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Keine Haftung: COVID-19 Impf­ärzte haben Impf­schäden als Hand­langer des Staates zugefügt – OLG Stuttgart

Man habe nur im Auftrag gehandelt, lediglich Befehle befolgt, das ist eine Ent­schul­digung, die ob ihres gehäuften Auf­kommens nach dem Zweiten Welt­krieg in Nürnberg im angel­säch­si­schen Ausland als Nuremberg Defense bekannt ist. Akteure, die zuweilen aktiv an der Ver­folgung und Tötung von Juden oder Zigeunern oder Anders­den­kenden aus KPD/SPD/Zentrum beteiligt waren, ver­suchen mit der “Nuremberg Defense” ihre Ver­ant­wortung dafür, dass sie es letztlich waren, die einen Abzug betätigt oder eine Dusche ange­dreht oder einen Vieh­trans­port­wagen mit Men­schen beladen haben, auf diese Art und Weise loszuwerden.

Ob sie damit auch ihr Gewissen los­werden können, das ist eine andere Frage.

Wieder eine andere Frage ver­bindet sich mit dem Artikel 34 Grund­gesetz, der sich im Wortlaut wie folgt liest:

“Ver­letzt jemand in Aus­übung eines ihm anver­trauten öffent­lichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber oblie­gende Amts­pflicht, so trifft die Ver­ant­wort­lichkeit grund­sätzlich den Staat oder die Kör­per­schaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahr­läs­sigkeit bleibt der Rück­griff vor­be­halten. Für den Anspruch auf Scha­dens­ersatz und für den Rück­griff darf der ordent­liche Rechtsweg nicht aus­ge­schlossen werden.”

Man kann das in etwa so über­setzten, dass jede Schwei­nerei, wenn sie im Namen und im Auftrag des Staates begangen wird, für den­je­nigen, der sie begeht, sofern er nicht vor­sätzlich oder grob fahr­lässig handelt, was in einem solchen Kontext kaum möglich sein wird [wie kann man vor­sätzlich oder grob fahr­lässig handeln, wenn man einem Schieß­befehl Spritz­befehl folgt?], ohne jede Kon­se­quenz, straf­recht­liche oder sonstige Kon­se­quenz, etwa zur Wie­der­gut­ma­chung ange­rich­teten Schadens bleibt.

Es wäre inter­essant darüber zu dis­ku­tieren, ob es mit der Regelung in Artikel 34 Grund­gesetz möglich ist, bestimmte his­to­rische Ereig­nisse in etwas modi­fi­zierter Form quasi in Neu­auflage nach­zu­spielen, einfach dadurch, dass man bestimmte Dinge zur hoheit­lichen Aufgabe erklärt und auf diese Weise die eigenen Hand­langer und Hel­fers­helfer von jeder öffent­lichen Ver­ant­wortung und jeder Form des zur Rechen­schaft-gezogen-werdens, freistellt.

Obschon es sich anbieten würde, den Ver­gleich mit Mau­er­schützen, die eben­falls eine hoheit­liche Aufgabe aus­gführt haben, oder mit DDR-Richtern, die nach der Wende – obschon auch sie als Richter hoheit­liche Auf­gaben erfüllt haben, im Auftrag ihrer Regierung ein per Gesetz begrün­detes Recht gegen Bürger der DDR, die z.B. partout das Land ver­lassen wollten, durch­ge­setzt haben, obwohl es sich anbieten würde, diesen Ver­gleich zu führen, wollen wir es an dieser Stelle nur andeuten, um das große Miss­brauchs-Potential, das einem Urteil des Ersten Zivil­senats des Ober­lan­des­ge­richts Stuttgart inne­wohnt, deutlich zu machen.

Vor dem Ersten Zivil­senat des OLG-Stuttgart hat eine Klä­gerin, deren Klage auf Schmer­zensgeld gegen ihre Impf­ärztin vom Land­ge­richt Heil­bronn abge­wiesen wurde, Berufung gegen dieses Urteil ein­gelegt. Sie sei, so hat sie vor­tragen lassen, auf­grund der COVID-19 “Impfung” halb­seitig gelähmt, habe Geh­schwie­rig­keiten und sei als Folge davon dau­erhaft arbeits­un­fähig. Zum Zeit­punkt der ersten und zweiten “Impfung” mit BionTechs BNT162b2/Comirnaty sei sie in einem Pfle­geheim beschäftigt gewesen. Vor der “Impfung” sei ihr ein Auf­klä­rungs­blatt aus­ge­händigt worden. Eine ärzt­liche Auf­klärung über die Risiken der COVID-19 “Impfung” sei nicht erfolgt. Aber unmit­telbar nach der zweiten “Impfung” mit Pfizer/Biontechs krank­ma­chender Brühe habe sich eine halb­seitige Lähmung eingestellt.

Der Zusam­menhang zwi­schen Erkrankung und dau­er­hafter Schä­digung auf der einen Seite und der vor­aus­ge­henden COVID-19 Spritze ist nicht nur zeitlich, sondern offen­kundig. Denn die Erkrankung passt ins Bild, findet sich im umfas­senden Scha­dens­spektrum, das von Comirnaty/BNT162b2 ausgeht.

Indes, das ist uner­heblich, denn nach Ansicht der Ober­lan­des­richter in Stuttgart, ist nicht die Ärztin ver­ant­wortlich, die durch kei­nerlei Zweifel beein­trächtigt und ver­mutlich im Akkord, Pfizer/Biontechs Brühe in Oberarme gespritzt hat, und ist vor allem das unter­lassene Auf­klä­rungs­ge­spräch, das, so die Klä­gerin, wäre es erfolgt, in der Ablehnung der Spritze durch sie resul­tiert wäre, zu bean­standen, denn die Impf­ärztin sei die falsche Beklagte. Der richtige Beklagte seien Bund und Land, denn die COVID-19 Impfung sei eine hoheit­liche Aufgabe gewesen, Impf­ärzte somit als im hoheit­lichen Auftrag tätig von einer Haftung jed­weder Art ausgeschlossen.

Im vor­lie­genden Fall sind es zwei Kri­terien, die die Kör­per­ver­letzung per COVID-19 Shot zur hoheit­lichen Aufgabe machen:

  1. Die Bevöl­kerung sei durch die Regie­rungen von Bund und Ländern zur “Impfung” auf­ge­fordert worden.
  2. Es sei in §20i, Abs. 3, Satz 1 Nr. 1a des V. Sozi­al­ge­setz­buchs ab dem 19. November 2020 ein Rechts­an­spruch auf eine COVID-19 “Impfung” geschaffen worden. Und es seien extra mobile Impf­teams und umfas­sende Mög­lich­keiten geschaffen worden, um diesem Rechts­an­spruch nach­kommen zu können.

Als Folge haben die Ärzte hoheitlich gehandelt, sind somit als Beklagte nicht ver­fügbar, so das OLG-Stuttgart, das mit dieser Begründung die Berufung gegen das Urteil des Land­ge­richts Heil­bronn abge­wiesen hat.

Was wohl pas­sieren würde, wenn Regie­rungen von Bund und Ländern ihre Bevöl­kerung dazu auf­fordern würden, ver­meint­liche Rechts­extre­misten an eigens dafür ein­ge­richtete mobile Erfas­sungs­teams zu melden, die die Gemel­deten dann auf Basis eines eigens geschaf­fenen Rechts­an­spruch auf “Rechts­extre­misten-Ent­sorgung” abholen, um sie in Inter­nie­rungs­lager zu ver­bringen, in denen sie dann von eigens dafür ange­wor­benen Ärzten mit einer Mischung aus Mid­azolam, Morphin und Hal­operidol aus dem Leben befördert werden? Ein leicht zu recht­fer­ti­gendes Unter­fangen, denn den “Rechten” passt doch ohnehin nichts an UNSERER Demo­kratie, oder?

Offen­kundig wären die “Ärzte”, die sich zur Ver­fühgung stellen, um diese lebens­be­en­dende Behandlung durch­zu­führen, in hoheit­lichem Auftrag und unter Zurück­lassung even­tuell einmal vor­han­dener Skrupel tätig und somit von jeder Strafe frei­ge­stellt, für Kläger, z.B. die Hin­ter­blie­benen nicht erreichbar.

So wollen es die Richter des Ober­lan­des­ge­richts Stuttgart, die offen­kundig keine Sekunde über die Trag­weite ihrer Ent­scheidung nach­ge­dacht haben, in ihrem Bemühen, hoheitlich tätig zu sein und die Mit­täter ver­ant­wort­licher Regie­rungen vor den Folgen ihres Tuns in Schutz zu nehmen.


Die Ent­scheidung in Zusam­men­fassung können Sie hier nachlesen. 


Der Artikel erschien zuerst bei ScienceFiles.org.