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WINSTON CHUR­CHILL: »Mas­sen­ver­treibung der Deut­schen zur Neu­ordnung Europas!«


Mil­lionen Deutsche wurden nach 1945 brutal aus ihrer Heimat ver­trieben – ent­rechtet, ent­eignet, gede­mütigt, geschlagen, ver­ge­waltigt, getötet.

Was offi­ziell als „Bevöl­ke­rungs­transfer“ ver­harmlost wird, war in Wahrheit die größte eth­nische Säu­berung Europas – ein Ver­brechen, das bis heute keine ange­messene Wür­digung in Lite­ratur, Film oder öffent­lichem Bewusstsein gefunden hat.


Aus einem Gut­achten zum Thema „Die Ver­treibung in Film und Lite­ratur“ für die Bavaria Fernseh-GmbH aus den 1980er-Jahren geht hervor:

„Man fragt sich unwill­kürlich, weshalb ein so dra­ma­ti­sches, ein­schnei­dendes und so viele betref­fendes his­to­ri­sches Ereignis wie der Verlust der ehemals deut­schen Ost­ge­biete innerhalb von drei Nach­kriegs­jahr­zehnten weder in der ernst­zu­neh­menden deut­schen Lite­ratur noch im deut­schen Film – unter welchen poli­ti­schen und unpo­li­ti­schen Aspekten auch immer – ein irgendwie bemer­kens­wertes und dem Faktum ange­mes­senes Echo gefunden hat …“

Und weiter: „Gesetzt den Fall, ein ähn­liches Schicksal hätte Frank­reich, Italien oder England getroffen – wäre es denkbar, dass fran­zö­sische, ita­lie­nische oder eng­lische Fil­me­macher einen derart spek­ta­ku­lären und sozial äußerst fol­gen­schweren Vorgang in ihrem Land dreißig Jahre lang einfach igno­rierten oder sich gar durch oppor­tu­nis­tische Selbst­zensur (was wird wohl das Ausland dazu sagen?) an einer frei­mü­tigen Behandlung dieses so ungemein reich­hal­tigen Stoff­ge­bietes hindern ließen?“

Fakt jedoch ist, dass diese Ver­trei­bungen, diese „Bevöl­ke­rungs­transfers“, die „größte Zwangs­um­siedlung in der Mensch­heits­ge­schichte“, nicht unab­wendbar, not­wendig oder gerecht­fertigt war, so wie es die Ver­trei­bungs­länder bis heute behaupten.

Der bri­tische Pre­mier­mi­nister Winston Chur­chill machte keinen Hehl daraus, dass „reiner Tisch“ mit den Deut­schen gemacht werden sollte. „Aus seiner Optik war die Mas­sen­ver­treibung eine unschöne, aber unver­meid­liche Begleit­erscheinung der Neu­ordnung Europas nach 1945.“

Aller­dings beklagte schon am 23. Oktober 1945 der eng­lische Phi­losoph und Mathe­ma­tiker Bertrand Russel: „In Ost­europa werden jetzt Mas­sen­de­por­ta­tionen von unseren Alli­ierten durch­ge­führt in einem bei­spiels­losen Rahmen, und ein offen­sichtlich vor­sätz­licher Versuch wird unter­nommen, viele Mil­lionen Deutsche aus­zu­rotten … indem man ihre Häuser und Nahrung weg­nimmt, um sie einen lang­samen quä­lenden Hun­gertod sterben zu lassen.“

Und weiter: „Sind Mas­sen­de­por­ta­tionen Ver­brechen, wenn sie während des Krieges von unseren Feinden begangen werden, und gerecht­fer­tigte Maß­nahmen sozialer Regu­lierung, wenn sie durch unsere Alli­ierten in Frie­dens­zeiten durch­ge­führt werden?“

HIN­TER­GRUND:

Der US-ame­ri­ka­nische Poli­tiker Bra­zilla Carroll Reece, der den Bun­des­staat Ten­nessee im US-Reprä­sen­tan­tenhaus vertrat, nannte in seiner Grund­satzrede vom 16. Mai 1957 die Vor­gänge bei der Ver­treibung der Ost­deut­schen einen „Völ­kermord.“

Der UN-Völ­ker­mord­kon­vention nach ist ein solcher Genozid „die an einer natio­nalen, eth­ni­schen, ras­si­schen oder reli­giösen Gruppe began­genen Hand­lungen: Tötung von Mit­gliedern der Gruppe; Ver­ur­sa­chung von schwerem kör­per­lichem oder see­li­schem Schaden an Mit­gliedern der Gruppe; vor­sätz­liche Auf­er­legung von Lebens­be­din­gungen für die Gruppe, die geeignet sind, ihre kör­per­liche Zer­störung ganz oder teil­weise her­bei­zu­führen; Ver­hängung von Maß­nahmen, die auf die Gebur­ten­ver­hin­derung innerhalb der Gruppe gerichtet sind; gewaltsame Über­führung von Kindern der Gruppe in eine andere Gruppe. Diese Hand­lungen müssen in der Absicht begangen werden, die Gruppe als solche ganz oder teil­weise zu zer­stören. Es macht sich also schon jemand des Völ­ker­mordes schuldig, der lediglich beab­sichtigt, also den Vorsatz hat, eine Men­schen­gruppe zu ver­nichten. Ist eine der Taten von Artikel II a bis e der Kon­vention tat­sächlich durch­ge­führt worden in Ver­nich­tungs­ab­sicht, dann ist es uner­heblich, ob oder wie viele Mit­glieder der Gruppe wirklich ver­nichtet worden sind. Letzt­endlich braucht man für die Straf­barkeit das ‚Ziel‘ nicht erreicht zu haben.“

Völ­kermord setzt also nicht nur die Aus­rottung einer „ganzen“ Bevöl­ke­rungs­gruppe voraus, sondern es ist aus­rei­chend, wenn jemand die Absicht hat, eine nationale, ras­sische, reli­giöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe ganz oder teil­weise zu zer­stören. Das stellte selbst der Bun­des­ge­richtshof in Karlsruhe im Mai 1999 fest. Nach dieser Defi­nition ist ebenso die Ver­treibung (und Tötung) deut­scher Ver­trie­bener in den Ver­trei­bungs­ge­bieten ein Völkermord.

Der US-ame­ri­ka­nische Völ­ker­rechtler und His­to­riker Alfred-Maurice de Zayas ver­deut­licht dies: „Ver­treibung und Ver­schleppung können sehr wohl als Völ­kermord bezeichnet werden, wenn die Absicht des Ver­trei­ber­staates nach­weislich ist, eine Volks­gruppe auch nur teil­weise zu vernichten.“ 

Und: „Dies war zwei­fellos die Absicht Benesch (gemeint ist der tsche­cho­slo­wa­kische Staats­prä­sident Eduard Benesch/GG), wie in seinen Reden und in den Benesch-Dekreten aus­rei­chend belegt. Dies ist auch die Auf­fassung füh­render Völ­ker­rechts­lehrer … Somit erfüllte die Ver­treibung der Suden­ten­deut­schen den Tat­be­stand des Völ­ker­mordes im Sinne der UNO-Völ­ker­mords­kon­vention von 1948. Auch Teil­aspekte der Ver­treibung der Deut­schen aus Polen und Jugo­slawien sind nach­weislich Genozid.“

Zayas resü­miert letztlich, dass Hei­mat­recht Men­schen­recht ist und deshalb die Ver­treibung der Deut­schen „völ­ker­rechts­widrig“ war.

Der Artikel erschien zuerst hier: GuidoGrandt.de

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