Stutt­garter Maulkorb-Prozess: Stel­lung­nahme des Anwalts

Im Stutt­garter Maulkorb-Prozess ver­wei­gerte die Amts­rich­terin voll­ständig jede Aus­ein­an­der­setzung mit den ver­fas­sungs­recht­lichen Argu­menten der Ver­tei­digung. Der Anwalt spricht sogar von “totaler Arbeits­ver­wei­gerung” und einer feh­lender Vor­be­reitung sowohl von Rich­terin und den Staats­an­wäl­tinnen. Das Ver­fahren geht nun in die nächste Instanz.

Pres­se­meldung der Kanzlei Dr. Uwe Lipinski vom 14. Dez. 2020:

Amts­rich­terin ver­weigert voll­ständig jede ver­fas­sungs­recht­liche Dis­kussion. Antrag auf Zulassung der Rechts­be­schwerde wird ein­ge­reicht werden

Die münd­liche Ver­handlung am 09.12.2020 beim Amts­ge­richt Stuttgart, betreffend den Ein­spruch seines Man­danten gegen einen Buß­geld­be­scheid wegen Ver­stoßes gegen die Mas­ken­pflicht, war durch eine bis dato kaum vor­stellbare Total­ver­wei­gerung einer jungen Amts­rich­terin gekenn­zeichnet, die Frage der Ver­fas­sungs­wid­rigkeit der Corona-Ver­ordnung vom Mai 2020 wenigstens in Ansätzen zu diskutieren.

Auch die beiden Staats­an­wäl­tinnen ver­wei­gerten jede ver­fas­sungs­recht­liche Dis­kussion. Beweis­an­träge, ins­be­sondere zu den PCR-Tests, wurden jeweils mit einem ein­zigen Satz („nicht erfor­derlich“) abge­lehnt. Rechts­anwalt Dr. Lipinski:

„Man kann ja noch in Ansätzen nach­voll­ziehen, dass die Frage der Ver­fas­sungs­mä­ßigkeit der (dama­ligen) Mas­ken­pflicht, die von einer Vielzahl von medi­zi­ni­schen sowie for­mellen und mate­ri­ellen Rechts­fragen abhängt, für ein Amts­ge­richt eine Her­aus­for­derung darstellt.Dass aber jede ver­fas­sungs­recht­liche Dis­kussion kom­plett ver­weigert wird, ist eines Rechts­staates und auch für aka­de­misch aus­ge­bildete Juristen schlichtweg unwürdig. Gerade die aktuelle Recht­spre­chungs­än­derung des VGH Kassel, die erkennbar weder der Rich­terin noch den beiden Staats­an­wäl­tinnen bekannt gewesen zu sein schien, belegt einen mas­siven Klä­rungs­bedarf, dem das AG Stuttgart noch nicht einmal im Ansatz gerecht geworden ist. Es fällt schwer, hierfür einen anderen Begriff als totale Arbeits­ver­wei­gerung zu finden.“

Sein Mandant Hans Tolzin und auch Rechts­anwalt Dr. Lipinski kri­ti­sieren ferner die erkennbar völlig unzu­rei­chende Vor­be­reitung sowohl der Staats­an­walt­schaft als auch der Amts­rich­terin selbst. Ins­be­sondere war offen­sichtlich, dass sowohl der Amts­rich­terin als auch den beiden Staats­an­wäl­tinnen die Haupt­sache-Ent­scheidung des AG Dortmund vom 02.11.2020 – Az. 733 OWi — 127 Js 75/20 — 64/20 – völlig unbe­kannt war, die zu Recht die Corona-Ver­ordnung den § 12 Coro­naSchVO NRW i. d. F. v. 30.03.2020 als ver­fas­sungs­widrig ein­ge­stuft hatte (dort ging es um die Kon­takt­verbote), was erst recht für den eher noch gra­vie­ren­deren Mas­ken­zwang gelten muss.

Das dortige Gericht hatte sich auf den Par­la­ments­vor­behalt berufen. Die Staats­an­wäl­tinnen meinten ferner allen Ernstes, dass das Amts­ge­richt keine Norm­ver­wer­fungs­kom­petenz hätte, was evident unrichtig ist. Jedes Gericht darf ver­fas­sungs­widrige Gesetze nicht anwenden, ggf. muss, wenn die Ver­fas­sungs­wid­rigkeit eines for­mellen Par­la­ments­ge­setzes im Raum steht, eine Vorlage nach Art. 100 I GG erfolgen. Rechts­anwalt Dr. Lipinski:

„Wir werden ganz sicher in die nächste Instanz gehen.“

Quelle

 


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Ihr
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Quelle: impfkritik.de