(Aus-)Reiseverbot wegen Kli­ma­wandel? Die Grund­lagen dafür sind längst gelegt

Geset­zes­re­formen werden generell als Ver­bes­serung ver­kauft. Wer würde schon zugeben, dass es ihm darum geht, die Fesseln enger zu ziehen? Für uns war die Reform des Pass‑, Ausweis und aus­län­de­recht­lichen Doku­men­ten­wesens, vom Bun­destag als “Gesetzes zur Moder­ni­sierung des Pass‑, des Ausweis und des aus­län­der­recht­lichen Doku­men­ten­wesens” ver­ab­schiedet und nun auf die Zustimmung des Bun­desrats wartend, Aus­gangs­punkt dafür, die ent­spre­chenden gesetz­lichen Bestim­mungen näher unter die Lupe zu nehmen. Und was wir zu Tage gefördert haben, ist nicht nur ein latentes Ariertum, sondern vor allem eine bedenk­liche Grund­stein­legung für dau­er­haften Dieb­stahl von Indi­vi­du­al­rechten durch eine – wie man dann wohl sagen muss: Rogue-Regierung.

Der Reihe nach.
Es beginnt bei t‑Online und mit dem Hinweis eines Lesers, auf einen Text bei t‑Online, in dem sich die fol­gende Passage findet:

“Die Reform des Pass- und Aus­weis­ge­setzes soll es den Behörden außerdem erleichtern, deutsche Sexu­al­straf­täter und Extre­misten an einer Aus­reise zu hindern – und zwar dann, wenn zu befürchten ist, dass sie im Ausland Straf­taten begehen.”

Spannend.
Extre­misten werden an der Ausreise‑, aber nicht an der Ein­reise gehindert …
Indes, wie so oft bei t‑Online ist das, was geschrieben wird, nicht akkurat. Denn im Gesetz­entwurf der Bun­des­re­gierung (BT-Druck­sache 20/6519), der vom Bun­destag durch­ge­wunken wurde, geht es aus­nahmslos um Sexu­al­straf­taten aus dem Kanon des sexu­ellen Miss­brauchs von Kindern und Jugend­lichen (§§ 174, 176, 176a, 176b, 176c, 176d oder 182 StGB):

“Durch den neuen Pass­ver­sa­gungs­grund soll Rechts­klarheit dahin­gehend erzeugt werden, dass bei Vor­liegen bestimmter Tat­sachen, welche die Annahme der Begehung von Straf­taten nach §§ 174, 176, 176a, 176b, 176c, 176d oder 182 StGB im Ausland begründen, diese die genannten pass­recht­lichen Maß­nahmen recht­fer­tigen. Der­artige bestimmte Tat­sachen können ins­be­sondere darin bestehen, dass die Pass­be­hörde Erkennt­nisse erlangt, dass die in Rede ste­hende Person bereits für Straf­taten nach §§ 174, 176, 176a, 176b, 176c, 176d oder 182 StGB ver­ur­teilt wurde, als rück­fall­ge­fährdet gilt und kon­krete Anhalts­punkte dafür bestehen, dass die Person ins Ausland reisen und dort ent­spre­chende Straf­taten vor­nehmen will. Eine Rück­fall­ge­fährdung ist ins­be­sondere dann anzu­nehmen, wenn auf­grund einer der genannten Straf­taten bereits die Anordnung einer gericht­lichen Füh­rungs­auf­sicht nach § 68 StGB erfolgt ist.”

Die pass­recht­lichen Maß­nahmen, die hier ange­sprochen sind, betreffen die Paß­ver­sagung (§7 Pass­gesetz), Paß­en­t­ziehung (§8 PassG) und die Unter­sagung der Aus­reise (§10 PassG), drei Para­graphen im Pass­gesetz, die sich mit Indi­vi­du­al­rechten kaum ver­ein­baren lassen. Sicher, auf den ersten Blick ist es nobel, aus­län­dische Kinder und Jugend­liche vor sexu­ellem Miss­brauch deut­scher Straf­täter schützen zu wollen. Indes wird das ganze Unter­fangen etwas schal, wenn deutsche Kinder und Jugend­liche nicht in eben­solcher Weise vor sexu­ellem Miss­brauch durch illegal Ein­rei­sende geschützt werden. Noch schaler wird die Ange­le­genheit, wenn man sich die tat­säch­liche Begründung für die “pass­recht­lichen Maß­nahmen”, die sich in §7 Absatz 1 finden, vergegenwärtigt.

(1) Der Pass ist zu ver­sagen, wenn bestimmte Tat­sachen die Annahme begründen, dass der Passbewerber1. die innere oder äußere Sicherheit oder sonstige erheb­liche Belange der Bun­des­re­publik Deutschland gefährdet;”

Der Pass­entzug und die Ver­wei­gerung der Aus­reise ver­weisen auf §7 Abs. 1 PassG zur Begründung. Die Passage ist also grund­legend und sie zeigt, dass nicht die Sorge um indi­vi­duelle Opfer, sondern die Sorge um die innere oder äußere Sicherheit oder sonstige erheb­liche Belange der Bun­des­re­publik Deutschland, Begründung für Pass- und Aus­rei­se­ver­wei­gerung sind. Eine Begründung, die man nur durch Rekurs auf ein deut­sches Agens, eine Art Arier, recht­fer­tigen kann, das dazu führt, dass die Straf­taten, die ein Deut­scher im Ausland begeht, dem Ansehen Deutsch­lands schaden.

Warum sollte das der Fall sein?
Letztlich kann das Merkmal Staats­bür­ger­schaft bei einer Straftat nur dann eine Rolle spielen, wenn die Straftat sich gegen Insti­tu­tionen oder Reprä­sen­tanten oder Bürger eines Staates als eben diese richtet. Ein isla­mis­ti­scher Ter­rorist, der unge­hindert ein­reisen konnte und einen Lkw in einen Weih­nachts­markt fährt, um mög­lichst viele Besucher zu töten, erfüllt dieses Kri­terium. Ein deut­scher Atten­täter, der aus­reisen will, um dem Prä­si­denten der USA die “cheating cards” zu stehlen, auf denen Mit­ar­beiter des Weißen Hauses für den dementen Mann notiert haben, wo er sitzen, wann er auf­stehen und etwas sagen soll, würde – wenn man darin eine Straftat erblicken kann – dieses Kri­terium ebenso erfüllen.

Indes, das Merkmal “Staats­an­ge­hö­rigkeit” ist bei einem Sexu­al­straf­täter eher irrelevant, so dass die­je­nigen, die durch von Deut­schen im Ausland verübte Sexu­al­straf­taten “sonstige erheb­liche Belange der Bun­des­re­publik Deutschland” gefährdet sehen, der absurden Ansicht sein müssen, das Opfer und Straf­ver­fol­gungs­be­hörden, die Tat­ur­sache in der Staats­an­ge­hö­rigkeit sehen müssen, was zwangs­läufig zu der Schluss­fol­gerung führt, dass die deutsche Regierung der Ansicht zu sein scheint, einem Volk der ver­kappten Sexu­al­straf­täter vorzustehen.

Oder Sexu­al­straf­taten werden hier als Vorwand genutzt, um grund­le­gende Frei­heiten zu zer­stören, etwa in der Weise, in der Jugend­schutz als Vorwand genutzt wird, um indi­vi­duelle Frei­heiten, Mei­nungs­freiheit an erster Stelle, ein­zu­schränken: Als Prä­zedens für das, was noch kommt.

Rollen wir das Feld vom Bun­des­inn­nen­mi­nis­terium her auf. Dort findet sich die fol­gende Aussage:

“Uni­ons­bürger haben auch das Recht, sich nahezu ohne Beschrän­kungen und ohne besondere Erlaubnis in den anderen Staaten auf­zu­halten und dort erwerbs­tätig zu sein. Sie werden dabei in fast jeder Hin­sicht den Staats­an­ge­hö­rigen des anderen Staates rechtlich gleich­ge­stellt. Dieses Recht bezeichnet man als Frei­zü­gigkeit. Uni­ons­bürger müssen im Besitz eines gül­tigen Per­so­nal­aus­weises oder Rei­se­passes sein, um ihr Frei­zü­gig­keits­recht nach­zu­weisen.

Während Artikel 11 des Grund­ge­setzes der Frei­zü­gigkeit die Grenzen Deutsch­lands zieht, ist die außer­deutsche Frei­zü­gigkeit in Artikel 21 des Ver­trags über die Arbeits­weise der Euro­päi­schen Union geregelt:

“1) Jeder Uni­ons­bürger hat das Recht, sich im Hoheits­gebiet der Mit­glied­staaten vor­be­haltlich der in den Ver­trägen und in den Durch­füh­rungs­vor­schriften vor­ge­se­henen Beschrän­kungen und Bedin­gungen frei zu bewegen und aufzuhalten.”

Ergänzt wird die per­sön­liche Frei­zü­gigkeit durch die Frei­zü­gigkeit bei der Wahl eines Arbeits­platzes in Artikel 45 des­selben EU-Ver­trags. Artikel 49 ergänzt die Nie­der­las­sungs­freiheit. Und alle diese Frei­zü­gig­keiten hängen an einem gül­tigen Pass, der, wie Artikel 7 Abs. 1 des deut­schen Pass­ge­setzes regelt, versagt werden [oder ein­ge­zogen oder dessen Inhaber an der Aus­reise gehindert werden] kann, wenn “die innere oder äußere Sicherheit oder sonstige erheb­liche Belange der Bun­des­re­publik Deutschland gefährdet” scheinen.

Das Rele­vante hier sind nicht die innere und äußere Sicherheit, denn damit sind erheb­liche Straf­taten (ein Bom­ben­schlag auf die deutsche Bot­schaft in Nairobi oder der­gleichen) im Wesent­lichen Staats­schutz­de­likte gemeint, für die eine sehr wahr­schein­liche Bege­bungs­ab­sicht vor Ver­sagung von Pass oder Aus­reise nach­ge­wiesen sein muss (Hornung, Gerrit, & Jan Möller (2011). “Pass­gesetz, Per­so­nal­aus­weis­gesetz: Kom­mentar, Rn 10). Das Rele­vante sind die “sons­tigen erheb­lichen Belange der Bun­des­re­publik”, eine jener Floskeln, die genutzt werden können, um nach Gusto Leute an der Aus­reise zu hindern.

Ein paar Beispiele:

Das Ver­wal­tungs­ge­richt Stuttgart hat im März 2020 der “Pass­be­hörde” darin Recht gegeben, einer Deut­schen den Pass zu ent­ziehen, um sie daran zu hindern, von Kenia aus nach Somalia ein­zu­reisen. Die Begründung des Gerichts ist abenteuerlich:

“Durch die somit konkret zu befürch­tende Ent­führung der Antrag­stel­lerin, wenn diese sich erneut auf eigene Faust und unes­kor­tiert nach Somalia begibt, stünde die Bun­des­re­publik ersichtlich in der Gefahr, ent­weder Löse­geld­zah­lungen leisten oder ander­weitig Erpres­sungen nach­geben zu müssen. Damit würden erheb­liche Belange der Bun­des­re­publik Deutschland gefährdet.”

Dass Juristen befürchten, dass ein Bun­des­bürger ent­führt werden könnte und zudem befürchten, dass die Ent­führer Löse­geld­for­de­rungen an die Bun­des­re­publik Deutschland richten, wird als Begründung dafür ange­führt, die Frei­heits­rechte der Frau ein­zu­schränken. Deut­licher kann man die Ansicht, dass als staat­liche Erwä­gungen ver­kaufte (bos­hafte) Phan­tasien, wie absurd sie auch sein mögen, über der indi­vi­du­ellen Freiheit ran­gieren, kaum machen.

Wer das Urteil nach­lesen will, findet es hier.

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Der Ver­wal­tungs­ge­richtshof Baden-Würt­temberg hat bereits am 18. Mai 1995 in einem Urteil mit dieser Selbst­ver­ständ­lichkeit, mit der manche Juristen Todes­strafen, in diesem Fall für Indi­vi­du­al­rechte ver­künden, fest­ge­stellt, dass die Regelung des Para­graphen 7 Abs. 1 PassG, die die “sons­tigen erheb­lichen Belange der Bun­des­re­punblik Deutschland” betrifft, natürlich eine poli­tische Regelung sei:

“Sonstige erheb­liche Belange im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 PaßG können – und werden vielfach – poli­tische Belange sein. Dies trifft ins­be­sondere zu, wenn die Ent­scheidung davon abhängt, ob durch die zu erwar­tenden poli­ti­schen Äuße­rungen des Paß­be­werbers im Ausland das Ansehen der Bun­des­re­publik beein­trächtigt würde und ob aus diesem Grunde die Aus­stellung eines (räumlich nicht beschränkten) Passes die Gefährdung erheb­licher Belange der Bun­des­re­publik zur Folge haben könnte (BVerwG, Urt. v. 29.8.1968, a.a.O.).”

Bestätigt wurde damit das Aus­rei­se­verbot für einen “Recht­ex­tre­misten”, der der ver­bo­tenen Natio­nalen Offensive angehört hat, nach Polen. Dort hatte sich der “Recht­ex­tremist” in der Ver­gan­genheit bereits öffentlich geäußert, so die Begründung weiter, was nach Angaben der Ver­treter des Aus­wär­tigen Amtes zu einer erheb­lichen Belastung des Ver­hält­nisses zwi­schen Polen und Deutschland geführt habe.

Es geht immer noch absurder.
Deutsche Behör­den­ver­treter sind der Ansicht, die Tat­sache, dass Polen einen aus ihrer Sicht “Rechts­extre­misten” nicht an einer öffent­lichen Äußerung hindert, die offen­kundig Inhalte zum Gegen­stand hatte, die deut­schen Behör­den­ver­tretern oder Ministern nicht genehm waren, hätte die deutsch-pol­nische Beziehung belastet, weshalb die deut­schen Pass­be­hörden den näm­lichen “Rechts­extre­misten” daran hindern müssten, abermals nach Polen zu reisen, um dort die Freiheit auf Mei­nungs­äu­ßerung zu nutzen, die er in Deutschland offen­kundig nicht hat.

Die Tendenz aus Deutschland ein ideo­lo­gi­sches Gefängnis zu machen, gab es schon in den 1990er Jahren.
Wer mehr von diesem Urteil lesen will, hier ist es.

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Ein Fuss­ball­be­geis­terter, der “Ground­hopping” betreibt, will sich am 12. November 2016 das Län­der­spiel zwi­schen Georgien und Mol­dawien ansehen. Er sieht es nicht. Ihm wird die Aus­reise mit der Begründung, er sei in der Datenbank der Polizei “Gewalt­täter Sport” erfasst, ver­weigert. Dass die Tat mehr als ein Jahr zurück­liege, er seither mehrfach aus­ge­reist sei, spiele keine Rolle. Tat­sächlich wurde der Fuss­ballfan wegen “Land­frie­dens­bruch”, was min­destens Anwe­senheit bei Randale vor­aus­setzt, erfasst. Das Ver­wal­tungs­ge­richt Köln hat die Aus­rei­se­ver­wei­gerung für rechtens erklärt, nach­zu­lesen hier.

Auf­ge­hoben hat dagegen das Ver­wal­tungs­ge­richt Stuttgart ein Aus­rei­se­verbot für einen pro­spek­tiven Demons­tranten anlässlich des NATO-Gipfels im April 2009 in Stras­bourg. Zwar sei dieser als “Gewalt­täter links” in einer Datenbank der Polizei erfasst, daraus könnte aber selbst dann, wenn zu erwarten sei, dass es anlässlich des NATO-Gipfels in Stras­bourg zu gewalt­samen Aus­schrei­tungen kommen werde, nicht geschlossen werden, dass der poten­tielle Demons­trant, dem die Aus­reise ver­weigert worden sei, daran teil­nehmen werde, denn – so steht es in der Begründung des Beschlusses:

“… nach dem Wortlaut des Gesetzes müssen für die Fest­stellung einer ange­nom­menen Gefährdung bestimmte Tat­sachen sprechen. Im Rahmen der sum­ma­ri­schen Prüfung der Erfolgs­aus­sichten ist für die Kammer aber nicht zu erkennen, dass gerade der Antrag­steller zu dem Per­so­nen­kreis gehört, von dem bei einem Auf­enthalt in Frank­reich vor, während und nach dem NATO-Gipfel eine Schä­digung des Ansehens der Bun­des­re­publik Deutschland ernsthaft zu befürchten ist.”

Während von einem Fuss­ballfan, der das Spiel Georgien gegen Mol­dawien betrachten will, auf­grund seiner Ein­tragung in die Datenbank “Gewalt­täter Sport” ange­nommen wird, dass er “dem Ansehen der Bun­des­re­publik Deutschland” schaden werde, wird die­selbe Annahme bei einem “Gewalt­täter Links” mit Eintrag in ent­spre­chender Datei, der zum NATO-Gipfel in Stras­bourg demons­trieren will, als unbe­rechtigt zurück­ge­wiesen. Und um dem Ganzen die Krone auf­zu­setzen, wird einem ver­meint­lichen Rechts­extremist ohne Eintrag in irgend­einer Datei “Gewalt” die Aus­reise ver­weigert, weil das, was er in Polen im Rahmen von Mei­nungs­freiheit sagen darf, von Leuten, die ihn nicht mögen, als Belastung des deutsch-pol­ni­schen Ver­hält­nisses aus­ge­geben wird.

Willkür mit ein­deu­tiger Richtung.
Aber natürlich alles Ein­zel­fälle, indes Ein­zel­fälle, die zeigen, dass Wischi­waschi-Texte in Gesetzen, wie der in Para­graph 7 Absatz 1 des Pass­ge­setzes jederzeit genutzt werden können und von bös­ar­tigen Akteuren jeder Zeit genutzt werden werden, um Bürger in ihrer Frei­zü­gigkeit zu beschränken, und zwar aus poli­ti­schen Gründen.

Aber nicht nur aus poli­ti­schen Gründen.
Der gleiche Wischi­waschi-Para­graph wurde im März 2020 vom dama­ligen Bun­des­in­nen­mi­nister Horst See­hofer miss­braucht, um Rei­se­be­schrän­kungen an den Außen­grenzen Deutsch­lands ein­zu­führen, die jeden getroffen haben, der “ohne trif­tigen Grund” oder mit einem posi­tiven PCR-Test die Aus­reise begehrte. Die Anordnung vom 16. März 2020 wurde am 18. März 2020 auf Flug- und Schiffs­reisen aus und nach Italien, Spanien, Öster­reich, Frank­reich, Luxemburg, Dänemark und die Schweiz aus­ge­weitet und bis zum 4. Mai 2020 verlängert.

Inter­essant ist die Begründung dieser Anmaßung:

“Nach Angaben des BMI erfolgte die Anordnung der Rei­se­be­schrän­kungen, „um eine weitere rasche und unkon­trol­lierte Aus­breitung des hoch­in­fek­tiösen Coro­na­virus zu ver­hindern und das Gesund­heits­system leis­tungs­fähig zu halten“

Die Beschränkung auf Rei­se­tä­tig­keiten aus trif­tigem Grund trage dazu bei, Infek­ti­ons­ri­siken deutlich zu redu­zieren. Rechts­grundlage für die Unter­sagung der Aus­reise gegenüber deut­schen Staats­bürgern sei § 10 Abs. 1 S. 2 in Ver­bindung mit § 7 Abs. 1 Nr. 1 (PassG)

Zum Zeit­punkt der Maß­nahme war über SARS-CoV‑2 so gut wie nichts bekannt. Die Ver­mutung, dass von SARS-CoV‑2 großer gesund­heit­licher Schaden und die Über­lastung des Gesund­heits­systems aus­gehen könne, sowie die absurde Idee, man könne die Aus­breitung eines Virus “kon­trol­lieren”, haben dazu geführt, Indi­vi­du­al­rechte mit Verweis auf den noto­ri­schen § 7 Abs. 1 des Pass­ge­setzes außer Kraft zu setzen.

Ein Prä­zen­densfall für Rei­se­verbote, die dem Kampf gegen den Kli­ma­wandel dienen, um CO2-Emis­sionen zu ver­hindern, von denen erheb­licher gesund­heit­licher Schaden ver­ur­sacht werden soll, weil sie zu Hitze führen, die wie­derum das deutsche Gesund­heits­system überlastet.

Zu weit hergeholt?
Zu absurd?
Die letzten Jahre sollten jeden von uns gelehrt haben, dass keine Absur­dität gemieden wird, wenn es darum geht, Bürgern Indi­vi­du­al­rechte zu stehlen und Deutschland und die EU weiter zu einem Gefängnis zu ent­wi­ckeln, bei dem dieses Mal die Außen­grenze nicht mit Sta­chel­draht und Selbst­schuss­an­lagen gesi­chert werden muss. Es reicht, die Aus­reise zu verweigern.

Dys­topia.


Quelle: sciencefiles.org