Skurril: AG-München veruteilt Mann zu 208.000 Euro Geld­strafe wegen Umver­pa­ckens von Kalbsleber

München – Weil er für die Kalbs­leber nicht den rich­tigen Preis an der Kasse zahlte, ist ein Mann vom Münchner Amts­ge­richt (AG) zu einer Geld­strafe von 260 Tages­sätzen zu je 800 Euro, also ins­gesamt 208.000 Euro ver­ur­teilt worden. Das teilte das Gericht am Montag in einer Pres­se­mit­teilung mit.
Der Ver­ur­teilte war laut AG-Pres­se­mit­teilung am 08.12.2017 fest­ge­halten worden, nachdem er unmit­telbar zuvor zum vierten Mal binnen eines Monats in einem Super­markt Kalbs­leber im Wert von 13 bis zuletzt 47 Euro in eine Obsttüte umge­packt und diese dann an der Selbst­be­die­nungs­kasse als bil­li­geres Obst­produkt abge­wogen und zu dem güns­ti­geren Preis ein­ge­scannt und bezahlt hatte. Der Ver­ur­teilte, der auf­grund der Straf­er­wartung bei feh­lendem festen Wohnsitz in Deutschland seit der Tat in Unter­su­chungshaft genommen worden war, legte in der Haupt­ver­handlung ein volles Geständnis ab. Er konnte kein Tat­motiv benennen. Der als Zeuge ver­nommene Markt­leiter bestä­tigte den Ablauf.
Gegen den Ver­ur­teilten war erstmals 2011 wegen Dieb­stahls einer Toner­kas­sette eine Geld­strafe ver­hängt worden. Wegen Steu­er­hin­ter­ziehung durch Ver­schweigen aus­län­di­scher Konten war er 2013 nach gut elf­mo­na­tiger Unter­su­chungshaft zu einer Bewäh­rungs­strafe von zwei Jahren neben einer Geld­strafe von 440.000 Euro ver­ur­teilt worden. Da er bei einer nach­fol­genden Steu­er­ver­an­lagung einen aus­län­di­schen Wohnsitz vor­ge­täuscht hatte, wurde er 2015 zu einer Frei­heits­strafe von einem Jahr und neun Monaten ver­ur­teilt. Die vor­an­ge­gangene Bewährung wurde widerrufen.
Das AG München hat den Kaufmann nun wegen Dieb­stahls zu einer Geld­strafe von 260 Tages­sätzen zu je 800 Euro, ins­gesamt 208.000 Euro, ver­ur­teilt und ihn aus der Unter­su­chungshaft ent­lassen (Urt. v. 10.01.2018, Az. 864 Ds 238 Js 223135/17), berichtet unter anderem das Magazin LTO.
Nach Auf­fassung des Amts­ge­richts ist die Ver­hängung einer hohen Geld­strafe ange­messen. Zu Gunsten des Ange­klagten habe sein Geständnis gewertet werden können sowie der relativ geringe Wert der Dieb­stahls­beute. Zu Gunsten des Ange­klagten habe auch gewertet werden können, dass sich der Ange­klagte in dieser Sache seit dem 09.12.2017 in Unter­su­chungshaft befunden habe. Dem gegenüber sei zu Lasten des Ange­klagten zu werten gewesen, dass sein Bun­des­zen­tral­re­gister bereits drei Vor­ein­tra­gungen wegen Ver­mö­gens­de­likten auf­weise und er wegen Steu­er­hin­ter­ziehung bereits zweimal Frei­heits­strafen verbüßt habe und er erst (…) 2017 aus der Strafhaft ent­lassen worden sei. Zu Lasten des Ange­klagten sei auch seine von nicht uner­heb­licher kri­mi­neller Energie getragene Vor­ge­hens­weise zu berück­sich­tigen gewesen. Bei der Bemessung des Tages­satzes legte der Richter monat­liche Ein­künfte des Ver­ur­teilten von min­destens 24.000 Euro zugrunde. Das Urteil ist rechts­kräftig. (SB)

 


Quelle: Journalistenwatch.com