Im Stuttgarter Maulkorb-Prozess verweigerte die Amtsrichterin vollständig jede Auseinandersetzung mit den verfassungsrechtlichen Argumenten der Verteidigung. Der Anwalt spricht sogar von “totaler Arbeitsverweigerung” und einer fehlender Vorbereitung sowohl von Richterin und den Staatsanwältinnen. Das Verfahren geht nun in die nächste Instanz.
Pressemeldung der Kanzlei Dr. Uwe Lipinski vom 14. Dez. 2020:
Amtsrichterin verweigert vollständig jede verfassungsrechtliche Diskussion. Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird eingereicht werden
Die mündliche Verhandlung am 09.12.2020 beim Amtsgericht Stuttgart, betreffend den Einspruch seines Mandanten gegen einen Bußgeldbescheid wegen Verstoßes gegen die Maskenpflicht, war durch eine bis dato kaum vorstellbare Totalverweigerung einer jungen Amtsrichterin gekennzeichnet, die Frage der Verfassungswidrigkeit der Corona-Verordnung vom Mai 2020 wenigstens in Ansätzen zu diskutieren.
Auch die beiden Staatsanwältinnen verweigerten jede verfassungsrechtliche Diskussion. Beweisanträge, insbesondere zu den PCR-Tests, wurden jeweils mit einem einzigen Satz („nicht erforderlich“) abgelehnt. Rechtsanwalt Dr. Lipinski:
„Man kann ja noch in Ansätzen nachvollziehen, dass die Frage der Verfassungsmäßigkeit der (damaligen) Maskenpflicht, die von einer Vielzahl von medizinischen sowie formellen und materiellen Rechtsfragen abhängt, für ein Amtsgericht eine Herausforderung darstellt.Dass aber jede verfassungsrechtliche Diskussion komplett verweigert wird, ist eines Rechtsstaates und auch für akademisch ausgebildete Juristen schlichtweg unwürdig. Gerade die aktuelle Rechtsprechungsänderung des VGH Kassel, die erkennbar weder der Richterin noch den beiden Staatsanwältinnen bekannt gewesen zu sein schien, belegt einen massiven Klärungsbedarf, dem das AG Stuttgart noch nicht einmal im Ansatz gerecht geworden ist. Es fällt schwer, hierfür einen anderen Begriff als totale Arbeitsverweigerung zu finden.“
Sein Mandant Hans Tolzin und auch Rechtsanwalt Dr. Lipinski kritisieren ferner die erkennbar völlig unzureichende Vorbereitung sowohl der Staatsanwaltschaft als auch der Amtsrichterin selbst. Insbesondere war offensichtlich, dass sowohl der Amtsrichterin als auch den beiden Staatsanwältinnen die Hauptsache-Entscheidung des AG Dortmund vom 02.11.2020 – Az. 733 OWi — 127 Js 75/20 — 64/20 – völlig unbekannt war, die zu Recht die Corona-Verordnung den § 12 CoronaSchVO NRW i. d. F. v. 30.03.2020 als verfassungswidrig eingestuft hatte (dort ging es um die Kontaktverbote), was erst recht für den eher noch gravierenderen Maskenzwang gelten muss.
Das dortige Gericht hatte sich auf den Parlamentsvorbehalt berufen. Die Staatsanwältinnen meinten ferner allen Ernstes, dass das Amtsgericht keine Normverwerfungskompetenz hätte, was evident unrichtig ist. Jedes Gericht darf verfassungswidrige Gesetze nicht anwenden, ggf. muss, wenn die Verfassungswidrigkeit eines formellen Parlamentsgesetzes im Raum steht, eine Vorlage nach Art. 100 I GG erfolgen. Rechtsanwalt Dr. Lipinski:
„Wir werden ganz sicher in die nächste Instanz gehen.“
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Ihr
Hans U. P. Tolzin
Quelle: impfkritik.de
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