Der Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Darmstadt und Asylrechtsexperte Klaus Dienelt hält eine Einschränkung des Klagerechts für Asylbewerber für sinnvoll. Den vollmundigen Ankündigungen von Horst Seehofer und Markus Söder dürften indes beim Thema Abschiebung kaum bis keine spürbare Ergebnisse folgen.
Im Unterschied zu anderen EU-Staaten können sich in Deutschland abgelehnte Asylbewerber gegen ihre Abschiebung durch alle Instanzen klagen. Um Abschiebungen zu beschleunigen, hält Klaus Dienelt eine Einschränkung dieses Klagerechts für sinnvoll. Man könnte dieses Klagerecht auf eine Instanz beschränken, deren Entscheidungen dann unanfechtbar wären, so der Vorsitzende Richter am Verwaltungsgericht Darmstadt und Asylrechtsexperte Dienelt laut der NZZ.
Obwohl viele Asylbewerber wiederholt straffällig geworden sind, werden sie nicht abgeschoben. Selbst ein prügelnder und gewalttätiger Asylbewerber darf in aller Regel im Land bleiben. Anders lautende Ankündigungen bzgl. beschleunigte Abschiebungen sollen nur die Bevölkerung beruhigen, so Dienelt. Damit jemand abgeschoben werden könne, müsse er zu einer Haftstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden sein oder eine staatsgefährdende Bedrohung darstellen. Ob der migrantische Straftäter dann tatsächlich ausgeschafft wird, hängt auch davon ab, welches Bundesland dafür zuständig sei.
Weil Abschiebungen von abgelehnten Asylbewerbern Ländersache ist, habe die Bundesregierung hier wenig Spielraum. Auch potenzielle gesetzliche Anpassungen oder Rückführungsabkommen auf EU-Ebene könnte die Länderregierung nur anstoßen, aber nicht durchsetzen. Insofern ist es fraglich, ob die vollmundigen Ankündigungen von Horst Seehofer und Markus Söder spürbare Folgen haben werden.
Denn: Im Thema Asylrecht sei das EU-Recht entscheidend. Die deutschen Gesetze zu reformieren, würde daher wenig an der jetzigen Situation ändern. In Deutschland regelt Artikel 16a des Grundgesetzes das Recht auf Asyl – und beschränkt es auf politisch Verfolgte. Deshalb berufen sich Asylbewerber in aller Regel nicht auf den Artikel GG 16 a, sondern auf das Europarecht und die Genfer Konvention.