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Erfolg in Karlsruhe: Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt gibt Oliver Janich recht

(David Berger) Ein wich­tiger juris­ti­scher Erfolg für den Publi­zisten Oliver Janich: Das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt hat eine Ent­scheidung des Land­ge­richts München I auf­ge­hoben und fest­ge­stellt, dass Janich in seinen ver­fas­sungs­mä­ßigen Rechten ver­letzt wurde. Der Fall muss nun erneut ver­handelt werden.

Mit Beschluss vom 15. Juli 2026 (Az. 2 BvR 1351/23) hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts einer Ver­fas­sungs­be­schwerde des Publi­zisten Oliver Janich teil­weise statt­ge­geben. Der Beschluss des Land­ge­richts München I vom 15. Juni 2023 ver­letze den Beschwer­de­führer sowohl in seinem Grund­recht auf effek­tiven Rechts­schutz nach Art. 19 Abs. 4 GG als auch in seinem Anspruch auf recht­liches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG. Die Ent­scheidung des Land­ge­richts wurde auf­ge­hoben und die Sache zur erneuten Ent­scheidung zurück­ver­wiesen. Damit hat Janich in einem zen­tralen Punkt seines jah­re­langen Rechts­streits einen wich­tigen Erfolg erzielt.

Fünf Monate in Haft auf den Philippinen

Der Hin­ter­grund des Ver­fahrens ist außer­ge­wöhnlich. Janich befand sich seit August 2022 auf den Phil­ip­pinen in Abschie­behaft. Deutsche Behörden hatten zuvor Maß­nahmen ergriffen, um seine Rück­führung nach Deutschland zu ermög­lichen. Aus der nun ver­öf­fent­lichten Ent­scheidung des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts geht unter anderem hervor, dass die Staats­an­walt­schaft München I die deutsche Bot­schaft in Manila gebeten hatte, Janich einen Pass bezie­hungs­weise Pass­ersatz zu ver­sagen oder seinen vor­han­denen Pass einzuziehen.

Während seiner Haft lief in Deutschland ein Straf­be­fehls­ver­fahren gegen ihn. Janich machte später geltend, er habe den Straf­befehl nur deshalb nicht frist­ge­recht ange­griffen, weil ihm auf den Phil­ip­pinen ver­mittelt worden sei, seine Frei­lassung hänge davon ab, dass das deutsche Ver­fahren abge­schlossen sei. Sein Antrag auf Wie­der­ein­setzung in den vorigen Stand schei­terte zunächst vor den Münchner Gerichten. Dagegen zog Janich vor das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt – mit Erfolg.

Karlsruhe kas­siert Münchner Entscheidung

Besonders deutlich ist der Tenor des Karls­ruher Beschlusses: Das Land­ge­richt München I habe Janichs ver­fas­sungs­mäßige Rechte ver­letzt. Deshalb wurde dessen Beschluss auf­ge­hoben. Damit ist aller­dings noch keine end­gültige Ent­scheidung über die straf­recht­lichen Vor­würfe gegen Janich gefallen. Auch hat Karlsruhe nicht fest­ge­stellt, dass seine fünf­mo­natige Haft auf den Phil­ip­pinen als solche rechts­widrig war. Das Land­ge­richt München I muss vielmehr erneut über Janichs Beschwerde gegen die ver­wei­gerte Wie­der­ein­setzung entscheiden.

Sollte Janich damit Erfolg haben, kann das Straf­be­fehls­ver­fahren wieder geöffnet werden und die zugrunde lie­genden Vor­würfe können gerichtlich neu geprüft werden. Rechts­anwalt Markus Haintz, der Janich in dem Ver­fahren ver­tritt, spricht von einer „herben Klatsche für die baye­rische Justiz“. Bemer­kenswert ist zudem, dass nach Angaben von Haintz selbst der Gene­ral­bun­des­anwalt im Ver­fas­sungs­be­schwer­de­ver­fahren zu der Ein­schätzung gelangte, der weit­gehend zuläs­sigen Beschwerde dürfte der Erfolg nicht zu ver­sagen sein.

Für Janich ist der Karls­ruher Beschluss jeden­falls ein erheb­licher juris­ti­scher Erfolg – und für die Münchner Justiz eine unan­ge­nehme Nie­derlage. Der Anwalt Janichs, Markus Haintz dazu: „Es kommt selten vor, dass eine Ver­fas­sungs­be­schwerde Erfolg hat. Im Jahr 2023 bei­spiels­weise gab es das genau 55-mal beim Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt. Nur etwas über ein Prozent der Beschwerden sind erfolg­reich. Umso bemer­kens­werter ist es, dass der oppo­si­tio­nelle Publizist Oliver Janich mit einem oppo­si­tio­nellen Anwalt, dem Ver­fasser, in Karlsruhe Erfolg hatte. Sogar der Gene­ral­bun­des­anwalt teilte in einem Schriftsatz mit, dass der größ­ten­teils zulässig erho­benen Ver­fas­sungs­be­schwerde der Erfolg nicht zu ver­sagen sein dürfte. Eine herbe Klatsche für die baye­rische Justiz, deren häufig auto­ri­täres Rechts­ver­ständnis wieder einmal offen­kundig wurde, was den Gang nach Karlsruhe nötig machte.“

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Mehr Infor­ma­tionen

Quelle: Markus Haintz hat die Ent­scheidung und weitere Hin­ter­gründe auf HAINTZ­media ver­öf­fent­licht. Die Ent­scheidung ist außerdem auf der Inter­net­seite des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts unter dem Akten­zeichen 2 BvR 1351/23 abrufbar.

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