Ein­seitige Migra­ti­ons­de­batte: Auch Ein­hei­mische haben Menschenrechte

Die aktuelle Fokus­sierung auf Migration und Asyl­recht lässt eines völlig außer Acht: Auch indigene Völker haben Rechte, die ein­ge­halten werden müssen. Ein­hei­mische dürfen zum Bei­spiel laut UNO keiner Zwangs­as­si­mi­lation oder Zer­störung ihrer Kultur aus­ge­setzt werden.
Die aktuell sehr hitzig geführte Debatte über den Migra­ti­onspakt lenkt von wich­tigen Aspekten ab. Im Wind­schatten des Sturmes, den Länder wie die USA, Ungarn und auch Öster­reich durch die Nicht­an­nahme des „Glo­balen Paktes für Migration“ ent­facht haben, fand der nicht minder bri­sante „Globale Pakt für Flücht­linge“ unbe­helligt die breite Zustimmung der Regierungen.

In beiden Pakten geht es aus­schließlich um Rechte von Migranten und Pflichten von Aufnahmeländern

Der unter nicht unwe­sent­licher Betei­ligung Merkels aus­ge­ar­beitete und vom Jesui­ten­papst Fran­ziskus massiv beworbene Pakt, soll am 17. Dezember von der UN-Gene­ral­ver­sammlung ange­nommen werden. Der US-Prä­sident hat mit Verweis auf den Verlust der Sou­ve­rä­nität als Ein­ziger abgewunken.

Fremde Ethnien gegenüber dem eigenen Volk zu bevor­zugen ist auch Rassismus…

Auf Wunsch der UNO soll medial mög­lichst positiv über den Pakt berichtet werden und die EU erwägt, jeg­liche Kritik an der Mas­sen­mi­gration straf­rechtlich zu ver­folgen. Diese for­cierte Deu­tungs­hoheit von UNO und EU über den Begriff Migration wird für die Ziel­länder und deren Ein­wohner zu einem Damoklesschwert.

Doch hier kommt die gute Nach­richt – die UNO hat auch Men­schen­rechte für indigene Völker formuliert

Auf der 107. Ple­nar­sitzung am 13. Sep­tember 2007 ver­ab­schiedete die UNO mit der Reso­lution 61/295 die „United Nations Decla­ration on the Rights of Indi­genous Peoples“
Hier eine Version der „Erklärung der Ver­einten Nationen über die Rechte der indi­genen Völker“ auf deutsch
Der wohl aller­wich­tigste Artikel dieser Reso­lution ist jener, der im Grunde die Ziel­länder der Migration von der mora­li­schen Pflicht zur Selbst­zer­störung durch unbe­grenzte Auf­nahme von Migranten enthebt, deshalb sei er hier als Erstes aufgeführt.

Artikel 8

1. Indigene Völker und Men­schen haben das Recht, keiner Zwangs­as­si­mi­lation oder Zer­störung ihrer Kultur aus­ge­setzt zu werden.
2. Die Staaten richten wirksame Mecha­nismen zur Ver­hütung und Wie­der­gut­ma­chung der fol­genden Hand­lungen ein:
a) jeder Handlung, die zum Ziel oder zur Folge hat, dass indigene Völker und Men­schen ihrer Inte­grität als eigen­ständige Völker oder ihrer kul­tu­rellen Werte oder ihrer eth­ni­schen Iden­tität beraubt werden;
b) jeder Handlung, die zum Ziel oder zur Folge hat, dass ihnen der Besitz ihres Landes, ihrer Gebiete oder ihrer Res­sourcen ent­zogen wird;
c) jeder Form der zwangs­weisen Über­führung der Bevöl­kerung, die zum Ziel oder zur Folge hat, dass ihre Rechte ver­letzt oder unter­graben werden;
d) jeder Form der Zwangs­as­si­mi­lation oder Zwangsintegration;
e) jeder Form der Pro­pa­ganda, die darauf abzielt, ras­sische oder eth­nische Dis­kri­mi­nierung, die sich gegen sie richtet, zu fördern oder dazu aufzustacheln.
Bei der For­mu­lierung dieser Artikel dürfte die UNO wohl kaum Länder wie Deutschland oder Frank­reich im Blick gehabt haben.
Ange­sichts der aktu­ellen rasanten Ent­wicklung aber ist es mehr als ange­bracht, im Sinne der viel­zi­tierten Gleich­be­handlung, endlich auch die Men­schen­rechte der Bürger in den Ziel­ländern der Migration ein­zu­fordern. Der Traum von einer glo­balen, völlig gren­zen­losen offenen Gesell­schaft, wie sie die „Neue Welt­ordnung“ der Glo­ba­listen mit der Ent­stehung einer „One World“ vor Augen hat, führt zwangs­läufig zur völ­ligen Auf­lösung von Grenzen und Nationen. Migranten werden ebenso wie Indigene ihrer Iden­tität und Ver­wur­zelung beraubt.
Aus echter gewach­sener Vielfalt wird ein mul­ti­kul­tu­reller bis zur Unkennt­lichkeit ver­mischter Einheitsbrei.
In dieser „schönen neuen Welt“ haben auch die Men­schen­rechte ausgedient.
Demo­kratie und rechts­staat­liche Ordnung funk­tio­nieren umso besser, je kleiner die geo­gra­fi­schen Ein­heiten sind. Ein Welt­staat könnte wohl nur tota­li­tärer Herr­schaft und als rie­siger Poli­zei­staat funk­tio­nieren. Die EU ist derzeit das beste Bei­spiel dafür, dass nur mündige Bürger und selbst­be­wusste Natio­nal­staaten ihrem Hang zur Zen­tra­li­sierung der Macht Einhalt gebieten können. Dafür ist die Wahrung der unver­brüch­lichen Rechte aller Men­schen unabdingbar.
Hier noch weitere Artikel zu den Rechten Indi­gener Völker. Nur deren strikte Ein­haltung garan­tiert echte Vielfalt für viele weitere Generationen.

Artikel 1

Indigene Völker haben das Recht, als Kol­lektiv wie auch auf der Ebene des Indi­vi­duums, alle in der Charta der Ver­einten Nationen, der All­ge­meinen Erklärung der Men­schen­rechte und den inter­na­tio­nalen Men­schen­rechts­normen aner­kannten Men­schen­rechte und Grund­frei­heiten unein­ge­schränkt zu genießen.

Artikel 2

Indigene Völker und Men­schen sind frei und allen anderen Völkern und Men­schen gleich­ge­stellt und haben das Recht, bei der Aus­übung ihrer Rechte kei­nerlei Dis­kri­mi­nierung aus­ge­setzt zu sein, ins­be­sondere nicht auf Grund ihrer indi­genen Her­kunft oder Identität.

Artikel 3

Indigene Völker haben das Recht auf Selbst­be­stimmung. Kraft dieses Rechts ent­scheiden sie frei über ihren poli­ti­schen Status und gestalten in Freiheit ihre wirt­schaft­liche, soziale und kul­tu­relle Entwicklung.

Artikel 4

Bei der Aus­übung ihres Rechts auf Selbst­be­stimmung haben indigene Völker das Recht auf Auto­nomie oder Selbst­ver­waltung in Fragen, die ihre inneren und lokalen Ange­le­gen­heiten betreffen, sowie das Recht, über die Mittel zur Finan­zierung ihrer auto­nomen Auf­gaben zu verfügen.

Artikel 5

Indigene Völker haben das Recht, ihre eigenen poli­ti­schen, recht­lichen, wirt­schaft­lichen, sozialen und kul­tu­rellen Insti­tu­tionen zu bewahren und zu stärken, während sie gleich­zeitig das Recht behalten, unein­ge­schränkt am poli­ti­schen, wirt­schaft­lichen, sozialen und kul­tu­rellen Leben des Staates teil­zu­nehmen, sofern sie dies wünschen.

Artikel 6

Jeder indigene Mensch hat das Recht auf eine Staatsangehörigkeit.

Artikel 7

1. Indigene Men­schen haben das Recht auf Leben, kör­per­liche und see­lische Unver­sehrtheit, Freiheit und Sicherheit der Person.
2. Indigene Völker haben das kol­lektive Recht, als eigen­ständige Völker in Freiheit, Frieden und Sicherheit zu leben und dürfen keine Völ­ker­mord­hand­lungen oder sonstige Gewalt­hand­lungen, ein­schließlich der gewalt­samen Über­führung von Kindern der Gruppe in eine andere Gruppe, aus­ge­setzt werden.

Artikel 9

Indigene Völker und Men­schen haben das Recht, einer indi­genen Gemein­schaft oder Nation anzu­ge­hören, gemäß den Tra­di­tionen und Bräuchen der betref­fenden Gemein­schaft oder Nation. Die Aus­übung dieses Rechts darf zu kei­nerlei Dis­kri­mi­nierung führen.

Artikel 10

Indigene Völker dürfen nicht zwangs­weise aus ihrem Land oder ihren Gebieten aus­ge­siedelt werden. Eine Umsiedlung darf nur mit frei­wil­liger und in Kenntnis der Sachlage erteilter vor­he­riger Zustimmung der betrof­fenen indi­genen Völker und nach Ver­ein­barung einer gerechten und fairen Ent­schä­digung statt­finden, wobei nach Mög­lichkeit eine Option auf Rückkehr bestehen muss.

Artikel 11

1. Indigene Völker haben das Recht, ihre kul­tu­rellen Tra­di­tionen und Bräuche zu pflegen und wie­der­zu­be­leben. Dazu gehört das Recht, die ver­gan­genen, gegen­wär­tigen und künf­tigen Erschei­nungs­formen ihrer Kultur, wie bei­spiels­weise archäo­lo­gische und his­to­rische Stätten, Arte­fakte, Muster, Riten, Tech­niken, bil­dende und dar­stel­lende Künste und Lite­ratur, zu bewahren, zu schützen und weiterzuentwickeln.
2. Die Staaten haben durch gemeinsam mit den indi­genen Völkern ent­wi­ckelte wirksame Mecha­nismen, die gege­be­nen­falls die Rück­erstattung ein­schließen, Wie­der­gut­ma­chung zu leisten für das kul­tu­relle, geistige, reli­giöse und spi­ri­tuelle Eigentum, das diesen Völkern ohne ihre frei­willige und in Kenntnis der Sachlage erteilte vor­herige Zustimmung oder unter Verstoß gegen ihre Gesetze, Tra­di­tionen und Bräuche ent­zogen wurde.

Artikel 12

1. Indigene Völker haben das Recht, ihre spi­ri­tu­ellen und reli­giösen Tra­di­tionen, Bräuche und Riten zu bekunden, zu pflegen, wei­ter­zu­ent­wi­ckeln und zu lehren, das Recht, ihre reli­giösen und kul­tu­rellen Stätten zu erhalten, zu schützen und unge­stört auf­zu­suchen, das Recht, ihre Ritu­al­ge­gen­stände zu benutzen und darüber zu ver­fügen und das Recht auf die Rück­führung ihrer sterb­lichen Überreste.
2. Die Staaten bemühen sich, durch gemeinsam mit den betrof­fenen indi­genen Völkern ent­wi­ckelte faire, trans­pa­rente und wirksame Mecha­nismen den Zugang zu den in ihrem Besitz befind­lichen Ritu­al­ge­gen­ständen und sterb­lichen Über­resten und/oder ihre Rück­führung zu ermöglichen.
Voll­stän­diger Text der Resolution