Ver­fas­sungs­ge­richt erteilt Auf­op­fe­rungs­pflicht 2006 deut­liche Absage

(Teil 7 von 10Der Mensch ist grund­sätzlich ein soziales Wesen. Ins­be­sondere der Deutsche scheint bereit zu sein, wenn nötig Opfer für das Gemeinwohl zu erbringen. Wie wir wissen, wurde diese Bereit­schaft in der Ver­gan­genheit böse miss­braucht. Das Grund­gesetz wollte diesem Miss­brauch ab 1949 ein für alle Mal einen Riegel vor­schieben. Trotzdem herrschte auch nach Gründung der BRD wei­terhin eine fak­tische Auf­op­fe­rungs­pflicht des Bürgers. Das hätte sich 2006 nach einem Hammer-Urteil des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts ändern müssen. Hat es das?

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Endlich: Grundsatz-Urteil sagt 2006 der Auf­op­fe­rungs­pflicht die ein­deutige Absage!

(ht, 4.7.26) Wo ist eigentlich die Grenze der Auf­op­ferung, die man den Men­schen zum angeb­lichen oder tat­säch­lichen Wohle der All­ge­meinheit ver­langen kann? Nach­folgend ein kon­kretes Bei­spiel, das zunächst ein wenig kon­struiert klingen mag, aber einen sehr ernsten Hin­ter­grund hat:

Nehmen wir an, ein voll­be­setztes Pas­sa­gier­flugzeug wird von Ter­ro­risten ent­führt und gezwungen, auf ein Sport­stadion zuzu­fliegen, in dem gerade ein WM-End­spiel statt­findet. Darf die Luft­waffe dieses Flugzeug abschießen, um das Leben der Sta­di­on­be­sucher zu schützen, ja, oder nein?

Falls nein: Wenn das Flugzeug nicht voll besetzt wäre, sondern nur den Piloten und einen Ter­ro­risten an Bord hätte: Darf man es nun abschießen, ja oder nein?

Wer möchte der­jenige sein, der so etwas zu ent­scheiden hat?

Das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt hat zu genau diesen Fragen am 15. Feb. 2006 eine außer­or­dentlich wichtige Grund­satz­ent­scheidung getroffen, indem es die Abschuss­er­mäch­tigung des Luft­si­cher­heits­ge­setzes, das in solchen Fällen greift, für nichtig erklärte:[1]

„§ 14 Abs. 3 Luft­si­cher­heits­gesetz (LuftSiG), der die Streit­kräfte ermächtigt, Luft­fahr­zeuge, die als Tat­waffe gegen das Leben von Men­schen ein­ge­setzt werden sollen, abzu­schießen, ist mit dem Grund­gesetz unver­einbar und nichtig.  Dies ent­schied der Erste Senat des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts mit Urteil vom 15. Februar 2006.

Für die Regelung fehle es bereits an einer Gesetz­ge­bungs­be­fugnis des Bundes. Art. 35 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 GG, der den Einsatz der Streit­kräfte bei der Bekämpfung von Natur­ka­ta­strophen oder besonders schweren Unglücks­fällen regelt, erlaube dem Bund nicht einen Einsatz der Streit­kräfte mit spe­zi­fisch mili­tä­ri­schen Waffen.

Darüber hinaus sei § 14 Abs. 3 LuftSiG mit dem Grund­recht auf Leben und mit der Men­schen­wür­de­ga­rantie des Grund­ge­setzes nicht ver­einbar, soweit von dem Einsatz der Waf­fen­gewalt tat­un­be­tei­ligte Men­schen an Bord des Luft­fahr­zeugs betroffen werden.

Diese würden dadurch, dass der Staat ihre Tötung als Mittel zur Rettung anderer benutzt, als bloße Objekte behandelt; ihnen werde dadurch der Wert abge­sprochen, der dem Men­schen um seiner selbst willen zukommt.

Damit war die Ver­fas­sungs­be­schwerde von vier Rechts­an­wälten, einem Patent­anwalt und einem Flug­ka­pitän, die sich unmit­telbar gegen § 14 Abs. 3 LuftSiG gewandt hatten, erfolg­reich (zum Sach­verhalt vgl. Pres­se­mit­teilung Nr. 101/2005 vom 17. Oktober 2005).“[2]

Die Richter argu­men­tierten, dass der Staat unschuldige Pas­sa­giere nicht absichtlich töten dürfe, selbst wenn dadurch eine größere Zahl von Men­schen gerettet werden könnte. Die Men­schen an Bord würden sonst zu einem bloßen Mittel für den Schutz anderer degradiert.

Ist bereits die Nötigung zur Impfung verfassungswidrig?

Es gibt im Auftrag der Bun­des­re­gierung von der Stän­digen Impf­kom­mission (STIKO) emp­fohlene Imp­fungen. Das offi­zielle Ziel ist, Infek­tionen mit Krank­heits­er­regern zu unter­binden, so Infek­ti­ons­ketten zu unter­brechen und die Häu­figkeit von Infek­ti­ons­krank­heiten, ins­be­sondere schwerer Ver­läufe und Todes­fälle, zumindest deutlich zu reduzieren.

Bei keinem ein­zigen der zuge­las­senen, emp­foh­lenen und ver­füg­baren Impf­stoffe liegt das Risi­ko­profil bei null. Wir wissen also, dass es bei einer Durch­impfung der Bevöl­kerung bzw. bestimmter Jahr­gänge zu einer bestimmen Anzahl schwerer Neben­wir­kungen und sogar zu Todes­fällen kommen wird. Es wird von uns erwartet, dieses Risiko zum Wohle der All­ge­meinheit ein­zu­gehen. Das kommt bei einigen der offi­ziell von der STIKO emp­foh­lenen Imp­fungen einer fak­ti­schen Auf­op­fe­rungs­pflicht gleich, da sie als Vor­aus­setzung z. B. für eine Aus­bildung oder einer bestimmten beruf­lichen Tätigkeit ange­sehen werden.

Nehmen wir einmal an, es sei tat­sächlich bei jeder der emp­foh­lenen oder quasi-ver­pflich­tenden Imp­fungen zu je einem Todesfall mit ein­deu­tigem Zusam­menhang mit der Impfung gekommen. Die Preis­frage ist nun: Muss man das Grund­gesetz und das Urteil des BVerfG vom 15. Februar 2006 so inter­pre­tieren, dass jeg­liche Impf­pflicht und auch jeg­liche Impf­nö­tigung, d. h. das Androhen von Nach­teilen im Falle der Nicht­impfung, ver­fas­sungs­widrig ist?

Bedeutet dies, dass jeg­liches Ver­langen von Arbeit­gebern, Schulen, KiTas, Aus­bil­dungs­stätten und sons­tigen Insti­tu­tionen, bestimmte Imp­fungen vor­zu­weisen, ver­fas­sungs­widrig ist? Dass vor allem das heute immer noch gel­tende Masern­schutz­gesetz durch seine Quasi-Impf­pflicht mittels sehr frag­wür­diger expe­ri­men­teller Gen­the­rapien von vorn­herein ver­fas­sungs­widrig war?

Imp­fungen sind Kör­per­ver­let­zungen im Sinne des Grundgesetzes

Es sei abschließend und zur Ori­en­tierung für Men­schen, die sich bisher noch nicht kri­tische mit der Impf­frage beschäftigt haben, darauf hin­ge­wiesen, dass Imp­fungen aus meh­reren Gründen Kör­per­ver­let­zungen an Gesunden dar­stellen, die nur durch eine infor­mierte Ein­wil­ligung des Impf­lings diesen Status verlieren.

Würden Sie wirklich ein­wil­ligen, wenn Sie sich des real exis­tie­renden Risikos bewusst wären, eine schwere Neben­wirkung oder einen Impf­schaden zu erleiden oder im extremen Fall sogar zu sterben?

Selbst wenn das Risiko sta­tis­tisch gesehen ähnlich gering sein sollte wie ein Sechser im Lotto. Mil­lionen Men­schen kaufen sich trotz der Unwahr­schein­lichkeit eines Gewinns ein Los.

Auch wenn die Wahr­schein­lichkeit eines schweren Impf­schadens nicht höher liegen würde als die eines Sechsers im Lotto, so trifft er dennoch den­je­nigen, den er trifft, zu 100 Prozent. Das Leben dieses einen Men­schen würde laut Begründung des BVerfG “nur zu einem bloßen Mittel für den Schutz anderer degra­diert”. Und das sei, so das BVerfG von damals, verfassungswidrig.

Was für die Kin­der­er­ziehung gilt…

Die Absage einer wie auch immer gela­gerten Auf­op­fe­rungs­pflicht bedeutet natürlich nicht die Absage an ein dem Gemeinwohl die­nenden Ver­halten. Im Gegenteil, dadurch, dass die staat­lichen Insti­tu­tionen sich wesentlich mehr ehr­liche Mühe geben müssen, die Sinn­haf­tigkeit und Not­wen­digkeit eines bestimmten Ver­haltens zu begründen, hat die Bevöl­kerung eine um so größere Chance zur Einsichtigkeit.

Außerdem: Behandelt man einen Men­schen (hier: den Bürger) wie ein unmün­diges Kind, verhält er sich ten­denziös wie ein unmün­diges Kind. Behandelt man einen Men­schen wie einen mün­digen Bürger, verhält er sich ten­denziös auch wie ein mün­diger Bürger.

Was für die Kin­der­er­ziehung gilt, gilt in einer echten Demo­kratie erst recht für die “Bür­ger­erziehung”. Was für eine Bevöl­kerung wün­schen wir uns also im Rahmen einer Demokratie?

Haben wir viel­leicht seit 1949 eine unglaub­liche Chance vertan und fahren nun die Ernte dieses Ver­sagens ein?

Fort­setzung folgt!


[1] Urteil vom 15. Februar 2006 — 1 BvR 357/05

[2] „Abschuss­er­mäch­tigung im Luft­si­cher­heits­gesetz nichtig“, Pres­se­mit­teilung des BVerfG Nr. 11/2006 vom 15. Februar 2006

https://impfkritik.de/pressespiegel/2026070201.html

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