Regens­burger Richter: Grie­chenland kein sicheres Her­kunftsland — Artikel 16a Absatz 1 Grund­gesetz bald außer Kraft?

„Poli­tisch Ver­folgte genießen Asyl­recht“, heißt es im Artikel 16a Absatz 1 Grund­gesetz und nach einem kürzlich ergan­genen Urteil des Ver­wal­tungs­ge­richts Regensburg möchte man ergänzen: „…in jenem Land, das die beste Ver­sorgung und medi­zi­nische Behandlung gewähr­leistet“.
(Von Eugen Prinz)
Die Vor­ge­schichte
Im April 2018 erging an die Mit­glieder einer kur­disch-syri­schen Familie ein Bescheid des Bun­des­amtes für Migration und Flücht­linge, dass sie Deutschland binnen 30 Tagen zu ver­lassen haben. Der Grund: Die „Flücht­linge“ waren im August 2017 in die Bun­des­re­publik ein­ge­reist und hatten anschließend in Bayern Asyl bean­tragt, obwohl sie bereits im Oktober 2016 in Grie­chenland einen Asyl­antrag gestellt hatten. Im son­nigen Süden Europas gefiel es den Ver­folgten jedoch nicht, da es Grie­chenland an den nötigen finan­zi­ellen Mitteln fehlt, Flücht­lingen ein Rundum-Sorglos-Paket zu bieten, wie es in Deutschland Standard ist.

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Deshalb hieß es für die Familie: Auf nach Ger­money. Rotz­frech wies man sich bei der Ein­reise auch noch mit einer grie­chi­schen Auf­ent­halts­ge­neh­migung aus. Aber wie das halt so ist bei uns, jeder wird ein­ge­lassen, jeder kann einen Asyl­antrag stellen, auch wenn er das schon in einem anderen EU-Staat getan hat.
Syrien sicherer als Griechenland?
In Grie­chenland gibt es viele Pro­bleme und die Kinder könnten dort nicht zur Schule gehen, jammert der Vater. Es habe dort auch keine Wohnung und keine Arbeit gegeben und über­haupt sei sein Ziel Deutschland gewesen. Seine Frau gab vor Gericht an, auf keinen Fall wieder nach Grie­chenland zurück zu wollen, lieber gehe sie zurück nach Syrien.
Daraus lässt sich schließen, dass man offenbar in Grie­chenland schlim­merer Ver­folgung aus­ge­setzt ist als in Syrien. Viel­leicht sollte der Welt­si­cher­heitsrat Truppen nach Hellas entsenden?
Pas­sen­der­weise war die Dame auch noch schwanger, als sie in Bayern eintraf und bekam hier umgehend ihr Kind. Das nennt man aktive Siedlungspolitik.
Die Familie hatte zudem noch weitere Argu­mente parat: Nur einem Zufall sei es zu ver­danken, dass die Frau nach einer schweren Leber­ent­zündung in ein Kran­kenhaus gebracht worden war. Außerdem leide sie sowohl an einer Haut­er­krankung und an Rheuma. Beides werde in Grie­chenland nicht behandelt.
Einem geschenkten Gaul schaut man nicht ins Maul, mahnt der Volksmund. Dennoch erscheinen die Fol­ge­kosten für diese geschenkten Men­schen doch viel­leicht etwas hoch.
Das dachte sich wohl auch das  BAMF und argu­men­tierte, dass Grie­chenland als Mit­glieds­staat der Euro­päi­schen Union zu den sicheren Her­kunfts­staaten zählt und der Familie dort weder Folter, noch eine unmensch­liche oder ernied­ri­gende Behandlung oder Bestrafung droht. Ferner gewähre Grie­chenland den Schutz­be­rech­tigten „prin­zi­piell Zugang zu Bildung, der Gesund­heits­vor­sorge, zum Arbeits­markt und zur Sozi­al­ver­si­cherung und stelle sie damit der ein­hei­mi­schen Bevöl­kerung gleich.“
Regens­burger Ver­wal­tungs­ge­richt versus Grundgesetz
Das sahen die Regens­burger Richter nicht so und schlossen sich zum Wohle des deut­schen Steu­er­zahlers der Rechts­meinung der syri­schen Familie an. Das Gericht ent­schied, dass Grie­chenland nicht auto­ma­tisch als sicheres Her­kunftsland ange­sehen werden kann. EU-Mit­glied­schaft hin oder her.
Damit hebelten die Regens­burger Ver­wal­tungs­richter in eigener Macht­voll­kom­menheit ganz nebenbei den Artikel 16a Absatz 2 Grund­gesetz aus, in dem es heißt:
„Auf Absatz 1 (Asyl­recht) kann sich nicht berufen, wer aus einem Mit­glied­staat der Euro­päi­schen Gemein­schaften (…) einreist“. 
Ein Tipp an die Politik: Wozu noch das Grund­gesetz ändern, wenn man doch das Regens­burger Ver­wal­tungs­ge­richt hat?
Die Urteils­be­gründung
Die Ver­wal­tungs­richter unter­stellten, dass sich die staatlich ver­ant­wor­teten Lebens­ver­hält­nisse von inter­na­tional Schutz­be­rech­tigten in Grie­chenland all­gemein als unmenschlich oder ernied­rigend dar­stellen. Im vor­lie­genden Fall sei Deutschland ver­ant­wortlich, „wenn ein völlig von staat­licher Unter­stützung abhän­giger Flüchtling mit Gleich­gül­tigkeit seitens des Staates kon­fron­tiert ist.“
Deutschland ist also ver­ant­wortlich. Wieder einmal. Warum das so ist? Viel­leicht hat gutefrage.net hierauf eine Antwort, der Autor jeden­falls nicht.
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Das Grie­chenland-Abkommen

Ach, wie war doch Horst See­hofer stolz, als er im August 2018 mit Grie­chenland ein Rück­nah­me­ab­kommen abge­schlossen hatte. Der Inhalt: Deutschland darf innerhalb von 48 Stunden die­je­nigen Migranten nach Grie­chenland zurück­weisen, die bereits dort Asyl bean­tragt hatten und später nach Deutschland wei­ter­ge­reist sind.
Im Gegenzug hatte Deutschland umfang­reiche Zuge­ständ­nisse gemacht und zugesagt, die Bear­beitung von 2.900 (!) Anträgen auf Fami­li­en­zu­sam­men­führung von Flücht­lingen vor­an­zu­bringen und „auf positive Weise“ hun­derte weitere Fälle zu prüfen.
Jetzt sind wir also soweit, dass Deutschland auf­grund dieses unse­ligen Abkommens zwar jede Menge Flücht­linge aus Grie­chenland auf­nehmen muss, aber die Zurück­wei­sungen durch das aktuelle Urteil des Ver­wal­tungs­ge­richts Regensburg infrage gestellt sind.
Ist es ver­wun­derlich, dass es so gekommen ist? Nein, denn in Deutschland braucht einen wirklich gar nichts mehr zu wundern.
 

Eugen Prinz für PI-News.net