Kleiner hat er es nicht:
Der Innensenator von Berlin, Andreas Geisel, hat eine politische Entscheidung getroffen und die für Samstag geplante Demonstration gegen die Corona-Maßnahmen der Bundesregierung verboten / verbieten lassen. Das sei keine Entscheidung gegen die Versammlungsfreiheit, sagt Geisel, “sondern eine Entscheidung für den Infektionsschutz. Wir sind noch mitten in der Pandemie mit steigenden Infektionszahlen … Wir müssen deshalb zwischen dem Grundrecht der Versammlungsfreiheit und dem der Unversertheit des Lebens abwägen”.
Kleiner hat er es nicht, der Andreas Geisel. Er trifft nur Entscheidungen über Leben und Tod. Indes passt die angebliche Sorge, um die körperliche Unversehrtheit der Demonstrationsteilnehmer nicht dazu, dass Geisel ein paar Zeilen weiter damit angibt, dass er verhindern werde, dass “Berlin als Bühne für Corona-Leugner, Reichsbürger und Rechtsextremisten missbraucht wird”.
Kurz: Die körperliche Unversehrtheit, um die sich Berlins Innenheuchler angeblich sorgt, ist nur vorgeschoben. Er will politisch punkten und auf dem Trittbrett des Zuges mitfahren, den angebliche Journalisten, besser: als Journalisten verkleidete linksextreme Aktivisten (wir danken Dr. Steve Turley für diese Tatsachebeschreibung), schon seit Tagen befeuern, wenn sie diejenigen, die nach Berlin gehen woll(t)en, um ihrem Unmut über Masken und Einschränkungen, die mit SARS-CoV‑2 verbunden sind, Luft zu machen als im Bund mit Rechtsextremisten diffamieren.
(Nach unserer Ansicht geht es mittlerweile nur noch vordergründig um die Masken und die Einschränkungen. Es geht wohl eher darum, wo die Grenze staatlicher Intervention in das tägliche Leben von Bürgern zu ziehen ist. Übergriffe wie die der Innen-Geisel aus Berlin, machen den hier schwelenden Konflikt nicht kleiner – im Gegenteil, aber vielleicht ist das ja beabsichtigt. Man kann zunehmend den Eindruck gewinnen, dass Linke mit ihren ständigen Provokationen einen dauerhaften und gewalttätigen Konflikt anzetteln wollen.).
Zurück zur Berliner Entscheidung.
Wann auch in Zeiten von Corona die Versammlungsfreiheit eingeschränkt werden kann, das hat das Bundesverfassungsgericht gerade erst im April sehr deutlich gemacht: In seinem Beschluss vom 15. April 2020, also zu einem Zeitpunkt, zu dem der Lockdown in Kraft war, macht der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts deutlich, dass die Verwaltungsgerichte, die Verbote von Versammlungen, die von lokalen Behörden ausgesprochen wurden, bestätigt haben, vorschnell das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit zu Gunsten körperlicher Unversehrtheit aufgegeben hätten. Im konkreten Fall ging es um ein Versammlungsverbot, das die Stadt Gießen ausgesprochen hatte und das in einer Weise begründet wurde, die nun auch in Berlin, allerdings zu einem Zeitpunkt, zu dem ein Lockdown nicht mehr gegeben ist, benutzt wird.
Grundsätzlich gilt bei der Einschränkung von Versammlungsfreiheit immer, dass sie nur nach Abwägung zweier GLEICHWERTIGER Rechtsgüter vorgenommen werden kann. Der wissenschaftliche Dienst des Bundestages zitiert z.B. ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 1969, in dem es heißt: Auflösung und Verbot von Versammlungen dürften nur “zum Schutz gleichwertiger Rechtsgüter unter strikter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und nur bei einer unmittelbaren, aus erkennbaren Gründen herleitbaren Gefährdung dieser Rechtsgüter erfolgen.
In einem Beschluss aus dem Jahre 2004 stellt der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts zudem klar:
“Die Versammlungsbehörde und das OVG haben ihre Entscheidung ausschließlich auf den Inhalt der zu erwartenden Äußerungen gestützt. Eine Rechtsgrundlage für das ausgesprochene Versammlungsverbot ist nicht erkennbar. Das OVG geht davon aus, dass Versammlungen mit demonstrativen Äußerungen neonazistischer Meinungsinhalte unter Berufung auf verfassungsimmanente Beschränkungen bzw. zum Schutz der öffentlichen Ordnung verboten werden können, und zwar unabhängig davon, ob Straftaten drohen. Auf diese Rechtsauffassung kann ein Versammlungsverbot nicht gestützt werden. Staatliche Beschränkungen des Inhalts und der Form einer Meinungsäußerung finden ihre Rechtfertigung ausschließlich in den in Art. 5 Abs. 2 GG aufgeführten Schranken auch dann, wenn die Äußerung in einer oder durch eine Versammlung erfolgt.
Meinungsäußerungen können inhaltlich – außer zum Schutz der Jugend und der persönlichen Ehre – nur im Rahmen der allgemeinen Gesetze beschränkt werden. Ein solches Gesetz muss dem Schutz eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung, zu schützenden Rechtsguts dienen. Insbesondere die Strafgesetze knüpfen Beschränkungen des Inhalts von Meinungsäußerungen nicht an das Tatbestandsmerkmal der öffentlichen Ordnung an. In der pluralistischen Demokratie des Grundgesetzes sind Meinungsäußerungen grundsätzlich frei, es sei denn, der Gesetzgeber hat im Interesse des Rechtsgüterschutzes Schranken im Einklang mit Art. 5 Abs. 2 GG festgelegt.”
Es ist schlimm, dass wir in einer Zeit leben, in der Politdarsteller mit totalitären Tendenzen versuchen, ihnen ideologisch nicht genehme Versammlungen zu unterdrücken, in der sich Innensenatoren zu einer Geisel des demokratischen Systems entwickeln. Aber so ist das eben. Schreiten wir daher zur Nachhilfe für Polit-Täter:
Der Beschluss des Ersten Senats des Bundesverfassungsgericht aus dem Jahr 2004 macht deutlich, dass eine Versammlung nicht aufgrund zu erwartender Inhalte verboten werden kann. Allein die Äußerung von Geisel, er wolle verhindern, dass Berlin “als Bühne für Corona-Leugner, Reichsbürger und Rechtsextremisten missbraucht wird”, ohnehin eine Äußerung, die nicht mit demokratischen Grundlagen vereinbar ist, wohl aber mit kommunistisch-totalitären Grundlagen, bringt schon einen Verstoß gegen das Grundgesetz zum Ausdruck, das Versammlungsfreiheit unabhängig von den Inhalten, die auf Versammlungen verbreitet werden, gewährleistet. Das mag Herrn Geisel nicht passen. Er wird es dennoch akzeptieren müssen. Es sei denn, er will in die Fussstapfen totalitärer Innenminister treten, die in DDR und Drittem Reich Versammlungen politischer Gegner unterbunden haben.
Was bleibt ist die Behauptung, die Versammlung am Samstag in Berlin sei eine Gefahr für die körperliche Unversehrtheit von Menschen.
Wir glauben nicht, dass Hysterie ein Rechtsgut ist, das vom Bundesverfassungsgericht anerkannt werden wird. Hysterie mag reichen, um im Berliner Abgeordnetenhaus eine Mehrheit zu erzielen. Hysterie wird aber nicht reichen, um eine Einschränkung von Grundrechten durchsetzen zu können. Schon weil es den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15. April 2020 gibt, in dem die verbietende Behörde in Gießen darauf hingewiesen wird, dass man Versammlungen nicht gleich verbieten muss, man kann sie auch unter Auflagen erlauben. Wenn das Verbot gar zu schnell erfolgt, dann liegt zum einen der Verdacht nahe, dass hier eine ideologische Entscheidung getroffen wurde, zum anderen liegt der Verdacht nahe, dass keine sorgfältige Abwägung von Rechtsgütern erfolgt ist.
Geisel behauptet, dass das Grundrecht der Versammlungsfreiheit der Unversehrtheit des Lebens untergeordnet werden müsse, weil “wir mitten in der Pandemie” seien, “mit steigenden Infektionszahlen”, man daher die Grundrechte der Bürger streichen müsse. Mit dieser Argumentation ist die Stadt Gießen auf die Nase gefallen und das war Mitte April, als sich Deutschland tatsächlich im Zentrum einer Pandemie befunden hat, als noch nicht klar war, welche klinischen Ausmaße COVID-19 annehmen wird. Und schon damals hat das Bundesverfassungsgericht zugunsten der Versammlungsfreiheit entschieden. Was ist wohl für ein Urteil zu erwarten, wenn das Bundesverfassungsgericht über das neuerliche Verbot in Berlin urteilt?
Die Berliner Aktion ist gar zu offensichtlich eine rein ideologisch motivierte Aktion und somit ein klarer Verstoß gegen die Grundlagen demokratischer Gesellschaften. Wir sind bekannter Maßen keine Freunde von Demonstrationen gegen Maskentragen und Abstandsregeln, aber wir sind noch viel weniger Freunde politisch motivierter Eingriffe in die Grundrechte, die das Grundgesetz festgeschrieben hat. Hinzu kommt, dass ein Rechtssystem, das inkonsistent entscheidet und Versammlungen von Black Lives Matter zu einem Zeitpunkt erlaubt, zu dem der Lockdown in Deutschland mehr oder weniger noch in Kraft war, Versammlungen, die in gleicher Weise von Menschen ohne Masken, die sich nicht an Abstandsregeln gehalten haben, aufgesucht wurden, wie die Berliner Senatsverwaltung dies nun – wohl auf Weisung von Geisel – im Hinblick auf die Demonstration am Samstag befürchtet, weshalb diese nun verboten wurde, ein Rechtssystem ist, das jede Glaubwürdigkeit verloren hat.
Herr Geisel sei in diesem Zusammenhang an die SARS-CoV‑2 Infektionsschutzverordnung der Stadt Berlin erinnert, die er eigentlich kennen sollte:
“2) Bei Versammlungen im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes und Artikel 26 der Verfassung von Berlin hat die die Versammlung veranstaltende Person ein individuelles Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen, aus dem die vorgesehenen Maßnahmen zur Gewährleistung des Mindestabstands und der jeweils zu beachtenden Hygieneregeln, wie erforderlichenfalls das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung oder der Verzicht auf gemeinsame Sprechchöre durch die Teilnehmenden während der Versammlung, sowie die zur Gewährleistung der nach der nutzbaren Fläche des Versammlungsortes zulässigen Teilnehmendenzahl bei der Durchführung der Versammlung hervorgehen. Die Versammlungsbehörde kann die Vorlage dieses Schutz- und Hygienekonzepts von der die Versammlung veranstaltenden Person verlangen und beim zuständigen Gesundheitsamt eine infektionsschutzrechtliche Bewertung des Konzepts einholen. Bei der Durchführung der Versammlungen ist die Einhaltung des Schutz- und Hygienekonzepts von der Versammlungsleitung sicherzustellen. § 17a Absatz 2 des Versammlungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1978 (BGBl. I S. 1789), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2366) geändert worden ist, steht dem Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung zum Infektionsschutz nicht entgegen.”
Die Grundlage einer Einschränkung der Versammlungsfreiheit wäre hier nur gegeben, wenn sich ein Veranstalter weigert, vorgegeben Hygieneregeln einzuhalten, wobei schwierig zu erkennen ist, wie Herr Geisel selbst dann, wenn Teilnehmer der Demonstration oder der Veranstalter das Tragen von Masken und das Einhalten von Abstandsregeln ablehnen, daraus die vom Bundesverfassungsgericht geforderte unmittelbare, aus erkennbaren Gründen herleitbare Gefährdung dieser Rechtsgüter, also der Unversehrtheit des Lebens gelingen soll, jenseits von Hysterie und politischem Opportunismus.
Demokratische Gesellschaften basieren u.a. auf dem Glauben, das Rechtssystem sei unparteiisch, Rechtsregeln würden ohne Ansehen der Person, deren politischer Entscheidungen usw. angewendet, jeder sei gleich, vor dem Gesetz. Ein Innensenator, der diese Basis so eklatant missachtet und gefährdet, ist nicht nur eine Geisel für Berlin, er ist eine Gefahr für das gesamte demokratische System und nun, da er gezeigt hat, dass er seine Position missbraucht, um seiner ideologischen Mission zu folgen, ist er eigentlich untragbar. Er ist auch untragbar, weil er zu solchen Sätzen fähig ist:
“Das [das Verbot] ist keine Entscheidung gegen die Versammlungsfreiheit, sondern eine Entscheidung für den Infektionsschutz.”
Wer einen solchen Blödsinn von sich gibt, der ist entweder ein politischer Opportunist, der denkt, er könne andere für dumm verkaufen oder er ist selbst dumm. Wenn man A aufgrund von B verbietet, dann ist das eine Entscheidung für B und GEGEN A, egal, welche verbalen Tricks man versucht, es ist, als wollte man einen Mord damit begründen, dass das Erschießen von X keine Entscheidung gegen das Leben gewesen sei, sondern eine für mehr Platz im Raum, abgrundtiefe Dummheit oder überheblicher Opportunismus.
Bei Schulleistungstests finden sich Berliner Schüler immer unter den schlechtesten Schülern wieder. Was wohl dabei herauskäme, wenn man das politische Personal aller Bundesländer auf dessen IQ testen würde – wo sich dann das politische Personal von Berlin wiederfinden würde?
Quelle: sciencefiles.org
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