüllung der in diesem Globalen Pakt enthaltenen Ziele und Verpflichtungen. Vereint im Geiste einer für alle Seiten gewinnbringenden Zusammenarbeit stellen wir uns in geteilter Verantwortung und mit innovativen Lösungen den Herausforderungen und Chancen der Migration in allen ihren Dimensionen. Mit diesem gemeinsamen Ziel vor Augen und im vollen Bewusstsein, dass der Globale Pakt für eine sichere, geordnete und reguläre Migration einen Meilenstein, aber noch nicht den Endpunkt unserer Anstrengungen darstellt, gehen wir diesen historischen Schritt. Wir verpflichten uns, den multilateralen Dialog im Rahmen der Vereinten Nationen durch einen periodischen und wirksamen Folge- und Überprüfungsmechanismus fortzusetzen, der sicherstellt, dass die in diesem Dokument enthaltenen Worte in konkrete Taten zum Nutzen von Millionen von Menschen in allen Regionen der Welt umgesetzt werden.
15. Wir sind uns darin einig, dass dieser Globale Pakt auf einer Reihe übergreifender und interdependenter Leitprinzipien beruht:
a) Der Mensch im Mittelpunkt. Dem Globalen Pakt wohnt wie der Migrationserfahrung selbst eine starke menschliche Dimension inne. Er fördert das Wohlergehen von Migranten und der Mitglieder der Gemeinschaften in den Herkunfts‑, Transit- und Zielländern. Infolgedessen steht in seinem Mittelpunkt der einzelne Mensch;
b) Internationale Zusammenarbeit. Der Globale Pakt ist ein rechtlich nicht bindender Kooperationsrahmen, der anerkennt, dass Migration von keinem Staat allein gesteuert werden kann, da das Phänomen von Natur aus grenzüberschreitend ist und somit Zusammenarbeit und Dialog auf internationaler, regionaler und bilateraler Ebene erfordert. Die Autorität des Paktes beruht auf seinem Konsenscharakter, seiner Glaubwürdigkeit, seiner kollektiven Trägerschaft und seiner gemeinsamen Umsetzung, Weiterverfolgung und Überprüfung;
c) Nationale Souveränität. Der Globale Pakt bekräftigt das souveräne Recht der Staaten, ihre nationale Migrationspolitik selbst zu bestimmen, sowie ihr Vorrecht, die Migration innerhalb ihres Hoheitsbereichs in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht selbst zu regeln. Innerhalb ihres Hoheitsbereichs dürfen die Staaten zwischen regulärem und irregulärem Migrationsstatus unterscheiden, einschließlich bei der Festlegung ihrer gesetzgeberischen und politischen Maßnahmen zur Umsetzung des Globalen Paktes, unter Berücksichtigung der verschiedenen nationalen Realitäten, Politiken, Prioritäten und Bestimmungen für Einreise, Aufenthalt und Arbeit und im Einklang mit dem Völkerrecht;
d) Rechtsstaatlichkeit und ordnungsgemäße Verfahren. Der Globale Pakt erkennt an, dass die Achtung der Rechtsstaatlichkeit, die Einhaltung ordnungsgemäßer Verfahren und der Zugang zur Justiz für alle Aspekte einer gesteuerten Migration von grundlegender Bedeutung sind. Das bedeutet, dass der Staat, öffentliche und private Institutionen und Einrichtungen sowie alle Personen an Gesetze gebunden sind, die öffentlich verkündet und in gleicher Weise angewandt werden, über deren Einhaltung unabhängige Gerichte wachen und die mit dem Völkerrecht im Einklang stehen;
e) Nachhaltige Entwicklung. Der Globale Pakt wurzelt in der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung und baut auf der in der Agenda enthaltenen Erkenntnis auf, dass Migration eine multidimensionale Realität darstellt, die für die nachhaltige Entwicklung der Herkunfts‑, Transit- und Zielländer von großer Bedeutung ist und kohärente und umfassende Antworten erfordert. Migration trägt, insbesondere wenn sie gut gesteuert wird, zu positiven Entwicklungsergebnissen und zur Verwirklichung der Ziele der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung bei. Ziel des Globalen Paktes ist es, das Potenzial der Migration für die Erreichung aller Ziele für nachhaltige Entwicklung zu nutzen sowie die Wirkung zu erhöhen, die die Erreichung der Ziele in Zukunft auf Migration haben wird;
f) Menschenrechte. Der Globale Pakt gründet auf den internationalen Menschenrechtsnormen und wahrt die Grundsätze der Nichtregression und Nichtdiskriminierung. Durch die Umsetzung des Globalen Paktes sorgen wir dafür, dass die Menschenrechte aller Migranten, ungeachtet ihres Migrationsstatus, während des gesamten Migrationszyklus wirksam geachtet, geschützt und gewährleistet werden. Wir bekräftigen außerdem die Verpflichtung, alle Formen der Diskriminierung, einschließlich Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und Intoleranz, gegenüber Migranten und ihren Familien zu beseitigen;
g) Geschlechtersensibilität. Der Globale Pakt gewährleistet, dass die Menschenrechte von Frauen, Männern, Mädchen und Jungen in allen Phasen der Migration geachtet werden, dass ihre besonderen Bedürfnisse richtig verstanden und berücksichtigt werden und dass sie als Trägerinnen und Träger des Wandels gestärkt werden. Der Pakt trägt der Geschlechterperspektive durchgängig Rechnung und fördert die Gleichstellung der Geschlechter und die Stärkung aller Frauen und Mädchen, in Anerkennung ihrer Unabhängigkeit, Handlungsfähigkeit und Führungsrolle und mit dem Ziel, davon wegzukommen, dass Migrantinnen primär aus der Perspektive der Viktimisierung betrachtet werden;
h) Kindergerechtigkeit. Der Globale Pakt fördert die bestehenden völkerrechtlichen Verpflichtungen in Bezug auf die Rechte des Kindes und wahrt den Grundsatz, dass das Wohl des Kindes im Kontext der internationalen Migration in allen Situationen, an denen Kinder, einschließlich unbegleiteter und von ihren Familien getrennter Kinder, beteiligt sind, stets vorrangig zu berücksichtigen ist.
i) Gesamtregierungsansatz. Der Globale Pakt trägt dem Umstand Rechnung, dass Migration eine multidimensionale Realität darstellt, die nicht von einem Regierungsressort allein behandelt werden kann. Die Erarbeitung und Umsetzung wirksamer migrationspolitischer Maßnahmen und Verfahren erfordert einen Gesamtregierungsansatz, der eine horizontale und vertikale Politikkohärenz quer über alle staatlichen Bereiche und Ebenen hinweg gewährleistet;
j) Alle Teile der Gesellschaft umfassender Ansatz. Der Globale Pakt fördert breit angelegte Multi-Akteur-Partnerschaften, die sich mit der Migration in allen ihren Dimensionen befassen und Migranten, die Diaspora, lokale Gemeinwesen, die Zivilgesellschaft, die Wissenschaft, den Privatsektor, Parlamentsabgeordnete, Gewerkschaften, nationale Menschenrechtsinstitutionen, die Medien und andere relevante Interessenträger in die Steuerung der Migration einbinden.
Unser Kooperationsrahmen
16. Mit der New Yorker Erklärung für Flüchtlinge und Migranten haben wir eine politische Erklärung und ein Paket von Verpflichtungen angenommen. Wir bekräftigen diese Erklärung in ihrer Gesamtheit und bauen mit dem nachstehenden Kooperationsrahmen auf ihr auf; dieser umfasst 23 Ziele und deren Umsetzung, Weiterverfolgung und Überprüfung. Jedes Ziel enthält eine Verpflichtung, gefolgt von einer Reihe von Maßnahmen, die als relevante Politikinstrumente und bewährte Verfahren angesehen werden. Zur Erfüllung der 23 Ziele werden wir aus diesen Maßnahmen schöpfen, um eine sichere, geordnete und reguläre Migration entlang des gesamten Migrationszyklus zu erreichen.
Ziele für eine sichere, geordnete und reguläre Migration
1. Erhebung und Nutzung korrekter und aufgeschlüsselter Daten als Grundlage für eine Politikgestaltung, die auf nachweisbaren Fakten beruht
2. Minimierung nachteiliger Triebkräfte und struktureller Faktoren, die Menschen dazu bewegen, ihre Herkunftsländer zu verlassen
3. Bereitstellung korrekter und zeitnaher Informationen in allen Phasen der Migration
4. Sicherstellung dessen, dass alle Migranten über den Nachweis einer rechtlichen Identität und ausreichende Dokumente verfügen
5. Verbesserung der Verfügbarkeit und Flexibilität der Wege für eine reguläre Migration
6. Förderung einer fairen und ethisch vertretbaren Rekrutierung von Arbeitskräften und Gewährleistung der Bedingungen für eine menschenwürdige Arbeit
7. Bewältigung und Minderung prekärer Situationen im Rahmen von Migration
8. Rettung von Menschenleben und Festlegung koordinierter internationaler Maßnahmen betreffend vermisste Migranten
9. Verstärkung der grenzübergreifenden Bekämpfung der Schleusung von Migranten
10. Prävention, Bekämpfung und Beseitigung von Menschenhandel im Kontext der internationalen Migration
11. Integriertes, sicheres und koordiniertes Grenzmanagement
12. Stärkung der Rechtssicherheit und Planbarkeit bei Migrationsverfahren zur Gewährleistung einer angemessenen Prüfung, Bewertung und Weiterverweisung
13. Freiheitsentziehung bei Migranten nur als letztes Mittel und Bemühung um Alternativen
14. Verbesserung des konsularischen Schutzes und der konsularischen Hilfe und Zusammenarbeit im gesamten Migrationszyklus
15. Gewährleistung des Zugangs von Migranten zu Grundleistungen
16. Befähigung von Migranten und Gesellschaften zur Verwirklichung der vollständigen Inklusion und des sozialen Zusammenhalts
17. Beseitigung aller Formen der Diskriminierung und Förderung eines auf nachweisbaren Fakten beruhenden öffentlichen Diskurses zur Gestaltung der Wahrnehmung von Migration
18. Investition in Aus- und Weiterbildung und Erleichterung der gegenseitigen Anerkennung von Fertigkeiten, Qualifikationen und Kompetenzen
19. Herstellung von Bedingungen, unter denen Migranten und Diasporas in vollem Umfang zur nachhaltigen Entwicklung in allen Ländern beitragen können
20. Schaffung von Möglichkeiten für schnellere, sicherere und kostengünstigere Rücküberweisungen und Förderung der finanziellen Inklusion von Migranten
21. Zusammenarbeit bei der Ermöglichung einer sicheren und würdevollen Rückkehr und Wiederaufnahme sowie einer nachhaltigen Reintegration
22. Schaffung von Mechanismen zur Übertragbarkeit von Sozialversicherungs- und erworbenen Leistungsansprüchen
23. Stärkung internationaler Zusammenarbeit und globaler Partnerschaften für eine sichere, geordnete und reguläre Migration
Ziele und Verpflichtungen
Ziel 1: Erhebung und Nutzung korrekter und aufgeschlüsselter Daten als Grundlage für eine Politikgestaltung, die auf nachweisbaren Fakten beruht
17. Wir verpflichten uns, die globale Faktengrundlage zur internationalen Migration zu stärken und zu diesem Zweck die Erhebung, Analyse und Verbreitung genauer, verlässlicher und vergleichbarer Daten, die nach Geschlecht, Alter, Migrationsstatus und anderen im nationalen Kontext relevanten Merkmalen aufgeschlüsselt sind, zu verbessern und darin zu investieren und dabei gleichzeitig das Recht auf Privatheit gemäß den internationalen Menschenrechtsnormen zu wahren und personenbezogene Daten zu schützen. Wir verpflichten uns ferner, sicherzustellen, dass diese Daten die Forschung fördern, als Orientierung für eine faktengestützte Politikgestaltung und einen aufgeklärten öffentlichen Diskurs dienen und eine wirksame Überwachung und Evaluierung der Umsetzung der Verpflichtungen im Laufe der Zeit ermöglichen.
Um diese Verpflichtung zu verwirklichen, werden wir aus den folgenden Maßnahmen schöpfen. Wir werden
a) unter Mitwirkung aller relevanten Interessenträger und unter Anleitung der Statistischen Kommission der Vereinten Nationen eine umfassende Strategie ausarbeiten und umsetzen, die das Ziel hat, migrationsbezogene Daten auf lokaler, nationaler, regionaler und globaler Ebene zu verbessern, indem die Methoden der Datenerhebung harmonisiert und die Analyse und Verbreitung migrationsbezogener Daten und Indikatoren gestärkt werden;
b) die internationale Vergleichbarkeit und Kompatibilität von Statistiken und nationalen Datensystemen im Bereich Migration verbessern, einschließlich durch die Weiterentwicklung und Anwendung der statistischen Definition des Begriffs „internationaler Migrant“, die Ausarbeitung eines Katalogs von Standards zur Messung von Migrationsbeständen und ‑strömen und die Dokumentierung von Migrationsmustern und ‑trends, Migrantenmerkmalen sowie Triebkräften und Auswirkungen von Migration;
c) ein globales Programm zum Aufbau und zur Stärkung nationaler Kapazitäten im Bereich der Datenerhebung, ‑analyse und ‑verbreitung entwickeln, das dem Zweck dient, Daten auszutauschen, Datenlücken zu schließen und wichtige Migrationstrends zu bewerten, die Zusammenarbeit zwischen relevanten Interessenträgern auf allen Ebenen zu fördern, gezielte Aus- und Fortbildung sowie finanzielle Unterstützung und technische Hilfe bereitzustellen und neue Datenquellen, einschließlich Megadaten, wirksam zu nutzen, und das von der Statistischen Kommission regelmäßig überprüft wird;
d) Daten zu den Auswirkungen und Vorteilen der Migration sowie zu den Beiträgen von Migranten und der Diaspora zur nachhaltigen Entwicklung erheben, analysieren und als Informationsquelle für die Umsetzung der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung und der damit zusammenhängenden Strategien und Programme auf lokaler, nationaler, regionaler und globaler Ebene nutzen;
e) die Weiterentwicklung bestehender globaler und regionaler Datenbanken und ‑depots, darunter das globale Migrationsdatenportal der Internationalen Organisation für Migration (IOM) und die Globale Wissenspartnerschaft für Migration und Entwicklung (KNOMAD) der Weltbank, und die Zusammenarbeit zwischen ihnen unterstützen, mit dem Ziel, einschlägige Daten auf transparente und nutzerfreundliche Weise systematisch zu konsolidieren und gleichzeitig die interinstitutionelle Zusammenarbeit zu fördern, um Doppelspurigkeiten zu vermeiden;
f) regionale Forschungs- und Ausbildungszentren zum Thema Migration oder Migrationsbeobachtungsstellen, wie die Afrikanische Beobachtungsstelle für Migration und Entwicklung, einrichten und stärken, um Daten gemäß den Standards der Vereinten Nationen zu erheben und zu analysieren, einschließlich zu bewährten Verfahren, den Beiträgen von Migranten, den gesamten wirtschaftlichen, sozialen und politischen Vorteilen und Herausforderungen der Migration in den Herkunfts‑, Transit- und Zielländern sowie den Triebkräften der Migration, mit dem Ziel, gemeinsame Strategien zu entwickeln und den Wert aufgeschlüsselter Migrationsdaten zu maximieren, in Abstimmung mit bestehenden regionalen und subregionalen Mechanismen;
g) die Datenerhebung auf nationaler Ebene durch eine möglichst frühzeitige Einbeziehung migrationsbezogener Fragen in nationale Zählungen verbessern, wie etwa zum Geburtsland, zum Geburtsland der Eltern, zum Land der Staatsangehörigkeit, zum Wohnsitzland fünf Jahre vor der Zählung, zum letzten Einreisedatum und zum Migrationsgrund, und so sicherstellen, dass die Ergebnisse, aufgeschlüsselt und tabelliert gemäß internationalen Standards, zeitnah für statistische Zwecke analysiert und verbreitet werden;
h) Haushalts‑, Arbeitskräfte- und sonstige Erhebungen zur Sammlung von Informationen über die soziale und wirtschaftliche Integration von Migranten durchführen oder bestehenden Haushaltserhebungen Standard-Migrationsmodule anfügen, um die nationale, regionale und internationale Vergleichbarkeit zu verbessern, und die erhobenen Daten in Form öffentlich nutzbarer statistischer Mikrodatendateien zugänglich machen;
i) die Zusammenarbeit zwischen den für migrationsbezogene Daten zuständigen staatlichen Stellen und nationalen statistischen Ämtern verbessern, um migrationsbezogene Statistiken zu erstellen, unter anderem durch die Verwendung administrativer Aufzeichnungen für statistische Zwecke, wie etwa Ein- und Ausreisedaten, Visa, Aufenthaltsgenehmigungen, Bevölkerungsregister und andere einschlägige Quellen, bei gleichzeitiger Wahrung des Rechts auf Privatheit und Schutz personenbezogener Daten;
j) länderspezifische Migrationsprofile entwickeln und nutzen, die aufgeschlüsselte Daten zu allen migrationsrelevanten Aspekten im nationalen Kontext enthalten, darunter zum Bedarf auf dem Arbeitsmarkt, zur Nachfrage nach Fertigkeiten und deren Verfügbarkeit, zu den wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Auswirkungen von Migration, zu den Kosten für Rücküberweisungen, zu Gesundheit, Bildung, Beruf, Lebens- und Arbeitsbedingungen, Löhnen und Gehältern sowie zu den Bedürfnissen der Migranten und der Aufnahmegemeinschaften, mit dem Ziel, eine auf nachweisbaren Fakten beruhende Migrationspolitik zu entwickeln;
k) in Zusammenarbeit mit relevanten Interessenträgern in Herkunfts‑, Transit- und Zielländern Forschungsarbeiten, Studien und Erhebungen zur Wechselbeziehung zwischen Migration und den drei Dimensionen der nachhaltigen Entwicklung, zu den Beiträgen und Fertigkeiten von Migranten und der Diaspora sowie zu ihren Bindungen zu den Herkunfts- und Zielländern durchführen.
Ziel 2: Minimierung nachteiliger Triebkräfte und struktureller Faktoren, die Menschen dazu bewegen, ihre Herkunftsländer zu verlassen
18. Wir verpflichten uns, förderliche politische, wirtschaftliche und soziale Bedingungen sowie Umweltbedingungen zu schaffen, unter denen die Menschen in ihren eigenen Ländern ein friedliches, produktives und nachhaltiges Leben führen und ihre persönlichen Ambitionen verwirklichen können, und gleichzeitig dafür zu sorgen, dass Verzweiflung und sich verschlechternde Umweltbedingungen sie nicht dazu veranlassen, durch irreguläre Migration anderswo eine Existenzgrundlage zu suchen. Wir verpflichten uns ferner, für eine rasche und vollständige Umsetzung der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung zu sorgen sowie auf anderen bestehenden Rahmenwerken aufzubauen und in ihre Umsetzung zu investieren, um die Gesamtwirkung des Globalen Paktes zur Erleichterung einer sicheren, geordneten und regulären Migration zu erhöhen.
Um diese Verpflichtung zu verwirklichen, werden wir aus den folgenden Maßnahmen schöpfen. Wir werden
a) die Umsetzung der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung, einschließlich der Ziele für nachhaltige Entwicklung und der Aktionsagenda von Addis Abeba, und der Verpflichtung, diejenigen zuerst zu erreichen, die am weitesten zurückliegen, sowie die Umsetzung des Übereinkommens von Paris und des Sendai-Rahmens für Katastrophenvorsorge 2015–2030 fördern;
b) in Programme investieren, die die Erfüllung der Ziele für nachhaltige Entwicklung durch die Staaten beschleunigen, mit dem Ziel, die nachteiligen Triebkräfte und strukturellen Faktoren zu beseitigen, die Menschen dazu bewegen, ihr Herkunftsland zu verlassen, unter anderem durch Armutsbeseitigung, Ernährungssicherung, Gesundheits- und Sanitärversorgung, Bildung, inklusives Wirtschaftswachstum, Infrastrukturentwicklung, städtische und ländliche Entwicklung, Schaffung von Arbeitsplätzen, menschenwürdige Arbeit, Gleichstellung der Geschlechter und Stärkung der Selbstbestimmung von Frauen und Mädchen, Aufbau von Resilienz und Katastrophenvorsorge, Klimawandelabschwächung und ‑anpassung, Bekämpfung der sozioökonomischen Auswirkungen aller Formen der Gewalt, Nichtdiskriminierung, Rechtsstaatlichkeit und gute Regierungsführung, Zugang zur Justiz und Schutz der Menschenrechte, sowie mit dem Ziel, friedliche und inklusive Gesellschaften mit wirksamen, rechenschaftspflichtigen und transparenten Institutionen zu schaffen und zu erhalten;
c) in enger Zusammenarbeit mit und zur Unterstützung von anderen Staaten, zuständigen nationalen und lokalen Behörden, nationalen Menschenrechtsinstitutionen und der Zivilgesellschaft Mechanismen zur Beobachtung und Vorauserkennung der Entwicklung von Gefahren und Bedrohungen, die Migrationsbewegungen auslösen oder beeinflussen könnten, einrichten oder stärken, Frühwarnsysteme stärken, Notstandsverfahren und ‑instrumentarien entwickeln, Notfalleinsätze in Gang setzen und die Normalisierung nach Notsituationen unterstützen;
d) in allen Regionen auf lokaler und nationaler Ebene in die nachhaltige Entwicklung investieren, damit alle Menschen ihr Leben verbessern und ihre Ambitionen verwirklichen können, durch Förderung dauerhaften, inklusiven und nachhaltigen Wirtschaftswachstums, einschließlich durch private und ausländische Direktinvestitionen und Handelspräferenzen, mit dem Ziel, förderliche Bedingungen zu schaffen, unter denen die Gemeinschaften und der einzelne Mensch Chancen im eigenen Land nutzen und eine nachhaltige Entwicklung voranbringen können;
e) in die Erschließung von Humanressourcen investieren, durch Förderung von Unternehmertum, Bildung, berufsausbildenden und ‑qualifizierenden Programmen und Partnerschaften sowie die Schaffung produktiver Arbeitsplätze, entsprechend den Bedürfnissen des Arbeitsmarktes und in Zusammenarbeit mit dem Privatsektor und den Gewerkschaften, mit dem Ziel, die Jugendarbeitslosigkeit zu senken, die Abwanderung hochqualifizierter Arbeitskräfte („brain drain“) zu vermeiden und die Zuwanderung hochqualifizierter Arbeitskräfte („brain gain“) in den Herkunftsländern zu optimieren sowie die demografische Dividende bestmöglich zu nutzen;
f) die Zusammenarbeit zwischen humanitären Akteuren und Entwicklungsakteuren stärken, unter anderem durch Förderung von gemeinsamen Analysen, Multi-Geber-Konzepten und mehrjährigen Finanzierungszyklen, um langfristige Maßnahmen zu entwickeln und Ergebnisse zu erzielen, die die Achtung der Rechte von Betroffenen, die Resilienz und die Bewältigungskapazitäten der Bevölkerung sowie die wirtschaftliche und soziale Eigenständigkeit sicherstellen, und durch Sicherstellung dessen, dass bei diesen Bemühungen die Migration berücksichtigt wird;
g) Migranten im Rahmen der nationalen Notfallvorsorge und ‑bewältigung berücksichtigen, einschließlich durch Berücksichtigung einschlägiger Empfehlungen aus den von Staaten gelenkten Beratungsprozessen, wie etwa der Guidelines to Protect Migrants in Countries Experiencing Conflict or Natural Disaster (Leitlinien der Initiative „Migrants in Countries in Crisis“ zum Migrantenschutz in von Konflikten oder Naturkatastrophen betroffenen Ländern); Naturkatastrophen, die nachteiligen Auswirkungen des Klimawandels und Umweltzerstörung
h) gemeinsame Analysen und den Informationsaustausch verstärken, um Migrationsbewegungen, die etwa durch plötzliche und schleichende Naturkatastrophen, die nachteiligen Auswirkungen des Klimawandels, Umweltzerstörung und andere prekäre Situationen ausgelöst werden können, besser zu dokumentieren, zu verstehen, vorherzusagen und zu bewältigen, und gleichzeitig sicherstellen, dass die Menschenrechte aller Migranten wirksam geachtet, geschützt und gewährleistet werden;
i) Strategien zur Anpassung und zur Stärkung der Resilienz gegenüber plötzlichen und schleichenden Naturkatastrophen, den nachteiligen Auswirkungen des Klimawandels und der Umweltzerstörung wie Wüstenbildung, Landverödung, Dürre und Anstieg des Meeresspiegels entwickeln, unter Berücksichtigung der möglichen Implikationen für Migration und in Anerkennung dessen, dass die Anpassung im Herkunftsland vorrangig ist;
j) Erwägungen betreffend Vertreibung in Katastrophenschutzstrategien einbeziehen und die Zusammenarbeit mit Nachbarländern und anderen in Betracht kommenden Ländern fördern, um hinsichtlich Frühwarnung, Notfallplanung, Vorratshaltung, Koordinierungsmechanismen, Evakuierungsplanung, Vorkehrungen für Aufnahme und Hilfeleistung sowie Aufklärung der Bevölkerung vorbereitet zu sein;
k) auf subregionaler und regionaler Ebene Konzepte und Mechanismen abstimmen und entwickeln, um der prekären Situation der von plötzlichen und schleichenden Naturkatastrophen betroffenen Menschen entgegenzuwirken, indem ihr Zugang zu einer humanitären Hilfe, die ihre Grundbedürfnisse deckt, gewährleistet wird, unter voller Achtung ihrer Rechte, gleichviel wo sie sich befinden, und indem nachhaltige Lösungen zur Steigerung der Resilienz und Eigenständigkeit gefördert werden, unter Berücksichtigung der Kapazitäten aller beteiligten Länder;
l) kohärente Ansätze zur Bewältigung der Herausforderungen von Migrationsbewegungen im Kontext plötzlicher und schleichender Naturkatastrophen entwickeln, einschließlich durch Berücksichtigung einschlägiger Empfehlungen aus den von Staaten gelenkten Beratungsprozessen, wie etwa der Agenda for the Protection of Cross-Border Displaced Persons in the Context of Disasters and Climate Change (Agenda zum Schutz der aufgrund von Katastrophen und Klimaänderungen über Grenzen hinweg Vertriebenen) und der Plattform zu Flucht vor Naturkatastrophen.
Ziel 3: Bereitstellung korrekter und zeitnaher Informationen in allen Phasen der Migration
19. Wir verpflichten uns zur Verstärkung unserer Anstrengungen, korrekte, aktuelle, zugängliche und transparente Informationen zu Migrationsfragen für Staaten, Gemeinschaften und Migranten in allen Phasen der Migration bereitzustellen, verfügbar zu machen und unter ihnen zu verbreiten. Wir verpflichten uns ferner, diese Informationen zur Entwicklung einer Migrationspolitik zu verwenden, die für alle Beteiligten ein hohes Maß an Planbarkeit und Rechtssicherheit schafft.
Um diese Verpflichtung zu verwirklichen, werden wir aus den folgenden Maßnahmen schöpfen. Wir werden
a) eine zentralisierte und öffentlich zugängliche nationale Website erstellen und veröffentlichen, die über Möglichkeiten für eine reguläre Migration informiert, so etwa über landesspezifische Einwanderungsgesetze und ‑regelungen, Visumspflicht, Antragstellungsformalitäten, Gebühren und Umwandlungskriterien, Voraussetzungen für eine Arbeitserlaubnis, erforderliche berufliche Qualifikationen, Prüfung und Anerkennung von Zeugnissen, Ausbildungs- und Studienmöglichkeiten sowie Lebenshaltungskosten und Lebensbedingungen, damit Migranten über eine Entscheidungsgrundlage verfügen;
b) eine systematische Zusammenarbeit und einen systematischen Dialog auf bilateraler, regionaler und internationaler Ebene fördern und verbessern, um Informationen über Migrationstrends auszutauschen, einschließlich durch gemeinsame Datenbanken, Online-Plattformen, internationale Ausbildungszentren und Verbindungsnetzwerke, bei gleichzeitiger Wahrung des Rechts auf Privatheit und Schutz personenbezogener Daten;
c) entlang wichtiger Migrationsrouten offene und frei zugängliche Informationsstellen einrichten, die Migranten auf Möglichkeiten für eine kindergerechte und geschlechtersensible Unterstützung und Beratung verweisen, Möglichkeiten zur Kommunikation mit der konsularischen Vertretung des Herkunftslandes bereitstellen und in einer für die Betroffenen verständlichen Sprache relevante Informationen bereitstellen können, unter anderem über Menschenrechte und Grundfreiheiten, angemessenen Schutz und angemessene Hilfe, Optionen und Wege für eine reguläre Migration und Rückkehrmöglichkeiten;
d) Neuankömmlingen gezielte, geschlechtersensible, kindergerechte, barrierefreie und umfassende Informationen und rechtliche Beratung über ihre Rechten und Pflichten zur Verfügung stellen, einschließlich über die Einhaltung der nationalen und lokalen Rechtsvorschriften, die Erlangung einer Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigung, Statusanpassungen, die Registrierung bei Behörden, den Zugang zur Justiz für die Erstattung von Anzeigen wegen Rechtsverletzungen sowie den Zugang zu Grundleistungen;
e) in Zusammenarbeit mit lokalen Behörden, konsularischen und diplomatischen Vertretungen, dem Privatsektor, der Wissenschaft, Migranten- und Diasporaorganisationen sowie der Zivilgesellschaft mehrsprachige, geschlechtersensible und faktengestützte Informationskampagnen in den Herkunftsländern fördern und Aufklärungsveranstaltungen sowie Orientierungskurse vor der Abreise organisieren, um eine sichere, geordnete und reguläre Migration zu fördern und auf die mit irregulärer und unsicherer Migration verbundenen Risiken hinzuweisen.
Ziel 4: Sicherstellung, dass alle Migranten über den Nachweis einer rechtlichen Identität und ausreichende Dokumente verfügen
20. Wir verpflichten uns, das Recht aller Menschen auf eine rechtliche Identität zu erfüllen, indem wir alle unsere Staatsangehörigen mit Nachweisen ihrer Staatsangehörigkeit und relevanten Dokumenten ausstatten, die es nationalen und lokalen Behörden ermöglichen, die rechtliche Identität von Migranten bei der Einreise, während des Aufenthalts und zum Zwecke der Rückkehr festzustellen sowie effektive Migrationsverfahren, eine effiziente Bereitstellung von Diensten und eine bessere öffentliche Sicherheit zu gewährleisten. Wir verpflichten uns ferner, mittels geeigneter Maßnahmen sicherzustellen, dass Migranten in allen Phasen der Migration ausreichende Dokumente und Personenstandsurkunden wie Geburts‑, Heirats- und Sterbeurkunden ausgestellt werden, um sie in die Lage zu versetzen, ihre Menschenrechte effektiv auszuüben.
Um diese Verpflichtung zu verwirklichen, werden wir aus den folgenden Maßnahmen schöpfen. Wir werden
a) die Systeme der Personenstandsregistrierung verbessern, mit besonderem Schwerpunkt darauf, nicht registrierte Personen und unsere im Ausland lebenden Staatsangehörigen zu erreichen, einschließlich durch die Ausstellung relevanter Ausweise und Personenstandsdokumente, die Stärkung der Kapazitäten und Investitionen in informations- und kommunikationstechnologische Lösungen, und dabei gleichzeitig das Recht auf Privatheit wahren und personenbezogene Daten schützen;
b) gemäß den Vorgaben der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation Reisedokumente vereinheitlichen, um die interoperable und universelle Anerkennung von Reisedokumenten zu erleichtern und Identitätsbetrug und Dokumentenfälschung zu bekämpfen, unter anderem durch Investitionen in die Digitalisierung und die Stärkung von Mechanismen zum Austausch biometrischer Daten, und dabei gleichzeitig das Recht auf Privatheit wahren und personenbezogene Daten schützen;
c) sicherstellen, dass unsere in anderen Ländern wohnhaften Staatsangehörigen auf angemessene, rasche, verlässliche und leicht zugängliche Weise konsularische Dokumente, einschließlich Ausweisen und Reisedokumenten, erhalten, unter Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien sowie durch lokale Informations- und Kontaktarbeit, insbesondere in entfernt gelegenen Gebieten;
d) den Zugang zu personenbezogenen Dokumenten wie Reisepässen und Visa erleichtern und sicherstellen, dass die einschlägigen Vorschriften und Kriterien für den Erhalt solcher Dokumente nichtdiskriminierend sind, indem eine geschlechts- und alterssensible Überprüfung vorgenommen wird, um während des gesamten Migrationszyklus eine Erhöhung des Risikos, in eine prekäre Situation zu geraten, abzuwenden;
e) verstärkte Maßnahmen zur Verminderung der Staatenlosigkeit ergreifen, unter anderem, indem wir neugeborene Migranten registrieren, dafür sorgen, dass Frauen und Männer gleichermaßen ihre Staatsangehörigkeit an ihre Kinder weitergeben können, und im Hoheitsgebiet eines anderen Staates geborenen Kindern die Staatsangehörigkeit zuerkennen, insbesondere in Fällen, in denen das Kind sonst staatenlos wäre, unter voller Achtung des Menschenrechts auf eine Staatsangehörigkeit und im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften;
f) die Bestimmungen zur Erbringung des Staatsangehörigkeitsnachweises in Einrichtungen zur Bereitstellung von Diensten überprüfen und revidieren, um sicherzustellen, dass Migranten, die ihre Staatsangehörigkeit oder rechtliche Identität nicht nachweisen können, weder der Zugang zu Grundleistungen noch ihre Menschenrechte verwehrt werden;
g) aufbauend auf bestehenden Praktiken auf lokaler Ebene, die die Teilhabe am Leben der Gemeinschaft erleichtern, etwa den Kontakt mit Behörden und den Zugang zu wichtigen Diensten, allen in einer Gemeinde lebenden Personen, einschließlich Migranten, Registrierungskarten ausstellen, auf denen grundlegende Informationen zur Person vermerkt sind, die aber keinen Anspruch auf Staatsangehörigkeit oder Aufenthalt begründen.
Ziel 5: Verbesserung der Verfügbarkeit und Flexibilität der Wege für eine reguläre Migration
21. Wir verpflichten uns, die Optionen und Wege für eine reguläre Migration in einer Weise anzupassen, die in Widerspiegelung der demografischen Wirklichkeit und der Realität auf dem Arbeitsmarkt Arbeitskräftemobilität und menschenwürdige Arbeit erleichtert, Bildungschancen optimiert, das Recht auf ein Familienleben wahrt und den Bedürfnissen von Migranten in einer prekären Situation gerecht wird, mit dem Ziel, die Verfügbarkeit von Wegen für eine sichere, geordnete und reguläre Migration zu verbessern und zu diversifizieren.
Um diese Verpflichtung zu verwirklichen, werden wir aus den folgenden Maßnahmen schöpfen. Wir werden
a) in Zusammenarbeit mit relevanten Interessenträgern menschenrechtsbasierte und geschlechtersensible bilaterale, regionale und multilaterale Vereinbarungen zur Arbeitskräftemobilität mit sektorspezifischen Standard-Beschäftigungsbedingungen
entwickeln, unter Heranziehung der einschlägigen Standards, Richtlinien und
Grundsätze der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) und im Einklang mit den internationalen Menschenrechtsnormen und dem internationalen Arbeitsrecht;
b) durch internationale und bilaterale Kooperationsvereinbarungen, wie beispielsweise Freizügigkeitsregelungen, Visaliberalisierung oder Visa für mehrere Länder, und durch Kooperationsrahmen für Arbeitskräftemobilität die regionale und regionenübergreifende Arbeitskräftemobilität erleichtern, im Einklang mit den nationalen Prioritäten, den Bedürfnissen des örtlichen Marktes und dem Qualifikationsangebot;
c) in Abstimmung mit dem Privatsektor und anderen relevanten Interessenträgern bestehende Optionen und Wege für eine reguläre Migration überprüfen und überarbeiten, mit dem Ziel, die Abstimmung von Qualifikationen mit dem Arbeitsmarktbedarf zu optimieren und den demografischen Realitäten und Entwicklungsherausforderungen und ‑chancen Rechnung zu tragen, im Einklang mit der Arbeitsmarktnachfrage und dem Qualifikationsangebot auf lokaler und nationaler Ebene;
d) flexible, auf Rechte gestützte und geschlechtersensible Arbeitsmobilitätsprogramme für Migranten entwickeln, im Einklang mit der Arbeitsmarktnachfrage auf lokaler und nationaler Ebene und dem Qualifikationsangebot auf allen Niveaus, darunter befristete, saisonale und zirkuläre Programme sowie Schnellspurprogramme in Bereichen mit Arbeitskräftemangel, durch Ausstellung flexibler, umwandelbarer und nichtdiskriminierender Visa und Genehmigungen, beispielsweise für dauerhafte und befristete Beschäftigung oder die mehrfache Einreise zu Studien‑, Geschäfts‑, Besuchs‑, Investitions- und unternehmerischen Zwecken;
e) eine effektive Abstimmung von Qualifikationen mit dem Arbeitsmarktbedarf der Volkswirtschaft fördern, indem lokale Behörden und andere relevante Interessenträger, vor allem der Privatsektor und die Gewerkschaften, in die Analyse des lokalen Arbeitsmarktes, die Ermittlung von Qualifikationsdefiziten, die Festlegung von Qualifikationsanforderungsprofilen und die Bewertung der Wirksamkeit von Arbeitsmigrationsregelungen einbezogen werden, mit dem Ziel, durch reguläre Zugangswege eine marktorientierte Mobilität von Vertragsarbeitskräften sicherzustellen;
f) effiziente und wirksame Programme der Qualifikationsabstimmung fördern, indem die Fristen für die Bearbeitung von Visa und Erlaubnissen für Standard-Beschäftigungsgenehmigungen verkürzt werden und Arbeitgebern, die sich nachweislich an die Regeln halten, eine Beschleunigung und Erleichterung der Bearbeitung von Visa und Erlaubnissen angeboten wird;
g) nationale und regionale Verfahren für die Einreise und Aufenthalte von angemessener Dauer entwickeln oder bestehende Verfahren ausbauen, die auf der Grundlage mitmenschlicher, humanitärer oder sonstiger Erwägungen für Migranten gelten, die aufgrund plötzlicher Naturkatastrophen und anderer prekärer Situationen gezwungen sind, ihr Herkunftsland zu verlassen, beispielsweise durch die Erteilung von Visa aus humanitären Gründen, die Übernahme privater Patenschaften, die Gewährleistung des Bildungszugangs für Kinder und die Erteilung befristeter Arbeitsgenehmigungen, solange eine Anpassung im Herkunftsland oder eine Rückkehr dorthin nicht möglich ist;
h) bei der Ermittlung, Entwicklung und Verstärkung von Lösungen für Migranten zusammenarbeiten, die aufgrund von schleichenden Naturkatastrophen, den nachteiligen Auswirkungen des Klimawandels und Umweltzerstörung, beispielsweise Wüstenbildung, Landverödung, Dürren und Anstieg des Meeresspiegels, gezwungen sind, ihr Herkunftsland zu verlassen, einschließlich indem in Fällen, in denen eine Anpassung im Herkunftsland oder eine Rückkehr dorthin nicht möglich ist, Optionen für eine geplante Neuansiedlung und Visumerteilung konzipiert werden;
i) für Migranten auf allen Qualifikationsniveaus den Zugang zu Verfahren der Familienzusammenführung durch geeignete Maßnahmen erleichtern, die die Verwirklichung des Rechts auf ein Familienleben und das Wohl des Kindes fördern, einschließlich durch Überprüfung und Neufassung geltender Vorschriften, beispielsweise in Bezug auf Einkommen, Sprachkenntnisse, Aufenthaltsdauer, Arbeitsgenehmigung und Zugang zu sozialer Sicherheit und sozialen Diensten;
j) in Zusammenarbeit mit wissenschaftlichen Einrichtungen und anderen relevanten Interessenträgern vorhandene Möglichkeiten für akademische Mobilität erweitern, einschließlich durch bilaterale und multilaterale Vereinbarungen, die akademische Austausche ermöglichen, wie zum Beispiel Stipendien für Studierende und wissenschaftliche Fachkräfte, Gastprofessuren, gemeinsame Ausbildungsprogramme und internationale Forschungsmöglichkeiten.
Ziel 6: Förderung einer fairen und ethisch vertretbaren Rekrutierung von Arbeitskräften und Gewährleistung der Bedingungen für eine menschenwürdige Arbeit
22. Wir verpflichten uns, bestehende Rekrutierungsmechanismen zu überprüfen, um zu gewährleisten, dass sie fair und ethisch vertretbar sind, und alle Arbeitsmigranten vor allen Formen von Ausbeutung und Missbrauch zu schützen, um eine menschenwürdige Arbeit zu garantieren und den sozioökonomischen Beitrag von Migranten sowohl in ihren Herkunfts- als auch in ihren Zielländern zu maximieren.
Um diese Verpflichtung zu verwirklichen, werden wir aus den folgenden Maßnahmen schöpfen. Wir werden
a) die Unterzeichnung und Ratifikation der einschlägigen internationalen Übereinkünfte betreffend internationale Arbeitsmigration, Arbeitsrechte, menschenwürdige Arbeit und Zwangsarbeit sowie den Beitritt zu diesen Übereinkünften und ihre Durchführung fördern;
b) auf bestehenden bilateralen, subregionalen und regionalen Plattformen aufbauen, die Hindernisse für die Arbeitskräftemobilität überwunden und bewährte Verfahren in diesem Bereich aufgezeigt haben, indem ein regionenübergreifender Dialog gefördert wird, um dieses Wissen weiterzugeben und um die volle Achtung der Menschen- und Arbeitsrechte von Arbeitsmigranten auf allen Qualifikationsniveaus, einschließlich Hausangestellter mit Migrationshintergrund, zu fördern;
c) die Vorschriften betreffend öffentliche und private Vermittler von Arbeitskräften verbessern, um sie mit internationalen Richtlinien und bewährten Verfahren in Einklang zu bringen, und Vermittlern und Arbeitgebern verbieten, Arbeitsmigranten Vermittlungsgebühren oder ähnliche Kosten in Rechnung zu stellen oder auf sie zu verlagern, mit dem Ziel, Schuldknechtschaft, Ausbeutung und Zwangsarbeit zu verhindern, einschließlich durch die Schaffung verbindlicher, durchsetzbarer Mechanismen für eine wirksame Regulierung und Überwachung der Vermittlungsbranche;
d) mit allen relevanten Interessenträgern, einschließlich Arbeitgebern, Arbeitsmigrantenorganisationen und Gewerkschaften, Partnerschaften bilden, um sicherzustellen, dass Arbeitsmigranten schriftliche Verträge erhalten und in einer ihnen verständlichen Sprache über die darin enthaltenen Bestimmungen, die Vorschriften in Bezug auf die internationale Rekrutierung von Arbeitskräften und die Beschäftigung im Zielland, ihre Rechte und Pflichten sowie über ihre Zugangsmöglichkeiten zu wirksamen Beschwerde- und Rechtsbehelfsmechanismen aufgeklärt werden;
e) innerstaatliche Rechtsvorschriften zur Bestrafung von Menschenrechts- und Arbeitsrechtsverletzungen, insbesondere in Fällen von Zwangs- und Kinderarbeit, erlassen und umsetzen und in Zusammenarbeit mit dem Privatsektor, einschließlich Arbeitgebern, Arbeitskräftevermittlern, Subunternehmern und Lieferanten, Partnerschaften aufbauen, die menschenwürdige Arbeitsbedingungen fördern, Missbrauch und Ausbeutung verhindern und sicherstellen, dass die Rollen und Verantwortlichkeiten innerhalb der Rekrutierungs- und Beschäftigungsprozesse klar umrissen sind, wodurch die Transparenz der Lieferkette erhöht wird;
f) die Durchsetzung von Normen und Grundsätzen für eine faire und ethisch vertretbare Rekrutierung von Arbeitskräften und menschenwürdige Arbeit verstärken und zu diesem Zweck die Fähigkeit von Arbeitsaufsichts- und anderen Behörden verbessern, Arbeitskräftevermittler, Arbeitgeber und Dienstleister in allen Sektoren besser zu überwachen, und so sicherstellen, dass die internationalen Menschenrechts- und Arbeitsrechtsnormen eingehalten werden, um alle Formen der Ausbeutung, Sklaverei, Knechtschaft und Zwangs‑, Pflicht- oder Kinderarbeit zu verhindern;
g) Prozesse der Arbeitsmigration und einer fairen und ethisch vertretbaren Rekrutierung entwickeln und verstärken, die es Migranten ermöglichen, mit minimalem Verwaltungsaufwand den Arbeitgeber zu wechseln und die Bedingungen oder die Dauer ihres Aufenthalts zu ändern, und dabei gleichzeitig mehr Chancen auf menschenwürdige Arbeit und die Achtung der internationalen Menschenrechts- und Arbeitsrechtsnormen fördern;
h) Maßnahmen ergreifen, die die Einziehung oder ohne Einwilligung erfolgende Einbehaltung von Arbeitsverträgen und Reise- oder Ausweisdokumenten von Migranten verbieten, um Missbrauch, alle Formen von Ausbeutung, Zwangs‑, Pflicht- und Kinderarbeit, Erpressung und andere Situationen der Abhängigkeit zu verhindern und Migranten zu ermöglichen, ihre Menschenrechte in vollem Umfang auszuüben;
i) Arbeitsmigranten, die einer bezahlten und vertragsgemäßen Arbeit nachgehen, dieselben Arbeitsrechte und denselben Arbeitsschutz gewährleisten, die allen Arbeitskräften im jeweiligen Sektor gewährt werden, beispielsweise das Recht auf gerechte und befriedigende Arbeitsbedingungen, auf gleiches Entgelt für gleichwertige Arbeit, auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit zu friedlichen Zwecken und auf das erreichbare Höchstmaß an körperlicher und geistiger Gesundheit, einschließlich durch Lohnschutzmechanismen, sozialen Dialog und Mitgliedschaft in Gewerkschaften;
j) sicherstellen, dass Migranten, die in der informellen Wirtschaft arbeiten, bei Ausbeutung, Missbrauch oder Verletzung ihrer Rechte am Arbeitsplatz einen sicheren Zugang zu wirksamen Anzeige‑, Beschwerde- und Rechtsbehelfsmechanismen haben, ohne dass diejenigen von ihnen, die solche Vorkommnisse anprangern, in eine noch prekärere Situation geraten, und dass sie an den jeweiligen Rechtsverfahren, sei es im Herkunftsoder im Zielland, teilnehmen können;
k) die einschlägigen nationalen Arbeitsgesetze und beschäftigungspolitischen Strategien und Programme überprüfen, um sicherzustellen, dass sie den besonderen Bedürfnissen und Beiträgen von Arbeitsmigrantinnen Rechnung tragen, insbesondere denjenigen, die als Hausangestellte arbeiten oder Tätigkeiten nachgehen, die eine geringe Qualifikation erfordern, und gezielte Maßnahmen ergreifen, um alle Formen von Ausbeutung und Missbrauch, einschließlich sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt, zu verhindern, zu melden, zu bekämpfen und wirksame Rechtsbehelfe dagegen zu schaffen, als Grundlage für die Förderung einer geschlechtersensiblen Politik zur Arbeitskräftemobilität;
l) nationale Richtlinien und Programme betreffend die internationale Arbeitskräftemobilität entwickeln und verbessern und dabei die einschlägigen Empfehlungen der von der IAO herausgegebenen General Principles and Operational Guidelines for Fair Recruitment (Allgemeine Grundsätze und operative Leitlinien für faire Rekrutierung), der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte und des Internationalen Systems für Integrität bei der Rekrutierung (International Recruitment Integrity System, IRIS) der IOM zu berücksichtigen.
Ziel 7: Bewältigung und Minderung prekärer Situationen im Rahmen von Migration
23. Wir verpflichten uns, auf die Bedürfnisse von Migranten einzugehen, die sich aufgrund der Bedingungen, unter denen sie unterwegs sind oder mit denen sie im Herkunfts‑, Transit- oder Zielland konfrontiert sind, in prekären Situationen befinden können, und sie zu diesem Zweck im Einklang mit unseren völkerrechtlichen Verpflichtungen zu unterstützen und ihre Menschenrechte zu schützen. Wir verpflichten uns ferner, in Situationen, in denen Kinder betroffen sind, jederzeit das Wohl des Kindes als vorrangigen Gesichtspunkt zu wahren und im Umgang mit prekären Situationen einen geschlechtersensiblen Ansatz anzuwenden, einschließlich bei Antwortmaßnahmen auf gemischte Flucht- und Migrationsbewegungen.
Um diese Verpflichtung zu verwirklichen, werden wir aus den folgenden Maßnahmen schöpfen. Wir werden
a) einschlägige Richtlinien und Verfahrensweisen überprüfen, um sicherzustellen, dass sie Migranten nicht in prekäre Situationen bringen oder solche Situationen verschärfen oder unabsichtlich verstärken, unter anderem indem ein menschenrechtsbasierter, geschlechter- und behindertensensibler sowie alters- und kindergerechter Ansatz verfolgt wird;
b) umfassende Regelungen treffen und Partnerschaften entwickeln, die Migranten in einer prekären Situation ungeachtet ihres Migrationsstatus in allen Phasen der Migration notwendige Unterstützung geben, durch Identifizierung und Hilfestellung sowie Schutz ihrer Menschenrechte, insbesondere in Fällen im Zusammenhang mit gefährdeten Frauen, Kindern, insbesondere unbegleiteten und von ihrer Familie getrennten Kindern, Angehörigen ethnischer und religiöser Minderheiten, Opfern von Gewalt, einschließlich sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt, älteren Menschen, Menschen mit Behinderungen, Menschen, die aus irgendeinem Grund diskriminiert werden, Angehörigen indigener Völker, Arbeitskräften, die Ausbeutung und Missbrauch ausgesetzt sind, Hausangestellten, Opfern von Menschenhandel und Migranten, die im Kontext von Migrantenschleusung Ausbeutung und Missbrauch ausgesetzt sind;
c) eine geschlechtersensible Migrationspolitik entwickeln, die den besonderen Bedürfnissen und prekären Situationen migrierender Frauen, Mädchen und Jungen Rechnung trägt und Hilfeleistung, Gesundheitsversorgung, psychologische und sonstige Beratungsdienste sowie Zugang zur Justiz und die Bereitstellung wirksamer Rechtsbehelfe, insbesondere in Fällen sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt, Misshandlung und Ausbeutung, einschließen kann;
d) in Zusammenarbeit mit relevanten Interessenträgern, insbesondere dem Privatsektor, die bestehenden einschlägigen Arbeitsgesetze und Arbeitsbedingungen überprüfen, um die Gefahren und Missbräuche zu ermitteln und wirksam zu bekämpfen, denen Arbeitsmigranten aller Qualifikationsniveaus am Arbeitsplatz ausgesetzt sind, einschließlich derjenigen, die Hausangestellte sind und die in der informellen Wirtschaft arbeiten;
e) im Rahmen nationaler Kinderschutzsysteme Kindermigranten Rechnung tragen und zu diesem Zweck robuste Verfahren zu ihrem Schutz in relevanten gesetzgeberischen, administrativen und gerichtlichen Verfahren und Entscheidungen sowie in allen migrationspolitischen Strategien und Programmen, die sich auf Kinder auswirken, festlegen, darunter Maßnahmen und Leistungen im Bereich des konsularischen Schutzes sowie grenzübergreifende Kooperationsrahmen, um zu gewährleisten, dass der Grundsatz des Kindeswohls angemessen integriert, einheitlich ausgelegt und in Abstimmung und Zusammenarbeit mit Kinderschutzbehörden angewandt
wird;
f) unbegleitete und von ihren Familien getrennte Kinder in allen Phasen der Migration durch die Festlegung spezieller Verfahren zu ihrer Identifizierung, Weiterverweisung, Betreuung und Familienzusammenführung schützen und ihnen den Zugang zu Gesundheitsversorgung, einschließlich im Bereich der psychischen Gesundheit, sowie zu Bildung, rechtlicher Unterstützung und dem Recht, in Verwaltungs- und Gerichtsverfahren gehört zu werden, gewährleisten, einschließlich durch die zügige Bestellung eines kompetenten und unparteiischen Vormunds, als wesentliches Mittel, um den besonderen Verwundbarkeiten und der Diskriminierung, denen sie ausgesetzt sind, zu begegnen, sie vor allen Formen von Gewalt zu schützen und ihnen zu nachhaltigen Lösungen zu verhelfen, die in ihrem besten Interesse liegen;
g) sicherstellen, dass Migranten in sie betreffenden Gerichtsverfahren, einschließlich bei jeder damit zusammenhängenden gerichtlichen oder administrativen Anhörung, Zugang zu einer staatlichen oder bezahlbaren unabhängigen rechtlichen Unterstützung und Vertretung haben, um zu gewährleisten, dass alle Migranten überall vor dem Gesetz als Person anerkannt werden und dass die Rechtsprechung unparteiisch und nichtdiskriminierend ist;
h) zugängliche und zweckdienliche Verfahren entwickeln, die den Übergang von einem Status zum anderen erleichtern und Migranten über ihre Rechte und Pflichten informieren, um zu vermeiden, dass sie im Zielland in einen irregulären Status geraten, die Unsicherheit in Bezug auf den Status und die damit verbundenen Verwundbarkeiten zu mindern sowie individuelle Statusprüfungen für Migranten zu ermöglichen, auch für diejenigen, die ihren regulären Status verloren haben, ohne dass sie eine willkürliche Ausweisung befürchten müssen;
i) aufbauend auf bestehenden Verfahrensweisen Migranten mit irregulärem Status auf Einzelfallbasis und mit klaren und transparenten Kriterien den Zugang zu einer individuellen Prüfung, die zu einem regulären Status führen kann, erleichtern, insbesondere in Fällen, in denen Kinder, Jugendliche und Familien betroffen sind, als Option, um prekäre Situationen zu mindern sowie Staaten zu ermöglichen, sich ein besseres Wissen über die ansässige Bevölkerung zu verschaffen;
j) konkrete Unterstützungsmaßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass Migranten, die in Transit- und Zielländern in Krisensituationen geraten sind, Zugang zu konsularischem Schutz und humanitärer Hilfe haben, so auch durch Erleichterung der grenzübergreifenden und breiteren internationalen Zusammenarbeit und Berücksichtigung von Migrantengruppen bei der Krisenvorsorge, bei Notfallmaßnahmen und bei der Krisennachsorge;
k) lokale Behörden und relevante Interessenträger an der Identifizierung, Weiterverweisung und Unterstützung von Migranten, die sich in einer prekären Situation befinden, beteiligen, einschließlich durch Vereinbarungen mit nationalen Schutzeinrichtungen und Anbietern von rechtlicher Unterstützung und Diensten sowie die Inanspruchnahme mobiler Einsatzteams, wo diese bestehen;
l) nationale Strategien und Programme zur Verbesserung der nationalen Maßnahmen entwickeln, die den Bedürfnissen von Migranten in prekären Situationen Rechnung tragen, und dabei die einschlägigen Empfehlungen der von der Globalen Gruppe für Migrationsfragen herausgegebenen Principles and Guidelines, supported by practical guidance, on the human rights protection of migrants in vulnerable situations (Grundsätze und Leitlinien, gestützt auf praktische Anleitung, über den Schutz der Menschenrechte von Migranten in prekären Situationen) berücksichtigen.
Ziel 8: Rettung von Menschenleben und Festlegung koordinierter internationaler Maßnahmen betreffend vermisste Migranten
24. Wir verpflichten uns zur internationalen Zusammenarbeit mit dem Ziel, durch einzelne oder gemeinsame Such- und Rettungseinsätze und durch standardisierte Sammlung und Austausch einschlägiger Informationen Menschenleben zu retten und den Tod und die Verletzung von Migranten zu verhindern, in kollektiver Verantwortung für den Schutz des Lebens aller Migranten und im Einklang mit dem Völkerrecht. Wir verpflichten uns ferner, die Toten oder Vermissten zu identifizieren und die Kommunikation mit den betroffenen Familien zu erleichtern.
Um diese Verpflichtung zu verwirklichen, werden wir aus den folgenden Maßnahmen schöpfen. Wir werden
a) Verfahren und Vereinbarungen für die Suche und Rettung von Migranten erarbeiten, deren primäres Ziel es ist, das Recht von Migranten auf Leben zu schützen, und die das Verbot der Kollektivausweisung aufrechterhalten, ordnungsgemäße Verfahren und Einzelprüfungen garantieren, Aufnahme- und Hilfskapazitäten verbessern und sicherstellen, dass die Bereitstellung von Hilfe aus rein humanitären Gründen nicht als rechtswidrig erachtet wird;
b) die Auswirkungen migrationsbezogener Politik und Gesetzgebung überprüfen, um sicherzustellen, dass diese nicht das Risiko des Verschwindens von Migranten erhöhen oder hervorrufen, unter anderem indem die gefährlichen Migrationsrouten ermittelt werden, mit anderen Staaten sowie relevanten Interessenträgern und internationalen Organisationen zusammengearbeitet wird, um die kontextuellen Risiken zu erkennen, und entsprechende Mechanismen zur Verhinderung solcher Situationen und zur Reaktion darauf geschaffen werden, mit besonderer Aufmerksamkeit auf Kindern, insbesondere unbegleiteten oder von ihren Familien getrennten Kindern;
c) Migranten ermöglichen, unverzüglich mit ihren Familien Kontakt aufzunehmen und ihnen mitzuteilen, dass sie am Leben sind, indem ihnen entlang der Routen und an ihren Zielorten, einschließlich an Orten, wo sie in Gewahrsam gehalten werden, Zugang zu Kommunikationsmitteln sowie zu konsularischen Vertretungen, lokalen Behörden und Organisationen, die bei der Kontaktaufnahme zur Familie Hilfestellung leisten können, verschafft wird, insbesondere in Fällen, in denen unbegleitete oder von ihren Familien getrennte Kinder und Jugendliche betroffen sind;
d) grenzüberschreitende Koordinierungskanäle einrichten, einschließlich im Wege konsularischer Zusammenarbeit, und Kontaktstellen benennen, an die sich Familien auf der Suche nach vermissten Migranten wenden können, um über den Stand der Suche auf dem Laufenden gehalten zu werden, bei gleichzeitiger Wahrung des Rechts auf Privatheit und Schutz personenbezogener Daten;
e) Daten in Bezug auf Leichen sammeln, zentralisieren und systematisieren und die Rückverfolgbarkeit nach der Bestattung im Einklang mit international anerkannten forensischen Standards sicherstellen sowie Koordinierungskanäle auf grenzüberschreitender Ebene einrichten, um die Identifizierung der Leichen und die Bereitstellung von Informationen für die Familien zu erleichtern;
f) alles tun, einschließlich durch internationale Zusammenarbeit, um die sterblichen Überreste von Migranten zu bergen, zu identifizieren und in ihre Herkunftsländer zurückzuführen, entsprechend den Wünschen der trauernden Familien, und im Falle nicht identifizierter Personen die Identifizierung und nachfolgende Bergung der sterblichen Überreste erleichtern, wobei wir sicherstellen, dass die Überreste in einer würdigen, respektvollen und angemessenen Weise behandelt werden.
Ziel 9: Verstärkung der grenzübergreifenden Bekämpfung der Schleusung von Migranten
25. Wir verpflichten uns, die gemeinsamen Anstrengungen zur Prävention und Bekämpfung der Schleusung von Migranten zu intensivieren, indem wir die Kapazitäten und die internationale Zusammenarbeit zur Prävention, Untersuchung, strafrechtlichen Verfolgung und Bestrafung der Schleusung von Migranten verstärken, mit dem Ziel, der Straflosigkeit der Schleusernetzwerke ein Ende zu bereiten. Wir verpflichten uns ferner, zu gewährleisten, dass Migranten nicht strafrechtlich dafür verfolgt werden können, dass sie Gegenstand der Schleusung waren, ungeachtet einer potenziellen strafrechtlichen Verfolgung wegen anderer Verstöße gegen nationales Recht. Wir verpflichten uns außerdem, geschleuste Migranten zu identifizieren, um ihre Menschenrechte zu schützen, und dabei die besonderen Bedürfnisse von Frauen und Kindern zu berücksichtigen und insbesondere diejenigen Migranten, die unter erschwerenden Umständen geschleust wurden, zu unterstützen, im Einklang mit dem Völkerrecht.
Um diese Verpflichtung zu verwirklichen, werden wir aus den folgenden Maßnahmen schöpfen. Wir werden
a) die Ratifikation des Protokolls gegen die Schleusung von Migranten auf dem Land‑, See- und Luftweg zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität, den Beitritt zu diesem Protokoll und seine Durchführung fördern;
b) über grenzüberschreitende, regionale und bilaterale Mechanismen einschlägige Informationen und erkennungsdienstliche Daten über Schleuserrouten, Modus Operandi und Finanztransaktionen von Schleusernetzwerken und die Gefahren, denen geschleuste Migranten ausgesetzt sind, sowie andere Daten austauschen, um die Schleusernetzwerke zu zerschlagen und gemeinsame Abwehrmaßnahmen zu verbessern;
c) geschlechtersensible und kindergerechte Protokolle für die Kooperation entlang der Migrationsrouten erarbeiten, in denen Schritt für Schritt Maßnahmen zur adäquaten Identifizierung und Unterstützung geschleuster Migranten aufgeführt sind, im Einklang mit dem Völkerrecht, sowie die grenzüberschreitende Zusammenarbeit von Strafverfolgungsbehörden und Nachrichtendiensten erleichtern, um die Schleusung von Migranten zu verhüten und zu bekämpfen und so die Straflosigkeit für Schleuser zu beenden und irreguläre Migration zu verhindern, und dabei gleichzeitig sicherstellen, dass bei allen Maßnahmen zur Bekämpfung der Schleusung die Menschenrechte in vollem Umfang geachtet werden;
d) im Einklang mit dem Völkerrecht die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Maßnahmen treffen, um die Schleusung von Migranten, wenn vorsätzlich und zur Erlangung eines finanziellen oder sonstigen materiellen Vorteils begangen, als Straftat zu umschreiben, und für Schleusung von Migranten unter erschwerenden Umständen höhere Strafen vorsehen;
e) einschlägige Politiken und Verfahren konzipieren, überprüfen oder ändern, um zwischen den Straftatbeständen der Schleusung von Migranten und des Menschenhandels mittels der korrekten Definitionen und Anwendung unterschiedlicher Maßnahmen gegen diese separaten Verbrechen zu unterscheiden, bei gleichzeitiger Anerkennung dessen, dass geschleuste Migranten auch Opfer von Menschenhandel werden können und daher geeigneten Schutz und Hilfe benötigen;
f) in Partnerschaft mit anderen Staaten und relevanten Interessenträgern Maßnahmen zur Prävention der Schleusung von Migranten entlang des Migrationszyklus ergreifen, unter anderem durch Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Entwicklung, der Öffentlichkeitsarbeit, der Justiz sowie der Ausbildung und des Aufbaus technischer Kapazitäten auf nationaler und regionaler Ebene, mit besonderem Augenmerk auf den geografischen Gebieten, in denen die irreguläre Migration systematisch ihren Ursprung hat.
Ziel 10: Prävention, Bekämpfung und Beseitigung von Menschenhandel im Kontext der internationalen Migration
26. Wir verpflichten uns, gesetzgeberische oder sonstige Maßnahmen zu treffen, um Menschenhandel im Kontext internationaler Migration zu verhüten, zu bekämpfen und zu beseitigen, indem wir die Kapazitäten und die internationale Zusammenarbeit zur Untersuchung, strafrechtlichen Verfolgung und Bestrafung von Menschenhandel verstärken, der Nachfrage entgegenwirken, die eine zu Menschenhandel führende Ausbeutung fördert, und der Straflosigkeit für Menschenhändlernetzwerke ein Ende setzen. Wir verpflichten uns ferner, die Identifizierung, den Schutz und die Unterstützung von Migranten, die Opfer von Menschenhandel geworden sind, zu verbessern und dabei Frauen und Kindern besondere Aufmerksamkeit zu widmen.
Um diese Verpflichtung zu verwirklichen, werden wir aus den folgenden Maßnahmen schöpfen. Wir werden
a) die Ratifikation des Protokolls zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität, den Beitritt zu diesem Protokoll und seine Durchführung fördern;
b) die Umsetzung des Weltaktionsplans der Vereinten Nationen zur Bekämpfung des Menschenhandels fördern und bei der Ausarbeitung und Umsetzung nationaler und regionaler Politiken und Maßnahmen gegen den Menschenhandel die einschlägigen Empfehlungen des vom Büro der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung (UNODC) entwickelten Toolkit to Combat Trafficking in Persons (Instrumentarium zur Bekämpfung des Menschenhandels) und anderer einschlägiger Dokumente des UNODC berücksichtigen;
c) die Routen irregulärer Migration, die von Menschenhändlernetzwerken zum Zweck der Anwerbung und Viktimisierung geschleuster oder irregulärer Migranten ausgenutzt werden können, überwachen, mit dem Ziel, die Zusammenarbeit bei der Prävention und Untersuchung von Menschenhandel und der strafrechtlichen Verfolgung der Tatverantwortlichen sowie bei der Identifizierung, dem Schutz und der Unterstützung der Opfer von Menschenhandel auf bilateraler, regionaler und regionenübergreifender Ebene zu verstärken;
d) über transnationale und regionale Mechanismen einschlägige Informationen und nachrichtendienstliche Erkenntnisse austauschen, einschließlich über den Modus Operandi, die Geschäftsmodelle und die Bedingungen, die Menschenhändlernetzwerke antreiben, die Zusammenarbeit zwischen allen zuständigen Akteuren, darunter Zentralstellen für Geldwäschemeldungen und Finanztransaktionsuntersuchungen („financial intelligence units“), Regulierungsbehörden und Finanzinstitutionen verstärken, um die mit Menschenhandel zusammenhängenden Finanzströme zu ermitteln und zu unterbinden, und die justizielle Zusammenarbeit und Durchsetzung verbessern, um Rechenschaft zu gewährleisten und die Straflosigkeit zu beenden;
e) Maßnahmen anwenden, die den besonderen Verwundbarkeiten von Frauen, Männern, Mädchen und Jungen, die Menschenhandel und anderen Formen der Ausbeutung unterworfen wurden oder davon bedroht sind, ungeachtet ihres Migrationsstatus Rechnung tragen, indem ihnen der Zugang zur Justiz erleichtert und eine sichere Anzeigenerstattung ohne Furcht vor Freiheitsentzug, Abschiebung oder Bestrafung ermöglicht wird, der Schwerpunkt auf Prävention, Identifizierung, angemessenen Schutz und Unterstützung gelegt wird und gegen spezifische Formen von Missbrauch und Ausbeutung vorgegangen wird;
f) sicherstellen, dass der Begriff des Menschenhandels, der in den Rechtsvorschriften, in der Migrationspolitik und ‑planung sowie in der strafrechtlichen Verfolgung verwendet wird, der völkerrechtlichen Definition entspricht, damit zwischen den Straftatbeständen des Menschenhandels und der Schleusung von Migranten unterschieden wird;
g) die Rechtsvorschriften und einschlägigen Verfahren stärken, um die Strafverfolgung von Menschenhändlern zu verbessern, Migranten, die Opfer von Menschenhandel sind, nicht wegen Straftaten in Verbindung mit Menschenhandel zu kriminalisieren und sicherzustellen, dass das Opfer einen angemessenen Schutz und eine angemessene Unterstützung erhält, an die nicht die Bedingung einer Kooperation mit den Behörden gegen mutmaßliche Menschenhändler geknüpft ist;
h) im Einklang mit dem Völkerrecht Migranten, die Opfer von Menschenhandel geworden sind, Schutz und Unterstützung gewähren, beispielsweise in Form von Maßnahmen zur körperlichen, seelischen und sozialen Genesung sowie Maßnahmen, die ihnen in geeigneten Fällen ein vorübergehendes oder dauerhaftes Bleiberecht im Zielland gestatten, und ihnen den Zugang zur Justiz, einschließlich Wiedergutmachung und Entschädigung, ermöglichen;
i) nationale und lokale Informationssysteme und Programme zur Sensibilisierung und Aufklärung von Bürgerinnen und Bürgern, Arbeitgebern, Beamten und Strafverfolgungspersonal einrichten und die Kapazitäten zur Erkennung von Anzeichen von Menschenhandel, wie etwa Zwangs‑, Pflicht- oder Kinderarbeit, in den Herkunfts‑, Transit- und Zielländern verstärken;
j) in Partnerschaft mit relevanten Interessenträgern in Kampagnen zur Sensibilisierung von Migranten sowie Migrationswilligen für die Risiken und Gefahren des Menschenhandels investieren und sie darüber informieren, wie Menschenhandelsaktivitäten verhindert und angezeigt werden können.
Ziel 11: Integriertes, sicheres und koordiniertes Grenzmanagement
27. Wir verpflichten uns, das Management unserer nationalen Grenzen zu koordinieren, die bilaterale und regionale Zusammenarbeit zu fördern, die Sicherheit der Staaten, Gemeinschaften und Migranten zu gewährleisten, sichere und reguläre Grenzübertritte zu ermöglichen und gleichzeitig irreguläre Migration zu verhindern. Wir verpflichten uns ferner, eine Grenzmanagementpolitik durchzuführen, die die nationale Souveränität, die Rechtsstaatlichkeit, die völkerrechtlichen Verpflichtungen und die Menschenrechte aller Migranten ungeachtet ihres Migrationsstatus achtet und nichtdiskriminierend, geschlechtersensibel und kindergerecht ist.
Um diese Verpflichtung zu verwirklichen, werden wir aus den folgenden Maßnahmen schöpfen. Wir werden
a) unter Berücksichtigung der besonderen Situation der Transitländer die internationale, regionale und regionenübergreifende Zusammenarbeit im Grenzmanagement bei der ordnungsgemäßen Identifizierung, der raschen und effizienten Weiterverweisung, der Unterstützung und dem angemessenen Schutz von Migranten in prekären Situationen an oder in der Nähe von internationalen Grenzen verbessern, unter Einhaltung der internationalen Menschenrechtsnormen, und zu diesem Zweck einen Gesamtregierungsansatz verfolgen, gemeinsame grenzübergreifende Trainings durchführen und Kapazitätsaufbaumaßnahmen fördern;
b) geeignete Strukturen und Mechanismen für ein effektives integriertes Grenzmanagement schaffen und zu diesem Zweck für umfassende und effiziente Grenzübertrittsverfahren sorgen, einschließlich durch Vorabkontrollen ankommender Personen, Vorabübermittlung von Passagierinformationen durch Beförderungsunternehmen und Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnologien, und dabei den Grundsatz der Nichtdiskriminierung wahren, das Recht auf Privatheit achten und personenbezogene Daten schützen;
c) die einschlägigen nationalen Verfahren der Grenzkontrolle, der Einzelprüfung und der Befragung überprüfen und revidieren, um zu gewährleisten, dass die Verfahren an internationalen Grenzen ordnungsgemäß ablaufen und dass alle Migranten im Einklang mit den internationalen Menschenrechtsnormen behandelt werden, einschließlich in Zusammenarbeit mit nationalen Menschenrechtsinstitutionen und anderen relevanten Interessenträgern;
d) Vereinbarungen zur technischen Zusammenarbeit erarbeiten, die es Staaten ermöglichen, Ressourcen, Ausrüstungen und sonstige technische Hilfe zur Stärkung des Grenzmanagements anzufordern und anzubieten, insbesondere bei Such- und Rettungseinsätzen sowie in anderen Notfallsituationen;
e) im Einklang mit dem Völkerrecht sicherstellen, dass Kinderschutzbehörden unverzüglich informiert und angewiesen werden, sich an Verfahren zur Feststellung des Kindeswohls zu beteiligen, sobald ein unbegleitetes oder von seiner Familie getrenntes Kind eine internationale Grenze überschreitet, was die Schulung von Grenzbeamten im Umgang mit den Rechten des Kindes und mit kindergerechten Verfahren einschließt, wie etwa Verfahren zur Prävention von Familientrennungen oder zur Zusammenführung getrennter Familien;
f) die einschlägigen Gesetze und Vorschriften überprüfen und revidieren, um festzustellen, ob Sanktionen eine geeignete Antwort auf irreguläre Einreise oder irregulären Aufenthalt sind, und wenn ja, sicherzustellen, dass die Sanktionen verhältnismäßig, ausgewogen und nichtdiskriminierend sind und in vollem Umfang rechtsstaatlichen Verfahren und anderen völkerrechtlichen Verpflichtungen entsprechen;
g) die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Nachbarstaaten und anderen Staaten im Zusammenhang mit der Behandlung von Menschen, die internationale Grenzen überschreiten oder zu überschreiten versuchen, verbessern, einschließlich durch Berücksichtigung der einschlägigen Empfehlungen der vom Hohen Kommissariat der Vereinten Nationen für Menschenrechte herausgegebenen Recommended Principles and Guidelines on Human Rights at International Borders (Empfohlene Grundsätze und Leitlinien zu Menschenrechten an internationalen Grenzen) bei der Ermittlung bewährter Verfahren.
Ziel 12: Stärkung der Rechtssicherheit und Planbarkeit bei Migrationsverfahren zur Gewährleistung einer angemessenen Prüfung, Bewertung und Weiterverweisung
28. Wir verpflichten uns, im Einklang mit dem Völkerrecht die Rechtssicherheit und Planbarkeit der Migrationsverfahren zu erhöhen, indem wir effektive und menschenrechtsbasierte Mechanismen für die adäquate und zeitnahe Prüfung und Einzelbeurteilung aller Migranten entwickeln und stärken, zu dem Zweck, geeignete Weiterverweisungsverfahren festzulegen und den Zugang zu ihnen zu erleichtern.
Um diese Verpflichtung zu verwirklichen, werden wir aus den folgenden Maßnahmen schöpfen. Wir werden
a) die Transparenz von Migrationsverfahren und den Zugang zu ihnen verbessern und zu diesem Zweck über die Voraussetzungen für Einreise, Aufnahme, Aufenthalt, Arbeit, Studium oder andere Tätigkeiten informieren und Technologien zur Vereinfachung der Antragsverfahren einführen, um unnötige Verzögerungen und Kosten für die Staaten und Migranten zu vermeiden;
b) intraregionale und regionenübergreifende menschenrechtsbasierte und traumasensible Spezialausbildungen für Ersthelfer und Beamte entwickeln und durchführen, einschließlich für Strafverfolgungsbehörden, Grenzbeamte, konsularische Vertretungen und Justizbehörden, um die Identifizierung und Weiterleitung sowie die angemessene Unterstützung und kultursensible Beratung von Opfern von Menschenhandel, Migranten in prekären Situationen, einschließlich Kindern, insbesondere unbegleiteten und von ihren Familien getrennten Kindern, sowie von Personen, die von irgendeiner Form von Ausbeutung und Missbrauch im Zusammenhang mit der Schleusung von Migranten unter erschwerenden Umständen betroffen sind, zu erleichtern und vereinheitlichen;
c) geschlechtersensible und kindergerechte Weiterverweisungsmechanismen einrichten, einschließlich verbesserter Prüfmaßnahmen und Einzelbeurteilungen an den Grenzen und ersten Ankunftsorten, und dabei standardisierte Verfahren anwenden, die in Abstimmung mit lokalen Behörden, nationalen Menschenrechtsinstitutionen, internationalen Organisationen und der Zivilgesellschaft entwickelt wurden;
d) sicherstellen, dass die Identität von Kindermigranten am ersten Ankunftsort in Transit- und Zielländern unverzüglich festgestellt wird und unbegleitete oder von ihren Familien getrennte Kinder zügig an Kinderschutzbehörden und andere zuständige Stellen weiterverwiesen werden und einen kompetenten und unparteiischen Vormund zugewiesen bekommen, dass die Einheit der Familie geschützt wird und dass jede Person, die rechtmäßig behauptet, ein Kind zu sein, als solches behandelt wird, es sei denn, eine multidisziplinäre, unabhängige und kindergerechte Altersprüfung kommt zu einem anderen Schluss;
e) sicherstellen, dass im Kontext gemischter Flucht- und Migrationsbewegungen einschlägige Informationen über Rechte und Pflichten gemäß der innerstaatlichen Gesetze und Verfahren, einschließlich über Einreise- und Aufenthaltsbedingungen, verfügbare Formen des Schutzes sowie Möglichkeiten der Rückkehr und Wiedereingliederung, auf angemessene, schnelle und wirksame Weise vermittelt werden und zugänglich sind.
Ziel 13: Freiheitsentziehung bei Migranten nur als letztes Mittel und Bemühung um Alternativen
29. Wir verpflichten uns, zu gewährleisten, dass jegliche Freiheitsentziehung im Kontext der internationalen Migration einem rechtsstaatlichen Verfahren folgt, nicht willkürlich ist, auf der Grundlage des Gesetzes, der Notwendigkeit, der Verhältnismäßigkeit und einer Einzelprüfung erfolgt, von entsprechend befugtem Personal vorgenommen wird und von möglichst kurzer Dauer ist, ungeachtet dessen, ob die Freiheitsentziehung bei der Einreise, beim Transit oder beim Rückkehrverfahren stattfindet und an welchem Ort sie erfolgt. Wir verpflichten uns ferner, nicht freiheitsentziehenden Alternativen, die im Einklang mit dem Völkerrecht stehen, den Vorzug zu geben und einen menschenrechtsbasierten Ansatz zu verfolgen, bei dem die Entziehung der Freiheit von Migranten nur als letztes Mittel eingesetzt wird.
Um diese Verpflichtung zu verwirklichen, werden wir aus den folgenden Maßnahmen schöpfen. Wir werden
a) mittels bestehender relevanter Menschenrechtsmechanismen die unabhängige Überwachung der Freiheitsentziehung bei Migranten verbessern und dabei gewährleisten, dass sie nur als letztes Mittel eingesetzt wird, dass keine Menschenrechtsverletzungen begangen werden und dass Staaten Alternativen zur Freiheitsentziehung fördern, umsetzen und ausbauen, vorzugsweise nicht freiheitsentziehende Maßnahmen und Regelungen für die Betreuung in der Gemeinschaft, insbesondere im Falle von Familien und Kindern;
b) ein umfassendes Repositorium zur Verbreitung bewährter Verfahrensweisen für menschenrechtsbasierte Alternativen zur Freiheitsentziehung im Kontext internationaler Migration aufbauen, so auch indem regelmäßige Austausche und die Entwicklung von Initiativen auf der Grundlage erfolgreicher Verfahrensweisen zwischen Staaten und relevanten Interessenträgern erleichtert werden;
c) die einschlägige Gesetzgebung, Politik und Praxis betreffend die Entziehung der Freiheit von Migranten überprüfen und revidieren, um sicherzustellen, dass keine willkürliche Freiheitsentziehung stattfindet, dass Entscheidungen zur Freiheitsentziehung auf der Grundlage des Gesetzes erfolgen, verhältnismäßig sind, einen rechtmäßigen Zweck erfüllen und auf Einzelfallbasis und unter voller Einhaltung rechtsstaatlicher Verfahren und Verfahrensgarantien erfolgen und dass die Freiheitsentziehung weder dem Zweck der Abschreckung dient noch als eine Form grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung eingesetzt wird, im Einklang mit den internationalen Menschenrechtsnormen;
d) allen Migranten, denen in Transit- und Zielländern die Freiheit entzogen wird oder werden könnte, Zugang zur Justiz gewähren, unter anderem indem der Zugang zu einer kostenlosen oder bezahlbaren qualifizierten und unabhängigen Rechtsberatung und ‑hilfe sowie der Zugang zu Informationen und dem Recht auf ordnungsgemäße Prüfung einer Anordnung zur Freiheitsentziehung erleichtert werden;
e) gewährleisten, dass alle in Gewahrsam befindlichen Migranten in einer ihnen verständlichen Sprache eine Begründung für den Entzug ihrer Freiheit erhalten, und ihnen die Ausübung ihrer Rechte ermöglichen, einschließlich des Rechts, unverzüglich mit der entsprechenden konsularischen oder diplomatischen Vertretung, Rechtsvertretern und Familienangehörigen zu kommunizieren, im Einklang mit dem Völkerrecht und rechtsstaatlichen Verfahrensgarantien;
f) die negativen und potenziell anhaltenden Auswirkungen einer Freiheitsentziehung bei Migranten verringern, indem ordnungsgemäße Verfahren und Verhältnismäßigkeit garantiert werden sowie gewährleistet wird, dass die Freiheitsentziehung von minimaler Dauer ist, die körperliche und geistig-seelische Unversehrtheit gewahrt bleibt und mindestens der Zugang zu Nahrung, medizinischer Grundversorgung, rechtlicher Orientierung und Unterstützung und Informations- und Kommunikationsmöglichkeiten sowie eine angemessene Unterbringung gewährleistet ist, im Einklang mit den internationalen Menschenrechtsnormen;
g) sicherstellen, dass alle staatlichen Behörden und privaten Akteure, die ordnungsgemäß befugt sind, Migranten in Gewahrsam zu nehmen und zu halten, dies auf eine menschenrechtskonforme Weise tun, dass sie in Nichtdiskriminierung und Prävention willkürlicher Festnahme und Freiheitsentziehung im Kontext internationaler Migration geschult sind und dass sie für Menschenrechtsverletzungen oder ‑übergriffe zur Rechenschaft gezogen werden;
h) jederzeit die Rechte und das Wohl des Kindes ungeachtet seines Migrationsstatus schützen und achten und zu diesem Zweck sicherstellen, dass eine Reihe gangbarer Alternativen zur Freiheitsentziehung zur Verfügung stehen und genutzt werden können, vorzugsweise Regelungen für die Betreuung in der Gemeinschaft, die den Zugang zu Bildung und Gesundheitsversorgung gewährleisten und das Recht auf Familienleben und die Einheit der Familie achten, und uns dafür einsetzen, dass die Praxis der Freiheitsentziehung bei Kindern im Kontext internationaler Migration beendet wird.
Ziel 14: Verbesserung des konsularischen Schutzes und der konsularischen Hilfe und Zusammenarbeit im gesamten Migrationszyklus
30. Wir verpflichten uns, den konsularischen Schutz und die konsularische Hilfe für unsere Staatsangehörigen im Ausland sowie die konsularische Zusammenarbeit zwischen den Staaten zu verstärken, um die Rechte und Interessen aller Migranten zu jeder Zeit besser zu schützen, und aufbauend auf den Funktionen konsularischer Vertretungen die Interaktionen zwischen Migranten und den staatlichen Behörden der Herkunfts‑, Transit- und Zielländer zu verbessern, im Einklang mit dem Völkerrecht.
Um diese Verpflichtung zu verwirklichen, werden wir aus den folgenden Maßnahmen schöpfen. Wir werden
a) dabei zusammenarbeiten, konsularische Kapazitäten aufzubauen, Konsularbeamte zu schulen und Regelungen für die kollektive Bereitstellung konsularischer Dienste zu fördern, wenn einzelne Staaten nicht über die Kapazitäten verfügen, einschließlich durch Bereitstellung technischer Hilfe, und bilaterale oder regionale Vereinbarungen zu verschiedenen Aspekten der konsularischen Zusammenarbeit erarbeiten;
b) zuständiges konsularisches Personal und Personal von Einwanderungsbehörden an bestehenden globalen und regionalen Migrationsforen beteiligen, um Informationen und bewährte Verfahrensweisen in Fragen von gegenseitigem Interesse, die sich auf im Ausland befindliche Bürgerinnen und Bürger beziehen, auszutauschen, und zur Gestaltung einer umfassenden und auf nachweisbaren Fakten beruhenden Migrationspolitik beitragen;
c) bilaterale oder regionale Abkommen schließen über konsularische Hilfe und Vertretung an Orten, an denen Staaten ein Interesse an einer Stärkung wirksamer konsularischer Dienste im Zusammenhang mit Migration haben, aber über keine diplomatische oder konsularische Präsenz verfügen;
d) die konsularischen Kapazitäten verstärken, um unsere Staatsangehörigen im Ausland, die sich in prekären Situationen befinden, zu identifizieren, zu schützen und zu unterstützen, unter anderem von Menschenrechts- und Arbeitsrechtsverletzungen oder ‑verstößen Betroffene, Opfer von Verbrechen, Opfer von Menschenhandel, Migranten, die unter erschwerenden Umständen geschleust wurden, sowie Arbeitsmigranten, die im Prozess der Rekrutierung ausgebeutet wurden, und zu diesem Zweck Konsularbeamten menschenrechtsbasierte, geschlechtersensible und kindergerechte Vorgehensweisen vermitteln;
e) unseren Staatsangehörigen im Ausland die Möglichkeit zur Registrierung im Herkunftsland geben, in enger Zusammenarbeit mit konsularischen, nationalen und lokalen Behörden sowie relevanten Migrantenorganisationen, damit Migranten in Notsituationen leichter Informationen, Dienste und Hilfestellung erhalten können und Zugang zu sachdienlichen und aktuellen Informationen haben, zum Beispiel durch die Einrichtung telefonischer Beratungsdienste und die Konsolidierung nationaler digitaler Datenbanken, wobei das Recht auf Privatheit gewahrt und personenbezogene Daten geschützt werden;
f) unseren Staatsangehörigen konsularische Unterstützung leisten, indem wir ihnen Rat erteilen, unter anderem im Hinblick auf lokale Gesetze und Gebräuche, den Umgang mit Behörden, finanzielle Inklusion und Geschäftsgründungen, und ihnen einschlägige Dokumente wie Reiseausweise und konsularische Identitätsausweise ausstellen, die den Zugang zu Diensten, Hilfe in Notsituationen, die Eröffnung eines Bankkontos und den Zugang zu Rücküberweisungsstellen erleichtern können.
Ziel 15: Gewährleistung des Zugangs von Migranten zu Grundleistungen
31. Wir verpflichten uns, sicherzustellen, dass alle Migranten ungeachtet ihres Migrationsstatus ihre Menschenrechte durch einen sicheren Zugang zu Grundleistungen wahrnehmen können. Wir verpflichten uns ferner zur Stärkung von Leistungserbringungssystemen, die Migranten einschließen, ungeachtet dessen, dass Staatsangehörige und reguläre Migranten möglicherweise Anspruch auf umfassendere Leistungen haben; dabei ist sicherzustellen, dass jede unterschiedliche Behandlung auf dem Gesetz beruht, verhältnismäßig ist und einen rechtmäßigen Zweck verfolgt, im Einklang mit den internationalen Menschenrechtsnormen.
Um diese Verpflichtung zu verwirklichen, werden wir aus den folgenden Maßnahmen schöpfen. Wir werden
a) Gesetze erlassen und Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass bei der Erbringung von Leistungen keine Diskriminierung von Migranten aufgrund der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Überzeugung, der nationalen oder sozialen Herkunft, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung oder aus anderen Gründen stattfindet, ungeachtet der Fälle, in denen eine unterschiedliche Leistungserbringung aufgrund des Migrationsstatus zutreffen kann;
b) sicherstellen, dass die Zusammenarbeit zwischen Leistungserbringern und Einwanderungsbehörden nicht die prekäre Situation irregulärer Migranten verschärft, indem ihr sicherer Zugang zu Grundleistungen beeinträchtigt oder das Menschenrecht auf Privatheit, Freiheit und Sicherheit der Person an Orten der Erbringung von Grundleistungen verletzt wird;
c) ganzheitliche und leicht erreichbare Servicestellen auf lokaler Ebene einrichten und stärken, die Migranten einschließen, einschlägige Informationen über Grundleistungen in einer geschlechter- und behindertensensiblen sowie kindergerechten Weise bereitstellen und einen sicheren Zugang dazu ermöglichen;
d) unabhängige Institutionen auf nationaler oder lokaler Ebene, wie etwa nationale Menschenrechtsorganisationen, zu dem Zweck einrichten oder damit beauftragen, Beschwerden über Situationen, in denen der Zugang von Migranten zu Grundleistungen systematisch verweigert oder behindert wird, entgegenzunehmen, zu untersuchen und zu verfolgen, den Zugang zu Rechtsbehelfen zu erleichtern und auf eine Änderung in der Praxis hinzuwirken;
e) den gesundheitlichen Bedürfnissen von Migranten im Rahmen der nationalen und lokalen Gesundheitspolitik und ‑planung Rechnung tragen, indem beispielsweise die Kapazitäten für die Leistungserbringung verstärkt werden, ein bezahlbarer und nichtdiskriminierender Zugang gefördert wird, Kommunikationshindernisse abgebaut werden und die Leistungserbringer im Gesundheitswesen in kultureller Sensibilität geschult werden, um die körperliche und geistig-seelische Gesundheit von Migranten und Gemeinschaften allgemein zu fördern, einschließlich unter Berücksichtigung der einschlägigen Empfehlungen des von der Weltgesundheitsorganisation entwickelten Framework of Priorities and Guiding Principles to Promote the Health of Refugees and Migrants (Rahmen der Prioritäten und Leitprinzipien zur Förderung der Gesundheit von Flüchtlingen und Migranten);
f) Migranten im Kindes- und Jugendalter eine inklusive und gleichberechtigte hochwertige Bildung gewährleisten sowie den Zugang zu Möglichkeiten des lebenslangen Lernens erleichtern, so auch indem die Kapazitäten der Bildungssysteme verstärkt werden und ein nichtdiskriminierender Zugang zu Programmen der frühkindlichen Erziehung, der formalen Schulbildung und der informellen Bildung für Kinder, die keinen Zugang zum formalen Bildungssystem haben, sowie zu einer Ausbildung am Arbeitsplatz, Berufs- und Fachausbildung und Sprachunterricht erleichtert wird sowie Partnerschaften mit allen Interessenträgern gefördert werden, die solche Vorhaben unterstützen können.
Ziel 16: Befähigung von Migranten und Gesellschaften zur Verwirklichung der vollständigen Inklusion und des sozialen Zusammenhalts
32. Wir verpflichten uns, inklusive, von sozialem Zusammenhalt geprägte Gesellschaften zu fördern, indem wir Migranten befähigen, zu aktiven Mitgliedern der Gesellschaft zu werden, und das gegenseitige Engagement der Aufnahmegesellschaft und der Migranten bei der Ausübung ihrer Rechte und Pflichten zueinander fördern, einschließlich der Einhaltung der innerstaatlichen Gesetze und der Achtung der Gebräuche des Ziellandes. Wir verpflichten uns ferner, das Wohlergehen aller Mitglieder der Gesellschaft zu stärken, indem wir Ungleichheiten so weit wie möglich verringern, Polarisierung vermeiden und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Migrationspolitik und die mit Migration befassten Institutionen stärken, entsprechend der Erkenntnis, dass vollständig integrierte Migranten besser in der Lage sind, zum Wohlstand beizutragen.
Um diese Verpflichtung zu verwirklichen, werden wir aus den folgenden Maßnahmen schöpfen. Wir werden
a) den gegenseitigen Respekt für die Kultur, die Traditionen und die Gebräuche der Zielgesellschaft und der Migranten fördern und zu diesem Zweck bewährte Verfahrensweisen im Bereich von Integrationspolitik, ‑programmen und ‑tätigkeiten, einschließlich Wegen zur Förderung der Akzeptanz von Vielfalt und der Erleichterung von sozialem Zusammenhalt und Inklusion, austauschen und umsetzen;
b) umfassende und bedarfsabhängige Programme einrichten, die vor der Abreise und nach der Ankunft über Rechte und Pflichten informieren, grundlegende Sprachkenntnisse vermitteln sowie eine Orientierung über die sozialen Normen und Gebräuche im Zielland umfassen können;
c) nationale kurz‑, mittel- und langfristige Politikziele zur gesellschaftlichen Inklusion von Migranten entwickeln, insbesondere zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt, Familienzusammenführung, Bildung, Nichtdiskriminierung und Gesundheit, einschließlich durch die Förderung von Partnerschaften mit relevanten Interessenträgern;
d) auf inklusive Arbeitsmärkte und eine umfassende Teilhabe von Arbeitsmigranten in der formellen Wirtschaft hinarbeiten, indem der Zugang zu einer menschenwürdigen Arbeit und Beschäftigung, für die sie am besten qualifiziert sind, erleichtert wird, im Einklang mit der Arbeitsmarktnachfrage und dem Qualifikationsangebot auf lokaler und nationaler Ebene;
e) Arbeitsmigrantinnen stärken, indem geschlechtsspezifische diskriminierende Hindernisse für die formelle Beschäftigung beseitigt werden, das Recht auf Vereinigungsfreiheit gewährleistet wird und der Zugang zu Grundleistungen erleichtert wird, mit dem Ziel, ihre Führungsfähigkeiten zu fördern und ihre volle, freie und gleichberechtigte Teilhabe in Gesellschaft und Wirtschaft zu garantieren;
f) auf lokaler Ebene kommunale Zentren oder Programme zur Förderung der Teilhabe von Migranten in der Aufnahmegesellschaft einrichten, in denen sich Migranten, Mitglieder der örtlichen Gemeinschaft, Diasporaorganisationen, Migrantenverbände und lokale Behörden an einem interkulturellen Dialog, dem Austausch von Geschichten, Mentorenprogrammen und der Entwicklung geschäftlicher Beziehungen beteiligen, die die Integrationsergebnisse verbessern und den gegenseitigen Respekt fördern;
g) aus den Fertigkeiten und kulturellen und sprachlichen Kenntnissen von Migranten und Aufnahmegemeinschaften Nutzen ziehen, indem Programme der Peer-to-Peer-Ausbildung und geschlechtersensible, berufsausbildende und der bürgerschaftlichen Integration dienende Kurse und Workshops entwickelt und gefördert werden;
h) multikulturelle Aktivitäten durch Sport, Musik, Kunst, kulinarische Feste, ehrenamtliches Engagement und andere soziale Veranstaltungen unterstützen, die das gegenseitige Verständnis und die Wertschätzung der Kulturen von Migranten und Zielgesellschaften fördern;
i) ein schulisches Umfeld fördern, in dem Kindermigranten sich wohlfühlen und sicher sind und das ihre Bestrebungen unterstützt, und zu diesem Zweck die Beziehungen innerhalb der schulischen Gemeinschaft verbessern, faktengestützte Informationen über Migration in die Lehrpläne aufnehmen und für Schulen mit einer hohen Konzentration von Kindermigranten gezielte Mittel für Integrationsaktivitäten bereitstellen, um die Achtung von Vielfalt und Inklusion zu fördern und alle Formen der Diskriminierung, einschließlich Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und Intoleranz, zu verhüten.
Ziel 17: Beseitigung aller Formen der Diskriminierung und Förderung eines auf nachweisbaren Fakten beruhenden öffentlichen Diskurses zur Gestaltung der Wahrnehmung von Migration
33. Wir verpflichten uns, im Einklang mit den internationalen Menschenrechtsnormen alle Formen der Diskriminierung zu beseitigen und Äußerungen, Handlungen und Ausprägungen von Rassismus, Rassendiskriminierung, Gewalt, Fremdenfeindlichkeit und damit zusammenhängender Intoleranz gegenüber allen Migranten zu verurteilen und zu bekämpfen. Wir verpflichten uns ferner, in Partnerschaft mit allen Teilen der Gesellschaft einen offenen und auf nachweisbaren Fakten beruhenden öffentlichen Diskurs zu fördern, der zu einer realistischeren, humaneren und konstruktiveren Wahrnehmung von Migration und Migranten führt. Wir verpflichten uns außerdem, im Einklang mit dem Völkerrecht das Recht der freien Meinungsäußerung zu schützen, in der Erkenntnis, dass eine offene und freie Debatte zu einem umfassenden Verständnis aller Aspekte der Migration beiträgt.
Um diese Verpflichtung zu verwirklichen, werden wir aus den folgenden Maßnahmen schöpfen. Wir werden
a) Rechtsvorschriften erlassen, umsetzen oder aufrechterhalten, die Hassstraftaten und schwerere Hassstraftaten, die sich gegen Migranten richten, unter Strafe stellen, und Strafverfolgungs- und andere Beamte darin schulen, solche Straftaten und andere Gewalttaten, die sich gegen Migranten richten, zu erkennen, zu verhindern und darauf zu reagieren sowie den Opfern medizinische, rechtliche und psychosoziale Hilfe zu leisten;
b) Migranten und Gemeinschaften befähigen, jede Aufstachelung zu Gewalt gegen Migranten anzuzeigen, indem sie über vorhandene Rechtsbehelfsmechanismen informiert werden, und sicherstellen, dass diejenigen, die sich aktiv an der Begehung einer Hassstraftat gegen Migranten beteiligen, im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur Rechenschaft gezogen werden, wobei die internationalen Menschenrechtsnormen, insbesondere das Recht auf freie Meinungsäußerung, zu wahren sind;
c) unter voller Achtung der Medienfreiheit eine unabhängige, objektive und hochwertige Berichterstattung durch die Medien, einschließlich Informationen im Internet, fördern, unter anderem durch Sensibilisierung und Aufklärung von Medienschaffenden hinsichtlich Migrationsfragen und ‑begriffen, durch Investitionen in ethische Standards der Berichterstattung und Werbung und durch Einstellung der öffentlichen Finanzierung oder materiellen Unterstützung von Medien, die systematisch Intoleranz, Fremdenfeindlichkeit, Rassismus und andere Formen der Diskriminierung gegenüber Migranten fördern;
d) in Partnerschaft mit nationalen Menschenrechtsinstitutionen Mechanismen schaffen, um die Behördenpraxis der Erstellung von Migrantenprofilen aufgrund der Rasse, der Ethnie oder der Religion sowie systematische Fälle von Intoleranz, Fremdenfeindlichkeit, Rassismus und allen anderen mehrfachen und sich überschneidenden Formen der Diskriminierung zu verhüten, aufzudecken und zu bekämpfen, einschließlich durch Beobachtung und Veröffentlichung von Trendanalysen, und einen Zugang zu wirksamen Beschwerde- und Rechtsbehelfsmechanismen sicherstellen;
e) Migranten, insbesondere Migrantinnen, Zugang zu nationalen und regionalen Beschwerde- und Rechtsbehelfsmechanismen verschaffen, mit dem Ziel, die Rechenschaftspflicht zu fördern und staatliche Maßnahmen im Zusammenhang mit diskriminierenden Handlungen und Bekundungen, die sich gegen Migranten und ihre Familien richten, anzugehen;
f) Aufklärungskampagnen fördern, die an die Gesellschaften in den Herkunfts‑, Transit- und Zielländern gerichtet sind und den Zweck haben, auf der Grundlage von Beweisen und Fakten die öffentliche Wahrnehmung des positiven Beitrags einer sicheren, geordneten und regulären Migration zu gestalten und Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und die Stigmatisierung aller Migranten zu beenden;
g) Migranten, Führungsverantwortliche aus Politik, Religion und Gesellschaft sowie Pädagogen und Dienstleister darin einbeziehen, Fälle von Intoleranz, Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und anderen Formen der Diskriminierung von Migranten und Diasporagemeinschaften aufzudecken und zu verhüten und Aktivitäten in lokalen Gemeinschaften zur Förderung der gegenseitigen Achtung zu unterstützen, einschließlich im Rahmen von Wahlkampagnen.
Ziel 18: Investition in Aus- und Weiterbildung und Erleichterung der gegenseitigen Anerkennung von Fertigkeiten, Qualifikationen und Kompetenzen
34. Wir verpflichten uns, in innovative Lösungen zu investieren, die die gegenseitige Anerkennung der Fertigkeiten, Qualifikationen und Kompetenzen von Arbeitsmigranten auf allen Qualifikationsniveaus erleichtern und eine bedarfsorientierte Aus- und Weiterbildung fördern, um die Beschäftigungsfähigkeit von Migranten auf dem formalen
Arbeitsmarkt in den Zielländern und nach ihrer Rückkehr in die Herkunftsländer zu optimieren und eine menschenwürdige Arbeit für Arbeitsmigranten zu gewährleisten.
Um diese Verpflichtung zu verwirklichen, werden wir aus den folgenden Maßnahmen schöpfen. Wir werden
a) in Zusammenarbeit mit den jeweiligen Industrien Standards und Leitlinien für die gegenseitige Anerkennung ausländischer Qualifikationsabschlüsse und nicht formal erworbener Fertigkeiten in verschiedenen Sektoren erarbeiten, mit dem Ziel, weltweite Kompatibilität auf der Grundlage bestehender Modelle und bewährter Verfahrensweisen zu gewährleisten;
b) die Transparenz der Zertifizierungen und die Kompatibilität nationaler Qualifikationsrahmen fördern, indem einheitliche Kriterien, Indikatoren und Bewertungsparameter vereinbart und nationale Instrumente, Register oder Institutionen zur Erstellung von Qualifikationsprofilen geschaffen und gestärkt werden, um wirksame und effiziente Verfahren für die gegenseitige Anerkennung auf allen Qualifikationsniveaus zu erleichtern;
c) bilaterale, regionale oder multilaterale Vereinbarungen zur gegenseitigen Anerkennung schließen oder in andere Vereinbarungen, etwa in Vereinbarungen zur Arbeitskräftemobilität oder Handelsabkommen, Anerkennungsklauseln aufnehmen, um Gleichwertigkeit oder Vergleichbarkeit in nationalen Systemen herzustellen, zum Beispiel durch automatische oder gesteuerte Mechanismen zur gegenseitigen Anerkennung;
d) Technologie und Digitalisierung einsetzen, um Fertigkeiten auf der Grundlage formaler Zeugnisse sowie nicht formal erworbene Kompetenzen und Berufserfahrung auf allen Qualifikationsniveaus umfassender zu bewerten und gegenseitig anzuerkennen;
e) globale Kompetenzpartnerschaften zwischen Ländern aufbauen, die die Ausbildungskapazitäten der nationalen Behörden und relevanten Interessenträger, einschließlich des Privatsektors und der Gewerkschaften, stärken und die Aus- und Weiterbildung von Arbeitskräften in den Herkunftsländern und von Migranten in den Zielländern fördern, mit dem Ziel, die Auszubildenden für eine Beschäftigung auf den Arbeitsmärkten aller teilnehmenden Länder zu qualifizieren;
f) interinstitutionelle Netzwerke und Kooperationsprogramme für Partnerschaften zwischen dem Privatsektor und Bildungseinrichtungen in den Herkunfts- und Zielländern fördern, um Migranten, Gemeinwesen und teilnehmenden Partnern wechselseitig nutzbringende Möglichkeiten der Aus- und Weiterbildung zu eröffnen, einschließlich auf der Grundlage der bewährten Verfahren des im Rahmen des Globalen Forums für Migration und Entwicklung entwickelten Business Mechanism (Mechanismus zur Einbindung der Wirtschaft);
g) in Zusammenarbeit mit relevanten Interessenträgern bilaterale Partnerschaften eingehen und Programme durchführen, die die Vermittlung und Verbreitung von Fertigkeiten und die berufliche Mobilität fördern, zum Beispiel Studienaustauschprogramme, Stipendien, berufliche Austauschprogramme und Praktikanten- oder Auszubildendenprogramme, die den daran Teilnehmenden nach erfolgreichem Abschluss Möglichkeiten eröffnen, eine Beschäftigung zu suchen und sich unternehmerisch zu betätigen;
h) mit dem Privatsektor und Arbeitgebern zusammenarbeiten, um Migranten auf allen Qualifikationsniveaus leicht zugängliche und geschlechtersensible Fern- oder Onlineprogramme zur Vermittlung und Abstimmung von Qualifikationen zur Verfügung zu stellen, einschließlich einer frühzeitigen und berufsspezifischen Sprachausbildung, Ausbildung am Arbeitsplatz und Bereitstellung von Fortbildungsprogrammen, und so ihre Beschäftigungsfähigkeit in Sektoren mit entsprechendem Arbeitskräftebedarf auf der Grundlage des Wissens der jeweiligen Branche über die Arbeitsmarktdynamik zu verbessern und insbesondere die wirtschaftliche Selbstbestimmung der Frauen zu stärken;
i) die Fähigkeit von Arbeitsmigranten verbessern, von einem Arbeitsplatz oder Arbeitgeber zu einem anderen zu wechseln, indem Dokumente zur Anerkennung von am Arbeitsplatz oder durch Ausbildung erworbenen Fertigkeiten bereitgestellt werden, um den Nutzen der Weiterqualifizierung zu optimieren;
j) innovative Methoden zur gegenseitigen Anerkennung und zur Bewertung formal und informell erworbener Fertigkeiten entwickeln und fördern, einschließlich durch eine zeitige und ergänzende Ausbildung von Arbeitsuchenden, Mentoring und Praktikumsprogramme, um bestehende Zeugnisse voll anzuerkennen und Befähigungsnachweise zur Validierung neu erworbener Fertigkeiten bereitzustellen;
k) Zeugnisüberprüfungsmechanismen einrichten und Migranten darüber informieren, wie sie ihre Fertigkeiten und Qualifikationen vor ihrer Abreise bewerten und anerkennen lassen können, einschließlich in Rekrutierungsverfahren oder frühzeitig nach der Ankunft, um die Beschäftigungsfähigkeit zu verbessern;
l) zusammenarbeiten, um in Partnerschaft mit den relevanten Interessenträgern Dokumentations- und Informationsinstrumente zu fördern, die einen Überblick über die in den Herkunfts‑, Transit- und Zielländern anerkannten Zeugnisse, Fertigkeiten und Qualifikationen einer Arbeitskraft geben und so Arbeitgeber in die Lage versetzen, im Rahmen von Bewerbungsverfahren die Eignung von Arbeitsmigranten einzuschätzen.
Ziel 19: Herstellung von Bedingungen, unter denen Migranten und Diasporas in vollem Umfang zur nachhaltigen Entwicklung in allen Ländern beitragen können
35. Wir verpflichten uns, Migranten und Diasporas zu befähigen, einen katalysatorischen Beitrag zur Entwicklung zu leisten, und die Vorteile der Migration als Quelle für nachhaltige Entwicklung zu nutzen, in Bekräftigung dessen, dass Migration eine multidimensionale Realität von hoher Bedeutung für die nachhaltige Entwicklung der Herkunfts‑, Transit- und Zielländer ist.
Um diese Verpflichtung zu verwirklichen, werden wir aus den folgenden Maßnahmen schöpfen. Wir werden
a) die vollständige und wirksame Umsetzung der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung und der Aktionsagenda von Addis Abeba sicherstellen, indem die positiven Auswirkungen von Migration für die Verwirklichung aller Ziele für nachhaltige Entwicklung befördert und verstärkt werden;
b) den Bereich Migration in die Entwicklungsplanung und Sektorpolitik auf lokaler, nationaler, regionaler und globaler Ebene integrieren, unter Berücksichtigung vorhandener einschlägiger Richtlinien und Empfehlungen, wie etwa des von der Globalen Gruppe für Migrationsfragen herausgegebenen Handbuchs Mainstreaming Migration into Development Planning: A Handbook for Policymakers and Practicioners (Integration der Migration in die Entwicklungsplanung: Handbuch für Verantwortliche in Politik und Praxis), um die Politikkohärenz und Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit zu verstärken;
c) in die Erforschung der Wirkung investieren, die von den nichtfinanziellen Beiträgen von Migranten und Diasporas zur nachhaltigen Entwicklung in den Herkunfts- und Zielländern ausgeht, etwa von der Übertragung von Kenntnissen und Fertigkeiten, sozialem und bürgerschaftlichem Engagement und dem kulturellen Austausch, mit dem Ziel, eine faktengestützte Politik zu entwickeln und die globalen Politikdiskussionen zu stärken;
d) die Beiträge von Migranten und Diasporas zu ihren Herkunftsländern fördern, insbesondere durch die Einrichtung oder Stärkung staatlicher Strukturen oder Mechanismen auf allen Ebenen, zum Beispiel für die Diaspora zuständiger Büros oder Anlaufstellen, diasporapolitischer Beiräte für Regierungen, um dem Potenzial von Migranten und Diasporas bei der Gestaltung der Migrations- und Entwicklungspolitik Rechnung zu tragen, und für die Diaspora zuständiger Anlaufstellen in diplomatischen oder konsularischen Vertretungen;
e) gezielte Förderprogramme und Finanzprodukte entwickeln, die Investitionen und die unternehmerische Betätigung von Migranten und der Diaspora erleichtern, unter anderem durch administrative und rechtliche Unterstützung bei der Unternehmensgründung, Gewährung von Startkapital-Zuschüssen, Auflage von DiasporaAnleihen, Diaspora-Entwicklungsfonds und Investitionsfonds und die Veranstaltung spezieller Handelsmessen;
f) leicht zugängliche Informationen und Orientierungshilfen bereitstellen, einschließlich über digitale Plattformen, sowie maßgeschneiderte Mechanismen für ein koordiniertes und wirksames finanzielles, freiwilliges oder philanthropisches Engagement von Migranten und Diasporas, insbesondere bei humanitären Notsituationen in ihren Herkunftsländern, auch unter Einbeziehung konsularischer Vertretungen;
g) die politische Teilhabe und das politische Engagement von Migranten in ihren Herkunftsländern ermöglichen, insbesondere bei Friedens- und Aussöhnungsprozessen, bei Wahlen und politischen Reformen, zum Beispiel durch die Einrichtung von Wahlregistern für Staatsangehörige im Ausland, und durch parlamentarische Vertretung, im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften;
h) eine Migrationspolitik fördern, die den Nutzen der Diasporas für die Herkunfts- und Zielländer und ihre Gemeinschaften optimiert, indem mit minimalem Verwaltungsaufwand flexible Reise‑, Arbeits- und Investitionsregelungen ermöglicht werden, einschließlich durch Überprüfung und Neufassung von Visums‑, Aufenthalts- und Staatsangehörigkeitsbestimmungen, soweit angezeigt;
i) mit anderen Staaten, dem Privatsektor und Arbeitgeberorganisationen zusammenarbeiten, um Migranten und Diasporas die Möglichkeit zu geben, insbesondere in hochgradig technischen und stark nachgefragten Bereichen, einen Teil ihrer beruflichen Tätigkeit in ihren Heimatländern auszuüben und dort Wissen zu transferieren, ohne dadurch zwangsläufig ihre Beschäftigung, ihren Aufenthaltsstatus oder ihre Sozialleistungsansprüche zu verlieren;
j) Partnerschaften zwischen lokalen Behörden, lokalen Gemeinschaften, dem Privatsektor, Diasporas, Heimatverbänden und Migrantenorganisationen aufbauen, um den Transfer von Kenntnissen und Fertigkeiten zwischen ihren Herkunfts- und Zielländern zu fördern, einschließlich durch Erfassung der Diasporas und ihrer Fertigkeiten, und so die Verbindung zwischen den Diasporas und ihren Herkunftsländern aufrechtzuerhalten.
Ziel 20: Schaffung von Möglichkeiten für schnellere, sicherere und kostengünstigere Rücküberweisungen und Förderung der finanziellen Inklusion von Migranten
36. Wir verpflichten uns, schnellere, sicherere und kostengünstigere Rücküberweisungen zu fördern, indem wir die bestehenden förderlichen politischen und regulatorischen Rahmenbedingungen, die Wettbewerb, Regulierung und Innovation auf dem Überweisungsmarkt ermöglichen, weiterentwickeln und geschlechtersensible Programme und Instrumente bereitstellen, die die finanzielle Inklusion von Migranten und ihren Familien fördern. Wir verpflichten uns ferner, die transformative Wirkung von Rücküberweisungen auf das Wohlergehen von Arbeitsmigranten und ihren Familien sowie auf die nachhaltige Entwicklung der Länder zu optimieren, unter Berücksichtigung dessen, dass Rücküberweisungen eine wichtige Quelle privaten Kapitals darstellen und nicht mit anderen internationalen Finanzströmen wie ausländischen Direktinvestitionen, öffentlicher Entwicklungshilfe oder anderen öffentlichen Quellen der Entwicklungsfinanzierung gleichgesetzt werden können.
Um diese Verpflichtung zu verwirklichen, werden wir aus den folgenden Maßnahmen schöpfen. Wir werden
a) einen Fahrplan erstellen, um bis 2030 im Einklang mit Ziel 10.c der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung die Transaktionskosten für Rücküberweisungen von Migranten auf weniger als 3 Prozent zu senken und Überweisungskorridore mit Kosten von über 5 Prozent zu beseitigen;
b) den von den Vereinten Nationen verkündeten Internationalen Tag der Heimatüberweisungen an Familienangehörige und das vom Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung organisierte Globale Forum für Rücküberweisungen, Investition und Entwicklung als wichtige Plattform zur Bildung und Stärkung von Partnerschaften für innovative Lösungen für kostengünstigere, schnellere und sicherere Rücküberweisungen mit allen relevanten Interessenträgern fördern und unterstützen;
c) die Vorschriften für den Überweisungsmarkt harmonisieren und die Interoperabilität der Überweisungsinfrastruktur entlang der Korridore verbessern, indem sichergestellt wird, dass Maßnahmen zur Bekämpfung von illegalen Finanzströmen und Geldwäsche die Rücküberweisungen von Migranten nicht durch unangemessene, exzessive oder diskriminierende Politikvorgaben behindern;
d) politische und regulatorische Rahmenbedingungen schaffen, die einen wettbewerbsfähigen und innovativen Überweisungsmarkt fördern, ungerechtfertigte Hindernisse für Überweisungsdienstleister, die keine Banken sind, beim Zugang zur Zahlungsverkehrsinfrastruktur beseitigen, Steuerbefreiungen oder ‑anreize in Bezug
auf Rücküberweisungen anwenden, den Marktzugang für unterschiedliche Dienstleister fördern, dem Privatsektor Anreize zur Erweiterung des Angebots an Überweisungsdiensten verschaffen und die Sicherheit und Planbarkeit von Transaktionen mit geringem Wert verbessern, unter Berücksichtigung von Fragen im Zusammenhang mit dem Abbau von Risiken, und in Konsultation mit Überweisungsdienstleistern und Finanzaufsichtsbehörden eine Methodologie zur Unterscheidung von Rücküberweisungen und illegalen Geldströmen entwickeln;
e) innovative technologische Lösungen für Rücküberweisungen entwickeln, zum Beispiel mobile Zahlungen, digitale Instrumente oder Online-Banking, um Kosten zu senken, die Geschwindigkeit und die Sicherheit zu erhöhen, mehr Überweisungen über reguläre Kanäle zu ermöglichen und geschlechtersensible Distributionswege für unterversorgte Bevölkerungsgruppen zu öffnen, insbesondere für Menschen in ländlichen Gebieten, Menschen mit niedrigem Alphabetisierungsniveau und Menschen mit Behinderungen;
f) leicht zugängliche Informationen über Überweisungskosten nach Dienstleister und Überweisungsweg bereitstellen, zum Beispiel über Preisvergleich-Websites, um die Transparenz und den Wettbewerb auf dem Überweisungsmarkt zu erhöhen und die finanzielle Kompetenz und Inklusion von Migranten und ihren Familien durch Ausbildung und Schulung zu fördern;
g) Programme und Instrumente entwickeln, um Investitionen von Überweisungsabsendern in lokale Entwicklung und unternehmerische Tätigkeit in den Herkunftsländern zu fördern, zum Beispiel durch Beihilfemechanismen, kommunale Anleihen und Partnerschaften mit Heimatverbänden, mit dem Ziel, das transformative Potenzial von Rücküberweisungen über die einzelnen Haushalte von Arbeitsmigranten aller Qualifikationsniveaus hinaus zu erhöhen;
h) Migrantinnen in die Lage versetzen, eine finanzielle Allgemeinbildung zu erlangen, Zugang zu formalen Systemen für den Überweisungsverkehr zu erhalten, ein Bankkonto zu eröffnen und finanzielle Vermögenswerte, Investitionen und Geschäfte zu besitzen und zu lenken, und auf diese Weise geschlechtsspezifische Ungleichheiten bekämpfen und die aktive Teilhabe von Migrantinnen an der Wirtschaft fördern;
i) für Migranten, einschließlich einkommensschwacher und von Frauen geführter Haushalte, Banklösungen und Finanzinstrumente bereitstellen und in Zusammenarbeit mit dem Bankensektor entwickeln, zum Beispiel Bankkonten, die direkte Einzahlungen von Arbeitgebern ermöglichen, Sparkonten, Darlehen und Kredite.
Ziel 21: Zusammenarbeit bei der Ermöglichung einer sicheren und würdevollen Rückkehr und Wiederaufnahme sowie einer nachhaltigen Reintegration
37. Wir verpflichten uns, eine sichere und würdevolle Rückkehr und Wiederaufnahme zu ermöglichen und diesbezüglich zusammenzuarbeiten und ordnungsgemäße Verfahren, Einzelprüfungen und effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, indem wir im Einklang mit unseren internationalen menschenrechtlichen Verpflichtungen das Verbot der kollektiven Ausweisung und der Rückführung von Migranten aufrechterhalten, wenn eine reale und vorhersehbare Gefahr von Tod, Folter und anderer grausamer, unmenschlicher und erniedrigender Behandlung oder Strafe oder anderer nicht wiedergutzumachender Schädigung besteht. Wir verpflichten uns ferner, zu gewährleisten, dass unsere Staatsangehörigen ordnungsgemäß empfangen und wiederaufgenommen werden, unter voller Achtung des Menschenrechts auf Rückkehr in das eigene Land und der Verpflichtung der Staaten, ihre eigenen Staatsangehörigen
wiederaufzunehmen. Wir verpflichten uns außerdem, förderliche Bedingungen für persönliche Sicherheit, wirtschaftliche Stärkung, Inklusion und sozialen Zusammenhalt in Gemeinschaften zu schaffen, um sicherzustellen, dass die Reintegration von Migranten nach ihrer Rückkehr in ihre Herkunftsländer nachhaltig ist.
Um diese Verpflichtung zu verwirklichen, werden wir aus den folgenden Maßnahmen schöpfen. Wir werden
a) bilaterale, regionale und multilaterale Kooperationsrahmen und ‑vereinbarungen, einschließlich Wiederaufnahmevereinbarungen, ausarbeiten und umsetzen, die gewährleisten, dass die Rückkehr von Migranten in ihr eigenes Land und ihre Wiederaufnahme in Sicherheit und Würde sowie unter voller Einhaltung der internationalen Menschenrechtsnormen, einschließlich der Rechte des Kindes, erfolgt, und werden zu diesem Zweck klare und einvernehmliche Verfahren festlegen, die Verfahrensgarantien wahren, Einzelprüfungen und Rechtssicherheit gewährleisten, und sicherstellen, dass diese Verfahren auch Regelungen enthalten, die eine nachhaltige Reintegration erleichtern;
b) geschlechtersensible und kindergerechte Rückkehr- und Reintegrationsprogramme fördern, die eine rechtliche, soziale und finanzielle Unterstützung umfassen können, und gewährleisten, dass jede Rückkehr im Rahmen solcher freiwilliger Programme tatsächlich auf der Grundlage der freien, vorherigen und aufgeklärten Einwilligung der Betroffenen erfolgt und dass zurückkehrende Migranten bei ihrem Reintegrationsprozess durch wirksame Partnerschaften unterstützt werden, auch um zu verhindern, dass sie nach der Rückkehr im Herkunftsland zu Vertriebenen werden;
c) bei der Feststellung der Identität von Staatsangehörigen und der Ausstellung von Reisedokumenten für eine sichere und würdevolle Rückkehr und Wiederaufnahme von Personen, die im Hoheitsgebiet eines anderen Staates kein Bleiberecht haben, zusammenarbeiten, indem zuverlässige und effiziente Instrumente zur Feststellung der Identität der eigenen Staatsangehörigen geschaffen werden, zum Beispiel durch die Aufnahme biometrischer Identifikatoren in die Bevölkerungsregister und die Digitalisierung von Personenstandsregistern, unter voller Achtung des Rechts auf Privatheit und des Schutzes personenbezogener Daten;
d) institutionelle Kontakte zwischen den konsularischen Behörden und zuständigen Beamten der Herkunfts- und Zielländer fördern und Migranten vor ihrer Rückkehr adäquate konsularische Hilfe leisten, indem ihnen der Zugang zu Ausweisen, Reisedokumenten und anderen Diensten erleichtert und so Planbarkeit, Sicherheit und Würde bei der Rückkehr und Wiederaufnahme gewährleistet werden;
e) sicherstellen, dass die Rückführung von Migranten, die im Hoheitsgebiet eines anderen Staates kein Bleiberecht haben, in Sicherheit und Würde und nach Einzelprüfung erfolgt und von den zuständigen Behörden im Rahmen einer raschen und wirksamen Zusammenarbeit zwischen Herkunfts- und Zielländern durchgeführt wird und dass dabei alle anwendbaren Rechtsbehelfe ausgeschöpft werden können, unter Einhaltung der Garantien eines ordnungsgemäßen Verfahrens und der anderen internationalen menschenrechtlichen Verpflichtungen;
f) in Partnerschaft mit relevanten Interessenträgern nationale Mechanismen des Rückkehrmonitorings einrichten oder stärken, die unabhängige Empfehlungen zu Mitteln und Wegen zur Stärkung der Rechenschaftspflicht erteilen, mit dem Ziel, die Sicherheit, die Würde und die Menschenrechte aller zurückkehrenden Migranten zu gewährleisten;
g) sicherstellen, dass Verfahren zur Rückführung und Wiederaufnahme von Kindern erst nach Feststellung des Kindeswohls durchgeführt werden und dabei dem Recht auf Familienleben und die Einheit der Familie Rechnung getragen wird und dass ein Elternteil, ein Vormund oder eine speziell befugte Person das Kind während des gesamten Verfahrens begleitet und dafür gesorgt ist, dass im Herkunftsland geeignete Regelungen für die Aufnahme, Betreuung und Reintegration zurückkehrender Kinder bestehen;
h) die nachhaltige Reintegration zurückkehrender Migranten in das Leben der Gemeinschaft fördern, indem ihnen gleicher Zugang zu sozialem Schutz und sozialer Versorgung, zur Justiz, zu psychosozialer Hilfe und beruflicher Ausbildung, zu Beschäftigungsmöglichkeiten und menschenwürdiger Arbeit verschafft, ihre im Ausland erworbenen Fertigkeiten anerkannt und ihnen Zugang zu Finanzdienstleistungen gegeben werden, um ihr unternehmerisches Können, ihre Fertigkeiten und ihr Humankapital als aktive und zur nachhaltigen Entwicklung im Herkunftsland beitragenden Mitglieder der Gesellschaft voll zu nutzen;
i) die Bedürfnisse der Gemeinschaften, in die Migranten zurückkehren, ermitteln und ihnen Rechnung tragen, indem in nationale und lokale Entwicklungsstrategien, die Infrastrukturplanung, Haushaltszuweisungen und andere relevante Politikentscheidungen entsprechende Bestimmungen aufgenommen werden und mit lokalen Behörden und relevanten Interessenträgern zusammengearbeitet wird.
Ziel 22: Schaffung von Mechanismen zur Übertragbarkeit von Sozialversicherungs- und erworbenen Leistungsansprüchen
38. Wir verpflichten uns, Arbeitsmigranten aller Qualifikationsniveaus dabei zu helfen, in den Zielländern Zugang zu Sozialschutz zu erhalten und von der Übertragbarkeit geltender Sozialversicherungs- und erworbener Leistungsansprüche in ihren Herkunftsländern oder beim Entschluss zur Aufnahme einer Beschäftigung in einem anderen Land zu profitieren.
Um diese Verpflichtung zu verwirklichen, werden wir aus den folgenden Maßnahmen schöpfen. Wir werden
a) im Einklang mit der Empfehlung Nr. 202 der IAO betreffend den sozialen Basisschutz (2012) nichtdiskriminierende innerstaatliche Sozialschutzsysteme, einschließlich sozialer Basisschutzniveaus für Staatsangehörige und Migranten, einrichten oder aufrechterhalten;
b) bilaterale, regionale oder multilaterale Gegenseitigkeitsabkommen über die Übertragbarkeit der Sozialversicherungs- und erworbenen Leistungsansprüche von Arbeitsmigranten aller Qualifikationsniveaus schließen, die sich auf die in den jeweiligen Staaten geltenden sozialen Basisschutzniveaus und die geltenden Sozialversicherungsansprüche und ‑regelungen wie Renten, Gesundheitsversorgung oder andere erworbene Leistungen beziehen, oder solche Regelungen in andere einschlägige Vereinbarungen aufnehmen, etwa zur langfristigen und befristeten Arbeitsmigration;
c) in die nationalen Rahmenwerke zur sozialen Sicherheit Bestimmungen zur Übertragbarkeit von Ansprüchen und erworbenen Leistungen integrieren, Anlaufstellen in den Herkunfts‑, Transit- und Zielländern benennen, die Migranten die Antragstellung auf Übertragung von Ansprüchen erleichtern, den Schwierigkeiten von Frauen und älteren Menschen beim Zugang zum Sozialschutz Rechnung tragen und spezielle Instrumente schaffen, zum Beispiel Sozialfonds für Migranten in den Herkunftsländern, die Arbeitsmigranten und ihre Familien unterstützen.
Ziel 23: Stärkung internationaler Zusammenarbeit und globaler Partnerschaften für eine sichere, geordnete und reguläre Migration
39. Wir verpflichten uns, einander durch verstärkte internationale Zusammenarbeit und eine neu belebte globale Partnerschaft bei der Verwirklichung der in diesem Globalen Pakt festgelegten Ziele und Verpflichtungen zu unterstützen, wobei wir im Geist der Solidarität die zentrale Bedeutung eines umfassenden und integrierten Ansatzes für die Erleichterung einer sicheren, geordneten und regulären Migration bekräftigen und anerkennen, dass wir alle Herkunfts‑, Transit- und Zielländer sind. Wir verpflichten uns ferner, gemeinsam zu handeln, um die Herausforderungen, die sich jedem Land bei der Umsetzung dieses Globalen Paktes stellen, zu bewältigen, und unterstreichen
die spezifischen Herausforderungen, vor denen insbesondere afrikanische Länder, am wenigsten entwickelte Länder, Binnenentwicklungsländer, kleine Inselentwicklungsländer und Länder mit mittlerem Einkommen stehen. Wir verpflichten uns außerdem, die wechselseitige Wirkung zwischen diesem Globalen Pakt und den bestehenden internationalen Rechts- und Politikrahmen zu fördern, indem wir die Umsetzung des Paktes an diesen Rahmen ausrichten, insbesondere an der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung sowie der Aktionsagenda von Addis Abeba, und an ihrer Anerkennung dessen, dass Migration und nachhaltige Entwicklung mehrdimensional und interdependent sind.
Um diese Verpflichtung zu verwirklichen, werden wir aus den folgenden Maßnahmen schöpfen. Wir werden
a) andere Staaten bei der gemeinsamen Umsetzung des Globalen Paktes unterstützen, unter anderem durch die Bereitstellung finanzieller und technischer Hilfe im Einklang mit nationalen Prioritäten, politischen Richtlinien, Aktionsplänen und Strategien, im Rahmen eines Gesamtregierungs- und alle Teile der Gesellschaft umfassenden Ansatzes;
b) die internationale und regionale Zusammenarbeit verstärken, um die Umsetzung der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung in den geografischen Gebieten, in denen die irreguläre Migration aufgrund der konsistenten Auswirkungen von Armut, Arbeitslosigkeit, Klimawandel und Katastrophen, Ungleichheit, Korruption, schlechter Regierungsführung und anderen strukturellen Faktoren systematisch ihren Ursprung hat, durch geeignete Kooperationsrahmen, innovative Partnerschaften und die Einbeziehung aller relevanten Interessenträger zu beschleunigen, bei gleichzeitiger Wahrung der nationalen Eigenverantwortung und einer geteilten Verantwortung;
c) die lokalen Behörden bei der Ermittlung des Bedarfs und der Chancen für internationale Zusammenarbeit zur wirksamen Umsetzung des Globalen Paktes einbeziehen und unterstützen und ihre Perspektiven und Prioritäten in die Entwicklungsstrategien, ‑programme und ‑pläne zum Thema Migration integrieren, um eine gute Regierungsführung sowie Politikkohärenz quer über die staatlichen Ebenen und Politikbereiche hinweg zu gewährleisten und die Effektivität und Wirkung der internationalen Entwicklungszusammenarbeit zu maximieren;
d) den Kapazitätsaufbaumechanismus nutzen und auf anderen bestehenden Instrumenten aufbauen, um die Kapazitäten der zuständigen Behörden zu stärken, indem technische, finanzielle und personelle Ressourcen von Staaten, internationalen Finanzinstitutionen, dem Privatsektor, internationalen Organisationen und anderen Quellen mobilisiert werden, mit dem Ziel, allen Staaten bei der Erfüllung der in diesem Globalen Pakt niedergelegten Verpflichtungen zu helfen;
e) im Einklang mit dem Völkerrecht auf bilateraler, regionaler oder multilateraler Ebene gegenseitig nutzbringende, maßgeschneiderte und transparente Partnerschaften schließen, die gezielte Lösungen für migrationspolitische Fragen von gemeinsamem Interesse entwickeln und die Chancen und Herausforderungen der Migration im Einklang mit dem Globalen Pakt angehen.
Umsetzung
40. Für die wirksame Umsetzung des Globalen Paktes benötigen wir konzertierte Anstrengungen auf globaler, regionaler, nationaler und lokaler Ebene, einschließlich eines kohärenten Systems der Vereinten Nationen.
41. Wir verpflichten uns, die im Globalen Pakt niedergelegten Ziele und Verpflichtungen im Einklang mit unserer Vision und unseren Leitprinzipien zu erfüllen und zu diesem Zweck auf allen Ebenen wirksame Maßnahmen zu ergreifen, um eine in allen Phasen sichere, geordnete und reguläre Migration zu ermöglichen. Wir werden den Globalen Pakt in unseren eigenen Ländern und auf regionaler und globaler Ebene unter Berücksichtigung der unterschiedlichen nationalen Realitäten, Kapazitäten und Entwicklungsstufen und unter Beachtung der nationalen Politiken und Prioritäten umsetzen. Wir bekräftigen unser Bekenntnis zum Völkerrecht und betonen, dass der Globale Pakt in einer Weise umgesetzt werden muss, die mit unseren Rechten und Pflichten nach dem Völkerrecht im Einklang steht.
42. Wir werden den Globalen Pakt durch eine verstärkte bilaterale, regionale und multilaterale Zusammenarbeit und eine neu belebte globale Partnerschaft im Geist der Solidarität umsetzen. Wir werden weiter auf den bestehenden Mechanismen, Plattformen und Rahmenwerken aufbauen, um allen Dimensionen der Migration Rechnung zu tragen. In Anerkennung der zentralen Bedeutung der internationalen Zusammenarbeit für die wirksame Erfüllung der Ziele und Verpflichtungen werden wir uns bemühen, unser Engagement im Bereich der Nord-Süd‑, Süd-Süd- und Dreieckskooperation und ‑hilfe zu verstärken. Unsere diesbezüglichen Kooperationsbemühungen werden sich an der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung und der Aktionsagenda von Addis Abeba ausrichten.
43. Wir beschließen, aufbauend auf bestehenden Initiativen einen Kapazitätsaufbaumechanismus innerhalb der Vereinten Nationen einzurichten, der die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung des Globalen Paktes unterstützt. Er ermöglicht
den Mitgliedstaaten, den Vereinten Nationen und anderen relevanten Interessenträgern, einschließlich des Privatsektors und philanthropischer Stiftungen, auf freiwilliger Basis technische, finanzielle und personelle Ressourcen bereitzustellen, um Kapazitäten zu stärken und Multi-Partner-Zusammenarbeit zu fördern. Der Kapazitätsaufbaumechanismus wird Folgendes umfassen:
a) eine Verbindungsstelle, die nachfrageorientierte, maßgeschneiderte und integrierte Lösungen ermöglicht, indem sie
i) Ersuchen von Ländern um die Entwicklung von Lösungen prüft und bearbeitet und diesbezüglich Beratung erteilt;
ii) die Hauptdurchführungspartner inner- und außerhalb des Systems der Vereinten Nationen ermittelt, entsprechend den jeweiligen komparativen Vorteilen und operativen Kapazitäten;
iii) das Ersuchen mit ähnlichen Initiativen und Lösungen für einen Peer-to-Peer-Austausch und eine potenzielle Replizierung verknüpft, soweit vorhanden und relevant;
iv) effektive Voraussetzungen für eine Umsetzung unter Beteiligung mehrerer Organisationen und Interessenträger sicherstellt;
v) Finanzierungsmöglichkeiten aufzeigt, einschließlich durch Initiierung des Anschubfonds;
b) einen Anschubfonds zur Erstfinanzierung projektorientierter Lösungen, der
i) bei Bedarf Mittel zur Startfinanzierung eines konkreten Projekts bereitstellt;
ii) andere Finanzierungsquellen ergänzt;
iii) freiwillige finanzielle Beiträge von Mitgliedstaaten, den Vereinten Nationen, internationalen Finanzinstitutionen und anderen Interessenträgern, einschließlich des Privatsektors und philanthropischer Stiftungen, entgegennimmt;
c) eine globale Wissensplattform als Online-Quelle für frei zugängliche Daten, die
i) als Repositorium für bestehende nachweisbare Fakten, Verfahrensweisen und Initiativen dient;
ii) den Zugang zu Wissen und den Austausch von Lösungen erleichtert;
iii) auf der Plattform für Partnerschaften des Globalen Forums für Migration und Entwicklung und anderen relevanten Quellen aufbaut.
44. Wir werden den Globalen Pakt in Zusammenarbeit und Partnerschaft mit Migranten, der Zivilgesellschaft, Migranten- und Diasporaorganisationen, religiösen Organisationen, lokalen Behörden und Gemeinwesen, dem Privatsektor, Gewerkschaften, Parlamentsabgeordneten, nationalen Menschenrechtsinstitutionen, der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung, der Wissenschaft, den Medien und anderen relevanten Interessenträgern umsetzen.
45. Wir begrüßen den Beschluss des Generalsekretärs zur Schaffung eines Migrationsnetzwerks der Vereinten Nationen, das den Zweck hat, entsprechend den Bedürfnissen der Mitgliedstaaten eine wirksame und kohärente systemweite
Unterstützung bei der Umsetzung, einschließlich des Kapazitätsaufbaumechanismus, sowie die Weiterverfolgung und Überprüfung der Umsetzung des Globalen Paktes sicherzustellen. In dieser Hinsicht stellen wir fest, dass
a) die IOM als Koordinatorin und Sekretariat des Netzwerks fungieren wird;
b) das Netzwerk den technischen Sachverstand und die Erfahrung der einschlägigen Stellen innerhalb des Systems der Vereinten Nationen in vollem Umfang nutzen wird;
c) die Arbeit des Netzwerks in vollem Einklang mit den bestehenden Koordinierungsmechanismen und der Neupositionierung des Entwicklungssystems der Vereinten Nationen stehen wird.
46. Wir ersuchen den Generalsekretär, der Generalversammlung unter Nutzung des Netzwerks alle zwei Jahre über die Umsetzung des Globalen Paktes, die diesbezüglichen Tätigkeiten des Systems der Vereinten Nationen sowie die Funktionsweise der institutionellen Regelungen Bericht zu erstatten.
47. In weiterer Anerkennung der wichtigen Rolle der von den Staaten gelenkten Prozesse und Plattformen auf globaler und regionaler Ebene zur Förderung des internationalen Dialogs über Migration laden wir das Globale Forum für Migration und Entwicklung, die regionalen Beratungsprozesse und andere globale, regionale und subregionale Foren dazu ein, Plattformen bereitzustellen, um Erfahrungen über die Umsetzung des Globalen Paktes und bewährte Verfahrensweisen zu Politik und Zusammenarbeit auszutauschen sowie innovative Ansätze und Multi-AkteurPartnerschaften zu spezifischen Politikfragen zu fördern.
Weiterverfolgung und Überprüfung
48. Wir werden den Stand der Umsetzung des Globalen Paktes auf lokaler, nationaler, regionaler und globaler Ebene im Rahmen der Vereinten Nationen mittels eines von den Staaten gelenkten Ansatzes und unter Beteiligung aller relevanten Interessenträger überprüfen. Zur Weiterverfolgung und Überprüfung vereinbaren wir zwischenstaatliche Maßnahmen, die uns bei der Erfüllung unserer Ziele und Verpflichtungen unterstützen werden.
49. In der Erwägung, dass das Thema der internationalen Migration ein Forum auf globaler Ebene erfordert, über welches die Mitgliedstaaten den Stand der Umsetzung überprüfen und die Arbeit der Vereinten Nationen ausrichten können, beschließen wir Folgendes:
a) Der Dialog auf hoher Ebene über internationale Migration und Entwicklung, der gegenwärtig auf jeder vierten Tagung der Generalversammlung stattfinden soll, wird neu ausgerichtet und in „Überprüfungsforum Internationale Migration“ umbenannt;
b) das Überprüfungsforum Internationale Migration fungiert als die primäre zwischenstaatliche globale Plattform für die Mitgliedstaaten zur Erörterung und zum Austausch der Fortschritte bei der Umsetzung aller Aspekte des Globalen Paktes unter Beteiligung aller relevanten Interessenträger, einschließlich in seinem Zusammenhang mit der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung;
c) das Überprüfungsforum Internationale Migration findet ab dem Jahr 2022 alle vier Jahre statt;
d) das Überprüfungsforum Internationale Migration erörtert die Umsetzung des Globalen Paktes auf lokaler, nationaler, regionaler und globaler Ebene und erlaubt die Interaktion mit anderen relevanten Interessenträgern mit dem Ziel, auf erzielten Ergebnissen aufzubauen und Möglichkeiten für eine weitere Zusammenarbeit zu ermitteln;
e) aus jedem Überprüfungsforum Internationale Migration wird eine zwischenstaatlich vereinbarte Fortschrittserklärung hervorgehen, die vom hochrangigen politischen Forum über nachhaltige Entwicklung berücksichtigt werden kann.
50. In Anbetracht dessen, dass internationale Migration zumeist innerhalb von Regionen stattfindet, laden wir die relevanten subregionalen, regionalen und regionenübergreifenden Prozesse, Plattformen und Organisationen, einschließlich der regionalen Wirtschaftskommissionen der Vereinten Nationen oder der regionalen Beratungsprozesse, dazu ein, unter Beteiligung aller relevanten Interessenträger die Umsetzung des Globalen Paktes in den jeweiligen Regionen ab dem Jahr 2020 im Wechsel mit alle vier Jahre stattfindenden Erörterungen auf globaler Ebene zu überprüfen und so einen wirksamen Beitrag zu jeder Ausgabe des Überprüfungsforums Internationale Migration zu leisten.
51. Wir laden das Globale Forum für Migration und Entwicklung dazu ein, für einen jährlichen informellen Austausch über die Umsetzung des Globalen Paktes Raum zu schaffen und dem Überprüfungsforum Internationale Migration über die Ergebnisse, bewährten Verfahrensweisen und innovativen Konzepte Bericht zu erstatten.
52. In Anerkennung der wichtigen Beiträge der von den Staaten gelenkten Initiativen im Bereich der internationalen Migration laden wir Foren wie den Internationalen Dialog über Migrationsfragen der IOM, die regionalen Beratungsprozesse und andere dazu ein, durch die Bereitstellung von einschlägigen Daten, nachweisbaren Fakten, bewährten Verfahrensweisen, innovativen Konzepten und Empfehlungen, die in einem Zusammenhang mit der Umsetzung des Globalen Paktes für eine sichere, geordnete und reguläre Migration stehen, einen Beitrag zum Überprüfungsforum Internationale Migration zu leisten.
53. Wir legen allen Mitgliedstaaten nahe, so bald wie möglich ambitionierte nationale Strategien zur Umsetzung des Globalen Paktes zu entwickeln und die Fortschritte auf nationaler Ebene regelmäßig und auf inklusive Weise zu überprüfen, beispielsweise durch die freiwillige Ausarbeitung und Anwendung eines nationalen Umsetzungsplans.
Diese Überprüfungen sollten sich auf Beiträge aller relevanten Interessenträger sowie von Parlamenten und lokalen Behörden stützen und als effektive Informationsgrundlage für die am Überprüfungsforum Internationale Migration und anderen relevanten Foren teilnehmenden Mitgliedstaaten dienen.
54. Wir ersuchen die Präsidentschaft der Generalversammlung, offene, transparente und inklusive zwischenstaatliche Konsultationen im Jahr 2019 einzuleiten und abzuschließen, um die genauen Modalitäten und organisatorischen Aspekte der Überprüfungsforen Internationale Migration festzulegen und zu artikulieren, wie die regionalen Überprüfungen und anderen relevanten Prozesse zu den Foren beitragen werden, damit die gesamte Wirksamkeit und Konsistenz des im Globalen Pakt dargelegten Weiterverfolgungs- und Überprüfungsprozesses weiter gestärkt wird.
Quelle: Vereinte Nationen, Generalversammlung, A/CONF.231/3