Die Geisel Berlins: Ver­samm­lungs­freiheit wird der Ideo­logie untergeordnet

Kleiner hat er es nicht:

Der Innen­se­nator von Berlin, Andreas Geisel, hat eine poli­tische Ent­scheidung getroffen und die für Samstag geplante Demons­tration gegen die Corona-Maß­nahmen der Bun­des­re­gierung ver­boten / ver­bieten lassen. Das sei keine Ent­scheidung gegen die Ver­samm­lungs­freiheit, sagt Geisel, “sondern eine Ent­scheidung für den Infek­ti­ons­schutz. Wir sind noch mitten in der Pan­demie mit stei­genden Infek­ti­ons­zahlen … Wir müssen deshalb zwi­schen dem Grund­recht der Ver­samm­lungs­freiheit und dem der Unver­sertheit des Lebens abwägen”.

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Kleiner hat er es nicht, der Andreas Geisel. Er trifft nur Ent­schei­dungen über Leben und Tod. Indes passt die angeb­liche Sorge, um die kör­per­liche Unver­sehrtheit der Demons­tra­ti­ons­teil­nehmer nicht dazu, dass Geisel ein paar Zeilen weiter damit angibt, dass er ver­hindern werde, dass “Berlin als Bühne für Corona-Leugner, Reichs­bürger und Rechts­extre­misten miss­braucht wird”.

Kurz: Die kör­per­liche Unver­sehrtheit, um die sich Berlins Innen­heuchler angeblich sorgt, ist nur vor­ge­schoben. Er will poli­tisch punkten und auf dem Tritt­brett des Zuges mit­fahren, den angeb­liche Jour­na­listen, besser: als Jour­na­listen ver­kleidete links­extreme Akti­visten (wir danken Dr. Steve Turley für diese Tat­sa­che­be­schreibung), schon seit Tagen befeuern, wenn sie die­je­nigen, die nach Berlin gehen woll(t)en, um ihrem Unmut über Masken und Ein­schrän­kungen, die mit SARS-CoV‑2 ver­bunden sind, Luft zu machen als im Bund mit Rechts­extre­misten diffamieren.

(Nach unserer Ansicht geht es mitt­ler­weile nur noch vor­der­gründig um die Masken und die Ein­schrän­kungen. Es geht wohl eher darum, wo die Grenze staat­licher Inter­vention in das täg­liche Leben von Bürgern zu ziehen ist. Über­griffe wie die der Innen-Geisel aus Berlin, machen den hier schwe­lenden Kon­flikt nicht kleiner – im Gegenteil, aber viel­leicht ist das ja beab­sichtigt. Man kann zunehmend den Ein­druck gewinnen, dass Linke mit ihren stän­digen Pro­vo­ka­tionen einen dau­er­haften und gewalt­tä­tigen Kon­flikt anzetteln wollen.).

Zurück zur Ber­liner Entscheidung.

Wann auch in Zeiten von Corona die Ver­samm­lungs­freiheit ein­ge­schränkt werden kann, das hat das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt gerade erst im April sehr deutlich gemacht: In seinem Beschluss vom 15. April 2020, also zu einem Zeit­punkt, zu dem der Lockdown in Kraft war, macht der Erste Senat des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts deutlich, dass die Ver­wal­tungs­ge­richte, die Verbote von Ver­samm­lungen, die von lokalen Behörden aus­ge­sprochen wurden, bestätigt haben, vor­schnell das Grund­recht auf Ver­samm­lungs­freiheit zu Gunsten kör­per­licher Unver­sehrtheit auf­ge­geben hätten. Im kon­kreten Fall ging es um ein Ver­samm­lungs­verbot, das die Stadt Gießen aus­ge­sprochen hatte und das in einer Weise begründet wurde, die nun auch in Berlin, aller­dings zu einem Zeit­punkt, zu dem ein Lockdown nicht mehr gegeben ist, benutzt wird.

 

Grund­sätzlich gilt bei der Ein­schränkung von Ver­samm­lungs­freiheit immer, dass sie nur nach Abwägung zweier GLEICH­WER­TIGER Rechts­güter vor­ge­nommen werden kann. Der wis­sen­schaft­liche Dienst des Bun­des­tages zitiert z.B. ein Urteil des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts aus dem Jahre 1969, in dem es heißt: Auf­lösung und Verbot von Ver­samm­lungen dürften nur “zum Schutz gleich­wer­tiger Rechts­güter unter strikter Wahrung des Grund­satzes der Ver­hält­nis­mä­ßigkeit und nur bei einer unmit­tel­baren, aus erkenn­baren Gründen her­leit­baren Gefährdung dieser Rechts­güter erfolgen.

In einem Beschluss aus dem Jahre 2004 stellt der Erste Senat des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts zudem klar:

“Die Ver­samm­lungs­be­hörde und das OVG haben ihre Ent­scheidung aus­schließlich auf den Inhalt der zu erwar­tenden Äuße­rungen gestützt. Eine Rechts­grundlage für das aus­ge­spro­chene Ver­samm­lungs­verbot ist nicht erkennbar. Das OVG geht davon aus, dass Ver­samm­lungen mit demons­tra­tiven Äuße­rungen neo­na­zis­ti­scher Mei­nungs­in­halte unter Berufung auf ver­fas­sungs­im­ma­nente Beschrän­kungen bzw. zum Schutz der öffent­lichen Ordnung ver­boten werden können, und zwar unab­hängig davon, ob Straf­taten drohen. Auf diese Rechts­auf­fassung kann ein Ver­samm­lungs­verbot nicht gestützt werden. Staat­liche Beschrän­kungen des Inhalts und der Form einer Mei­nungs­äu­ßerung finden ihre Recht­fer­tigung aus­schließlich in den in Art. 5 Abs. 2 GG auf­ge­führten Schranken auch dann, wenn die Äußerung in einer oder durch eine Ver­sammlung erfolgt.

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Mei­nungs­äu­ße­rungen können inhaltlich – außer zum Schutz der Jugend und der per­sön­lichen Ehre – nur im Rahmen der all­ge­meinen Gesetze beschränkt werden. Ein solches Gesetz muss dem Schutz eines schlechthin, ohne Rück­sicht auf eine bestimmte Meinung, zu schüt­zenden Rechtsguts dienen. Ins­be­sondere die Straf­ge­setze knüpfen Beschrän­kungen des Inhalts von Mei­nungs­äu­ße­rungen nicht an das Tat­be­stands­merkmal der öffent­lichen Ordnung an. In der plu­ra­lis­ti­schen Demo­kratie des Grund­ge­setzes sind Mei­nungs­äu­ße­rungen grund­sätzlich frei, es sei denn, der Gesetz­geber hat im Interesse des Rechts­gü­ter­schutzes Schranken im Ein­klang mit Art. 5 Abs. 2 GG festgelegt.”

Es ist schlimm, dass wir in einer Zeit leben, in der Polit­dar­steller mit tota­li­tären Ten­denzen ver­suchen, ihnen ideo­lo­gisch nicht genehme Ver­samm­lungen zu unter­drücken, in der sich Innen­se­na­toren zu einer Geisel des demo­kra­ti­schen Systems ent­wi­ckeln. Aber so ist das eben. Schreiten wir daher zur Nach­hilfe für Polit-Täter:

Der Beschluss des Ersten Senats des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt aus dem Jahr 2004 macht deutlich, dass eine Ver­sammlung nicht auf­grund zu erwar­tender Inhalte ver­boten werden kann. Allein die Äußerung von Geisel, er wolle ver­hindern, dass Berlin “als Bühne für Corona-Leugner, Reichs­bürger und Rechts­extre­misten miss­braucht wird”, ohnehin eine Äußerung, die nicht mit demo­kra­ti­schen Grund­lagen ver­einbar ist, wohl aber mit kom­mu­nis­tisch-tota­li­tären Grund­lagen, bringt schon einen Verstoß gegen das Grund­gesetz zum Aus­druck, das Ver­samm­lungs­freiheit unab­hängig von den Inhalten, die auf Ver­samm­lungen ver­breitet werden, gewähr­leistet. Das mag Herrn Geisel nicht passen. Er wird es dennoch akzep­tieren müssen. Es sei denn, er will in die Fuss­stapfen tota­li­tärer Innen­mi­nister treten, die in DDR und Drittem Reich Ver­samm­lungen poli­ti­scher Gegner unter­bunden haben.

Was bleibt ist die Behauptung, die Ver­sammlung am Samstag in Berlin sei eine Gefahr für die kör­per­liche Unver­sehrtheit von Menschen.

Wir glauben nicht, dass Hys­terie ein Rechtsgut ist, das vom Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt aner­kannt werden wird. Hys­terie mag reichen, um im Ber­liner Abge­ord­ne­tenhaus eine Mehrheit zu erzielen. Hys­terie wird aber nicht reichen, um eine Ein­schränkung von Grund­rechten durch­setzen zu können. Schon weil es den  Beschluss des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts vom 15. April 2020 gibt, in dem die ver­bie­tende Behörde in Gießen darauf hin­ge­wiesen wird, dass man Ver­samm­lungen nicht gleich ver­bieten muss, man kann sie auch unter Auf­lagen erlauben. Wenn das Verbot gar zu schnell erfolgt, dann liegt zum einen der Ver­dacht nahe, dass hier eine ideo­lo­gische Ent­scheidung getroffen wurde, zum anderen liegt der Ver­dacht nahe, dass keine sorg­fältige Abwägung von Rechts­gütern erfolgt ist.

Geisel behauptet, dass das Grund­recht der Ver­samm­lungs­freiheit der Unver­sehrtheit des Lebens unter­ge­ordnet werden müsse, weil “wir mitten in der Pan­demie” seien, “mit stei­genden Infek­ti­ons­zahlen”, man daher die Grund­rechte der Bürger streichen müsse. Mit dieser Argu­men­tation ist die Stadt Gießen auf die Nase gefallen und das war Mitte April, als sich Deutschland tat­sächlich im Zentrum einer Pan­demie befunden hat, als noch nicht klar war, welche kli­ni­schen Ausmaße COVID-19 annehmen wird. Und schon damals hat das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt zugunsten der Ver­samm­lungs­freiheit ent­schieden. Was ist wohl für ein Urteil zu erwarten, wenn das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt über das neu­er­liche Verbot in Berlin urteilt?

Die Ber­liner Aktion ist gar zu offen­sichtlich eine rein ideo­lo­gisch moti­vierte Aktion und somit ein klarer Verstoß gegen die Grund­lagen demo­kra­ti­scher Gesell­schaften. Wir sind bekannter Maßen keine Freunde von Demons­tra­tionen gegen Mas­ken­tragen und Abstands­regeln, aber wir sind noch viel weniger Freunde poli­tisch moti­vierter Ein­griffe in die Grund­rechte, die das Grund­gesetz fest­ge­schrieben hat. Hinzu kommt, dass ein Rechts­system, das inkon­sistent ent­scheidet und Ver­samm­lungen von Black Lives Matter zu einem Zeit­punkt erlaubt, zu dem der Lockdown in Deutschland mehr oder weniger noch in Kraft war, Ver­samm­lungen, die in gleicher Weise von Men­schen ohne Masken, die sich nicht an Abstands­regeln gehalten haben, auf­ge­sucht wurden, wie die Ber­liner Senats­ver­waltung dies nun – wohl auf Weisung von Geisel – im Hin­blick auf die Demons­tration am Samstag befürchtet, weshalb diese nun ver­boten wurde, ein Rechts­system ist, das jede Glaub­wür­digkeit ver­loren hat.

Herr Geisel sei in diesem Zusam­menhang an die SARS-CoV‑2 Infek­ti­ons­schutz­ver­ordnung der Stadt Berlin erinnert, die er eigentlich kennen sollte:

“2) Bei Ver­samm­lungen im Sinne von Artikel 8 des Grund­ge­setzes und Artikel 26 der Ver­fassung von Berlin hat die die Ver­sammlung ver­an­stal­tende Person ein indi­vi­du­elles Schutz- und Hygie­ne­konzept zu erstellen, aus dem die vor­ge­se­henen Maß­nahmen zur Gewähr­leistung des Min­dest­ab­stands und der jeweils zu beach­tenden Hygie­ne­regeln, wie erfor­der­li­chen­falls das Tragen einer Mund-Nasen-Bede­ckung oder der Ver­zicht auf gemeinsame Sprech­chöre durch die Teil­neh­menden während der Ver­sammlung, sowie die zur Gewähr­leistung der nach der nutz­baren Fläche des Ver­samm­lungs­ortes zuläs­sigen Teil­neh­men­denzahl bei der Durch­führung der Ver­sammlung her­vor­gehen. Die Ver­samm­lungs­be­hörde kann die Vorlage dieses Schutz- und Hygie­ne­kon­zepts von der die Ver­sammlung ver­an­stal­tenden Person ver­langen und beim zustän­digen Gesund­heitsamt eine infek­ti­ons­schutz­recht­liche Bewertung des Kon­zepts ein­holen. Bei der Durch­führung der Ver­samm­lungen ist die Ein­haltung des Schutz- und Hygie­ne­kon­zepts von der Ver­samm­lungs­leitung sicher­zu­stellen. § 17a Absatz 2 des Ver­samm­lungs­ge­setzes in der Fassung der Bekannt­ma­chung vom 15. November 1978 (BGBl. I S. 1789), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2366) geändert worden ist, steht dem Tragen einer Mund-Nasen-Bede­ckung zum Infek­ti­ons­schutz nicht entgegen.”

Die Grundlage einer Ein­schränkung der Ver­samm­lungs­freiheit wäre hier nur gegeben, wenn sich ein Ver­an­stalter weigert, vor­ge­geben Hygie­ne­regeln ein­zu­halten, wobei schwierig zu erkennen ist, wie Herr Geisel selbst dann, wenn Teil­nehmer der Demons­tration oder der Ver­an­stalter das Tragen von Masken und das Ein­halten von Abstands­regeln ablehnen, daraus die vom Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt gefor­derte unmit­telbare, aus erkenn­baren Gründen her­leitbare Gefährdung dieser Rechts­güter, also der Unver­sehrtheit des Lebens gelingen soll, jen­seits von Hys­terie und poli­ti­schem Opportunismus.

Demo­kra­tische Gesell­schaften basieren u.a. auf dem Glauben, das Rechts­system sei unpar­teiisch, Rechts­regeln würden ohne Ansehen der Person, deren poli­ti­scher Ent­schei­dungen usw. ange­wendet, jeder sei gleich, vor dem Gesetz. Ein Innen­se­nator, der diese Basis so eklatant miss­achtet und gefährdet, ist nicht nur eine Geisel für Berlin, er ist eine Gefahr für das gesamte demo­kra­tische System und nun, da er gezeigt hat, dass er seine Position miss­braucht, um seiner ideo­lo­gi­schen Mission zu folgen, ist er eigentlich untragbar. Er ist auch untragbar, weil er zu solchen Sätzen fähig ist:

“Das [das Verbot] ist keine Ent­scheidung gegen die Ver­samm­lungs­freiheit, sondern eine Ent­scheidung für den Infektionsschutz.”

Wer einen solchen Blödsinn von sich gibt, der ist ent­weder ein poli­ti­scher Oppor­tunist, der denkt, er könne andere für dumm ver­kaufen oder er ist selbst dumm. Wenn man A auf­grund von B ver­bietet, dann ist das eine Ent­scheidung für B und GEGEN A, egal, welche ver­balen Tricks man ver­sucht, es ist, als wollte man einen Mord damit begründen, dass das Erschießen von X keine Ent­scheidung gegen das Leben gewesen sei, sondern eine für mehr Platz im Raum, abgrund­tiefe Dummheit oder über­heb­licher Opportunismus.

Bei Schul­leis­tungs­tests finden sich Ber­liner Schüler immer unter den schlech­testen Schülern wieder. Was wohl dabei her­auskäme, wenn man das poli­tische Per­sonal aller Bun­des­länder auf dessen IQ testen würde – wo sich dann das poli­tische Per­sonal von Berlin wie­der­finden würde?


Quelle: sciencefiles.org