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Was der Impfling nicht weiß, macht ihn nicht heiß!

(Teil 6 von 10Der Mensch ist grund­sätzlich ein soziales Wesen. Die welt­weite Impf­pro­pa­ganda kann deshalb auf einer im Grunde posi­tiven Eigen­schaft der meisten Men­schen auf­setzen: Der Bereit­schaft, sich für das Gemeinwohl ein­zu­setzen oder sogar Opfer zu erbringen. Der Deutsche scheint dies­be­züglich besonders ansprechbar zu sein – und ist damit gleich­zeitig auch mani­pu­lier­barer als andere Völker. 

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Was der Impfling nicht weiß, macht ihn nicht heiß!

Das BGH-Urteil von 1953 führte in den dar­auf­fol­genden Jahren zu einer anschwel­lenden Welle an Ent­schä­di­gungs­for­de­rungen – und schließlich zu der Not­wen­digkeit, die Pocken­impf­pflicht zurück­zu­nehmen, was dann auch schritt­weise zwi­schen 1976 und 1983 geschah.

Eine voll­ständige jähr­liche Sta­tistik der Impf­scha­dens­an­träge liegt bis heute nicht vor, da weder sich weder die Länder noch der Bund für eine sys­te­ma­tische Erfassung der Anträge und aner­kannten Fälle zuständig fühlten. Die Daten, die mir vor­liegen, sind also unvoll­ständig, ins­be­sondere über die Zeit vor 1972.[1]

Immerhin wissen wir, dass zwi­schen 1972 und 1979 laut einer Publi­kation des Paul-Ehrlich-Instituts (PEI), der deut­schen Zulas­sungs­be­hörde, ins­gesamt 3.298 Anträge gestellt wurden, von denen 31 % aner­kannt wurden. Zwi­schen 1980 und 1989 waren es noch 2.129 Anträge gestellt, von denen 26 % aner­kannt wurden. Zwi­schen 1990 und 1999 wurden wieder mehr, nämlich 2.543 Anträge gestellt, von denen noch 15,2 % aner­kannt wurden.

Die Pocken­impfung machte den weitaus größten Teil der Anträge aus. Das ging aber kon­ti­nu­ierlich zurück, da die Impfung ja ab 1976 zurück­ge­fahren worden war.[2] Genauere Angaben darüber, welche Impf­stoffe konkret betroffen waren, konnte ich bisher nicht aus­findig machen. Auch heute noch werden ver­einzelt Ent­schä­di­gungs­an­träge zur Pocken­impfung gestellt, da Impf­schäden nicht verjähren.

Übrigens wurden in der  sowje­ti­schen Besat­zungszone, der spä­teren DDR, bereits 1947 behörd­li­cher­seits Pocken­impf­schäden aner­kannt.[3] Ab 1949 gab es mit der Gründung der DDR ent­spre­chende Rechts­ver­ord­nungen und ab 1964 ein dies­be­züg­liches Gesetz.[4] Das von uns West­deut­schen bis heute als unde­mo­kra­tisch ange­sehene DDR-Regime war uns somit beschä­men­der­weise zuvorgekommen.

Ein paar Jahre nach diesem BGH-Urteil in der BRD begann im Jahr 1958 die relativ neu eta­blierte “Arz­nei­mittel-Kom­mission der Deut­schen Ärz­te­schaft“ (AkDÄ), uner­wünschte Arz­nei­mit­tel­wir­kungen zu erfassen. Leider hatte sich bei der AkDÄ über die Erfassung und Abheftung der gemel­deten Neben­wirkung nie jemand um die Aus­wertung der Daten gekümmert. Angeblich liegen dem AkDÄ einerlei Sta­tis­tiken vor. Dies ergab meine ent­spre­chende Nach­frage an den Verband. Ob diese wich­tigen Daten noch irgendwo in einem Archiv lagern, oder einfach ent­sorgt wurden, weiß ich nicht.

Alles, was wir bis dahin an Daten über die Risiken von Imp­fungen hatte, waren Publi­ka­tionen von Impf­geg­ner­ver­ei­ni­gungen, die in Deutschland seit 1869 exis­tierten[5] und die von „offi­zi­eller“ Seite trotz feh­lender ver­läss­licher eigener Daten bis heute nur sehr ungern ernst genommen werden.

Eine Auf­klärung der Bevöl­kerung über das wahre Ausmaß des von ihr ver­langten gesund­heit­lichen Opfers war somit kaum möglich. Und damit war auch eine infor­mierte Ein­wil­ligung zur recht­lichen Abwehr des Tat­be­standes der Kör­per­ver­letzung nicht möglich.

Davon abge­sehen stellt diese Ignoranz der Risiken ein gefähr­liches Ein­fallstor für Mani­pu­la­tionen durch  inter­es­sierter Kreise dar. Und dieses Ein­fallstor blieb auch nach Ende des NS-Regimes und auch nach Inkraft­treten des Grund­ge­setzes weit offen. Dass es diese inter­es­sierten Kreise gibt, ist mehr als eine Ver­schwö­rungs­theorie, denn die Ziele der Her­steller liegen natürlich in der Gewinn­ma­xi­mierung und nicht in der Gewinn­mi­ni­mierung, die eine durch und durch gesunde Bevöl­kerung bedeuten würde.

Erst 1961 wurde es über das neu geschaffene Arz­nei­mit­tel­gesetz (AMG) Pflicht, Arz­nei­mittel regis­trieren und geneh­migen zu lassen. Ange­sichts der krassen Miss­stände eine durchaus sinnvoll erschei­nende Maß­nahme. Aller­dings ver­puffte die gute Absicht des Gesetz­gebers, denn er hatte dum­mer­weise ver­gessen, ver­bind­liche Prü­fungen und Geneh­mi­gungs­ver­fahren vorzusehen.

Erst ab 1976 wurde im AMG die behörd­liche Zulassung zum zen­tralen Instrument der Arz­nei­mit­tel­kon­trolle, was aber an der so gut wie nicht vor­han­denen behörd­lichen Kon­trolle kaum etwas änderte. Die Mängel der dama­ligen wie aktu­ellen Zulas­sungs­studien wird im impf-report Nr. 138 aus­führlich dis­ku­tiert.[6]

1962 trat das Bun­des­seu­chen­gesetz in Kraft und setzte das BGH-Urteil von 1953 erstmals in kon­krete Ent­schä­di­gungs­re­ge­lungen für öffentlich emp­fohlene Imp­fungen um. Was auf dem Papier wie ein bedeu­tender Fort­schritt aussah, erwies sich jedoch für Betroffene als kräf­te­mäßig und finan­zi­eller Spieß­ru­tenlauf, der trotz häu­figer Ein­deu­tigkeit Jahr­zehnte andauern konnte.

Die Rechts­praxis sah nämlich in der  Regel so aus, dass die Gerichte trotz der „Waf­fen­un­gleichheit“ den Geschä­digten die Beweislast auf­er­legten. Gleich­zeitig wurden die Her­steller vom Bun­des­seu­chen­gesetz aus­drücklich von der Haftung befreit. Für Impf­schäden muss bis heute der Steu­er­zahler auf­kommen. Ein Zustand, von dem andere Branchen wie z. B. die Auto­mo­bil­in­dustrie nur träumen können.

1987 regelte das AMG erstmals auch die Meldung von Neben­wir­kungen. Aller­dings blieb das Melden oder Nicht­melden mehr oder weniger den Ärzten über­lassen. Die Dun­kel­ziffer war und ist bis heute weit­gehend unbe­kannt, was von Lob­by­isten natürlich fleißig dazu genutzt wird, auf die angeb­liche Harm­lo­sigkeit der Imp­fungen zu pochen, denn wie das Sprichwort sinn­gemäß sagt: „Was der Bürger nicht weiß, macht den Bürger nicht heiß!“

Erste kon­krete Daten über ein­ge­gangene Neben­wir­kungs­mel­dungen liegen erst ab 1997 durch die Ein­zel­in­itiative des dama­ligen Medi­zin­stu­denten Klaus Hartmann vor, der erstmals die Mel­de­daten von 1987 bis 1995 aus­wertete und als Sta­tistik zur Ver­fügung stellte.[7] Vorher (und nachher) wurden diese beim PEI ein­ge­gan­genen Mel­dungen einfach abge­heftet, aber nicht aus­ge­wertet! Nochmal zur Erin­nerung: Das PEI ist in Deutschland für Impf­stoff­si­cherheit zuständig!

Im Jahr 2001 trat das Infek­ti­ons­schutz­gesetz und damit erstmals eine gesetz­liche Mel­de­pflicht für alle Ver­dachts­fälle von Impf­ne­ben­wir­kungen in Kraft. Das hatte jedoch den Sta­tis­tiken zufolge kei­nerlei Ein­fluss auf die Mel­derate. Wie auch: Das Melden von gesund­heit­lichen Schäden, die man als imp­fender Arzt selbst ver­ur­sacht hat, war unan­genehm und die dafür auf­ge­wendete Zeit wurde auch nicht bezahlt.

Die Ärz­te­schaft wurde aller­dings von den Behörden über ihre neuen Pflichten auch gar nicht infor­miert, bis auf zwei, drei bei­läufige Erwäh­nungen im Bun­des­ge­sund­heits­blatt, das zwar mög­li­cher­weise von Amts­ärzten, aber nur von wenigen prak­ti­zie­renden Ärzten regel­mäßig gelesen wird. Mir ist auch kein ein­ziger Fall bekannt, bei dem das Nicht­melden einer mög­lichen Impf­ne­ben­wirkung zu irgend­welchen Kon­se­quenzen geführt hätte. Dabei sieht das IfSG für das Nicht­melden ein Bußgeld bis zu 25.000 Euro vor.

Es war schließlich eine Eltern­in­itiative, die im Jahr 2005 ins­gesamt 6.000 nie­der­ge­lassene Kin­der­ärzte namentlich anschrieb und über die Mel­de­pflicht infor­mierte. Auch dies führte zu keiner sicht­baren Ver­bes­serung der Mel­de­be­reit­schaft. Die Mel­derate liegt je nach Schätzung zwi­schen zehn Prozent und einem Promille.

Den ver­füg­baren Sta­tis­tiken zufolge meldete die Ärz­te­schaft wei­terhin vor allem über die Phar­ma­re­fe­renten der Her­steller und an die Ärz­te­kammer, aber nicht über das Gesund­heitsamt, wie im IfSG vor­ge­sehen. Die neue gesetz­liche Mel­de­pflicht war somit völlig ver­pufft, weshalb wir bis heute keine ver­läss­lichen Daten vor­liegen haben, welche gesund­heit­liche Schäden die Mas­sen­imp­fungen in der Bevöl­kerung tat­sächlich anrichten.

Die Häu­figkeit von bestimmten gemel­deten Neben­wir­kungen und Impf­schäden bezogen auf die ein­zelnen Impf­stoffe ist erst seit 2006 öffentlich bekannt (bei wei­terhin unbe­kannter Dun­kel­ziffer). Auch dies kam nur durch eine private Initiative zustande: Der „impf-report“ hatte die offi­zi­ellen IfSG-Mel­de­daten mit Hilfe des gerade in Kraft getre­tenen Infor­ma­ti­ons­frei­heits­ge­setzes vom RKI erhalten. Offenbar hatte dabei ein glück­licher Umstand mit­ge­holfen, denn die Gesund­heits­be­hörden geben Daten seit jeher grund­sätzlich nicht frei­willig heraus. So hatte sich auch das PEI damals noch geweigert, mir die Mel­de­daten zu schicken.

Ich ver­öf­fent­lichte die etwa 1.800 Daten­sätze umgehend auf meiner der Web­seite www.impfkritik.de. Das wurde für das PEI, das sich nach außen hin ja seiner Trans­parenz rühmte, dann doch etwas zu peinlich, so dass die Behörde etwa ein halbes Jahr später begann, die Mel­de­daten stark ver­spätet, aber regel­mäßig per Online-Datenbank zu veröffentlichen.

Die Anzahl der Mel­dungen je Impf­stoff erleich­terte es zwar, Ten­denzen zu erkennen, ermög­lichten jedoch ohne gleich­zeitige Kenntnis der jeweils ver­impften Dosen keine belastbare Aussage über die Häu­figkeit der gemel­deten Neben­wir­kungen auf 100.000 ver­impften Dosen und auch keinen Ver­gleich zwi­schen kon­kur­rie­renden Pro­dukten. Mein Versuch, die Anzahl der vom PEI für Deutschland frei­ge­ge­benen Impf­stoff­dosen zu erfragen, führte zu einer Klage vor dem Ver­wal­tungs­ge­richt (VG), die zurück­ge­wiesen wurde (AZ: 7 K 1141/12.DA). Der hes­sische Ver­wal­tungs­ge­richthof wies am 14.12.2015 den Antrag auf Berufung zurück (AZ: 6 A 710/15.Z). Die Zahl der ver­impften Dosen je Impf­stoff bzw. ersatz­weise der Anzahl der vom PEI für Deutschland frei­ge­ge­benen Chargen sei ein zu schüt­zendes Geheimnis der Her­steller. Die Klage auf Aus­kunft habe kei­nerlei Aus­sicht auf Erfolg.

Die erzwungene Trans­parenz des PEI bezüglich der Neben­wir­kungs­mel­dungen wurde nur spürbar wider­willig umge­setzt. Konnten Geschä­digte anfangs noch den Status ihrer Meldung anhand der ein­deu­tigen Daten­satz­nummer über­prüfen, wurde diese nach kurzer Zeit durch will­kür­liche lau­fende Nummern ersetzt. Auch weitere Details der Daten­sätze wurden aus dem öffentlich zugäng­lichen Teil der Datenbank ent­fernt, so dass es so gut wie unmöglich wurde, den Status einer bestimmten Meldung zu überprüfen.

Dazu kommt, dass man im PEI — wie auch die Sozi­al­ge­richte — wei­terhin die Meinung vertrat, nicht der Her­steller müsse bei kon­kreten Mel­dungen von uner­wünschten Impf­folgen den Beweis der Unschuld antreten, sondern der Geschä­digte – in der Regel selbst ein medi­zi­ni­scher Laie und Nicht­aka­de­miker — den Beweis der Schuld.

Nur die Wenigsten ver­fügten über die not­wen­digen Res­sourcen, die ent­spre­chende Expertise ein­zu­kaufen. Ob das wohl im Sinne des Grund­ge­setzes ist, darf hin­ter­fragt werden.

 


[1] meine Recherchen dauern aller­dings noch an

[2] Bun­des­ge­sund­heits­blatt 4/2002, S. 364ff

[3] laut Alter AI: Bun­des­archiv, Signatur BArch DQ 1

[4] Bun­des­ge­sund­heits­blatt 4/2002, S. 365

[5] https://www.mdr.de/geschichte/zeitgeschichte-gegenwart/politik-gesellschaft/impfgegner-impfen-zwangsimpfungen-100.html

[6] siehe dazu auch die Ausgabe Nr. 138/2023 der Zeit­schrift impf-report mit dem Titel: „Warten auf den Kuss des Prinzen – das PEI im ewigen Dorn­rös­chen­schlag“, oder die „10 DAGIA-For­de­rungen“ auf www.dagia.org

[7] Dr. med. Klaus Hartmann: „Erfassung und Bewertung uner­wünschter Arz­nei­mit­tel­wir­kungen nach Anwendung von Impf­stoffen. Dis­kussion der Spon­tan­er­fas­sungs­daten des Paul-Ehrlich-Instituts 1987 bis 1995.“ Inau­gural-Dis­ser­tation, Frankfurt am Main, 1997

https://impfkritik.de/pressespiegel/2026062901.html

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