Richter schlägt vor, Kla­ge­recht für Asyl­be­werber einzuschränken

Der Vor­sit­zender Richter am Ver­wal­tungs­ge­richt Darm­stadt und Asyl­rechts­experte Klaus Dienelt hält eine Ein­schränkung des Kla­ge­rechts für Asyl­be­werber für sinnvoll. Den voll­mun­digen Ankün­di­gungen von Horst See­hofer und Markus Söder dürften indes beim Thema Abschiebung kaum bis keine spürbare Ergeb­nisse folgen.

Im Unter­schied zu anderen EU-Staaten können sich in Deutschland abge­lehnte Asyl­be­werber gegen ihre Abschiebung durch alle Instanzen klagen. Um Abschie­bungen zu beschleu­nigen, hält Klaus Dienelt eine Ein­schränkung dieses Kla­ge­rechts für sinnvoll. Man könnte dieses Kla­ge­recht auf eine Instanz beschränken, deren Ent­schei­dungen dann unan­fechtbar wären, so der Vor­sit­zende Richter am Ver­wal­tungs­ge­richt Darm­stadt und Asyl­rechts­experte Dienelt laut der NZZ.

Obwohl viele Asyl­be­werber wie­derholt straf­fällig geworden sind, werden sie nicht abge­schoben. Selbst ein prü­gelnder und gewalt­tä­tiger Asyl­be­werber darf in aller Regel im Land bleiben. Anders lau­tende Ankün­di­gungen bzgl. beschleu­nigte Abschie­bungen sollen nur die Bevöl­kerung beru­higen, so Dienelt. Damit jemand abge­schoben werden könne, müsse er zu einer Haft­strafe von min­destens drei Jahren ver­ur­teilt worden sein oder eine staats­ge­fähr­dende Bedrohung dar­stellen. Ob der migran­tische Straf­täter dann tat­sächlich aus­ge­schafft wird, hängt auch davon ab, welches Bun­desland dafür zuständig sei.

Weil Abschie­bungen von abge­lehnten Asyl­be­werbern Län­der­sache ist, habe die Bun­des­re­gierung hier wenig Spielraum. Auch poten­zielle gesetz­liche Anpas­sungen oder Rück­füh­rungs­ab­kommen auf EU-Ebene könnte die Län­der­re­gierung nur anstoßen, aber nicht durch­setzen. Insofern ist es fraglich, ob die voll­mun­digen Ankün­di­gungen von Horst See­hofer und Markus Söder spürbare Folgen haben werden.
Denn: Im Thema Asyl­recht sei das EU-Recht ent­scheidend. Die deut­schen Gesetze zu refor­mieren, würde daher wenig an der jet­zigen Situation ändern. In Deutschland regelt Artikel 16a des Grund­ge­setzes das Recht auf Asyl – und beschränkt es auf poli­tisch Ver­folgte. Deshalb berufen sich Asyl­be­werber in aller Regel nicht auf den Artikel GG 16 a, sondern auf das Euro­pa­recht und die Genfer Konvention.


Quelle: Jouwatch