Bevöl­ke­rungs­aus­tausch in der Tur­bo­phase: Nie­der­lande kann Bürger zwingen, Migranten in ihrem Haus auf­zu­nehmen! (+Video)

Die Bauern in den Nie­der­landen kämpfen gegen ihre Exis­tenz­ver­nichtung. Denn, obwohl die Nie­der­lande einen großen Teil zur Ernährung der Völker in Europa bei­trägt, legt es die Regierung des kleinen Landes darauf an, die Bauern zu ver­nichten. Aber nicht nur die: Regie­rungschef Mark Rutte ist einer der Young Leaders des Schwab­schen-WEF „Great Reset“. Neuster Coup der Regierung gegen das eigene Volk: Flücht­lings-Zwangs-Unter­bringung in den pri­vaten Woh­nungen der Bürger.

Das ent­spre­chende Gesetz heißt „Bevöl­ke­rungs-Umzugs­gesetz“ und ermög­licht der nie­der­län­di­schen Regierung, zwangs­weise Flücht­linge in den Häusern der Bürger unter­zu­bringen. Nicht nur das: Die nie­der­län­di­schen Bürger müssen diese Flücht­linge auch noch ver­sorgen. Und auch das ist nicht alles: Die Regierung hat sich sogar selber die Voll­macht gegeben, die eigent­lichen, nie­der­län­di­schen Bewohner zugunsten der Neu­bürger aus dem Haus hin­aus­zu­werfen und anderswo unter­zu­bringen. Warum dann nicht die Flücht­linge dort ange­siedelt werden, wo man die ver­trie­benen Staats­bürger hin­trans­por­tiert, das braucht man wohl kaum zu erörtern. Die Nie­der­lande wollen allen Ernstes ihre eigenen Bürger im eigenen Land zu Flücht­lingen machen.

Die recht­liche Grundlage dafür bietet ein Gesetz aus dem Nach­kriegsjahr 1952. Damals waren die Nie­der­lande teil­weise sehr vom Zweiten Welt­krieg mit­ge­nommen und viele Men­schen ohne Wohnung. Auch in Deutschland gab es viele Ein­quar­tie­rungen, die aller­dings nach und nach stringent endeten, sobald wieder Wohnraum restau­riert oder neu geschaffen wurde.

Die nie­der­län­dische Regierung legt zwar Wert auf die Fest­stellung, dass es „derzeit“ keine Zwangs­un­ter­brin­gungen geben soll und auch keine Zwangs­um­sied­lungen der Bürger, aber die Ein­schränkung „derzeit“ lässt schon tief blicken, und wir wissen ja auch, dass die übelsten Zwangs­maß­nahmen immer erst als „frei­willig“ oder „nur im Notfall“ dekla­riert werden — und wenn dann keine ent­schlossene Gegenwehr kommt, dann wird es Schritt für Schritt zur Pflicht. Die dann mit bru­taler Gewalt umge­setzt wird. Ist die gesetz­liche Grundlage gegeben und der Staat hat die Macht, die Bürger zu knechten, dann tut er das auch. Und diese Macht es zu tun, ver­schafft sich die nie­der­län­dische Regierung gerade. Noch steht die finale Zustimmung des Senats (Erste Kammer) aus, so etwas, wie unser deut­scher Bundesrat.

Das „Advo­ka­ten­blatt“, eine Plattform für Rechts­an­wälte und Juristen aller Art, spricht dem beab­sich­tigten Gesetz die Legi­ti­mität ab. Unter der Über­schrift „Kabinett macht unsach­ge­mäßen Gebrauch des Umsied­lungs­ge­setzes“ schreibt der ehe­malige Anwalt Frank Stadermann:

„Dieses Gesetz gibt der Regierung die Befugnis, eine Bewegung der Bevöl­kerung anzu­ordnen, wenn sich in einem bestimmten Gebiet eine Kata­strophe ereignet hat oder wahr­scheinlich ein­treten wird.” Es muss sich dann um eine (bevor­ste­hende) Kata­strophe handeln, kurz gesagt, um Krieg oder Kriegsgefahr.
Mit “
Bevöl­ke­rungs­be­wegung” ist gemeint: “die voll­ständige oder teil­weise Eva­ku­ierung eines Gebietes und die daraus resul­tie­rende Ent­fernung, Unter­bringung und Pflege der Bevöl­kerung (.…)”. Dass es sich bei der Bewegung um einen Krieg oder die Gefahr handeln muss, ergibt sich aus der Prä­ambel des 70 Jahre alten Gesetzes: Das Gesetz muss die Bewegung der Bevöl­kerung “im Falle von Krieg, Kriegs­gefahr, damit zusam­men­hän­genden oder damit zusam­men­hän­genden außer­ge­wöhn­lichen Umständen” ermög­lichen. Im Falle von “außer­ge­wöhn­lichen Umständen dachten die Ver­fasser des Gesetzes an Über­schwem­mungen. (…) Tat­sächlich hatten die Geset­zes­be­für­worter auch von “Eva­ku­ierung” sprechen wollen, anstatt die Bevöl­kerung zu “bewegen”. Dies wurde jedoch auf­ge­geben, da der Begriff “Eva­ku­ierung” in anderen Sprachen “eine etwas andere Bedeutung” haben würde, wie in der Geset­zes­be­gründung zu lesen ist.(…) Es ist sehr wichtig zu bedenken, dass das Gesetz daher dazu gedacht ist, erzwungene Eva­ku­ie­rungen zu ermöglichen.“

Weiter  klärt Anwalt Stadermann auf, dass damals, im Zweiten Welt­krieg, kurz vor dem Ein­marsch der Deut­schen größere Eva­ku­ie­rungen durch­ge­führt werden mussten, damals noch ohne Rechts­grundlage und aus der Not geboren. Das Gesetz wurde dann in der Folge geschaffen. Doch aus der Begründung des Gesetzes, so das „Advo­ka­tenblad“ gehe ein­deutig hervor, dass eine solche Eva­ku­ierung nur dann statt­finden darf, „wenn die Bevöl­kerung an dem zu eva­ku­ie­renden Ort nicht mehr geschützt werden kann“. Das allein zeige, dass diese Eva­ku­ierung der Bevöl­kerung aus­schließlich in deren Interesse statt­finden darf. Und sie muss durch einen könig­lichen Erlass erfolgen.

So etwas ähn­liches hat wohl tat­sächlich ohne große Bericht­erstattung statt­ge­funden. Das „Advo­ka­tenblad“ zitiert aus der Prä­ambel des könig­lichen Erlasses:

In der Erwägung, dass es einen so großen Zustrom von Ver­trie­benen aus der Ukraine gibt, dass die bestehenden Struk­turen nicht die not­wendige Auf­nahme bieten können und dass diese außer­ge­wöhn­lichen Umstände es erfor­derlich machen, bestimmte Artikel des Gesetzes über die Frei­zü­gigkeit der Bevöl­kerung zu akti­vieren.“

Die Regierung ist der Ansicht, dass die große Zahl ukrai­ni­scher Flücht­linge einen “außer­ge­wöhn­lichen Umstand” im Sinne des alten Gesetzes (WvB) ist. Damit, und mit dem könig­lichen Erlass, hat nach Ansicht des „Advo­ka­ten­blads“ die Regierung ein Signal gesetzt, dass sie in der Flücht­lings­krise nutzen kann, um sich Son­der­be­fug­nisse zu ver­schaffen. Und dies öffne auch die Tür dazu, dass Bür­ger­meister Woh­nungen bean­spruchen können, um Ein­quar­tie­rungen vorzunehmen.

Dem wider­spricht der Autor Frank Stadermann im „Advo­ka­tenblad“:

 „Und da laufen die Dinge schief. Wie oben erläutert, ist das Gesetz nur für den Fall vor­ge­sehen, dass die Bevöl­kerung im Falle eines Krieges oder einer Kriegs­gefahr eva­kuiert werden muss. Das ist in der gegen­wär­tigen Situation nicht der Fall. Es besteht keine Kriegs­gefahr für die Nie­der­lande, die die Eva­ku­ierung von Teilen der Bevöl­kerung erfordert. Die Bewohner, die ihre Häuser eva­ku­ieren oder das Wohnen von Flücht­lingen tole­rieren müssen, brauchen keinen Schutz im Sinne des Wvb. Ihr Interesse steht nicht in Frage. Sie geben ihre Heimat auf oder tole­rieren die Ein­quar­tierung von Flücht­lingen, wenn es dazu kommt, im Interesse der Flücht­linge. Das hat nichts mit einem Krieg oder einer Kriegs­gefahr zu tun, auf die sich der Wvb bezieht.
Indem die Regierung das Wvb (teil­weise) akti­viert, um die Krise um die ukrai­ni­schen Flücht­linge zu bewäl­tigen, macht sie einen völlig fal­schen Gebrauch von diesem Gesetz.“

Der nie­der­län­dische Staatsrat war (jeden­falls im April) noch der Meinung, dass die Regierung nicht aus­rei­chend erklärt habe, warum hier ein außer­ge­wöhn­licher Umstand vor­liegt. Der Rat weist darauf hin, dass das Wvb, eben weil es das staat­liche Not­stands­recht betrifft, zurück­haltend und restriktiv aus­zu­legen ist. Auch im Reprä­sen­tan­tenhaus wurde in dieser Richtung bereits Kritik geäußert, und zwar von der SGP, die bereits gegen die Akti­vierung des Gesetzes gestimmt hat.

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Der erfahrene Anwalt schließt seinen Beitrag mit den Worten:

Die Regierung hat nun, wie sie es tun musste, den Gesetz­entwurf “unver­züglich” dem Reprä­sen­tan­tenhaus vor­gelegt. Wir können nur hoffen, dass der den Gesetz­entwurf “unver­züglich” ablehnen wird. Denn nur dann wird ein mög­licher nächster Schritt ver­hindert: ein König­licher Erlass, bei dem der Bür­ger­meister durch einen Miss­brauch des Gesetzes die Befugnis erhält, die Bewohner zu zwingen, Flücht­linge in ihre Häuser auf­zu­nehmen oder sie sogar zu zwingen, ihre Häuser zu verlassen.“