Die ethnisch plurale Gesellschaft ist (auch) in westlichen Staaten innerhalb und außerhalb der EU Realität. Die Anwesenheit ethnischer – oft auch: kultureller – Minderheiten in Gesellschaften mit einer ethnischen, gewöhnlich dominanten, Mehrheit ist keine neue Entwicklung, ist schon lange Realität, wie schon der Verweis auf “alte” ethnische Minderheiten wie z.B. die Sorben in Deutschland oder Sinti und Roma in Deutschland und in anderen Staaten zeigt.
Die ethnisch plurale Gesellschaft der neueren Zeit ist aber durch die alten Konzepten von ethnischer Mehrheit und ethnischer Minderheit oder ethnischen Minderheiten nicht mehr angemessen zu beschreiben. Als Produkt der besonders während der letzten Jahrzehnte stark beförderten Liberalisierung und Globalisierung des Verkehrs von Waren, Kapital und Menschen umfasst die aktuelle ethnisch plurale Gesellschaft eine sehr große Anzahl von Menschen verschiedenster Herkunft, verschiedenster kultureller Prägung (am besten mit dem Fachbegriff der “Enkulturation” bezeichnet) und damit zumindest teilweise verschiedener Normalitätsvorstellungen, verschiedenster religiöser Zugehörigkeiten oder Neigungen etc., deren Motivation zur Migration und deren Pläne oder Absichten mit Bezug auf den Zielort sehr verschieden sein können. Dementsprechend hat sich auch die Diskussion über den gesellschaftlichen oder speziell: politischen Umgang mit ethnischem Pluralismus verändert:
“Während man in den 70er Jahren hierbei [bei der Diskussion um das Verhältnis zu den verschiedenen Zuwanderergruppen] als Schlüsselwort über ‘Integration’ [vorrangig der Zuwanderer in die Mehrheitsgesellschaft samt ihrer Normalitätsvorstellungen und dementsprechend als normal angesehenen Verhaltens- und Verfahrensweisen] stritt, steht heute vielfach das Wort von der ‘multi-kulturellen’ Gesellschaft im Mittelpunkt der Auseinandersetzung”,
so hielt Friedrich Heckmann bereits im Jahr 1992 in seinem Buch über “Ethnische Minderheiten, Volk und Nation” (auf Seite 237) fest. Und tatsächlich gilt Vielen heutzutage die ethnisch plurale Gesellschaft quasi-automatisch als eine multikulturelle Gesellschaft. So ist z.B. Benjamin Barber (1999: 18) der Auffassung, dass “multikulturell” nahezu alle Gesellschaften seien, weil in allen Gesellschaften ab einer bestimmten Entwicklungsstufe mehrere Kulturen nebeneinander (!) existierten.
Diese Auffassung ist m.E. falsch: Ethnisch plurale Gesellschaften müssen keineswegs multikulturelle Gesellschaften in diesem Sinn sein; es gab und gibt Gesellschaften, in denen auf ethnische Minderheiten dahingehend Druck ausgeübt wurde, sich der Mehrheitsgesellschaft (aber nicht unbedingt der ethnischen Mehrheit) anzupassen, also nicht einfach “neben” anderen ethnischen Gruppen zu existieren, und tatsächlich dürfte dies im Verlauf der Menschheitsgesichte der Normalfall gewesen sein. Mit der Rede von der “multikulturellen” Gesellschaft (also tatsächlich: der ethnisch pluralen Gesellschaft) sind oft bestimmte und durchaus verschiedene Vorstellungen darüber verbunden, wie eine “multikulturelle” Gesellschaft aussieht oder aussehen sollte. Es behindert deshalb die Diskussion um den Umgang mit ethnischem Pluralismus in einer Gesellschaft, wenn man diese soziale Tatsache verbal (und vielleicht einer ganz bestimmten Auffassung von “multikultureller” Gesellschaft) mit “multikultureller” Gesellschaft gleichsetzt.
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Wer die “multikulturelle” Gesellschaft nicht einfach mit (jeder Art von) ethnisch pluraler Gesellschaft gleichsetzt, dürfte unter “multikultureller” Gesellschaft wohl das verstehen, was gemeinhin als einfältiger Gesellschaftsentwurf angesehen wird, aber dennoch (oder gerade deshalb) bestimmte Menschen emotional stark anspricht: Es ist die utopische (oder dystopische, je nachdem) Vorstellung von einer Gesellschaft, die an universalen Menschenrechten (samt universaler Freizügigkeit) orientiert ist und niemand von irgendetwas aus Gründen seiner Herkunft, seiner Religion, seiner Hautfarbe etc. ausgeschlossen ist oder ausgeschlossen werden kann und in der alle in umfassender Gleichheit konfliktfrei, wenn nicht glücklich und zufrieden, leben. Dies ist die Variante von “multikultureller” Gesellschaft der, so könnte man sagen: Überzeugungstäter in den Reihen u.a. der Grünen und der Gewerkschaften.
Diese Vorstellung ist aus verschiedenen Gründen einfältig, aber vor allem deshalb, weil das friedliche Zusammenleben von Menschen aus sehr vielen anderen Gründen als z.B. Vorurteilen gegen Menschen mit anderer Hautfarbe oder Konflikten zwischen Anhängern verschiedener Religionen gestört sein kann und die Zwangsgleichstellung von Menschen mit sogenannten geschützten Merkmalen (Hautfarbe, Geschlecht, sexuelle Orientierung etc.) durch einen übergriffigen, wenn nicht totalitären Staat, daher kein friedliches Zusammen- (oder nur Nebeneinanderher-) Leben der Menschen in der Gesellschaft wird schaffen kann (aber durchaus Anlass für Revolten von Bürgern gegen den Staat sein kann).
Petrus Han (2000: 337–338) hat ein anderes Argument gegen die Vorstellung von der “multikulturellen” Gesellschaft vorgebracht, dessen Kern seine Kritik am der Vorstellung zugrundeliegenden Kulturbegriff ist:
“Die Idee der multikulturellen Gesellschaft hat das friedliche Zusammenleben der Menschen unterschiedlicher Kulturen zum Ziel. Indem sie jedoch von einer Fiktion der Unveränderbarkeit nationaler und kultureller Identitäten ausgeht und deren Konservierung als zwingend notwendig suggeriert, führt sie kontraproduktive Auswirkungen herbei, weil dadurch indirekt die Unterschiede und Gegensätze zwischen den Kulturen verstärkt werden. Sie erinnert Menschen an ihre kulturelle Herkunft und verhindert dadurch unvoreingenommene soziale Interaktionen … Die Idee der multikulturellen Gesellschaft fördert suggestiv ethnische Grenzziehungen und bewusste Fremdheitserfahrungen zwischen den Menschen. Sie veranlaßt, eigene und fremde Kulturen zu vergleichen …, abzugrenzen und ethnozentrisch zu bewerten. Sie fördert in ihrer Konsequenz die Ethnisierung der Gesellschaft”,
(wobei unter “Ethnisierung” die (Wieder-)Relevantsetzung bzw. Mobilisierung von ethnischer Identität zu verstehen ist.)
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Dies schriebt Han vor 24 Jahren (Han 2000: 337), und wir sind heute in der Lage, in der Rückschau festzustellen, dass er Recht hatte: Wir leben in Gesellschaften, in denen ethnische Identität zunehmend öffentlich inszeniert und als relevant für die Gesamtgesellschaft gesetzt wird, wie erkennbar wird, wenn z.B. in Städten (wie z.B. in London) die Straßen mit “Ramadan”-Schmuck ausgestattet werden. Gleichzeitig findet das christliche Fest Ostern keinerlei Würdigung, womit ethnische Identität als konkurrierend mit anderen ethnischen Identitäten oder gar als Nullsummenspiel, in dem es nur Gewinner und Verlierer geben kann, inszeniert wird. Dies wirkt sicher nicht friedensfördernd, sei es hinsichtlich des Friedens zwischen Muslimen und Christen oder Angehörigen anderer Religionen (oder Atheisten) oder sei es hinsichtlich des Friedens zwischen Bürgern und einer Verwaltung, die solches erlaubt und ermöglicht, gar aus Steuermitteln aller Bürger finanziell fördert.
Dieselbe Inszenierung von ethnischer Idenität (oder hier: Zugehörigkeit) findet man z.B. in der Werbebranche. So kommen u.a. in den abendlichen Werbeblöcken von Fernsehsendern kaum mehr und oft überhaupt keine weißen Menschen mehr vor, obwohl ihre Zuschauer (weit) mehrheitlich weiße Menschen sind. Ihnen soll offenbar die Botschaft vermittelt werden, dass sie – trotz der demographischen Realität, die nach wie vor, außer in bestimmten Stadteilen bestimmter Städte, anders aussieht – eine demographische Minderheit im Land darstellen würden oder zumindest eine “Minderheit” in dem Sinn, dass ihre Bedürfnisse und Wünsche, ja, sogar ihre Präsenz, irrelevant sind und dementsprechend keine Beachtung finden – oder zu finden brauchen, da ihnen aktuell ja auch vermittelt werden soll, dass sie ohnehin aufgrund ihrer weißen Hautfarbe “privilegiert” seien (von wem und in welcher Hinsicht auch immer) und es ihnen ganz gut täte, als Bürger sozusagen in die zweite Reihe (oder noch weiter nach hinten) gestellt zu werden. Auch dies aktualisiert ständig die Bedeutung von Hautfarbe oder Herkunft und führt – mehr oder weniger subtil – eine Rangfolge der Wertigkeit bestimmter Hautfarben oder ethnischer Zugehörigkeiten ein (und dann sind wir noch nicht bei der Analyse der Werbespots selbst, die teilweise die Schwelle zur Abwertung oder Veralberung weißer Menschen überschreitet). In jedem Fall werden Hautfarbe oder ethnischer Herkunft auf diese Weise fortlaufend als bedeutsam gesetzt und Zuschauern suggeriert, sie seien in der Realität bedeutsam oder sollten für sie bedeutsam sein. Was damit erreicht wird, ist eine weitere Ethnisierung der Gesellschaft, in deren Zug Hautfarbe oder ethnische Herkunft vermutlich auch bei solchen Menschen, für die Hautfarbe oder Herkunft bislang keine oder keinen nennenswerte Bedeutung hatte, Relevanz erhält.
Wenn Weiße in Werbung vorkommen, dann häufig in einer abstoßenden und entmenschlichten Weise.
Dies sind nur zwei Beispiele für Prozesse, die die (weitere) Ethnisierung einer Gesellschaft vorantreiben, und wenn diese erst einmal etabliert ist, ist es schwierig, sie wieder abzubauen. Es ist deshalb bezeichnend, dass wir seit relativ Kurzem nun auch konfrontiert sind mit den Verzweiflungstaten von Regierungen und Verwaltungen, die angesichts der eingetretenen Ethnisierung “ihrer” Gesellschaften Frieden nur noch mit Hilfe von Hassrede- und ähnlichen Gesetzen erhalten zu können glauben – sie sind m.E. das deutlichste und endgültige Eingeständnis des Scheiterns der “multikulturellen” Gesellschaft. Dass Hassreden-Gesetzgebung ebenfalls zum Scheitern verurteilt ist, ist schon deshalb der Fall, weil die entsprechenden Gesetze (ebenso wie die Antidiskriminierungsstellen in Deutschland) darauf abzielen, bestimmte Gruppen mit sogenannten geschützten Merkmalen, aber nicht andere, davon abzuhalten, ihre Bedürfnisse und Ansprüche zu formulieren. Hassrede ist also ein Problem oder kein Problem, je nachdem, auf wen sie sich bezieht, so dass die Setzung einer Rangfolge der Wertigkeit bestimmter Hautfarben oder ethnischer Zugehörigkeiten, die auch in der Werbebranche zu beobachten ist, in der Rechtspraxis reproduziert wird – kein Rezept, zum Erhalt oder zur Schaffung eines friedlichen Zusammen- (oder Nebeneinanderher-)Lebens!
Was statt der “multikulturellen” Gesellschaft durch politischen Willen und Orientierung an Ideologie statt Realität und Pragmatismus geschaffen wurde, ist also eine ethnisierte Gesellschaft, in der ethnische Herkunft, Hautfarbe, kulturelle Gewohnheiten, religiöser Glauben u.a.m. statt in ihrer gesellschaftlichen Bedeutung relativiert worden zu sein, zu einer neuen Bedeutung und Wichtigkeit verholfen wurde. Und dies ist nicht nur und nicht vor allem im Bereich individueller Einstellungen der Fall, die derzeit gerne – wahrscheinlich wegen des vermeintlichen Abschreckungspotenzials des Wortes aber dennoch historisch wie sachlich völlig unangemessen – als “Rassismus” bezeichnet werden.
Es ist vor allem – und mit weit gefährlicheren Folgen – auf der gesellschaftlichen Ebene der Fall. Im Zuge des neuen “ethnic revival”, d.h. einer Wiederbelebung allen Ethnischen/Kulturellen, erfolgte eine ethnische Mobilisierung in verschiedenen Formen, besonders in der Form des Kommunalismus, im Zuge dessen ethnische Gruppen versuchen, die Angelegenheiten der Gemeinden, in denen sie die Mehrheit ausmachen oder zumindest eine große Minderheit, in eigenen Einrichtungen zu regeln. Dagegen ist solange nichts einzuwenden, solange es nicht in Konkurrenz tritt zu den Grundprinzipien des bestehenden Rechtsstaates samt der Werte, auf denen er basiert, denn wenn Kommunalismus in Konkurrenz zu den Werten, auf denen bestehende rechtsstaatliche Regeln basieren, und letztlich zu den rechtsstaatlichen Regeln selbst tritt, dann besteht die Gefahr, dass sich eine ethnische Minderheit den Staat – zunächst teilweise – aneignet bzw. die rechtsstaatlichen Regeln zunehmend relativiert und letztlich und mit großer Wahrscheinlichkeit zuungunsten anderer oder aller anderen ethnischen Gruppen aushöhlt. In der Praxis ist allerdings fraglich, wie weit Kommunalismus gehen kann, ohne genau dies zu tun.
So gibt es z.B. im Vereinigten Königreich den “Islamic Sharia Council” (ISC), was man etwa mit “Islamischer Rechtsrat” übersetzen könnte, der im Jahr 1982 eingerichtet wurde,
“… to solve the matrimonial problems of Muslims living in the United Kingdom in the light of Islamic law. The Council comprises of members from all of the major schools of Islamic legal thought … and is widely accepted as an authoritative body with regards to Islamic law”,
d.h.
“… um die ehelichen Probleme der im Vereinigten Königreich lebenden Muslime im Lichte des islamischen Rechts zu lösen. Der Rat besteht aus Mitgliedern aller großen Schulen des islamischen Rechtsgedankens … und wird weithin als ein maßgebliches Gremium in Bezug auf das islamische Recht akzeptiert”.
Bislang hat der “Islamic Sharia Council” keine offizielle, d.h. staatlich garantierte Rechtsgewalt, aber er schafft dennoch Tatsachen, und sei es nur, indem er bestimmte Angelegenheiten dem Rechtssystem durch Arbeit im Vorfeld entzieht.
“However, there are concerns that Sharia councils may be establishing legal precedents. According to Amin Al-Astewani, a law lecturer at Lancaster University, the law does provide some avenues for decisions made by Sharia councils to accrue legal status. While the courts retain sole authority over legally-binding judgements, couples who have a religious but not a civil marriage might find themselves to be in a contractual relationship when it comes to any financial agreements that, for example, relate to dowries or other financial settlements agreed in the marriage contract or nikah” (Torrance 2019: 3–4),
d.h.
“[e]s gibt jedoch Bedenken, dass die Scharia-Räte rechtliche Präzedenzfälle schaffen könnten. Laut Amin Al-Astewani, einem Dozenten der Rechtswissenschaften an der Lancaster University, sieht das Gesetz einige Wege für Entscheidungen vor, die von Scharia-Räten getroffen werden, um Rechtsstatus zu erlangen. Während die Gerichte alleinige Autorität über rechtsverbindliche Urteile behalten, können sich Paare, die eine religiöse, aber keine standesamtliche Ehe geschlossen haben, in einem Vertragsverhältnis mit Bezug auf finanzielle Vereinbarungen befinden, die sich zum Beispiel auf Mitgiften oder andere finanziellen Vereinbarungen in einem Ehevertrag oder Nikah [einem Ehevertrag, der Teil einer religiösen Eheschliessung im Islam ist] beziehen” (Torrance 2019: 3–4).
Und dieses Vertragsverhältnis kann rechtsrelevant sein:
“In Uddin v Choudhury & Ors (2009) a court was prepared to accept evidence of an arranged marriage under Sharia law for the purposes of civil proceedings that related to a dispute over the return of the dower to the wife’s family, and whether gifts made to the wife should be returned to the groom’s family” (Torrance 2019: 4),
d.h.
“[i]n Uddin gegen Choudhury & Ors (2009) war ein Gericht bereit, Beweise für eine arrangierte Ehe nach der Scharia zum Zwecke eines Zivilverfahrens zu akzeptieren, das mit einem Streit über die Rückgabe der Mitgift an die Familie der Frau zusammenhing, und mit der Frage, ob Geschenke an die Frau an die Familie des Bräutigams zurückgegeben werden sollten” (Torrance 2019: 4).
Auch das Tierschutzgesetz des Vereinigten Königreiches, das verlangt, dass alle Tiere vor der Schlachtung betäubt werden, um vermeidbare Schmerzen, Ängste oder Leiden zu minimieren, ist bereits insofern außer Kraft gesetzt als Ausnahmen erlaubt sind, wenn es um jüdische und muslimische religiöse Ernährungspräferenzen für koscheres und Halal-Fleisch geht; dann ist es rechtlich legitim, Tieren vermeidbare Schmerzen zuzufügen, ihnen Ängste und Leid nicht zu ersparen.
Menschenrechte stehen ebenfalls bereits zu Disposition: Während Hass-Reden-Gesetze angeblich die Menschenwürde schützen sollen und Schutz vor Hass-Rede als ein Menschenrecht dargestellt wird, wird anderen zugestanden, Fatwas über Menschen auszusprechen, d.h. eine Art Rechtsgutachten über etwas, was jemand getan oder gesagt hat, aus Sicht des islamischen Rechts abzugeben, das schon einmal in der Forderung des Todes der Person bestehen kann, wie dies bekanntermaßen im Jahr 1989 mit Bezug auf den britischen Schriftsteller Salman Rushdie der Fall war – wegen “Blaspehmie”. Der “Islamic Sharia Council” unterhält auch ein “Fatwa Committee UK”, das ein Sub-Kommittee des “European Council for Fatwa and Research” (ECFR) ist und das Fatwas aussprechen bzw. diesbezügliche Beschlüsse “in the name of the Council” und mit seiner Zustimmung fassen kann. Wenn eine “multikulturelle” Gesellschaft eine sein soll, die sich an universalen Menschenrechten orientiert, dann sind Einrichtungen wie diese mit einer “multikulturellen” Gesellschaft nicht vereinbar.
Das Verhältnis zu Angehörigen anderer ethnischer/kultureller/religiöser Gruppen wird innerhalb der eigenen Gruppe zu standardisieren versucht. Z.B. werden auf den Webseiten von “Islam Question & Answer“, etwa “Fragen und Antworten zum Islam”, durch religiöse Weisungen begründete Regelungen (u.a.) dazu getroffen, ob man einen Nicht-Muslim (zuerst) grüßen kann oder nicht.
Die Zusammenfassung der längeren Antwort lautet wie folgt:
“Initiating a greeting to a non-Muslim is prohibited. But if they greet us, we have to respond to them. However, it is permissible to greet a non-Muslim first if that serves a purpose, or for fear of his harm, or because of blood ties, or for a reason that requires that”,
d.h.
“[e]inen Nicht-Muslim zuerst zu grüßen, ist verboten. Aber wenn er uns begrüßt, müssen wir ihm antworten. Es ist jedoch zulässig, einen Nicht-Muslim zuerst zu grüßen, wenn dies einem Zweck dient oder aus Angst davor, dass er einem Schaden verursachen könnte, oder wegen Blutverwandtschaft oder aus einem Grund, der dies erfordert”.
Eine Begrüßung eines Nicht-Muslim durch einen Muslim ist nach dieser Ansicht also nur möglich, wenn der Nicht-Muslim zuerst gegrüßt hat oder weil man etwas von ihm will. Eine tolerantere Version der Begrüßungsregeln in der Begegnung mit Nicht-Muslimen besagt, dass sie jedenfalls nicht mit “Salam” begrüßt werden dürften, weil dies ein Name Allahs sei, das Wort deshalb religiöse Konnotationen habe, und dass deshalb
“… it is generally impermissible to use this form of greeting for non-Muslims. One may greet non-Muslims with other forms of greeting such as “good morning”, which they themselves might be more comfortable with”,
d.h.
“… es ist generell unzulässig, diese Form der Begrüßung für Nicht-Muslime zu verwenden. Man kann Nicht-Muslime mit anderen Begrüßungsformen wie “Guten Morgen” begrüßen, mit denen sie sich vielleicht selbst wohler fühlen”.
Wie man sieht ist die Rechtfertigung der Ungleichbehandlung von Menschen im Alltag (vermeintlich) aus Rücksicht auf religiöse oder kulturelle Senisibilitäten kein Monopol westlicher politischer Korrektheit. Dies ist ein Beispiel dafür, wie unvoreingenommenes kulturelles Handeln “ethnisiert” und – damit – problematisiert wird und für große Unsicherheit im Umgang miteinander schaffen kann, selbst wenn es um so grundlegende und (bislang) einfache Dinge wie das Sich-Gegenseitig-Grüßen geht.
Kommunalismus wird oft begleitet von Separatismus, der auf ethnische Selbstbestimmung, letztlich durch Gründung eines souveränen Staates (durch Sukzession bzw. Rechtsnachfolge auf einem Territorium, das zuvor unter der Souveränität eines anderen Staates war), abzielt, oder gar von Irredentismus, bei dem eine ethnische Gruppe, deren Angehörige in verschiedenen Staaten leben, eine Vereinigung oder Wiedervereinigung aller der ethnischen Gruppe Angehörigen auf verlorenem Territorium oder neuem Territorium anstrebt. Wer meint, dass westliche Staaten angesichts des Restbestands an Demokratie, den es in ihnen in Form von Wahlen noch gibt, davor geschützt seien, Opfer von Separatismus oder Irredentismus zu werden, der irrt sich. Im Vereinigten Königreich gibt es Personen, die in der Folge der Ethnisierung der Gesellschaft für Separatismus eintreten und sich gute Chancen für seinen Erfolg ausrechnen, wie z.B. ein auf X abgesetzer Post illustiert:
Sukzession halten manche Muslime nicht nur für Wales für möglich:
“The Islamisation of Europe has been predicted by the spiritual guide of the Muslim Brotherhood, Yusuf al-Qaradawi. Anas Altikriti, director of the Cordoba Foundation, shares al-Qaradawi’s conviction, but adds, ‘I believe in it because that is the prophecy of the Prophet,’ he says. ‘It’s not an invention of Sheikh Qaradawi’. Suhaib Hasan, president of the Islamic Sharia Council, likewise voices a firm conviction in the future triumph of Islam not just in Europe but worldwide. Regarding the return of the caliphate, Hasan contends, “It will come because it is prophecised by the Prophet” (Perry 2019: 12; Fußnote 40).
D.h.
Die Islamisierung Europas wurde vom spirituellen Führer der Muslimbruderschaft, Yusuf al-Qaradawi, vorhergesagt. Anas Altikriti, Direktor der Cordoba Foundation, teilt al-Qaradawis Überzeugung, fügt aber hinzu: ‘Ich glaube daran, weil das die Prophezeiung des Propheten ist’, sagt er. ‘Es ist keine Erfindung von Scheich Qaradawi’. Auch Suhaib Hasan, Präsident des [oben erwähnten] Islamischen Scharia-Rates [des Vereinigten Königreiches], ist fest davon überzeugt, dass der Islam nicht nur in Europa, sondern weltweit triumphieren wird. Bezüglich der Rückkehr des Kalifats, behauptet Hasan, ‘Es wird kommen, weil es vom Propheten prophezeit wird’ (Perry 2019: 12; Fußnote 40).
Er strebt einen islamischen Staat nicht direct an, sondern sieht sein Eintreten als die versprochene Belohnung für weit verbreitete Frömmigkeit (“reward for widespread piety”) (Perry 2019: 10).
Solchen Formen der ethnischen Mobilisierung stehen Reaktionen wie das Streben einer sozialen (ggf. ethnischen) Gruppe nach Isolation gegenüber, bei der die Angehörigen dieser Gruppe versuchen, möglichst abseits der Gesamtgesellschaft – “off the grid”, wie man im englischen Sprachraum sagt – zu leben.
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Es ist bezeichnend, dass diese Form der Mobilisierung derzeit als “survivalism” oder “prepper-Bewegung”, d.h. als bewusste Vorbereitung auf eine gesellschaftliche oder natürliche Krise oder gar Katastrophe, oder als “Aussteigertum” inklusive Selbstversorgung auf der Basis von Landerwerb, Bohrung eigener Brunnen und Subsistenzwirtschaft, vor allem in der Gruppe der ethnischen Mehrheit praktiziert wird. Inzwischen gibt es ganze “off the grid”-Gemeinden (wie z.B. im Vereinigsten Königreich https://liveoffgrid.co.uk/living-off-grid-in-the-uk/), die als alternative Entwürfe des Zusammenlebens und Zusammenwirtschaftens in möglichst großer Unabhängigkeit vom Staat und seinen Institutionen leben.
Man könnte einwenden, dass “multikulturelle” Gesellschaft ohnehin nicht mehr die Leitidee vornehmlich linker Gesellschaftspolitik sei, sondern inzwischen “Interkulturalität” oder “Diversität” angestrebt werde. Aber dies ist letztlich irrelvant: Falls “Interkulturalität” angestrebt werden oder worden sein sollte, so müsste man konstatieren, dass (auch) sie gescheitert ist, denn “Interkulturalität” bezeichnet gemäß dem Staatslexikon-online.de
“… Prozesse des Austauschs, der Verständigung und davon angestoßener Entwicklungen, die dann bedeutsam werden, wenn Kulturen auf der Ebene von Individuen, Gruppen oder Symbolen in Kontakt treten sowie die betroffenen Personen divergierende Wertorientierungen, Bedeutungssysteme und Wissensbestände aufweisen”.
Der Anspruch, der im Wortteil “Inter-“, d.h. “Zwischen-“, zum Ausdruck kommt, ist also ein integrativer und somit höher als der Anspruch, der im Wortteil “Multi-” zum Ausdruck kommt, und dieser integrative Anspruch ist bislang nicht erfüllt. So ist die Relativierung der Rechtssätze des Vereinigten Königreiches durch islamisches Recht bzw. die Aussetzung Ersterer zugunsten des Letzeren schwerlich als ein “Prozess[…] des Austausches, der Verständigung” anzusehen. Und “divergierende Wertorientierungen, Bedeutungssysteme und Wissensbestände” haben sich bereits jetzt zumindest zum Teil als unvereinbar miteinander erwiesen, z.B. mit Bezug auf Tierschutz (denn man kann Tiere vor der Schlachtung nur betäuben oder nicht betäuben), weshalb ein diesbezüglicher “Austausch” kaum stattfinden kann bzw. eine verbaler Austausch kaum zu einer Verständigung oder zur Ausbildung von “gemeinsame[n] kulturellen Ausdrucksformen” durch den Dialog und die gegenseitige Achtung” (Deutsche UNESCO-Kommission 2023: 30) führen wird.
Die Vorstellung einer einheitlichen Mischkultur, sei sie derb, schlicht, rebellisch oder wie auch immer, entpuppt sich als Phantasieschöpfung sozialhistorischer Romantiker, so möchte man in leichter Abwandlung eines Zitates von Gerhard Schulze (2005: 160) sagen, der seinerseits statt des Wortes “Mischkultur” im ansonsten gleichlautenden Satz die Worte “deutschen Volkskultur” verwendet hat.
Was “Diversität” betrifft, so bedeutet sie “Vielfältigkeit” oder “Verschiedenheit” und besagt insofern nichts anderes als “Multi-“, das sich vom lateinischen “multus” ableitet, das seinerseit “viel/e” bedeutet. Wenn die Ethnisierung einer Gesellschaft ein Kriterium für eine gescheiterte multikulturelle Gesellschaft ist, dann ist sie es auch für eine ethnisch diverse Gesellschaft.
In einer ethnisch pluralen Gesellschaft kann ein friedliches und gleichberechtigtes Zusammenleben nur erreicht werden, wenn der fortschreitenden ethnischen Mobilisierung und auf ihrer Basis zu erwartendem Kommunalismus und Sukzessionsvorstellungen Einhalt geboten wird und eine systematische Ent-Ethnisierung erfolgt.
Das bedeutet (u.a., aber vor allem) eine Orientierung einzig und allein am Individuum statt an irgendwelchen “geschützten” Merkmalen höchst fragwürdiger Bedeutung, die eine grundsätzliche Ungleichbehandlung von Individuum, die sie aufweisen, und solchenm die sie nicht aufweisen, als Normalität in der Gesellschaft zementieren möchte. Es bedeutet – in Verbindung mit der Orientierung am Individuum statt an sozialen Merkmalen, die soziale Gruppen künstlich erzeugen – die Rückkehr zur Orientierung an Chancengleichheit (statt Ergebnisgleichheit) auf der Basis von Leistungsgerechtigkeit. Es bedeutet Rechtsstaatlichkeit weitestgehend ohne Ausnahmen – und damit auch Rechtssicherheit. Und es bedeutet, dass Rechte nicht abgekoppelt von Pflichten (wie z.B. Anspruch auf Lebensunterhalt samt Unterkunft auf unbestimmte Zeit ohne Gegenleistung) an manche sozialen Gruppen ausgegeben werden, während von anderen erwartet wird, dass sie Rechte (wie z.B. das, vor Kriminalität geschützt zu werden oder in den Genuss ihrer Rentenbezüge zu kommen, also eines Teiles des Geldes, das der Staat von ihrem Erwerbslohn über Jahrzehnte hinweg einbehalten hat,) abgegen und gleichzeitig zuverlässig ihren Staatsbürgerpflichten nachkommen, wie z.B. dem des Zahlens von Steuern.
Gerade weil eine solche Gesellschaft keine Rücksicht auf “geschützte” Merkmale oder Identitäten kennt, steht es jedem frei und ist jedem möglich, sich wie er kann und mag in ihr zu positionieren, in jedem Fall: an ihr teilzuhaben. Eine solche Gesellschaft kann als eine Projekt-Gesellschaft bezeichnet werden insofern ihr ein bestimmtes Projekt zugrundeliegt, eben der Aufbau einer bestimmten Art von Gesellschaft (wie oben angedeutet).
Wer an diesem Projekt nicht teilnehmen möchte, vielleicht, weil er eine Gesellschaft vorzieht, die an bestimmten religiösen Weisungen orientiert ist, wie z.B. einem islamischen Staat oder an einem Leben in Gemeinden der Amish, dem muss es freistehen, die Gesellschaft, deren Projekt er nicht unterstützen kann, zu verlassen, während – umgekehrt – darüber nachzudenken wäre, ob jemand, der das gesellschaftliche Projekt nicht nur nicht unterstützen möchte, sondern es nicht respektiert, z.B. indem er bereits durch illegale Einreise ihre Gesetze bricht, oder es sogar nach Kräften schädigt oder bekämpft, sein Aufenthaltsrecht in der Gesellschaft verlieren sollte – im Sinne eines wehrhaften Projektes, ganz so wie in “wehrhafte Demokratie”. Nur eine solche Gesellschaft kann ein friedliches Zusammenleben unter Respektierung größtmöglicher, nämlich individueller, Diversität – außer im Hinblick auf das Projekt selbst bzw. die Grundsätze der Projekt-Gesellschaft – erreichen.
Eine solche Projekt-Gesellschaft mag eine Utopie sein, aber es ist sicherlich keine einfältigere und keine schwieriger zu begründende Utopie als die Utopie von friedlichen und kooperativen ethnisch pluralen Gesellschaft, die auf ausgerechnet auf fortschreitende Ethnisierung als Weg zu “Heil” setzt, ganz davon abgesehen, dass beim Aufbau einer solchen Projekt-Gesellschaft auf vorherige Entwürfe und vor allem vorheriges Gedankengut zurückgegriffen werden kann, wie es z.B. bei Martin Luther King zu finden war – der auch einen Traum hatte.
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Literatur
Barber, Benjamin R., 1999: Demokratie im Würgegriff: Kapitalismus und Fundamentalismus – eine unheilige Allianz. Frankfurt/M.: Fischer
Deutsche UNESCO-Kommission (Hrsg.), 2023: Übereinkommen über den Schutz und die Förderung der Viefalt kultureller Asdrucksformen. (Zweisprachige Publikation DE/EN.) Bonn: Deutsche UNESCO-Kommission e.V. https://www.unesco.de/sites/default/files/2023–12/DUK_Konventionstexte_Vielfalt_Web.pdf
Han, Petrus, 2000: Soziologie der Migration: Erklärungsmodelle, Fakten, politische Konsequenzen, Perspektiven. Stuttgart: Lucius & Lucius. (UTB für Wissenschaft, Band 2118)
Heckmann, Friedrich, 1992: Ethnische Minderheiten, Volk und Nation: Soziologie inter-ethnischer Beziehungen. Stuttgart: Ferdinand Enke
Perry, Damon L., 2019: Mainstream Islamism in Britain: Educating for the “Islamic Revival”. GOV.UK, Commission for Countering Extremism. https://www.gov.uk/government/publications/mainstream-islamism-in-britain-educating-for-the-islamic-revival
Schulze, Gerhard, 2005: Die Erlebnisgesellschaft: Kultursoziologie der Gegenwart. Frankfurt/M.: Campus
Torrance, David, 2019: Sharia Law Courts in the UK. Summary of the Briefing for the General Debate on Sharia Law Courts in the UK initiated by John Howell MP on 2 May at 3pm. https://researchbriefings.files.parliament.uk/documents/CDP-2019–0102/CDP-2019–0102.pdf
Zuerst erschienen bei ScienceFiles.org.
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