Die aktuelle Fokussierung auf Migration und Asylrecht lässt eines völlig außer Acht: Auch indigene Völker haben Rechte, die eingehalten werden müssen. Einheimische dürfen zum Beispiel laut UNO keiner Zwangsassimilation oder Zerstörung ihrer Kultur ausgesetzt werden.
Die aktuell sehr hitzig geführte Debatte über den Migrationspakt lenkt von wichtigen Aspekten ab. Im Windschatten des Sturmes, den Länder wie die USA, Ungarn und auch Österreich durch die Nichtannahme des „Globalen Paktes für Migration“ entfacht haben, fand der nicht minder brisante „Globale Pakt für Flüchtlinge“ unbehelligt die breite Zustimmung der Regierungen.
In beiden Pakten geht es ausschließlich um Rechte von Migranten und Pflichten von Aufnahmeländern
Der unter nicht unwesentlicher Beteiligung Merkels ausgearbeitete und vom Jesuitenpapst Franziskus massiv beworbene Pakt, soll am 17. Dezember von der UN-Generalversammlung angenommen werden. Der US-Präsident hat mit Verweis auf den Verlust der Souveränität als Einziger abgewunken.
Fremde Ethnien gegenüber dem eigenen Volk zu bevorzugen ist auch Rassismus…
Auf Wunsch der UNO soll medial möglichst positiv über den Pakt berichtet werden und die EU erwägt, jegliche Kritik an der Massenmigration strafrechtlich zu verfolgen. Diese forcierte Deutungshoheit von UNO und EU über den Begriff Migration wird für die Zielländer und deren Einwohner zu einem Damoklesschwert.
Doch hier kommt die gute Nachricht – die UNO hat auch Menschenrechte für indigene Völker formuliert
Auf der 107. Plenarsitzung am 13. September 2007 verabschiedete die UNO mit der Resolution 61/295 die „United Nations Declaration on the Rights of Indigenous Peoples“
Hier eine Version der „Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte der indigenen Völker“ auf deutsch
Der wohl allerwichtigste Artikel dieser Resolution ist jener, der im Grunde die Zielländer der Migration von der moralischen Pflicht zur Selbstzerstörung durch unbegrenzte Aufnahme von Migranten enthebt, deshalb sei er hier als Erstes aufgeführt.
Artikel 8
1. Indigene Völker und Menschen haben das Recht, keiner Zwangsassimilation oder Zerstörung ihrer Kultur ausgesetzt zu werden.
2. Die Staaten richten wirksame Mechanismen zur Verhütung und Wiedergutmachung der folgenden Handlungen ein:
a) jeder Handlung, die zum Ziel oder zur Folge hat, dass indigene Völker und Menschen ihrer Integrität als eigenständige Völker oder ihrer kulturellen Werte oder ihrer ethnischen Identität beraubt werden;
b) jeder Handlung, die zum Ziel oder zur Folge hat, dass ihnen der Besitz ihres Landes, ihrer Gebiete oder ihrer Ressourcen entzogen wird;
c) jeder Form der zwangsweisen Überführung der Bevölkerung, die zum Ziel oder zur Folge hat, dass ihre Rechte verletzt oder untergraben werden;
d) jeder Form der Zwangsassimilation oder Zwangsintegration;
e) jeder Form der Propaganda, die darauf abzielt, rassische oder ethnische Diskriminierung, die sich gegen sie richtet, zu fördern oder dazu aufzustacheln.
Bei der Formulierung dieser Artikel dürfte die UNO wohl kaum Länder wie Deutschland oder Frankreich im Blick gehabt haben.
Angesichts der aktuellen rasanten Entwicklung aber ist es mehr als angebracht, im Sinne der vielzitierten Gleichbehandlung, endlich auch die Menschenrechte der Bürger in den Zielländern der Migration einzufordern. Der Traum von einer globalen, völlig grenzenlosen offenen Gesellschaft, wie sie die „Neue Weltordnung“ der Globalisten mit der Entstehung einer „One World“ vor Augen hat, führt zwangsläufig zur völligen Auflösung von Grenzen und Nationen. Migranten werden ebenso wie Indigene ihrer Identität und Verwurzelung beraubt.
Aus echter gewachsener Vielfalt wird ein multikultureller bis zur Unkenntlichkeit vermischter Einheitsbrei.
In dieser „schönen neuen Welt“ haben auch die Menschenrechte ausgedient.
Demokratie und rechtsstaatliche Ordnung funktionieren umso besser, je kleiner die geografischen Einheiten sind. Ein Weltstaat könnte wohl nur totalitärer Herrschaft und als riesiger Polizeistaat funktionieren. Die EU ist derzeit das beste Beispiel dafür, dass nur mündige Bürger und selbstbewusste Nationalstaaten ihrem Hang zur Zentralisierung der Macht Einhalt gebieten können. Dafür ist die Wahrung der unverbrüchlichen Rechte aller Menschen unabdingbar.
Hier noch weitere Artikel zu den Rechten Indigener Völker. Nur deren strikte Einhaltung garantiert echte Vielfalt für viele weitere Generationen.
Artikel 1
Indigene Völker haben das Recht, als Kollektiv wie auch auf der Ebene des Individuums, alle in der Charta der Vereinten Nationen, der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und den internationalen Menschenrechtsnormen anerkannten Menschenrechte und Grundfreiheiten uneingeschränkt zu genießen.
Artikel 2
Indigene Völker und Menschen sind frei und allen anderen Völkern und Menschen gleichgestellt und haben das Recht, bei der Ausübung ihrer Rechte keinerlei Diskriminierung ausgesetzt zu sein, insbesondere nicht auf Grund ihrer indigenen Herkunft oder Identität.
Artikel 3
Indigene Völker haben das Recht auf Selbstbestimmung. Kraft dieses Rechts entscheiden sie frei über ihren politischen Status und gestalten in Freiheit ihre wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung.
Artikel 4
Bei der Ausübung ihres Rechts auf Selbstbestimmung haben indigene Völker das Recht auf Autonomie oder Selbstverwaltung in Fragen, die ihre inneren und lokalen Angelegenheiten betreffen, sowie das Recht, über die Mittel zur Finanzierung ihrer autonomen Aufgaben zu verfügen.
Artikel 5
Indigene Völker haben das Recht, ihre eigenen politischen, rechtlichen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Institutionen zu bewahren und zu stärken, während sie gleichzeitig das Recht behalten, uneingeschränkt am politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben des Staates teilzunehmen, sofern sie dies wünschen.
Artikel 6
Jeder indigene Mensch hat das Recht auf eine Staatsangehörigkeit.
Artikel 7
1. Indigene Menschen haben das Recht auf Leben, körperliche und seelische Unversehrtheit, Freiheit und Sicherheit der Person.
2. Indigene Völker haben das kollektive Recht, als eigenständige Völker in Freiheit, Frieden und Sicherheit zu leben und dürfen keine Völkermordhandlungen oder sonstige Gewalthandlungen, einschließlich der gewaltsamen Überführung von Kindern der Gruppe in eine andere Gruppe, ausgesetzt werden.
Artikel 9
Indigene Völker und Menschen haben das Recht, einer indigenen Gemeinschaft oder Nation anzugehören, gemäß den Traditionen und Bräuchen der betreffenden Gemeinschaft oder Nation. Die Ausübung dieses Rechts darf zu keinerlei Diskriminierung führen.
Artikel 10
Indigene Völker dürfen nicht zwangsweise aus ihrem Land oder ihren Gebieten ausgesiedelt werden. Eine Umsiedlung darf nur mit freiwilliger und in Kenntnis der Sachlage erteilter vorheriger Zustimmung der betroffenen indigenen Völker und nach Vereinbarung einer gerechten und fairen Entschädigung stattfinden, wobei nach Möglichkeit eine Option auf Rückkehr bestehen muss.
Artikel 11
1. Indigene Völker haben das Recht, ihre kulturellen Traditionen und Bräuche zu pflegen und wiederzubeleben. Dazu gehört das Recht, die vergangenen, gegenwärtigen und künftigen Erscheinungsformen ihrer Kultur, wie beispielsweise archäologische und historische Stätten, Artefakte, Muster, Riten, Techniken, bildende und darstellende Künste und Literatur, zu bewahren, zu schützen und weiterzuentwickeln.
2. Die Staaten haben durch gemeinsam mit den indigenen Völkern entwickelte wirksame Mechanismen, die gegebenenfalls die Rückerstattung einschließen, Wiedergutmachung zu leisten für das kulturelle, geistige, religiöse und spirituelle Eigentum, das diesen Völkern ohne ihre freiwillige und in Kenntnis der Sachlage erteilte vorherige Zustimmung oder unter Verstoß gegen ihre Gesetze, Traditionen und Bräuche entzogen wurde.
Artikel 12
1. Indigene Völker haben das Recht, ihre spirituellen und religiösen Traditionen, Bräuche und Riten zu bekunden, zu pflegen, weiterzuentwickeln und zu lehren, das Recht, ihre religiösen und kulturellen Stätten zu erhalten, zu schützen und ungestört aufzusuchen, das Recht, ihre Ritualgegenstände zu benutzen und darüber zu verfügen und das Recht auf die Rückführung ihrer sterblichen Überreste.
2. Die Staaten bemühen sich, durch gemeinsam mit den betroffenen indigenen Völkern entwickelte faire, transparente und wirksame Mechanismen den Zugang zu den in ihrem Besitz befindlichen Ritualgegenständen und sterblichen Überresten und/oder ihre Rückführung zu ermöglichen.
Vollständiger Text der Resolution