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Der Ber­liner Mie­ten­deckel und Mög­lich­keiten einer Normenkontrollklage

Zum ange­passten Ber­liner Mie­ten­deckel erklärt der AfD-Bun­des­tags­ab­ge­ordnete und Obmann im Arbeits­kreis Bau, Udo Hemmelgarn:

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“Nach mas­siver Kritik am geplanten Ber­liner Mie­ten­deckel hat der Ber­liner Senat die Miet­ober­grenzen etwas ange­hoben. Im Ergebnis folgt man damit dem bewährten Schema des links-rot-grünen Estab­lish­ments. Nachdem man bemerkt hat, dass der prä­sen­tierte ideo­lo­gische Unsinn auf mas­siven Wider­stand stößt, rudert man etwas zurück, prä­sen­tiert vorerst eine etwas ent­schärfte Variante und nutzt die Gele­genheit sich als ‚Realo’ zu präsentieren.
Aus Sicht der AfD ist klar, dass es sich auch bei den geän­derten Rege­lungen zum Mie­ten­deckel um den Versuch einer kalten Ent­eignung handelt. Der Mie­ten­deckel ist dabei in mehr­facher Hin­sicht ver­fas­sungs­widrig. Er ist nicht nur ein Verstoß gegen die Eigen­tums­ga­rantie des Art. 14 GG, sondern auch gegen die Regeln des höher­ran­gigen Bun­des­rechts. Der Gesetz­geber des Bundes hat die Mög­lich­keiten der Miet­erhö­hungen in den §§ 557 BGB abschließend geregelt. Den Ländern bleibt hier kein Raum für eigene Regelungen.
Der AfD ist bewusst, dass eine abs­trakte Nor­men­kon­troll­klage ohne die Unter­stützung anderer Frak­tionen nicht ein­ge­reicht werden kann, da hierfür nach Art. 93 Abs. I Nr. 2 des Grund­ge­setzes ein Viertel der Mit­glieder des Bun­des­tages erfor­derlich ist. In jedem Fall wird die AfD den Mie­ten­deckel mit allen, ihr zur Ver­fügung ste­henden poli­ti­schen und recht­lichen Mitteln bekämpfen und wäre dafür auch bereit, sich einer bür­ger­lichen Koalition der Wil­ligen anzuschließen.
Unab­hängig davon wie das weitere Vor­gehen in dieser Sache aus­sieht, bleibt abzu­warten, ob die ver­meintlich bür­ger­lichen Alt-Par­teien ihre Ankün­di­gungen wahr machen und kon­se­quent gegen den Ber­liner Mie­ten­deckel vor­gehen oder ob sie sich erneut im Kniefall gegenüber links­extremer Ideo­logie üben.”