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»EPSTEIN-LISTE ENT­HÜLLT!« – 300 Poli­tiker und Pro­mi­nente unge­schwärzt genannt!


Die US-Justiz hat die voll­ständige Namens­liste aus den Epstein-Akten ver­öf­fent­licht – rund 300 Poli­tiker, Pro­mi­nente, Unter­nehmer und Ent­schei­dungs­träger, die in den Ermitt­lungs­un­ter­lagen auf­tauchen. Keine geschwärzten Balken mehr. Keine Aus­reden. Wer stand in Epsteins Umfeld? Wer taucht in Flug­listen, Notizen, Zeu­gen­aus­sagen auf? Und was bedeutet es wirklich, in diesen Akten genannt zu werden? Jetzt liegt die Liste offen auf dem Tisch. Die Aus­wertung beginnt.


US-Justiz ver­öf­fent­licht defi­nitive Namens­liste im Fall Epstein – was bedeutet die 300-Namen-Liste wirklich?

Mit der Ver­öf­fent­li­chung einer rund 300 Namen umfas­senden Liste hat die US-Justiz unter Führung von US-Jus­tiz­mi­nis­terin Pam Bondi nach eigenen Angaben den letzten Schritt zur voll­stän­digen Offen­legung der soge­nannten „Epstein-Akten“ voll­zogen. Das Dokument wurde im Rahmen des Epstein Files Trans­pa­rency Act an den Kon­gress über­mittelt und anschließend öffentlich am 14. Februar 2026 zugänglich gemacht.

Doch was bedeutet diese Liste tatsächlich?

Zunächst ist ent­scheidend: Die bloße Nennung eines Namens stellt keinen straf­recht­lichen Vorwurf dar. In den Akten erscheinen Per­sonen aus unter­schied­lichen Gründen – etwa als Zeugen, Kon­takt­per­sonen, Geschäfts­partner, Flug­pas­sa­giere oder in Kom­mu­ni­ka­ti­ons­zu­sam­men­hängen. Die Liste ist somit kein „Schuld­re­gister“, sondern eine Doku­men­tation von Erwäh­nungen in Ermittlungsunterlagen.

Laut Jus­tiz­mi­nis­terium umfasst die Ver­öf­fent­li­chung sämt­liche Akten aus den Ermitt­lungen gegen Jeffrey Epstein sowie gegen Ghis­laine Maxwell. Geschwärzt wurden lediglich Inhalte, die gesetzlich geschützt sind – dar­unter per­so­nen­be­zogene Daten von Opfern, Material mit straf­rechtlich rele­vanten Inhalten (etwa kin­der­por­no­gra­phische Beweise), sowie Doku­mente, die lau­fende oder künftige Ermitt­lungen gefährden könnten. Das Minis­terium betont aus­drücklich, dass keine Infor­ma­tionen aus poli­ti­schen Gründen zurück­ge­halten wurden.

Die Brisanz liegt dennoch auf der Hand: Die Liste enthält Poli­tiker, Unter­nehmer, Aka­de­miker und pro­mi­nente Per­sön­lich­keiten aus ver­schie­denen Ländern. Viele dieser Namen waren bereits in frü­heren Gerichts­un­ter­lagen oder Medi­en­be­richten gefallen. Neu ist jedoch der Anspruch der Regierung, nun eine voll­ständige Trans­parenz her­ge­stellt zu haben.

Für Beob­achter stellen sich mehrere Fragen. Erstens: Bedeutet „Offen­legung“ auto­ma­tisch Auf­klärung? Zweitens: Welche straf­recht­lichen Kon­se­quenzen ergeben sich aus den ver­öf­fent­lichten Doku­menten – falls über­haupt? Und drittens: Reicht die Ver­öf­fent­li­chung von Namen aus, um das öffent­liche Miss­trauen zu ent­kräften, das der Fall Epstein seit Jahren begleitet?

Klar ist: Die Ver­öf­fent­li­chung beendet nicht die Debatte. Sie ver­lagert sie. Nun beginnt die Phase der Aus­wertung – durch Jour­na­listen, Juristen und die Öffentlichkeit.

Die Liste allein liefert noch keine Ant­worten auf die zen­tralen Fragen nach Mit­wis­ser­schaft, Netz­werken oder mög­licher Straf­ver­ei­telung. Sie schafft lediglich die Grundlage für weitere Analyse.

Ob damit tat­sächlich „alle Akten“ im poli­ti­schen wie im mora­li­schen Sinne offen­gelegt sind, wird sich erst zeigen. Trans­parenz ist ein erster Schritt. Ver­trauen ent­steht erst durch voll­ständige Nach­voll­zieh­barkeit – und gege­be­nen­falls durch Konsequenzen.

Hier das Schreiben des US-Jus­tiz­mi­nis­te­riums im Ori­ginal, eine deutsche Über­setzung sowie die kom­plette UNGE­SCHWÄRZTE NAMENS­LISTE weiter unten:

Quelle: https://s3.documentcloud.org/documents/27061014/efta-final-letter.pdf

Nach­folgend eine über­setzte Zusam­men­fassung des Doku­ments aus dem PDF, das offenbar der finale Bericht des U.S. Department of Justice an den Kon­gress ist, der auf­grund des Epstein Files Trans­pa­rency Act (EFTA) erstellt wurde.


📄 Über­setzung / Zusam­men­fassung des EFTA-Final Letters

Datum: 14. Februar 2026
Absender: U.S. Department of Justice, Office of the Deputy Att­orney General
Emp­fänger: Aus­schüsse für Jus­tiz­an­ge­le­gen­heiten im Senat (Chairman Grassley / Ranking Member Durbin) und im Reprä­sen­tan­tenhaus (Chairman Jordan / Ranking Member Raskin).

Betreff:

Bericht an den Kon­gress gemäß Section 3 des Epstein Files Trans­pa­rency Act (EFTA).


Hin­ter­grund

Section 3 des Epstein Files Trans­pa­rency Act ver­pflichtet das U.S. Jus­tiz­mi­nis­terium innerhalb von 15 Tagen nach Abschluss der Ver­öf­fent­li­chungs­pflichten dazu, dem Haus- und Senats­aus­schuss für Justiz:

  1. eine Liste aller Kate­gorien von ver­öf­fent­lichten und zurück­ge­hal­tenen Akten,

  2. eine Zusam­men­fassung aller vor­ge­nom­menen Schwär­zungen inklusive Rechts­grundlage, sowie

  3. eine Auf­listung aller Regie­rungs­ver­treter sowie poli­tisch expo­nierten Per­sonen, die in den ver­öf­fent­lichten Mate­rialien erwähnt sind, vorzulegen.


Kate­gorien der ver­öf­fent­lichten Akten

Das Minis­terium gibt an, dass es alle Akten frei­ge­geben hat, die in den Ermitt­lungen, Straf­ver­fol­gungen und ver­wal­tungs­recht­lichen Ver­fahren zu Jeffrey Epstein und Ghis­laine Maxwell ent­halten sind. Dazu gehören unter anderem:

  • alle Unter­lagen über Epstein selbst und alle damit ver­bun­denen Ermitt­lungen und Anklagen;

  • Flug- und Rei­se­do­ku­mente zu von Epstein genutzten Flug­zeugen oder Fahrzeugen;

  • Akten, in denen Per­sonen erwähnt werden, ein­schließlich Regie­rungs­mit­ar­beitern oder poli­ti­schen Akteuren;

  • Doku­mente zu Ver­trau­lich­keits- oder Nicht-Ver­fol­gungs­ab­sprachen sowie internen DOJ-Kommunikationen.

Konkret:

(1) Jeffrey Epstein, ein­schließlich aller Ermitt­lungen, Straf­ver­fol­gungen oder Haft­an­ge­le­gen­heiten; (2) Ghis­laine Maxwell; (3) Flug­pro­to­kolle oder Rei­se­un­ter­lagen, ein­schließlich, aber nicht beschränkt auf Pas­sa­gier­listen, Rei­se­pläne, Pilo­ten­un­ter­lagen und Zoll- oder Ein­wan­de­rungs­do­ku­mente für alle Flug­zeuge, Schiffe oder Fahr­zeuge, die Jeffrey Epstein oder einem ver­bun­denen Unter­nehmen gehören, von ihnen betrieben oder genutzt werden; (4) Per­sonen, ein­schließlich Regie­rungs­be­amter, die im Zusam­menhang mit Epsteins kri­mi­nellen Akti­vi­täten, zivil­recht­lichen Ver­gleichen, Immu­nitäts- oder Plä­doy­er­ver­ein­ba­rungen oder Ermitt­lungs­ver­fahren namentlich genannt oder erwähnt werden; (5) Unter­nehmen (Unter­nehmen, gemein­nützige Orga­ni­sa­tionen, aka­de­mische Ein­rich­tungen oder Regie­rungs­be­hörden) mit bekannten oder mut­maß­lichen Ver­bin­dungen zu Epsteins Men­schen­handels- oder Finanz­netz­werken; (6) alle Immu­ni­täts­ver­ein­ba­rungen, Nicht­ver­fol­gungs­ver­ein­ba­rungen, Plä­doy­er­ver­ein­ba­rungen oder ver­trau­lichen Ver­ein­ba­rungen, an denen Epstein oder seine Mit­ar­beiter beteiligt sind; (7) interne Mit­tei­lungen des DOJ, ein­schließlich E‑Mails, Memos und Bespre­chungs­no­tizen, die Ent­schei­dungen über die Anklage, Nicht­an­klage, Ermittlung oder Ablehnung der Ermittlung gegen Epstein oder seine Mit­ar­beiter betreffen; (8) alle Mit­tei­lungen, Memo­randen, Anwei­sungen, Pro­to­kolle oder Meta­daten, die die Ver­nichtung, Löschung, Änderung, Ver­legung oder Ver­schleierung von Doku­menten, Auf­zeich­nungen oder elek­tro­ni­schen Daten im Zusam­menhang mit Epstein, seinen Mit­ar­beitern, seiner Inhaf­tierung und seinem Tod oder Ermitt­lungs­akten betreffen; und (9) Unter­lagen über Epsteins Inhaf­tierung oder Tod, ein­schließlich Vor­falls­be­richte, Zeu­gen­be­fra­gungen, Akten des Lei­chen­be­schauers, Aut­op­sie­be­richte und schrift­liche Auf­zeich­nungen, in denen die Umstände und die Todes­ur­sache detail­liert beschrieben werden. Abs. 2(a) (bereinigt). Kate­gorien von zurück­ge­hal­tenen Unter­lagen. Die ein­zigen Kate­gorien von zurück­ge­hal­tenen Unter­lagen waren solche, bei denen die gemäß Abschnitt 2© zuläs­sigen Zurück­hal­tungen und pri­vi­le­gierten Mate­rialien nicht von den gemäß Abschnitt 2(a) rele­vanten Mate­rialien getrennt werden konnten. Wie in den Schreiben des Minis­te­riums an den Kon­gress vom 19. Dezember 2025 und 29. Januar 2026 (die frü­heren EFTA-Schreiben) dar­gelegt, han­delte es sich bei den Pri­vi­legien, die für die zurück­ge­hal­tenen Unter­lagen galten, um das Pri­vileg des Bera­tungs­pro­zesses, das Arbeits­er­geb­nis­pri­vileg und das Anwalts-Man­danten-Pri­vileg. Es wurden keine Unter­lagen „auf­grund von Pein­lichkeit, Ruf­schä­digung oder poli­ti­scher Sen­si­bi­lität, ein­schließlich gegenüber Regie­rungs­be­amten, Per­sonen des öffent­lichen Lebens oder aus­län­di­schen Wür­den­trägern“ zurück­ge­halten oder redi­giert. Abschnitt 2(b)(1).


Kate­gorien der zurück­ge­hal­tenen Akten

Aus­ge­nommen wurden aus­schließlich Doku­mente, die nach gel­tender Gesetz­gebung auch wei­terhin geschützt sind. Dazu zählen Schwär­zungen wegen:

  • Schutz per­so­nen­be­zo­gener Daten von Opfern oder Dritten;

  • Unter­lagen, die kin­der­por­no­gra­phi­sches Material ent­halten, das rechtlich nicht ver­öf­fent­licht werden darf;

  • Mate­rialien, deren Ver­öf­fent­li­chung eine aktive oder zukünftige Ermitt­lungs­arbeit gefährden könnte;

  • pri­vi­le­gierte interne Notizen (z. B. Anwalt-Mandant-Schutz).

Das Jus­tiz­mi­nis­terium stellt aus­drücklich klar, dass keine Akten aus­schließlich aus Gründen der poli­ti­schen Pein­lichkeit oder Repu­ta­ti­ons­schäden zurück­ge­halten wurden.


Zusam­men­fassung der Schwärzungen

Die Schwär­zungen, die vor­ge­nommen wurden, basieren auf klaren gesetz­lichen Bestim­mungen, zum Bei­spiel dem Schutz von Pri­vat­sphäre, Opfer­schutz und der Wahrung lau­fender Ermitt­lungen. Das Minis­terium erklärt, dass diese Schwär­zungen in Absprache mit Opfer­ver­tretern und ihren Rechts­bei­ständen erfolgten – und dass unge­schwärzte Ori­gi­nal­do­ku­mente bestimmten Kon­gress­mit­gliedern für Ein­sicht zur Ver­fügung stehen.


Auf­listung poli­tisch expo­nierter Personen

Im Anhang des Schreibens findet sich eine umfas­sende Liste von Regie­rungs­po­li­tikern, öffent­lichen Per­sön­lich­keiten und anderen Per­sonen, die in den ver­öf­fent­lichten Mate­rialien namentlich erwähnt wurden. Dazu gehören sowohl Poli­tiker als auch Pro­mi­nente aus ver­schie­denen gesell­schaft­lichen Bereichen.

Am Ende unter­zeichnen Att­orney General Pamela J. Bondi und Deputy Att­orney General Todd Blanche das Schreiben im Namen des Justizministeriums.


Und hier die …

Liste aller Regie­rungs­be­amten und poli­tisch expo­nierten Personen 

Nach­stehend finden Sie eine Liste aller Regie­rungs­be­amten und „poli­tisch expo­nierten Per­sonen“, die in den ver­öf­fent­lichten Mate­rialien namentlich genannt oder erwähnt werden. Der Begriff „poli­tisch expo­nierte Per­sonen“ wurde in dem Gesetz nicht defi­niert, aber in Über­ein­stimmung mit Abschnitt 3 des Gesetzes wurden die Prüfer des Minis­te­riums ange­wiesen, „alle Regie­rungs­be­amten und poli­tisch expo­nierten Per­sonen, die in einem Dokument, ein­schließlich Videos und Bildern, namentlich genannt oder erwähnt werden“, zu ver­merken. Diese Liste umfasst (gemäß dem Gesetz) alle Per­sonen, die (1) Regie­rungs­beamte oder poli­tisch expo­nierte Per­sonen sind oder waren und (2) deren Name min­destens einmal in den gemäß dem Gesetz ver­öf­fent­lichten Dateien erscheint. Die Namen erscheinen in den gemäß dem Gesetz frei­ge­ge­benen Akten in einer Vielzahl von Zusam­men­hängen. Bei­spiels­weise hatten einige Per­sonen umfang­reichen direkten E‑Mail-Kontakt mit Epstein oder Maxwell, während andere Per­sonen nur in einem Teil eines Doku­ments (ein­schließlich Pres­se­be­richten) erwähnt werden, das auf den ersten Blick nichts mit den Ange­le­gen­heiten von Epstein und Maxwell zu tun hat:

Quelle: https://s3.documentcloud.org/documents/27061014/efta-final-letter.pdf

Der Artikel erschien zuerst bei GuidoGrandt.de.

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