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Urteil des Bun­des­ge­richtshofs: Ukraine soll Auf­trag­geber des Nord-Stream-Anschlags sein

Der ver­hee­rende Anschlag auf die Nord-Stream-2-Pipeline im Sep­tember 2022 soll im Auftrag der Ukraine verübt worden sein. Davon geht Bun­des­ge­richtshof (BGH) in Karlsruhe in einem kürzlich ver­öf­fent­lichten Beschluss aus.

Der Spreng­stoff­an­schlag in der Ostsee auf die kri­tische Infra­struktur hat nicht nur Mil­li­arden an Schäden ver­ur­sacht, sondern auch die Ener­gie­ver­sorgung Europas nach­haltig gestört. Bemer­kenswert ist, dass unmit­telbar nach dem Vorfall Poli­tiker und Medien fast ein­hellig von einer rus­si­schen Pro­vo­kation aus­gingen – trotz der Tat­sache, dass US-Prä­sident Joe Biden nur Monate zuvor, im Beisein des deut­schen Kanzlers Olaf Scholz, vor lau­fenden Kameras selbst­be­wusst ankün­digte, Nord Stream 2 “zu beenden”.

Nur wenige Monate nach dieser Äußerung explo­dierten die Rohr­lei­tungen vor der däni­schen Küste. Seitdem ranken sich unzählige Spe­ku­la­tionen um die tat­säch­lichen Draht­zieher dieses Attentats.

Von Russland-Ver­dacht zu ukrai­ni­schen Spuren: Die offi­zi­ellen Ermittlungen

Die Nord-Stream-Pipe­lines, einst als Symbol für die ener­gie­po­li­tische Part­ner­schaft zwi­schen Deutschland und Russland gefeiert, wurden durch gezielte Explo­sionen unbrauchbar gemacht. Die Anschläge erregten welt­weites Auf­sehen und lösten eine Welle von Theorien aus. Während anfangs der Fokus auf Russland lag, haben die Behörden nun einen anderen Weg eingeschlagen.

Im August 2025 nahmen ita­lie­nische Ermittler einen 49-jäh­rigen Ukrainer namens Serhii K. während seines Urlaubs fest. Er wurde im November nach Deutschland aus­ge­liefert und sitzt seither in Unter­su­chungshaft. Den Vor­würfen zufolge koor­di­nierte er die Ope­ration von einer Segel­jacht aus, von der Taucher die Spreng­la­dungen an den Pipe­lines platzierten.

Haft­be­schwerde abge­lehnt: Warum Deutschland die Juris­diktion beansprucht

Der Bun­des­ge­richtshof hat eine Haft­be­schwerde des Beschul­digten kürzlich abge­wiesen und damit die Grundlage für weitere Ver­fahren gelegt. In der Begründung wird betont, dass ein drin­gender Tat­ver­dacht besteht, eine Flucht­gefahr vor­liegt und die Bun­des­an­walt­schaft zuständig ist. Ent­scheidend: Die deut­schen Straf­ge­setze greifen, weil der Schaden – die Zer­störung der Pipe­lines – auch auf deut­schem Ter­ri­torium eintrat, wo die Lei­tungen endeten.

Kein Schutz durch Kriegs­recht: Die Rolle von Geheim­diensten im Fokus

Der Gerichtshof schließt aus, dass der Beschul­digte sich auf völ­ker­recht­liche Rege­lungen berufen kann, die Schä­di­gungen im Krieg erlauben. Solche Bestim­mungen gelten nicht für ver­deckte Ope­ra­tionen von Militärs und schon gar nicht für Angriffe auf zivile Ziele wie Energiepipelines.
Diese For­mu­lierung deutet stark darauf hin, dass der Anschlag staatlich orches­triert war – etwa durch einen fremden Geheim­dienst. Die Spe­ku­la­tionen um die wahren Hin­ter­männer wird das BGH-Urteil aber wahr­scheinlich nicht beenden.

Zuerst erschienen bei freiewelt.net.

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