Am 9. Februar 2020 stimmen wir über die Erweiterung der Rassismus-Strafnorm um das Kriterium der sexuellen Orientierung ab. Wo uns «Diskriminierungsschutz» verkauft wird, geht es in Wahrheit um ein Zensurgesetz, das die Meinungsfreiheit sowie die Gewissens- und Gewerbefreiheit bedroht. Ich bitte Sie: Engagieren Sie sich in diesem für die SVP wichtigen Abstimmungskampf.
(von Benjamin Fischer)
Wie lange regen wir uns schon über die unsägliche Rassismus-Strafnorm auf? Die Gerichtspraxis ist längst aus dem Ruder gelaufen, die Strafnorm hat sich zu einem veritablen Maulkorb-Paragraphen entwickelt, der unliebsame Äusserungen zur Einwanderungspolitik unter Generalverdacht stellt.
Und nun soll dieser schwammige und unsaubere Artikel einer Gesinnungsjustiz gar noch erweitert werden – um den nicht minder schwammigen Begriff der «sexuellen Orientierung». Längst haben findige Moralisten ein Geschäftsmodell daraus gemacht, in den sozialen Medien nach Aussagen zu suchen, die strafrechtlich relevant sein könnten, um diese zur Anzeige zu bringen. Mit der Erweiterung des Maulkorbartikels soll nun ein weiteres Instrument geschaffen werden, um unliebsame Meinungen mittels Strafrecht auszumerzen. Das dürfen wir nicht zulassen!
Nicht nur unnötig, sondern kontraproduktiv
Homo- und bisexuelle Menschen sind längst gleichwertige Mitglieder der Gesellschaft. Sie haben es nicht nötig, zur vermeintlich schwachen und schützenswerten Minderheit degradiert zu werden. Das Zensurgesetz ist angesichts der existierenden Realitäten nicht nur unnötig, sondern in höchstem Masse kontraproduktiv. Hass, Ausgrenzung, Mobbing und Gewalt jeglicher Couleur müssen bekämpft werden, unabhängig davon, gegen wen sie sich richten.
Das Strafrecht bietet bereits heute ausreichende Instrumente, die bei Hasskriminalität gegen sexuelle Minderheiten angewendet werden können, so zum Beispiel die Artikel des Strafgesetzbuches zu Beschimpfung, übler Nachrede oder Drohung. Gerade Gewaltaufrufe und ‑anwendung jeglicher Art sind selbstverständlich schon heute strafbar, sie müssen nur konsequent zur Anzeige gebracht werden. Die von LGBTI-Verbänden reklamierte Gesetzeslücke besteht einzig darin, dass ein Gesetz fehlt, mit dem auch gegen allgemein gehaltene, für diskriminierend befundene Äusserungen vorgegangen werden könnte und das auch Vereinigungen berechtigen würde, Anzeige zu erstatten. Hier müssen wir aber sehr vorsichtig sein.
Brandgefährlich für die Meinungsfreiheit
Es kann und soll nie einen Anspruch geben, jede mögliche Beleidigungsempfindung per Strafrecht aus der Welt zu schaffen, denn die Meinungsfreiheit ist damit nicht vereinbar. Dass nun gewisse Kreise genau dies versuchen, ist brandgefährlich. Meinungsfreiheit ist elementar, weil eine freie Gesellschaft keiner Instanz die Macht geben will, abschliessend darüber zu entscheiden, was wahr und was falsch ist. In einer freien Gesellschaft zählen der offene Diskurs und alleine der zwanglose Zwang des besseren Arguments.
Nun steht die Gegenseite natürlich nicht offen zu ihrem Ziel, die Meinungsfreiheit zu beschneiden. Stattdessen wird mit der immer selben Ablenkungstaktik argumentiert – so heisst es dann: «Natürlich bin ich für Meinungsfreiheit, aber Diskriminierung ist keine Meinung.» Damit wird die Idee der freien Meinungsäusserung pervertiert. Jeder Diktator stellt sich hinter die Meinungsfreiheit, nur um dann zu ergänzen: «Aber XY ist keine Meinung.»
Mittels Strafrecht mundtot gemacht
Gehen wir beispielsweise davon aus, ein Bischof sagt, Homosexualität sei nicht von Gott gewollt. In einer freien Gesellschaft darf er das sagen, muss aber auch mit Widerspruch rechnen. In einer freien Gesellschaft hat jede Person hat das Recht, den Bischof zu kritisieren, aus der Kirche auszutreten, andere zum Austritt aufzurufen oder die Absetzung des Bischofs zu fordern. In einer unfreien Gesellschaft hingegen wird entweder die eine oder die andere Seite ganz einfach mittels Strafrecht mundtot gemacht. Damit werden Diskurs und Argumente wertlos.
Wir dürfen nicht akzeptieren, dass die Grenze zwischen unliebsamer Meinung, Anstand und Strafrecht immer weiter verschoben werden. Natürlich soll gegen Hass vorgegangen werden, jedoch nur dort, wo jemand direkt angegriffen ist – unabhängig davon, gegen wen dieser Hass geäussert wurde. Dafür gibt es wie erwähnt ausreichend Instrumente im Strafrecht, es braucht keine Sonderrechte für einzelne Gruppen!
Paradoxe Auswüchse als Folge
Das Zensurgesetz nützt nicht nur nichts, sondern hätte womöglich auch verheerende Auswirkungen auf die Wirtschaftsfreiheit. Ein Rechtsgutachten der renommierten Rechtsanwältin Isabelle Häner zeigt konkret auf, was neu strafbar würde. So müsste eine Organisation für Adoptionsvermittlung, die ihre Dienstleistungen nur heterosexuellen Paaren anbieten will, weil sie die Ansicht vertritt, dass Kinder idealerweise einen Vater und eine Mutter brauchen, ebenso mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen wie eine Partnervermittlungsplattform, bei der man nur nach Partnern des entgegengesetzten Geschlechts suchen kann. Aber auch Plattformen, die sich nur an Schwule oder Lesben richten, kämen möglicherweise mit dem Gesetz in Konflikt… Wie paradox ist das denn!
Der Konditor, der aus Gewissensgründen keine Torte für eine gleichgeschlechtliche Hochzeitsfeier backen möchte, würde sich ebenfalls strafbar machen. Genauso ein Getränkehändler, der einem LBGTI-Festival kein Bier liefern will. Es geht hier nicht darum, ob man nun gleicher Meinung wie der Bäcker oder Getränkehändler ist, sondern darum, ob in diesem Land Meinungs‑, Gewissens- und Wirtschaftsfreiheit gelten soll oder nicht.
Halten wir uns vor Augen: Eine Gesellschaft ist noch nie an zu viel Meinungsfreiheit gescheitert. Aber sehr wohl an zu viel unnötiger Gängelung und staatlicher Willkür gegenüber dem Volk. Stimmen Sie deshalb am 9. Februar 2020 Nein zur Erweiterung der Rassismus-Strafnorm und unterstützen Sie die Kampagne «Nein zu diesem Zensurgesetz!».
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von Benjamin Fischer, Kantonsrat und Präsident SVP Kanton Zürich, Volketswil (ZH)
Offizielle Pressemitteilung der Schweizerischen Volkspartei (SVP) erstellt durch die Pressestelle der Partei
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