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Wusste Merkel schon 2017 von der Plandemie?

Angela Merkel hielt 2017 eine Rede für die Leo­poldina und bat die Wis­sen­schaftler und die Gesund­heits­mi­nister darum, Plan­spiele bezüglich einer mög­lichen Pan­demie zu erar­beiten und aus­zu­führen. Einige Zeit später besuchte sie Wuhan. Wenige Monate später begann das dort im Labor pro­du­zierte Covid-19 seine Kar­riere. (Von David Berger)

Zwei Jahre später, am 7. Sep­tember 2019, d.h. kurz vor dem öffent­lichen Aus­bruch der Corona-Pan­demie besuchte Merkel aus­ge­rechnet Wuhan. Dort bekam sie nicht nur ein Ehren­dok­torat ver­liehen, sondern stattete auch der größten Klinik und einem Webasto-Werk einen Besuch ab.

Viel­leicht erinnern Sie sich: „Ein Dutzend Mit­ar­beiter des Stand­hei­zungs­spe­zia­listen aus dem Land­kreis Starnberg gehen Ende Januar als erste Corona-Pati­enten Deutsch­lands in die Geschichte ein. Eine aus Wuhan ange­reiste chi­ne­sische Kol­legin hat sie in der Fir­men­zen­trale ange­steckt. Die Pan­demie ist in Deutschland offi­ziell ange­kommen.“ (Quelle)

Covid-19 in Wuhan produziert

Inzwi­schen dürfte wei­terhin kein Zweifel daran bestehen, dass der Covid-19-Erreger nicht auf einem Geflü­gel­markt in Wuhan ent­stand, sondern ganz gezielt im Rahmen der Gain-to-function-For­schung in einem Labor in Wuhan designt wurde.

Dass aus­ge­rechnet ein Mit­glied des inzwi­schen durch das kom­plette Ver­sagen in der Corona-Zeit in Verruf gera­tenen „Ethik­rates“ damals den Besuch Merkels in Wuhan orga­ni­sierte, sei noch nebenbei erwähnt.

 

Änderung des Infek­ti­ons­schutz­ge­setzes schon im Oktober 2019

Nicht ganz einen Monat nach dem Besuch Merkels in Wuhan, im Oktober 2019 wurde das Infek­ti­ons­schutz­gesetz (IfSG) geändert, um die Kri­terien für die Aus­rufung einer „epi­de­mi­schen Lage von natio­naler Trag­weite“ zu erweitern. Diese Änderung fand im Rahmen des Gesetzes zur Änderung des Infek­ti­ons­schutz­ge­setzes und anderer Vor­schriften statt, das am 19. Oktober 2019 in Kraft trat.

Die ent­schei­dende Änderung in dieser Novelle des IfSG war, dass nunmehr nicht nur die Mor­ta­li­tätsrate (Sterb­lich­keitsrate) eine Rolle spielte, sondern auch die Aus­breitung von Infek­tionen als Kri­terium für die Aus­rufung einer epi­de­mi­schen Lage berück­sichtigt werden konnte.

Im Detail: Der § 5 IfSG wurde geändert, um zu ermög­lichen, dass eine „epi­de­mische Lage von natio­naler Trag­weite“ auch dann fest­ge­stellt werden kann, wenn ein anste­ckender Erreger „eine erheb­liche Gefahr für die öffent­liche Gesundheit“ dar­stellt – unab­hängig von der Schwere der Erkrankung (z.B. der Mortalität).

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Der Artikel erschien zuerst bei philosophia-perennis.com.