Ein­rich­tungs­be­zogene Impf­pflicht: So können Sie sich wehren

Trotz der ein­deu­tigen Ver­fas­sungs­wid­rigkeit der ein­rich­tungs­be­zo­genen Impf­pflicht ver­schicken die Gesund­heits­ämter derzeit mas­sen­weise Auf­for­de­rungen, sich bezüglich des Impf­status zu recht­fer­tigen. Die Unsi­cherheit ist groß: Wie kann ich mich gegen diesen Impfwahn wehren?

Nachtrag am 30.04.2022:
Wei­teres wich­tiges Video der Partei die­Basis zum Thema

(von Hans U. P. Tolzin) 

Aus einer Email an mich:

Hallo Herr Tolzin,

ich habe eine Frage für meine Mit­be­woh­nerin aus Meck­lenburg-Vor­pommern, die bei einer Erzie­hungs­ein­richtung dort arbeitet und nicht geimpft ist. Falls Sie einen Rat haben, wäre ich Ihnen sehr dankbar. Sie hat ein Schreiben von dem Land­kreis erhalten, sich gemäß der ein­rich­tungs­be­zo­genen Impf­pflicht (IfSG 20a) zu rechtfertigen:

“Sie werden (…) auf­ge­fordert, binnen 14 Tagen nach Erhalt dieses Schreibens entweder

  • einen Impf­nachweis (…)
  • oder einen Genesungsnachweis (…)
  • oder ein ärzt­liches Zeugnis mit einem nach­voll­zieh­baren und prüf­baren Inhalt darüber, dass Sie auf­grund einer medi­zi­ni­schen Kon­tra­in­di­kation nicht gegen das Coro­na­virus SARS-CoV‑2 geimpft werden können

beim Fach­dienst Gesundheit (…) in S. vorzulegen.

Würden Sie eher vor­schlagen den recht­lichen Weg zu gehen oder über einen Impfarzt z. B.mit den 33 Fragen an den Impfarzt (impfen-nein-danke.de).

Vielen Dank für Ihre Zeit und viele Grüße aus MV,

Tobias W.


Hallo Herr W.,

ich bin ja weder Medi­ziner noch Jurist, kann deshalb hier nur meine ganz per­sön­liche Ein­schätzung zum bestengeben.

In der Begründung des Gesetz­gebers für die in § 20a IfSG gere­gelte und ab dem 15. März 2022 gel­tende ein­rich­tungs­be­zogene Impf­pflicht heißt es auf Seite 42:

“Die Pflicht, einen aus­rei­chenden Impf­schutz gegen SARS-CoV‑2 auf­weisen zu müssen, berührt das Grund­recht der kör­per­lichen Unver­sehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 GG), auch wenn die Frei­wil­ligkeit der Impf­ent­scheidung selbst unbe­rührt bleibt.”

Ich emp­fehle, diesen Satz nochmals zu lesen und nochmals zu lesen, bis er einen Sinn ergibt. Da dies sehr lange dauern kann, hier meine Kurzfassung:

“Wasch mir den Pelz aber mach mich nicht nass!”

Oder anders ausgedrückt:

“Wenn Du kein Bußgeld, Zwangsgeld, viel­leicht sogar Zwangshaft, Mobbing oder Arbeits­platz­verlust willst, musst Du Dich frei­willig impfen lassen.”

Die Pader­borner Rechts­an­wältin Ellen Rohring sagt sehr richtig, dass § 20a IfSG allein schon wegen diesem inneren Wider­spruch ver­fas­sungs­widrig ist.

Sie rät deshalb dazu, erst einmal Ruhe zu bewahren und der Auf­for­derung der Gesund­heits­be­hörde schriftlich per Fax oder Ein­schreiben frist­ge­recht zu widersprechen.

Was heißt frist­ge­recht? Enthält das Schreiben der Behörde keine Rechts­be­helfs­be­lehrung, betrage die Wider­spruchs­frist ein Jahr, enthält sie eine, betrage sie einen Monat.

Nach Ansicht von Anwältin Rohring handelt es sich bei der behörd­lichen Auf­for­derung um einen Ver­wal­tungsakt, der damit auch auf­schie­bende Wirkung ent­falte. Ich befürchte, das dies aus Sicht von — in der Regel obrig­keits­hö­rigen — Behörden strittig sein dürfte.

Kommt dann ein Buß­geld­be­scheid, bitte unbe­dingt frist­ge­recht Ein­spruch ein­legen. Man muss dazu zunächst keine Begründung angeben, kann aber auf die Ver­fas­sungs­wid­rigkeit des § 20a IfSG verweisen.

Nach dem Wider­spruch kommt irgendwann dann ent­weder Nach­richt über die Ein­stellung des Ver­fahrens oder eine Vor­ladung eines Amts­ge­richts oder Ver­wal­tungs­ge­richts. Hier besteht noch kein Anwalts­zwang, so dass das Kos­ten­risiko vorerst über­schaubar bleibt.

Aller­dings ist eine gute Vor­be­reitung auf die Ver­handlung sehr zu emp­fehlen. Wenn Sie mit Gleich­ge­sinnten ver­netzt sind, lässt sich die Argu­men­tation sicherlich gemeinsam relativ rechts- und fak­ten­sicher gestalten.

Da wir spä­testens während der letzten zwei Jahre fest­stellen mussten, dass fast alle Gerichte die Hosen voll haben, wenn es darum geht, die Ver­fas­sungs­kon­for­mität der Corona-Gesetz­gebung in Frage zu stellen, ist nicht mit fairen Ver­fahren zu rechnen. Je mehr Betrof­fenen jedoch in den Wider­stand gehen, desto größer auch der Druck auf die Gerichte, ihre Arbeits­ver­wei­gerung noch einmal zu überdenken.

Deshalb ist meine Emp­fehlung, sich nicht ein­schüchtern zu lassen und den Weg durch die Instanzen zu gehen. Ver­suchen Sie nicht, das Ver­fahren zu beschleu­nigen, das ist in der Regel sinnlos. Ein Ver­schleppen der Ver­fahren ist ggf. sogar im Sinne von Richtern, die auf ein bes­seres poli­ti­sches Wetter warten, um dann ihren Job endlich ver­fas­sungs­konform erle­digen zu können.

In der Regel werden sämt­liche Beweis­an­träge vom Gericht abge­schmettert. Darauf sollte man sich im Vorfeld ein­stellen und ggf. erwägen, den Richter wegen Befan­genheit abzulehnen.

Argu­men­tieren Sie unbe­dingt offensiv, aber nicht aggressiv und stellen Sie kri­tische Fragen an Zeugen oder Staats­anwalt, soweit vor­handen. Wie das Sprichwort sagt: “Wer fragt, der führt.”

Sollte das Gericht im Gerichts­ge­bäude auf die Ein­haltung von bestimmten Coro­na­regeln bestehen, bitte bei vor­lie­gender ärztlich bestä­tigter Maul­korb­be­freiung, bei feh­lenden Gene­senen- Test- oder Impf­nach­weisen recht­zeitig vorher mit dem Gericht klären, ob man mit diesem Status über­haupt das Gerichts­ge­bäude betreten darf. Dies sorgt für zusätz­lichen Druck auf die Gerichte, die Sie dann nicht einfach an der Ein­gangstür abweisen und als “nicht erschienen” klas­si­fi­zieren können.

Auch wenn wir derzeit keine Rechts­si­cherheit von deut­schen Gerichten erwarten können, sollten wir rechts­wid­riges Ver­halten der Behörden nicht einfach hin­nehmen und statt dessen mit allen legalen Mitteln dage­gen­halten. Es kann sein, dass sich das öffent­liche Mei­nungsbild bereits in wenigen Monaten kom­plett ver­ändert hat.

Auf ein ärzt­liches Attest zur Impf­be­freiung zu setzen, ist meines Erachtens nur sinnvoll, wenn Sie einen ver­trau­ens­wür­digen Arzt an der Hand haben und die Argu­men­tation stimmig ist. Impf­ärzte durch Fra­gen­ka­taloge unter Druck setzen zu wollen, ist sicherlich nicht ziel­führend — wenn­gleich natürlich auch die Ärz­te­schaft zunehmend mit mün­digen Pati­enten kon­fron­tiert werden muss.

Wenn Sie Teil eines Netz­werkes von Gleich­ge­sinnten sind, könnten Sie gemeinsam über­legen, ob Ihr Fall sich ggf. als Mus­ter­ver­fahren eignet und man die finan­zi­ellen Risiken gemeinsam trägt. Ob sich ein Fall als Mus­ter­ver­fahren eignet, sollte dann aller­dings mit einem erfah­renen und ver­trau­ens­wür­digen Anwalt besprochen werden.

viele Grüße
Ihr
Hans U. P. Tolzin

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Quelle: unbesorgt.de