Von der Tanz- bis zur Kaf­fee­steuer: Exo­tische Steuern in Deutschland

Wenige kennen sie, aber viele bezahlen sie: Deutsch­lands exo­tische Steuern. Während die Mehrwert- und Ein­kom­mens­steuer allen ein Begriff ist, ist die Tanz- oder Schaum­wein­steuer weniger geläufig. Welche Steu­er­arten gibt es?

Das ver­steuerte Vergnügen

Der Name sagt es bereits: Die Ver­gnü­gungs­steuer ver­steuert das Ver­gnügen. Sie ist örtlich begrenzt und von der jewei­ligen Gemeinde ein­zu­führen und festzulegen.

Aus diesem Grund unter­scheiden sich die Steu­er­sätze teil­weise erheblich von Stadt zu Stadt. Deutsch­landweit kommen jährlich trotzdem über eine Mil­liarde Euro durch die Ver­gnü­gungs­steuer zusammen. Dies liegt nicht zuletzt an den vielen ver­schie­denen Unter­arten der Steuerform.

Kino­steuer

Die Kino­steuer ist das Relikt der Ver­gnü­gungs­steuer: Bereits in den 30er Jahren wurde sie ein­ge­führt und ist bis heute auf die Vor­führung von Filmen gültig und von den Kino­be­treibern abzugeben.

Ende der 60er Jahre wurde sie zudem durch eine zusätz­liche Qua­si­steuer ergänzt. Unter dem Begriff der Film­abgabe müssen Kino­be­treiber n bis zu drei Prozent hohe Erlöse an die Film­för­derung zahlen.

Wett­steuer

Im Juli 2012 hat die deutsche Bun­des­re­gierung die neu erar­beitete Wett­steuer aus­ge­weitet. Seitdem werden Sport­wetten, Lot­te­rie­ein­sätze und andere Formen des Glücks­spiels mit fünf Prozent versteuert.

Jeder, der in Deutschland eine Wette tätigt, ist dem­entspre­chend zur Zahlung der Wett­steuer ver­pflichtet. Auch Wett­an­bieter können sich nicht von der Pflicht befreien, selbst nicht mit einem Unter­neh­menssitz im Ausland. Jeg­liches Umgehen der Wett­steuer ist illegal und wird geahndet. Wett­kunden können unter bestimmten Umständen trotzdem der Zahlung ent­gehen – und das kom­plett legal.

Dies ist möglich, wenn die Wett­an­bieter sich darauf einigen, die Wett­steuer selbst zu über­nehmen, statt sie auf ihre Kunden zu über­tragen. Wer also in den Genuss von Wetten ohne zusätz­licher Steuer kommen will, findet hier auf dieser Website seriöse Wett­an­bieter ohne Wettsteuer.

Tanz­steuer

Die Tanz­steuer ist die wohl unbe­kann­teste Ver­gnü­gungs­steuer, dabei exis­tiert sie bereits seit dem 19. Jahr­hundert. Die Tanz­steuer wird stets dann erhoben, wenn öffent­liche Tanz­ver­an­stal­tungen stattfinden.

Auch hier ist der Ver­an­stalter in der Steu­er­pflicht und hat die Wahl, die Steuer selbst zu über­nehmen oder an die Teil­nehmer abzu­geben. Betreiber der nächsten Familien- oder Betriebs­feier können aller­dings auf­atmen: Alle nicht gewerb­lichen Tanz­ver­an­stal­tungen sind natürlich von der Tanz­steuer ausgenommen.

Steu­er­falle Alkohol

Die Alko­hol­steuer ist ein Über­be­griff, die das all­ge­meine Alko­hol­steu­er­gesetz regu­liert. Ver­schiedene Alko­hol­sorten unter­liegen aller­dings ihren eigenen Steu­er­sätzen. Dazu zählt:

  • die Seks­teuer,
  • die Bier­steuer,
  • die Brannt­wein­steuer.

Bei allen drei Steuern setzt sich die Höhe des Steu­er­satzes aus der Höhe des Alko­hol­ge­halts zusammen. Daraus ergibt sich die Faust­regel: je höher, desto teurer. Die Sekt­steuer (auch Schaum­wein­steuer genannt) wurde vor über 100 Jahren ein­ge­führt, um die damalige Reichs­kriegs­flotte zu finanzieren.

Heute kommen durch sie jährlich bis zu 430 Mil­lionen Euro Steuern zusammen. Noch mehr Ein­nahmen erzielt die Bier­steuer mit an die 700 Mil­lionen Euro. Branntwein ist aller­dings der unan­ge­fochtene Spit­zen­reiter: bis zu 2 Mil­li­arden Euro Abgaben werden jährlich verzeichnet.

Kaf­fee­steuer

Auch der all­seits beliebte Mun­ter­macher bleibt nicht von seiner eigenen Steuer ver­schont. Kaffee und alle kaf­fee­hal­tigen Waren wie Süßig­keiten fallen unter das Kaffeesteuergesetz.

Wichtig zu unter­scheiden ist hierbei die Defi­nition von Kaffee: Unter dem Begriff Kaffee wird der klas­sische Röst­kaffee, aber auch der lös­liche Kaffee verstanden.

Letz­terer ist mit etwa fünf Euro pro Kilo­gramm beinahe doppelt so hoch ver­steuert wie der Röstkaffee.


Quelle: pravda-tv.com