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Darf das Gesund­heitsamt Kopien von Immu­ni­täts­nach­weisen machen?

Leser fragen, wir haben ChatGPT gefragt!

 

Frage:

Darf das Gesund­heitsamt den Nachweis zur Immu­nität sowie dazu­ge­hö­rigen Labor­er­gebnis kopieren?

Inter­es­sante Antwort von ChatGPT, einer KI:

Ja, das Gesund­heitsamt darf unter bestimmten Umständen Kopien von Immu­ni­täts­nach­weisen machen. Laut Infek­ti­ons­schutz­gesetz (IfSG) ist das Gesund­heitsamt berechtigt, Nach­weise über Immu­nität oder den Impf­status im Rahmen von Infek­ti­ons­schutz­maß­nahmen ein­zu­sehen und zu doku­men­tieren, wenn dies zur Ver­hin­derung der Aus­breitung von Infek­ti­ons­krank­heiten erfor­derlich ist.

### Vor­aus­setzung und recht­liche Grundlage

Die Erhebung und Ver­ar­beitung solcher Daten, ein­schließlich des Kopierens von Nach­weisen, muss den Daten­schutz­richt­linien gemäß der Daten­schutz-Grund­ver­ordnung (DSGVO) und dem Bun­des­da­ten­schutz­gesetz (BDSG) ent­sprechen. Nach § 22 IfSG dürfen per­so­nen­be­zogene Daten, ein­schließlich Gesund­heits­daten, erhoben und ver­ar­beitet werden, wenn sie zur Abwehr einer erheb­lichen Gefahr für die öffent­liche Gesundheit not­wendig sind. In der Praxis bedeutet das:

  • Das Gesund­heitsamt darf den Immu­ni­täts­nachweis anfordern und ver­merken, dass ein solcher Nachweis vorliegt.
  • Eine Kopie darf ange­fertigt werden, wenn es zur Doku­men­tation zwingend not­wendig ist. Es ist jedoch üblich, dass nur die rele­vanten Infor­ma­tionen fest­ge­halten werden, um daten­schutz­recht­lichen Anfor­de­rungen gerecht zu werden.

### Daten­schutz und Aufbewahrung

Für das Kopieren und die Auf­be­wahrung der Nach­weise gelten strenge Vor­schriften zur Daten­si­cherheit und Auf­be­wah­rungs­fristen. Unnötige oder nicht mehr aktuelle Daten müssen gelöscht werden. Außerdem dürfen nur befugte Mit­ar­beiter des Gesund­heitsamts Zugang zu den Kopien haben.

### Fazit

Ja, das Gesund­heitsamt darf Kopien von Immu­ni­täts­nach­weisen machen, aber nur im Rahmen seiner gesetz­lichen Auf­gaben und unter Ein­haltung strenger Datenschutzauflagen.

Mein Kom­mentar:

Ich halte die Antwort von ChatGPT für weit­gehend korrekt, was die offi­zielle recht­liche Situation angeht. In der Praxis scheren sich die Amts­ärzte jedoch erfah­rungs­gemäß wenig um solche “Fein­heiten”. Sicherlich wäre es “erzie­hungs­tech­nisch” für diese Amts­ärzte hilf­reich, wenn mehr Bürger sich z. B. die “erheb­liche Gefahr für die öffent­liche Gesundheit” und die Art und Weise schriftlich bestä­tigen lassen, wie die Daten­schutz­richt­linien konkret ein­ge­halten werden.

Sie sollten aber, falls Sie diesen Weg ein­schlagen, darauf vor­be­reitet sein, dass die Behörde zum “Gegen­an­griff” übergeht und ver­sucht, Sie ein­zu­schüchtern. Es gilt die Regel: “Wer sich recht­fertigt, klagt sich an!” Lassen Sie es mög­lichst nicht soweit kommen, dass SIE sich recht­fer­tigen müssen, bleiben Sie statt dessen mög­lichst in der Offensive.


Der Artikel erschien zuerst bei Impfkritik.de.