Der verheerende Anschlag auf die Nord-Stream-2-Pipeline im September 2022 soll im Auftrag der Ukraine verübt worden sein. Davon geht Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem kürzlich veröffentlichten Beschluss aus.
Der Sprengstoffanschlag in der Ostsee auf die kritische Infrastruktur hat nicht nur Milliarden an Schäden verursacht, sondern auch die Energieversorgung Europas nachhaltig gestört. Bemerkenswert ist, dass unmittelbar nach dem Vorfall Politiker und Medien fast einhellig von einer russischen Provokation ausgingen – trotz der Tatsache, dass US-Präsident Joe Biden nur Monate zuvor, im Beisein des deutschen Kanzlers Olaf Scholz, vor laufenden Kameras selbstbewusst ankündigte, Nord Stream 2 “zu beenden”.

Von Russland-Verdacht zu ukrainischen Spuren: Die offiziellen Ermittlungen
Die Nord-Stream-Pipelines, einst als Symbol für die energiepolitische Partnerschaft zwischen Deutschland und Russland gefeiert, wurden durch gezielte Explosionen unbrauchbar gemacht. Die Anschläge erregten weltweites Aufsehen und lösten eine Welle von Theorien aus. Während anfangs der Fokus auf Russland lag, haben die Behörden nun einen anderen Weg eingeschlagen.
Im August 2025 nahmen italienische Ermittler einen 49-jährigen Ukrainer namens Serhii K. während seines Urlaubs fest. Er wurde im November nach Deutschland ausgeliefert und sitzt seither in Untersuchungshaft. Den Vorwürfen zufolge koordinierte er die Operation von einer Segeljacht aus, von der Taucher die Sprengladungen an den Pipelines platzierten.
Haftbeschwerde abgelehnt: Warum Deutschland die Jurisdiktion beansprucht
Der Bundesgerichtshof hat eine Haftbeschwerde des Beschuldigten kürzlich abgewiesen und damit die Grundlage für weitere Verfahren gelegt. In der Begründung wird betont, dass ein dringender Tatverdacht besteht, eine Fluchtgefahr vorliegt und die Bundesanwaltschaft zuständig ist. Entscheidend: Die deutschen Strafgesetze greifen, weil der Schaden – die Zerstörung der Pipelines – auch auf deutschem Territorium eintrat, wo die Leitungen endeten.
Kein Schutz durch Kriegsrecht: Die Rolle von Geheimdiensten im Fokus
Der Gerichtshof schließt aus, dass der Beschuldigte sich auf völkerrechtliche Regelungen berufen kann, die Schädigungen im Krieg erlauben. Solche Bestimmungen gelten nicht für verdeckte Operationen von Militärs und schon gar nicht für Angriffe auf zivile Ziele wie Energiepipelines.
Diese Formulierung deutet stark darauf hin, dass der Anschlag staatlich orchestriert war – etwa durch einen fremden Geheimdienst. Die Spekulationen um die wahren Hintermänner wird das BGH-Urteil aber wahrscheinlich nicht beenden.
Zuerst erschienen bei freiewelt.net.

























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