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Was stimmt nicht mit unserem Bundesverfassungsgericht?

(Teil 8 von 10) Das Grund­gesetz hat 1949 der Auf­op­fe­rungs­pflicht zum Wohle der All­ge­meinheit, die bis dahin galt, eine ein­deutige Absage erteilt und setzt statt dessen auf Auf­klärung und Frei­wil­ligkeit. Jede Nötigung oder gar Pflicht zur Duldung einer Kör­per­ver­letzung im Rahmen einer reinen Vor­sor­ge­maß­nahme ist somit ein­deutig ver­fas­sungs­widrig. Wie ist also die aktuelle Recht­spre­chung des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt einzuordnen?

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Was stimmt nicht mit unserem Bundesverfassungsgericht?

(ht, 6.7.26) Die Richter des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts (BVerfG) haben seit jenem wich­tigen Grund­satz­urteil von 2006 [1] natürlich mehrfach gewechselt. Neue Richter werden zur Hälfte vom Bun­destag und zur Hälfte vom Bun­desrat gewählt, jeweils mit min­destens einer Zweidrittelmehrheit.

Um die Benennung bestimmter Richter, die von der Quasi-Par­teien-Allianz CDU/CSU/SPD/GRÜNE bevorzugt werden, von vorn­herein zu ver­hindern, würde die Oppo­sition 5 der 12 Sitze im Rich­ter­wahl­aus­schuss des Bun­des­tages benö­tigen. Im Bun­desrat hat die Oppo­sition dagegen derzeit kei­nerlei Ein­fluss­mög­lich­keiten auf die Rich­ter­auswahl, da sich der Bun­desrat aus­schließlich aus Ver­tretern der Lan­des­re­gie­rungen zusammensetzt.

Die wahre Macht über die Zusam­men­setzung des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts liegt somit in der Hand der genannten Par­teien-Allianz und den nicht­öf­fent­lichen Absprachen unter ihren Frak­ti­ons­führern. Damit bestimmen diese Par­teien selbst darüber, welche Richter über ihre Ver­fas­sungs­treue wachen. Dies steht jedoch in einem klaren Wider­spruch zum Gedanken der Gewal­ten­teilung und gegen­sei­tigen Kontrollfunktion.

Mit zuneh­mendem Alter des Grund­ge­setzes scheinen sich Par­teien, Gesetz­gebung und Staats­macht immer weiter vom Geist und Text der Ver­fassung zu ent­fernen. Anders kann ich es mir nicht erklären, dass das Urteil des BVerfG von 2006 bei den heu­tigen Richtern ent­weder in Ver­ges­senheit geriet oder wurde auf­grund von par­tei­po­li­ti­schen Rück­sicht­nahmen bewusst igno­riert wird. 

Denn das 2019 vom Bun­destag beschlossene und vom Bun­desrat durch­ge­wunkene Masern­schutz­gesetz ist, wenn man das Grund­gesetz als Ver­fassung und Garant der Grund­rechte ernst nimmt, ein­deutig ver­fas­sungs­widrig. Mit durch­schnittlich etwa einem erfassten Todesfall sind die Masern ange­sichts von bis zu einer Million jähr­licher Todes­fälle gesund­heits­po­li­tisch bedeu­tungslos. Darüber hinaus sind sämt­liche in der Begründung des Geset­zes­ent­wurfs genannten Argu­mente geradezu hane­büchen und mit Leich­tigkeit wider­legbar.[2]

Übrigens lagen die Durch­imp­fungs­raten gegen Masern in Deutschland auch ohne Masern­schutz­gesetz und Quasi-Impf­pflicht weit über denen vieler Länder mit Impf­pflicht. Auf­klärung und Frei­wil­ligkeit zeigen sich somit nach­ge­wie­se­ner­maßen jedem direkten oder indi­rekten Zwang als über­legen. Was die wahren Motive Regie­rungs­par­teien dafür waren, dieses wider­sinnige Gesetz zu beschließen, muss jedem Bürger, der sich mehr als ober­flächlich mit dem Thema beschäftigt, ein Rätsel bleiben.

Trotz der äußerst zwei­fel­haften Begründung des Masern­schutz­ge­setzes und den sachlich einfach nach­voll­zieh­baren Gegen­ar­gu­menten seiner Kri­tiker hat das BVerfG die Quasi-Impf­pflicht seit 2022 in meh­reren Ent­schei­dungen bestätigt.

Und dabei haben wir noch gar nicht die eben­falls ver­fas­sungs­widrige Recht­spre­chung des BVerfG zu den noch viel gra­vie­ren­deren Covid-Lock­down­maß­nahmen und frag­wür­digen Gen­ex­pe­ri­menten an der Bevöl­kerung angesprochen.

Es ist also ver­ständlich, wenn immer mehr Zeit­ge­nossen den Ein­druck haben, dass unsere Ver­fas­sungs­richter sich mehr an der par­tei­po­li­ti­schen Wet­terlage ori­en­tieren als am Grundgesetz.

Reform der Gewal­ten­teilung – aber wie?

Von einer effek­tiven Kon­troll­in­stanz der Regierung und der im Bun­destag ver­tre­tenen Par­teien kann in Deutschland keine Rede sein. Wer die Frak­ti­ons­führer der Mehr­heits­par­teien im Bun­destag beein­flussen kann, beein­flusst auch die Zusam­men­setzung der Gerichte auf Bun­des­ebene. Sicherlich kennen Sie das Sprichwort, dass man die Hand nicht beißt, die einen füttert. Oder sind die Richter des BVerfG hier etwa eine rühm­liche Ausnahme?

Um die Gewal­ten­teilung zu refor­mieren, bräuchte es aller­dings eine Zwei­drittel-Mehrheit im Bun­destag und im Bun­desrat. Da nicht zu erwarten ist, dass Kar­riere-Poli­tiker frei­willig Macht abgeben, ist mit einer Änderung der bis­he­rigen Macht­ver­teilung in abseh­barer Zeit nicht zu rechnen, denn die jetzige Oppo­sition müsste, sollte sie eine solche Reform wollen, wenigstens 67 % der Sitze im Bun­destag und Bun­desrat einnehmen.

Wie könnte jedoch eine sinn­volle Reform aus­sehen? Selbst wenn das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt aus tat­sächlich unab­hän­gigen Richtern ohne Inter­es­sens­kon­flikte bestünde — hätte es denn über­haupt die Macht, die Ein­haltung der Grund­rechte durch­zu­setzen? Bräuchte es dazu nicht eine eigene aus­rei­chend aus­ge­stattete Behörde?

Meiner Ansicht nach wäre es im Gegensatz zur der­zei­tigen Regelung viel logi­scher und fol­ge­rich­tiger, wenn der Ver­fas­sungs­schutz nicht der Regierung, sondern dem Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt unter­ge­ordnet wäre.  Damit ein­her­gehend müsste ein aus­rei­chendes finan­zi­elles Budget für das BVerfG bereits im Grund­gesetz ver­ankert werden. Nur so wäre ein Sze­nario gegeben, dass es dem Ver­fas­sungs­schutz ermög­licht, auch einen Bun­des­kanzler, sobald dieser z. B. Vor­be­rei­tungen für einen Angriffs­krieg trifft, juris­tisch zu belangen und dies auch durchzusetzen.

Aller­dings würde eine Reform, die dem BVerG mehr Befug­nisse gibt, ver­puffen, solange die Richter den Par­teien ver­pflichtet bleiben. Sollten sie also statt dessen direkt vom Volk gewählt werden? Wie sollen jedoch juris­tische Laien die Qua­li­fi­kation und den Cha­rakter von Richter-Kan­di­daten beur­teilen können? Und Direkt­wahlen durch das Volk hätten ver­mutlich Wahl­kampf und damit Schmutz­kam­pagnen zur Folge, was unserer Demo­kratie wohl auch nicht gut tun würde.

Oder sollten die Richter der ver­schie­denen Ebenen ihre obersten Ver­fas­sungs­richter am besten selbst wählen? Aller­dings müsste dann auch bei den Richtern der unteren Ebenen sicher­ge­stellt sein, dass sie ohne Ein­fluss der Par­teien bestimmt werden. Und wer soll über Aus­bildung, Prüfung, Zulassung und Finan­zierung von Richtern bestimmen?

In der gegen­wär­tigen Krise, in der unsere Gesell­schaft steckt, scheint mir die sinn­vollste Lösung darin zu bestehen, dass die Richter des BVerfG durch ein Los­ver­fahren bestimmt werden. Natürlich müsste jeder Kan­didat bestimmte Min­dest­vor­aus­set­zungen erfüllen, z. B. was Alter und Berufs­er­fahrung und feh­lende Nähe zu Par­teien und Finanz­kreise betrifft. Nur ein solches öffent­liches Los­ver­fahren könnte die Ein­fluss­nahme durch mächtige Inter­es­sens­gruppen wirksam ausschließen.

Soweit meine aktu­ellen Gedanken zur Wahrung der Grund­rechte durch Gewal­ten­teilung und sinn­volle Macht­kon­trolle. Ehrlich gesagt wundert es mich, dass diese Frage zumindest innerhalb der demo­kra­ti­schen Oppo­sition nicht inten­siver dis­ku­tiert wird.

Die voll­ständige Arti­kel­serie wird mit allen 10 Teilen in der kom­menden Ausgabe der Zeit­schrift impf-report erscheinen.


[2] siehe z. B. Hans U. P. Tolzin: „Die Masern-Lüge“, Tolzin-Verlag 2022, S. 283ff oder https://www.beatebahner.de/masern.html oder https://www.mwgfd.org/masernschutzgesetz

https://impfkritik.de/pressespiegel/2026070601.html

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