Am 18. November 2020 soll im Deutschen Bundestag ein Gesetz verabschiedet werden, was bei Merkel-Regierung-Kritikern schon an eine Diktatur erinnerte. Allerdings hat der Verfassungsschutz einen Vergleich des Gesetzes mit dem von der NSDAP am 23. März 1933 erlassenen Ermächtigungsgesetz als Relativierung bezeichnet und will entsprechende Aussagen offenbar verfolgen. Immerhin aber ist in dem Gesetzentwurf mehrfach die Rede von der „Einschränkung von Grundrechten“ die Rede. Während die Merkel-Regierung jetzt noch per „Verordnungen“ regiert, sollen mit der zweiten Änderung des Infektionsschutzgesetzes die Grundrechte per Gesetz „eingeschränkt“ werden. Wir werden den Fall verfolgen.
In dem Gesetzentwurf, den Sie HIER finden, heißt es:
„Die bisher maßgeblich auf Grundlage der §§ 28 ff., 32 IfSG getroffenen notwendigen Maßnahmen zur Bekämpfung der Coronavirus-Pandemie führen teilweise zu erheblichen Eingriffen in grundrechtliche Freiheiten. Sie dienen zum Schutz der Bevölkerung vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV‑2 und erfolgen in Um-setzung der Gewährleistung des Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes. Um den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Parlamentsvorbehalts aus Artikel 80 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 des Grundgesetzes angesichts der länger andauernden Pandemielage und fortgesetzt erforderlichen eingriffsintensiven Maßnahmen zu entsprechen, ist eine gesetzliche Präzisierung im Hinblick auf Dauer, Reichweite und Intensität möglicher Maßnahmen angezeigt.“
„Artikel 7 Einschränkung von Grundrechten. (…) Durch die Absätze 4 bis 7 und 10 wird das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt. (…) Durch Artikel 1 Nummer 16 und 17 werden die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.“
Mit dem Gesetz, sollte es in Kraft treten, werden alle Gerichte, vor allem das Bundesverfassungsgericht ausgehebelt. Das „Dritte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ ist praktisch zumindest ein Ermächtigungsgesetz, mit dem Freiheiten drastisch eingeschränkt werden. Die Presse berichtet kaum oder gar nicht über die Abschaffung grundlegender Freiheitsrechte. Das Ermächtigungsgesetz vom 23. März 1933, offiziell das „Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich“, war ein vom Deutschen Reichstag beschlossenes Ermächtigungsgesetz, mit dem die gesetzgebende Gewalt vollständig an den Führer ging. Davon ist dieses Gesetz nach Meinung von Juristen noch weit entfernt, insofern nicht alle Rechte abgegeben würden.
Dennoch: Bundespharmalobbyist Jens Spahn hält die Einschränkung der bürgerlichen Freiheiten „zum Schutz“ für notwendig. Die Bundesregierung verteidigt ihr Vorgehen und verweist auf den exponentiellen Anstieg der Neuinfektionen. Spahn sagte, dass „alles getan werden müsse, um die Bevölkerung vor dem Virus zu schützen“. Dazu sei aber eine „bittere Medizin in Form von Einschränkungen der bürgerlichen Freiheiten“ nötig.
„§ 28a Besondere Schutzmaßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV‑2“:
Ausgangs- oder Kontaktbeschränkungen im privaten sowie im öffentlichen Raum,
Anordnung eines Abstandsgebots im öffentlichen Raum,
Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (Maskenpflicht) Untersagung oder Beschränkung von Freizeit‑, Kultur- und ähnlichen Veranstaltungen,
Untersagung oder Beschränkung von Sportveranstaltungen,
Schließung von Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne von § 33 oder ähnlicher Einrichtungen sowie Erteilung von Auflagen für die Fortführung ihres Betriebs,
Untersagung oder Beschränkung von Übernachtungsangeboten,
Betriebs- oder Gewerbeuntersagungen oder Schließung von Einzel- oder Großhandel oder Beschränkungen und Auflagen für Betriebe, Gewerbe, Einzel- und Großhandel,
Untersagung oder Erteilung von Auflagen für das Abhalten von Veranstaltungen,
Untersagung sowie dies zwingend erforderlich ist oder Erteilung von Auflagen für das Abhalten von Versammlungen oder religiösen Zusammenkünften,
Verbot der Alkoholabgabe oder des Alkoholkonsums auf bestimmten öffentlichen Plätzen oder zu bestimmten Zeiten,
Untersagung oder Beschränkung des Betriebs von gastronomischen Einrichtungen, Anordnung der Verarbeitung der Kontaktdaten von Kunden, Gästen oder Veranstaltungsteilnehmern, um nach Auftreten eines Infektionsfalls mögliche Infektionsketten nachverfolgen und unterbrechen zu können, Reisebeschränkungen.
Quelle: watergate.tv
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