Bildquelle: ZDF/Screenshot youtube

Wird die Merkel-Regierung mit dem „Ermäch­ti­gungs­gesetz“ end­gültig zur Diktatur?

Am 18. November 2020 soll im Deut­schen Bun­destag ein Gesetz ver­ab­schiedet werden, was bei Merkel-Regierung-Kri­tikern schon an eine Dik­tatur erin­nerte. Aller­dings hat der Ver­fas­sungs­schutz einen Ver­gleich des Gesetzes mit dem von der NSDAP am 23. März 1933 erlas­senen Ermäch­ti­gungs­gesetz als Rela­ti­vierung bezeichnet und will ent­spre­chende Aus­sagen offenbar ver­folgen. Immerhin aber ist in dem Gesetz­entwurf mehrfach die Rede von der „Ein­schränkung von Grund­rechten“ die Rede. Während die Merkel-Regierung jetzt noch per „Ver­ord­nungen“ regiert, sollen mit der zweiten Änderung des Infek­ti­ons­schutz­ge­setzes die Grund­rechte per Gesetz „ein­ge­schränkt“ werden. Wir werden den Fall verfolgen. 

In dem Gesetz­entwurf, den Sie HIER finden, heißt es:

 

 

„Die bisher maß­geblich auf Grundlage der §§ 28 ff., 32 IfSG getrof­fenen not­wen­digen Maß­nahmen zur Bekämpfung der Coro­na­virus-Pan­demie führen teil­weise zu erheb­lichen Ein­griffen in grund­recht­liche Frei­heiten. Sie dienen zum Schutz der Bevöl­kerung vor Neu­in­fi­zie­rungen mit dem Coro­na­virus SARS-CoV‑2 und erfolgen in Um-setzung der Gewähr­leistung des Rechts auf Leben und kör­per­liche Unver­sehrtheit aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grund­ge­setzes. Um den ver­fas­sungs­recht­lichen Anfor­de­rungen des Par­la­ments­vor­be­halts aus Artikel 80 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 des Grund­ge­setzes ange­sichts der länger andau­ernden Pan­de­mielage und fort­ge­setzt erfor­der­lichen ein­griffs­in­ten­siven Maß­nahmen zu ent­sprechen, ist eine gesetz­liche Prä­zi­sierung im Hin­blick auf Dauer, Reich­weite und Inten­sität mög­licher Maß­nahmen angezeigt.“

„Artikel 7 Ein­schränkung von Grund­rechten. (…) Durch die Absätze 4 bis 7 und 10 wird das Grund­recht der kör­per­lichen Unver­sehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grund­ge­setzes) ein­ge­schränkt. (…) Durch Artikel 1 Nummer 16 und 17 werden die  Grund­rechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grund­ge­setzes), der Ver­samm­lungs­freiheit (Artikel 8 des Grund­ge­setzes), der Frei­zü­gigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grund­ge­setzes) und der Unver­letz­lichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grund­ge­setzes) eingeschränkt.“

Mit dem Gesetz, sollte es in Kraft treten, werden alle Gerichte, vor allem das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt aus­ge­hebelt. Das „Dritte Gesetz zum Schutz der Bevöl­kerung bei einer epi­de­mi­schen Lage von natio­naler Trag­weite“ ist prak­tisch zumindest ein Ermäch­ti­gungs­gesetz, mit dem Frei­heiten dras­tisch ein­ge­schränkt werden. Die Presse berichtet kaum oder gar nicht über die Abschaffung grund­le­gender Frei­heits­rechte. Das Ermäch­ti­gungs­gesetz vom 23. März 1933, offi­ziell das „Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich“, war ein vom Deut­schen Reichstag beschlos­senes Ermäch­ti­gungs­gesetz, mit dem die gesetz­ge­bende Gewalt voll­ständig an den Führer ging. Davon ist dieses Gesetz nach Meinung von Juristen noch weit ent­fernt, insofern nicht alle Rechte abge­geben würden.

Dennoch: Bun­des­phar­ma­lob­byist Jens Spahn hält die Ein­schränkung der bür­ger­lichen Frei­heiten „zum Schutz“ für not­wendig. Die Bun­des­re­gierung ver­teidigt ihr Vor­gehen und ver­weist auf den expo­nen­ti­ellen Anstieg der Neu­in­fek­tionen. Spahn sagte, dass „alles getan werden müsse, um die Bevöl­kerung vor dem Virus zu schützen“. Dazu sei aber eine „bittere Medizin in Form von Ein­schrän­kungen der bür­ger­lichen Frei­heiten“ nötig.

§ 28a Besondere Schutz­maß­nahmen zur Bekämpfung des Coro­na­virus SARS-CoV‑2“:

Aus­gangs- oder Kon­takt­be­schrän­kungen im pri­vaten sowie im öffent­lichen Raum,

Anordnung eines Abstands­gebots im öffent­lichen Raum,

Ver­pflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bede­ckung (Mas­ken­pflicht) Unter­sagung oder Beschränkung von Freizeit‑, Kultur- und ähn­lichen Veranstaltungen,

Unter­sagung oder Beschränkung von Sportveranstaltungen,

Schließung von Gemein­schafts­ein­rich­tungen im Sinne von § 33 oder ähn­licher Ein­rich­tungen sowie Erteilung von Auf­lagen für die Fort­führung ihres Betriebs,

Unter­sagung oder Beschränkung von Übernachtungsangeboten,

Betriebs- oder Gewer­be­un­ter­sa­gungen oder Schließung von Einzel- oder Groß­handel oder Beschrän­kungen und Auf­lagen für Betriebe, Gewerbe, Einzel- und Großhandel,

Unter­sagung oder Erteilung von Auf­lagen für das Abhalten von Veranstaltungen,

Unter­sagung sowie dies zwingend erfor­derlich ist oder Erteilung von Auf­lagen für das Abhalten von Ver­samm­lungen oder reli­giösen Zusammenkünften,

Verbot der Alko­hol­abgabe oder des Alko­hol­konsums auf bestimmten öffent­lichen Plätzen oder zu bestimmten Zeiten,

Unter­sagung oder Beschränkung des Betriebs von gas­tro­no­mi­schen Ein­rich­tungen, Anordnung der Ver­ar­beitung der Kon­takt­daten von Kunden, Gästen oder Ver­an­stal­tungs­teil­nehmern, um nach Auf­treten eines Infek­ti­ons­falls mög­liche Infek­ti­ons­ketten nach­ver­folgen und unter­brechen zu können, Rei­se­be­schrän­kungen.


Quelle: watergate.tv