Ist die Ver­wendung des Begriffs „Deutschland“ bald strafbar?

Der AfD-Poli­tiker Björn Höcke wurde vom Land­ge­richt Halle (Saale) zu einer Geld­strafe in Höhe von € 13.000 ver­ur­teilt, weil er bei einer Rede während einer Wahl­kampf­ver­an­staltung im Mai 2021 in Mer­seburg fast am Ende seiner Aus­füh­rungen den Satz „Alles für unsere Heimat, alles für Sachsen-Anhalt, alles für Deutschland“ geäußert hatte. Und eben der dritte Teil stellt eine Parole der SA während des Dritten Reichs dar.

(Von Werner Pilipp)

Inter­essant ist hierbei: Auch das Magazin „Der ‚Spiegel‘ ver­öf­fent­lichte in der Ausgabe 37/23 am 8. Sep­tember 2023 einen Kom­mentar von Stefan Kuzmany zum ‚Deutschland-Pakt‘ der Bun­des­re­gierung unter genau dieser Über­schrift: ‚Alles für Deutschland.‘ Später änderte das Magazin die Über­schrift, wie ‚Tichys Ein­blick‘ jetzt in einem Text zu dem Thema darlegt. … Auch die CSU-Poli­ti­kerin Dorothee Bär benutzte die Worte ‚Alles für Deutschland‘ öffentlich.

Dies war im Februar 2018. Ange­klagt wurden weder der „Spiegel“ noch Frau Bär. Doch ebenso hat die SPD eine Ver­bindung mit der ver­ur­teilten Aussage. „… in der Zeitung des Reichs­banners … Ausgabe 52 vom 26. Dezember 1931 … findet sich ein langer Artikel des Reichs­banner-Mit­be­gründers … Karl Höl­termann (SPD) … Er ist über­schrieben … mit der Parole: ‚Nichts für uns – alles für Deutschland!‘“ Und die SPD hat noch mehr Ver­bindung zu diesem Ter­minus. Im Wahl­kampf zur Bun­des­tagswahl 2002 zeigte „man den Kanzler in der Kam­pagne mit Repor­ta­ge­fotos bei der Arbeit, immer im Dienst, einer für alle, alles für Deutschland.

Ja, wenn zwei das Gleiche tun… Ein nach­denklich stim­mendes Urteil, da Höcke angab, den Spruch nicht zu kennen und im Zweifel für den Ange­klagten geur­teilt werden sollte. Selbst die taz schreibt, „ein Frei­spruch hätte deshalb eher nahe­ge­legen als eine Ver­ur­teilung.“ Anscheinend ist jetzt die taz auch schon rääächts.

Eine kurze Anmerkung zum Gerichts­ge­bäude in Halle. Da steht an der Fassade „Jedem das Ssss…..“ Autsch, wie sage ich es, ohne belangt zu werden? Viel­leicht mit einem Bild vom Land­ge­richt Halle?

Und genau so steht dies am Eingang zur KZ-Gedenk­stätte Buchenwald. „Das Lagertor soll die von der SS geschaffene Grenz­linie zwi­schen natio­nal­so­zia­lis­ti­schen ‚Her­ren­men­schen‘ und ‚Min­der­wer­tigen‘ sichtbar her­aus­heben.“ Da ver­kneife ich mir jeg­lichen Kom­mentar zu solch einem Spruch auf einem Gerichtsgebäude.

Doch wo ist unser Gerichts­wesen eigentlich geregelt? § 12 Gerichts­ver­fas­sungs­gesetz (GVG) besagt: „Die ordent­liche Gerichts­barkeit wird durch Amts­ge­richte, Land­ge­richte, Ober­lan­des­ge­richte und durch den Bun­des­ge­richtshof (den obersten Gerichtshof des Bundes für das Gebiet der ordent­lichen Gerichts­barkeit) aus­geübt.“ Inter­essant an diesem Gesetz ist § 15, der bereits 1950 wegfiel. Dieser lautete: „Die Gerichte sind Staats­ge­richte.“ Warum fiel der weg? Was sind sie dann jetzt?

Es wird argu­men­tiert, dass dieser Paragraf auf­grund von Artikel 101 GG („Aus­nah­me­ge­richte sind unzu­lässig. Niemand darf seinem gesetz­lichen Richter ent­zogen werden.“) über­flüssig wurde, doch stellt sich die Frage, Aus­nah­me­ge­richte wovon? Außerdem wäre dann auch § 16 GVG obsolet, da dieser fast wort­gleich mit Art. 101 GG ist. Ihn hat man jedoch stehen lassen. Zusätzlich hat man den Gel­tungs­be­reich des GVG, der in § 1 des Ein­füh­rungs­ge­setzes zum GVG geregelt war, 2006 auf­ge­hoben. Fragen über Fragen.

Doch kommen wir jetzt zu den Richtern. In Absatz 1 von Art. 97 unseres GG ist geregelt: „Die Richter sind unab­hängig und nur dem Gesetze unter­worfen.“ Doch wie schaut es mit der Berufung von Richtern aus? Da gibt der Sach­stand WD 7 – 3000 – 043/22 der wis­sen­schaft­lichen Dienste des Deut­schen Bun­destags Aus­kunft. Dort heißt es zu „Richter auf Lan­des­ebene“ auf Seite 5 „Grund­sätzlich ver­fügen die Lan­des­re­gie­rungen über die Per­so­nal­hoheit bei der Rich­ter­be­stellung.“ und auf Seite 7 „Hin­sichtlich der Aus­ge­staltung des Beför­de­rungs­ver­fahrens gilt grund­sätzlich das Gleiche wie unter Glie­de­rungs­punkt 2.2. bezüglich des Aus­wahl­ver­fahrens aus­ge­führt: Grund­sätzlich ver­fügen die Lan­des­re­gie­rungen über die Per­so­nal­hoheit …“ Die Richter auf Bun­des­ebene bestimmt „der für das jeweilige Sach­gebiet zuständige Bun­des­mi­nister gemeinsam mit einem Rich­ter­wahl­aus­schuss“, bestehend aus derzeit 32 Mit­gliedern: „16 Mit­glieder kraft Amtes (zuständige Lan­des­mi­nister) und 16 Mit­glieder kraft Wahl (berufen durch den Deut­schen Bun­destag).

So geht rich­ter­liche Unab­hän­gigkeit in Deutschland. Ernennung und Beför­derung von Richtern hängen wie die Zusam­men­setzung unserer Legis­la­tiven (Par­la­mente) als auch unserer Exe­ku­tiven (Regierung) von unseren Par­teien ab. Passend dazu die Tat­sache, dass sich Mit­glieder der Ampel-Regierung seit ihrem Amts­an­tritt bisher mehr als 40 Malmit Richtern des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts und den obersten Gerichten“ trafen.

Und damit diese netten Runden auch niemand aus einer evtl. stärker wer­denden und damit in die Regierung drän­genden Oppo­sition stört, ver­sucht man nun, mög­liche Stö­ren­friede aus miss­lie­bigen Par­teien auszuschließen.

Nur böse Rechte denken hierbei an die Mafia. Apropos Mafia. § 129 StGB behandelt die Bildung kri­mi­neller Ver­ei­ni­gungen. In Absatz 1 steht: „Mit Frei­heits­strafe … wird bestraft, wer eine Ver­ei­nigung gründet oder sich an einer Ver­ei­nigung als Mit­glied beteiligt, deren Zweck oder Tätigkeit auf die Begehung von Straf­taten gerichtet ist, die im Höchstmaß mit Frei­heits­strafe von min­destens zwei Jahren bedroht sind. …“ In Absatz 3 dieses Para­grafen steht unter Satz 1: „Absatz 1 ist nicht anzu­wenden, … wenn die Ver­ei­nigung eine poli­tische Partei ist, die das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt nicht für ver­fas­sungs­widrig erklärt hat“. Ah, die Rechtsnorm, die sich mit der Bildung kri­mi­neller Ver­ei­ni­gungen befasst, ist auf poli­tische Par­teien nicht anzu­wenden. Aber man könnte meinen, Par­tei­mit­glieder können doch nach § 54 Abs. 2 BGB belangt werden, der da lautet: „Aus einem Rechts­ge­schäft, das im Namen eines Vereins ohne Rechts­per­sön­lichkeit einem Dritten gegenüber vor­ge­nommen wird, haftet der Han­delnde per­sönlich; handeln mehrere, haften sie als Gesamt­schuldner.“? Aber nein, was denken Sie denn? Rechts­staat für unsere Poli­tiker? Dafür exis­tiert § 37 des Par­tei­en­gesetzes. Und auch wenn Sie es schon ahnen, sei dieser hier zitiert: „§ 54 Absatz 2 des Bür­ger­lichen Gesetz­buchs wird bei Par­teien nicht ange­wandt.

Und diese Par­teien stellen die Per­sonen, die die Richter berufen und befördern. Oh, du demo­kra­ti­sches und gewal­ten­ge­teiltes Deutschland. Da ver­wundert es nicht mehr, dass die F.A.Z. das Urteil mit Geld­strafe im oben beschrie­benen Höcke-Prozess schon ver­kündete, obwohl der Prozess noch nicht begonnen hatte.

War jedoch nur ein demo­kra­ti­sches Ver­sehen. Mann, Mann, und das alles im Namen des Vvvv…… Nein, ich schreibe dieses Wort lieber nicht, denn ich möchte nicht vor­be­straft sein. Unser Abwirt­schafts­mi­nister und Vize­kanzler sagte ja, dass es das nicht gibt.

Will­kommen in Grünland!