Erika Steinbach, Vorsitzende der Desiderius-Erasmus-Stiftung e.V. (DES), erklärt zur Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde auf Durchsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts von 1986: „Aufgrund der Nichtannahme unserer Verfassungsbeschwerde durch das Bundesverfassungsgericht erwägt unsere Stiftung jetzt, eine Individualbeschwerde zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg auf den Weg bringen.
Wir hatten als Desiderius-Erasmus-Stiftung e.V. das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) angerufen, um die uns auf der Grundlage des Bundesverfassungsgerichtsurteils von 1986 als politische Stiftung zustehende staatliche Förderung gegenüber der Bundesregierung und dem Deutschen Bundestag einzuklagen. Sowohl die Bundesregierung als auch der Deutsche Bundestag ignorieren bislang das seinerzeitige Urteil, das klarstellt:
„Der Gleichheitsgrundsatz (gebietet es allerdings), dass eine solche (staatliche) Förderung alle dauerhaften, ins Gewicht fallenden politischen Grundströmungen in der Bundesrepublik Deutschland angemessen berücksichtigt.“
Unsere Stiftung steht der Alternative für Deutschland nahe. Diese Partei ist seit Jahren in allen 16 Land-tagen, im Deutschen Bundestag sogar als stärkste Oppositionsfraktion und im Europaparlament inzwischen mit einem Stimmenzuwachs von 50% vertreten. Sie ist somit seit 2013 nicht nur dauerhaft, sondern auch ins Gewicht fallend.
Die Entscheidung des BVerfG ist willkürlich, da wir uns in unserer Verfassungsbeschwerde auf die bisherige Rechtsprechung des BVerfG berufen haben, nach der wir eindeutig einen Anspruch auf staatliche Förderung haben. Es erstaunt sehr, dass nun das BVerfG selbst die eigene Rechtsprechung vollständig ignoriert und in seiner Abweisungsbegründung nicht einmal auf diese eingeht.
Stattdessen stellt die Kammer fest, dass unsere Stiftung durch eine Staatspraxis, die den rechtlichen Vorgaben des BVerfG seit Jahren Hohn spricht, in ihren Grundrechten gar nicht betroffen sei. Beschlüsse des Haushaltsausschusses, das Haushaltsgesetz oder die heimliche Praxis der sogenannten „Stiftungs-gespräche“, in denen die politischen Stiftungen der anderen Bundestagsparteien sich selber 600 Millionen Euro im Jahr zuschanzen, seien keine tauglichen Gegenstände einer Verfassungsbeschwerde.
Dies ist rechtlich nicht richtig, sondern reine Willkür. Unsere Stiftung muss sich vor dem Bundesverfas-sungsgericht darauf berufen können, dass sie selbst, gegenwärtig und unmittelbar von einer Staatspraxis nachteilig betroffen ist, die den Vorgaben des BVerfG selber offensichtlich völlig entgegensteht.
Da das BVerfG davor die Augen verschlossen hat, werden wir voraussichtlich den Weg vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte beschreiten.
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