Gegen die AfD ist jedes Mittel erlaubt. Geht es im Bundestag „nur“ um alte Traditionen, die über den Haufen geworfen werden – Verweigerung des Amtes als Alterspräsident bzw. Bundestagsvizepräsident – spricht das Urteil des sächsischen Verfassungsgerichtshofs dem Recht nur noch Hohn.
Sogar Rechtsexperten der Grünen haben festgestellt, dass die Aberkennung von Listenplätzen der AfD nicht mit gültigem Recht vereinbar ist. Dennoch hat das Bundesverfassungsgericht einen Eilantrag der AfD abgelehnt – wegen Formfehlern. Der sächsische Verfassungsgerichtshof hat nun ein vorläufiges Urteil gefällt, das mit Recht nichts mehr zu tun hat. Von 43 abgelehnten Listenplätzen sollen nun 12 doch in Ordnung sein. Die AfD darf jetzt nicht nur mit 18, sondern mit 30 Listenkandidaten antreten, bis Mitte August ein endgültiges Urteil gesprochen wird. Warum 30? Warum nicht 31 oder alle 61? Was unterscheidet die zugelassenen 12 vom Rest?
Nach deutschem Recht sind alle vor dem Gesetz gleich – eigentlich!
Die Wahlprognosen lassen erwarten, dass die AfD mit 30 Kandidaten in den Landtag einziehen wird. Dass diese Prognosen so weit wie möglich nach unten gehalten werden, entspricht der Erfahrung, und das dürfte auch den Entscheidern über die Kandidatenliste bewusst sein. Sollte also dieses Urteil bestätigt werden, wird der Wahlerfolg der AfD von vorn herein auf den vorhergesagten Erfolg begrenzt, wenn die AfD nicht unerwartet viele Direktmandate bekommt. Das hat mit Demokratie nichts mehr zu tun und mit Recht sowieso nicht. Es ist doch eine klare Sache: Entweder die Aufstellung der Listenplätze ist in Ordnung oder nicht. Das sächsische Gericht hat nun beschlossen, dass sie ein bisschen in Ordnung ist, eben für die ersten 12 Kandidaten. Was aber soll diese vom Rest unterscheiden?
Offensichtlich zielt dieses Urteil darauf ab, die AfD-Sachsen ruhig zu stellen. Ihr dürft ja 30 Abgeordnete in den Landtag entsenden. Was wollt ihr mehr? Vielleicht gar Demokratie? Geht gar nicht. Eine „rechtsradikale“ Partei hat keinen Anspruch auf faire demokratische Behandlung! Wie sonst soll man dieses Urteil verstehen, das von vorn herein den Erfolg einer Partei einhegen soll? Das Zeit erkauft für diejenigen, die jetzt noch im Landtag sitzen, weil die Wahl mit diesem Urteil angefochten werden kann und wahrscheinlich Neuwahlen angesetzt werden müssen, wann immer die zustande kommen werden. Dass man dabei keine Eile haben wird, muss nicht erklärt werden.
Das Urteil des sächsischen Verfassungsgerichtshofs ist ein Willkürurteil, das keinen Vergleich mit der NS-Gerichtsbarkeit scheuen muss. Es wurde keinesfalls Recht gesprochen, denn nach deutschem Recht sind alle vor dem Gesetz gleich. Wie also will dieses Gericht begründen, warum nur die ersten 30 von der AfD Liste rechtmäßig sind, und der Rest nicht? Ganz gleich, was man für die AfD empfinden mag, ist sie eine demokratisch legitimierte Partei und so steht ihr dasselbe Recht zu wie allen anderen Parteien. Im Bundestag hat sich aber schon gezeigt, dass eine übergroße Mehrheit der Abgeordneten nicht dieser Meinung ist. So wurde die unsägliche Claudia Roth problemlos zur Bundestagsvizepräsidentin gewählt, aber der AfD wird dieser wichtige Posten verwehrt. Ja, diese Frau Roth darf sogar unbeanstandet den Bundestag für beschlussfähig erklären mit der Begründung, 109 Abgeordnete wären mehr als die Hälfte von 709.
Missachtung der Demokratie auf der linken Seite hat Tradition
Es steht zu erwarten, dass die AfD die stärkste Partei in Sachsen wird. Da kann ich es kaum erwarten zu sehen, welche absurden Koalitionen gebildet werden, um zu verhindern, dass die stärkste Partei auch den Ministerpräsidenten stellt. Dass diese Missachtung der Demokratie auf der linken Seite Tradition hat, hat schon die Bundestagswahl 1976 gezeigt. Obwohl Helmut Kohl mit einem Ergebnis von 48,6 Prozent nur knapp die absolute Mehrheit verfehlt hatte, hat sich die SPD mit der FDP zusammengetan und dem Wahlsieger den Weg ins Kanzleramt verwehrt. In Sachsen wird nun versucht, schon im Vorfeld den klaren Wahlsieg der AfD zu verhindern, eben mit allen noch so unlauteren Mitteln. Unlauter deswegen, weil die Rechtslage zur Aufstellung der Kandidaten gar nicht eindeutig formuliert ist. So haben sich Rechtsexperten, die nicht AfD-nah sind, geäußert, dass es kein niedergeschriebenes Recht gibt, das das Vorgehen des sächsischen Wahlausschusses begründen kann.
Es sind mehrere Fälle bekannt, dass der Verfassungsschutz Mitglieder der AfD unter Beobachtung gestellt hat und Gerichte anschließend entschieden haben, dass das nicht rechtmäßig war. Dasselbe geschah mit der öffentlichen Verkündung, die AfD wäre jetzt ein „Beobachtungsfall“. Auch das wurde vom Gericht als unrechtmäßig beschieden. Das Urteil des sächsischen Verfassungsgerichtshofs aber setzt dem allen die Krone auf. Dieses Urteil selbst hat mit Recht nichts mehr gemein, denn es verletzt zumindest den Gleichbehandlungsgrundsatz, auch wenn es nur die Mitglieder der AfD betrifft, die sich ihre Listenplätze erarbeitet haben. Es zerlegt den Rechtsstaat endgültig, denn es ist keine Begründung vorstellbar, warum ein Teil der Listenplätze rechtsgültig vergeben worden sein soll, und der Rest nicht, obwohl sie unter gleichen Bedingungen aufgestellt worden sind. Ja, gegen die AfD ist jedes Mittel erlaubt und so hält die Herrschaft des Unrechts nicht nur bezüglich der Migranten Einzug, sondern jetzt auch direkt in die Manipulation von Wahlen. Und ja, angesichts dessen muss nicht nur die Demokratie wirklich verteidigt werden, sondern auch der Rechtsstaat. Es ist zu spät zu sagen: Wehret den Anfängen.
Auf der Seite des Bundestags ist zum Artikel 20 des Grundgesetzes folgendes zu lesen:
Das Grundgesetz ist für den “Alltag” gemacht. Seine Artikel – und die Gesetze, die auf ihnen fußen, finden jeden Tag Anwendung. Anders ist es jedoch mit Artikel 20 Absatz 4, dem Widerstandsrecht. Es ist für den Ausnahme- und Notfall gemacht und wird auch nur dann wirksam. Doch was heißt Notfall? Worum geht es eigentlich genau bei diesem Widerstandsrecht im Grundgesetz? Wer hat das Recht zum Widerstand? Und: Wann ist dieser legitim, wann nicht?
Adressat sind die Bürger
In Artikel 20 Absatz 4 der Verfassung heißt es: “Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.” Gemeint ist die Ordnung der parlamentarischen Demokratie, des sozialen und föderalen Rechtsstaates, die in Artikel 20 Absatz 1 bis 3 genannt werden.
Der Widerstandsartikel richtet sich an die Bürger – ganz anders als die Regelungen, die gleichzeitig als Notstandsverfassung ins Grundgesetz eingefügt wurden. Während diese die Handlungsfähigkeit des Staates in Krisensituationen stärken sollen, ermächtigt Artikel 20 Absatz 4 ausdrücklich die Bürger.
Geschützt wird der Verfassungsstaat
“Sie sind das letzte Aufgebot zum Schutz der Verfassung. Wenn nichts anderes mehr hilft, drückt diese ihnen die Waffe des Widerstandsrechts in die Hand, um ihr eigenes Überleben zu sichern”, schreibt der Staatsrechtler Josef Isensee in seinem Aufsatz “Widerstandsrecht im Grundgesetz” im 2013 erschienen “Handbuch Politische Gewalt”.
So setze das Widerstandrecht private Gewalt frei und durchbreche die Bürgerpflicht zum Rechtsgehorsam. Das Ziel: Es geht in Artikel 20 Absatz 4 um eine Nothilfe der Bürger zu dem Zweck, Angriffe auf die Verfassung und die grundgesetzliche Ordnung abzuwehren. Das Schutzgut ist damit eng umrissen: der Verfassungsstaat.
“Der Widerstandsfall ist ein Staatsstreich”
Doch in welchen Situationen ist der Widerstand durch Artikel 20 Absatz 4 legitimiert? Laut Isensee geht es um Angriffe, die sich gegen die Verfassung als Ganzes richten und die grundgesetzliche Ordnung als solche von Grund auf bedrohen. “Der Widerstandsfall ist ein Staatsstreich”, schreibt er.
Dazu stelle ich folgende Frage:
Ist das Verfahren des sächsischen Wahlausschusses und des Verfassungsgerichtshofs ein Angriff auf die demokratische Grundordnung, weil Wahlrecht mindestens verbogen wird, um einer Partei zu schaden? Ich meine ja, und so wäre es durchaus verfassungsgemäß, genau den erwähnten Staatsstreich durchzuführen. Dass das nach allen Regeln des Grundgesetzes möglich ist, haben Robert B. Thiele und Peter Orzechowski in ihrem Werk „Der Staatsstreich“ beschrieben. Auch wenn nicht anzunehmen ist, dass das so stattfinden wird, ist es vergnüglich und lehrreich zu lesen, wie ein Staatsstreich gegen die ewige Kanzlerin ablaufen könnte, die Zitteranfälle bekommt, wenn sie die Nationalhymne anhören muss. „Der Staatsstreich“ ist erhältlich im Buchhandel oder direkt zu bestellen beim Verlag hier.
Quelle: www.anderweltonline.com
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