Millionen Deutsche wurden nach 1945 brutal aus ihrer Heimat vertrieben – entrechtet, enteignet, gedemütigt, geschlagen, vergewaltigt, getötet.
Was offiziell als „Bevölkerungstransfer“ verharmlost wird, war in Wahrheit die größte ethnische Säuberung Europas – ein Verbrechen, das bis heute keine angemessene Würdigung in Literatur, Film oder öffentlichem Bewusstsein gefunden hat.
Aus einem Gutachten zum Thema „Die Vertreibung in Film und Literatur“ für die Bavaria Fernseh-GmbH aus den 1980er-Jahren geht hervor:

Und weiter: „Gesetzt den Fall, ein ähnliches Schicksal hätte Frankreich, Italien oder England getroffen – wäre es denkbar, dass französische, italienische oder englische Filmemacher einen derart spektakulären und sozial äußerst folgenschweren Vorgang in ihrem Land dreißig Jahre lang einfach ignorierten oder sich gar durch opportunistische Selbstzensur (was wird wohl das Ausland dazu sagen?) an einer freimütigen Behandlung dieses so ungemein reichhaltigen Stoffgebietes hindern ließen?“
Fakt jedoch ist, dass diese Vertreibungen, diese „Bevölkerungstransfers“, die „größte Zwangsumsiedlung in der Menschheitsgeschichte“, nicht unabwendbar, notwendig oder gerechtfertigt war, so wie es die Vertreibungsländer bis heute behaupten.
Der britische Premierminister Winston Churchill machte keinen Hehl daraus, dass „reiner Tisch“ mit den Deutschen gemacht werden sollte. „Aus seiner Optik war die Massenvertreibung eine unschöne, aber unvermeidliche Begleiterscheinung der Neuordnung Europas nach 1945.“
Allerdings beklagte schon am 23. Oktober 1945 der englische Philosoph und Mathematiker Bertrand Russel: „In Osteuropa werden jetzt Massendeportationen von unseren Alliierten durchgeführt in einem beispielslosen Rahmen, und ein offensichtlich vorsätzlicher Versuch wird unternommen, viele Millionen Deutsche auszurotten … indem man ihre Häuser und Nahrung wegnimmt, um sie einen langsamen quälenden Hungertod sterben zu lassen.“
Und weiter: „Sind Massendeportationen Verbrechen, wenn sie während des Krieges von unseren Feinden begangen werden, und gerechtfertigte Maßnahmen sozialer Regulierung, wenn sie durch unsere Alliierten in Friedenszeiten durchgeführt werden?“
HINTERGRUND:
Der US-amerikanische Politiker Brazilla Carroll Reece, der den Bundesstaat Tennessee im US-Repräsentantenhaus vertrat, nannte in seiner Grundsatzrede vom 16. Mai 1957 die Vorgänge bei der Vertreibung der Ostdeutschen einen „Völkermord.“
Der UN-Völkermordkonvention nach ist ein solcher Genozid „die an einer nationalen, ethnischen, rassischen oder religiösen Gruppe begangenen Handlungen: Tötung von Mitgliedern der Gruppe; Verursachung von schwerem körperlichem oder seelischem Schaden an Mitgliedern der Gruppe; vorsätzliche Auferlegung von Lebensbedingungen für die Gruppe, die geeignet sind, ihre körperliche Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen; Verhängung von Maßnahmen, die auf die Geburtenverhinderung innerhalb der Gruppe gerichtet sind; gewaltsame Überführung von Kindern der Gruppe in eine andere Gruppe. Diese Handlungen müssen in der Absicht begangen werden, die Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören. Es macht sich also schon jemand des Völkermordes schuldig, der lediglich beabsichtigt, also den Vorsatz hat, eine Menschengruppe zu vernichten. Ist eine der Taten von Artikel II a bis e der Konvention tatsächlich durchgeführt worden in Vernichtungsabsicht, dann ist es unerheblich, ob oder wie viele Mitglieder der Gruppe wirklich vernichtet worden sind. Letztendlich braucht man für die Strafbarkeit das ‚Ziel‘ nicht erreicht zu haben.“

Der US-amerikanische Völkerrechtler und Historiker Alfred-Maurice de Zayas verdeutlicht dies: „Vertreibung und Verschleppung können sehr wohl als Völkermord bezeichnet werden, wenn die Absicht des Vertreiberstaates nachweislich ist, eine Volksgruppe auch nur teilweise zu vernichten.“
Und: „Dies war zweifellos die Absicht Benesch (gemeint ist der tschechoslowakische Staatspräsident Eduard Benesch/GG), wie in seinen Reden und in den Benesch-Dekreten ausreichend belegt. Dies ist auch die Auffassung führender Völkerrechtslehrer … Somit erfüllte die Vertreibung der Sudentendeutschen den Tatbestand des Völkermordes im Sinne der UNO-Völkermordskonvention von 1948. Auch Teilaspekte der Vertreibung der Deutschen aus Polen und Jugoslawien sind nachweislich Genozid.“
Zayas resümiert letztlich, dass Heimatrecht Menschenrecht ist und deshalb die Vertreibung der Deutschen „völkerrechtswidrig“ war.
Der Artikel erschien zuerst hier: GuidoGrandt.de


























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