Das permanente Leugnen in Politik und Medien kann nun endlich aufhören. Gestern, am Mittwoch, den 26.7.2017 schaffte der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg endlich ein Grundsatzurteil: Die Dublin-Regeln gelten auch für die „Flüchtlingskrise 2015“! Und zwar auch dann, wenn Regierungen eines EU-Staates eigenmächtig handelten und „die Einreise aus humanitären Gründen und in einer außergewöhnlichen Situation gestatteten“, so die Richter. Demnach gilt grundsätzlich das Prinzip der Dublin-III-Verordnung, das besagt, dass Menschen in dem EU-Staat Asyl beantragen müssen, wo sie zuerst europäischen Boden betreten haben.
Der Grund für die Entscheidung des EuGH war die vorangegangene Klage eines Syrers und eines Afghanen, die 2015 resp. 2016 über die sog. Westbalkanroute nach Europa „flüchteten“ und bei ihrer „Flucht“ die EU-Staat Kroatien und den EU-Staat Slowenien passierten. Der Syrer stellte in Slowenien einen Asylantrag, der Afghanen in Österreich, wobei die Slowenen bzw. die Österreicher die „Flüchtlinge“ zurück nach Kroatien abschieben wollten.
Beide Asylbewerber beriefen sich während des Prozesses darauf, nicht „illegal“ eingereist zu sein und damit nicht dem Dublin-Grundsatz der Ersteinreise zu entsprechen. So argumentierte der Afghane zum Beispiel, dass ihm die kroatischen Behörden sogar bei seiner Weiterreise geholfen hätten, was somit so zu verstehen sei, dass er legal eingereist sei. Ähnlich argumentierte auch der Afghane. Es muss jedoch stark davon ausgegangen werden, dass diese Aussagen vorab von den, die „Flüchtlinge“ unterstützenden Pro-Masseneinwanderungs-Organisationen ausgeklügelt wurden.
Betroffen ist auch Deutschland, auch wenn die linke Presse das anders sieht!
So schreibt die Süddeutsche Zeitung: „Das Urteil der Europarichter zum europäischen Flüchtlingsrecht gibt der Kanzlerin nicht recht. Es setzt sie aber auch nicht ins Unrecht. Bei der Aufnahme der Flüchtlinge im Spätsommer 2015, so ergibt sich das aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in Luxemburg, handelte Merkel nicht nach den EU-Zuständigkeitsregeln. Merkel durfte aber so handeln, wie sie gehandelt hat, weil die Zuständigkeitsregeln auch ein ‚Selbsteintrittsrecht’ vorsehen – um in Notfällen anderen Staaten die Last zu erleichtern.“
Diese Behauptung stimmt aber ganz einfach nicht! Die Richter des EuGH sahen die Einreise der beiden „Flüchtlinge“ nach Kroatien konkret als „illegal“ an und verwiesen in ihrer Urteilsbegründung auf den Zweck der Dublin-Verordnung. Denn würde die Einreise durch die Erlaubnis legal, würde dies die betreffenden Staaten von ihrer Verantwortung entbinden.
Es bleibt abzuwarten, wie die deutsche Politik auf dieses Urteil reagiert, denn eigentlich müsste die Regierung spätestens jetzt reagieren und zumindest versuchen, ihre Fehler zu korrigieren bzw. zumindest dafür Sorg tragen, dass sich ein Szenario wie 2015 und 2016 nicht wiederholt. Das würde auch heißen, endlich die offenen Grenzen zu schließen und sich an die Regeln zu halten, die man sich in Europa gemeinschaftlich auferlegt hat.
»Pressemitteilung des EuGH (deutsch)«