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Deckel und Ver­schlüsse ent­fernen dem­nächst in der EU strafbar

Es wird immer irrer:

Die fol­gende Ver­ordnung, die die Euro­päische Kom­mission derzeit vor­be­reitet, soll in den nächsten Monaten in Kraft treten:

VER­ORDNUNG (EU) 2026/666 zur Ergänzung von RICHT­LINIE (EU) 2019/904 DES EURO­PÄI­SCHEN PAR­LA­MENTS UND DES RATES vom 5. Juni 2019 über die Ver­rin­gerung der Aus­wir­kungen bestimmter Kunst­stoff­pro­dukte auf die Umwelt Umwelt (Text von Bedeutung für den EWR)

RICHT­LINIE (EU) 2019/904 DES EURO­PÄI­SCHEN PAR­LA­MENTS UND DES RATES vom 5. Juni 2019 über die Ver­rin­gerung der Aus­wir­kungen bestimmter Kunst­stoff­pro­dukte auf die Umwelt (Text von Bedeutung für den EWR) wird um die fol­genden Pas­sagen ergänzt.

Die erwo­genen Gründe werden in Punkt (17) um die im fol­gende kursiv gesetzte Passage ergänzt:

Aus Kunst­stoff bestehende Ver­schlüsse und Deckel, die für Geträn­ke­be­hälter benutzt werden, zählen zu den Ein­weg­kunst­stoff­ar­tikeln, die an den Stränden der Union am häu­figsten als Abfall vor­ge­funden werden. Daher sollte das Inver­kehr­bringen von Einweg-Geträn­ke­be­hältern aus Kunst­stoff nur gestattet werden, wenn sie bestimmte Anfor­de­rungen an das Pro­dukt­design erfüllen, damit Ein­träge von aus Kunst­stoff bestehenden Behäl­ter­ver­schlüssen und ‑deckeln in die Umwelt erheblich ver­mindert werden. Für Geträn­ke­be­hälter, die sowohl Einweg-Kunst­stoff­ar­tikel als auch Ver­pa­ckungen sind, ist dies eine zusätz­liche Auflage zu den Grund­an­for­de­rungen an die Zusam­men­setzung, Wie­der­ver­wend­barkeit und Ver­wert­barkeit, ein­schließlich der Recy­cel­barkeit, von Ver­pa­ckungen gemäß Anhang II der Richt­linie 94/62/EG.

Dahinter wird eingefügt:

Seit Ein­führung der RICHT­LINIE (EU) 2019/904 DES EURO­PÄI­SCHEN PAR­LA­MENTS UND DES RATES vom 5. Juni 2019 über die Ver­rin­gerung der Aus­wir­kungen bestimmter Kunst­stoff­pro­dukte auf die Umwelt sind zunehmend Fälle bekannt geworden, in denen Nutzer von Ein­weg­kunst­stoff­ar­tikel, die fest mit den Ein­weg­kunst­stoff­ar­tikeln ver­bun­denen Ver­schlüsse oder Deckel abreißen und getrennt ent­sorgen. Dadurch werden die Ent­sor­gungs­kosten und die Wahr­schein­lichkeit, Umwelt­ver­schmutzung Vor­schub zu leisten, erhöht. Um diesem Fehl­ver­halten Einhalt zu gebieten und um das rei­bungslose Funk­tio­nieren des Bin­nen­markts zu gewähr­leisten, ist es ange­zeigt, eine gemäß der Ver­ordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Euro­päi­schen Par­la­ments und des Rates anzu­neh­mende har­mo­ni­sierte Strafnorm zu ent­wi­ckeln, um deren Ein­haltung zu gewährleisten.

Dadurch wird die fol­gende Änderung in Artikel 6 notwendig:

Artikel 6: Produktanforderungen

(1)   Die Mit­glied­staaten tragen dafür Sorge, dass Ein­weg­kunst­stoff­ar­tikel, die in Teil C des Anhangs auf­ge­führt sind und deren Ver­schlüsse und Deckel aus Kunst­stoff bestehen, nur in Verkehr gebracht werden, wenn diese Ver­schlüsse und Deckel während der für das Produkt vor­ge­se­henen Ver­wen­dungs­dauer an den Behältern befestigt bleiben.

wird ergänzt um:

(2) Nutzer ord­nungs­gemäß in Verkehr gebrachter Ein­weg­kunst­stoff­ar­tikel, die die ordentlich an diesen Ein­weg­kunst­stoff­ar­tikeln ange­brachten „Ver­schlüsse oder Deckel aus Kunst­stoff“ ent­fernen und unab­hängig von der ord­nungs­gemäß in Verkehr gebrachten Ein­weg­kunst­stoff­ar­tikeln ent­sorgen, sind nach den neu auf­ge­nom­menen Artikel 15 Absatz der Ver­ordnung zur RICHT­LINIE (EU) 2019/904 DES EURO­PÄI­SCHEN PAR­LA­MENTS UND DES RATES vom 5. Juni 2019 über die Ver­rin­gerung der Aus­wir­kungen bestimmter Kunst­stoff­pro­dukte auf die Umwelt (Text von Bedeutung für den EWR) ergänzten Richt­linien zu bestrafen.

RICHT­LINIE (EU) 2019/904 DES EURO­PÄI­SCHEN PAR­LA­MENTS UND DES RATES vom 5. Juni 2019 über die Ver­rin­gerung der Aus­wir­kungen bestimmter Kunst­stoff­pro­dukte auf die Umwelt wird weiter ergänzt um

Artikel 15: Strafvorschriften

End­nutzer von Ein­weg­kunst­stoff­ar­tikel, die ord­nungs­gemäß in Verkehr gebracht wurden, die den durch Ver­bindung mit dem Körper des Ein­weg­kunst­stoff­ar­tikels vor Umwelt­ver­schmutzung geschützten Ver­schluss oder Deckel mut­willig ent­fernen, und auf diese Weise poten­tiell zur Umwelt­ver­schmutzung bei­tragen, werden mit Geld­strafe, in Wie­der­ho­lungs­fällen mit Gefäng­nis­straßen nicht unter einem Jahr bestraft. Die nähere Umsetzung obliegt den Mitgliedsstaaten.

Die Auf­for­derung zum Ent­fernen der an ord­nungs­gemäß in Verkehr gebrachten Ein­weg­kunst­s­stoff­ar­tikeln ange­brachten Ver­schlüsse oder Deckel wird wie eine voll­endete Tat bestraft.

Was soll man dazu sagen? Die EU wird immer mehr zum tota­li­tären Irrenhaus!


Der Artikel erschien zuerst bei ScienceFiles.org.

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