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Herbe Nie­derlage für Nestlé: Gericht in Michigan ent­zieht Wasserrechte

Dass der Schweizer Nah­rungs­mit­tel­konzern Nestlé ein öffent­licher Was­ser­ver­sorger sei, sei „absurd”, sagte Jim Olson, Umwelt­anwalt von Michigan.
Einen herben Schlag musste der Schweizer Nah­rungs­mit­tel­konzern Nestlé hin­nehmen. Das zweit­höchste Gericht in Michigan ent­schied, dass die kom­mer­zielle Was­ser­ab­füllung des Unter­nehmens „keine wesent­liche öffent­liche Dienst­leistung“ sei und auch keine öffent­liche Wasserversorgung.

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Die kleine Gemeinde Osceola wollte Nestlé daran hindern, eine Pump­station ent­gegen den gel­tenden Richt­linien zu bauen. Laut „The Guardian“ steht Nestlés Versuch, das Wasser zu pri­va­ti­sieren, auf der Kippe. Denn für der­artige Pläne müsse Nestlé als öffent­licher Was­ser­ver­sorger dekla­riert werden, der einen wesent­lichen öffent­lichen Dienst erbringt. 
Der Umwelt­anwalt von Michigan, Jim Olson, der nicht die Gemeinde Osceola vertrat, aber bereits Pro­zesse gegen Nestlé geführt hat, sagte, jede Behauptung, dass der Schweizer Konzern ein öffent­licher Was­ser­ver­sorger sei, sei „absurd“. Das zeige das Ausmaß, in dem private Was­ser­ver­markter wie Nestlé ver­suchen würden „sou­ve­ränes öffent­liches Wasser, öffent­liche Was­ser­ver­sorgung und das Land und die Gemeinden zu pri­va­ti­sieren“. Bislang war es Nestlé möglich, Wasser in Michigan abzupumpen.

Auf­grund des am ver­gan­genen Dienstag gefällten Urteils könnten nun auch staat­liche Umwelt­be­hörden ihre Geneh­migung überdenken.
Rück­blick
Nestlé hatte in erster Instanz gegen eine Ent­scheidung der Gemeinde ein­ge­klagt. Im Jahr 2017 wollte Nestlé seine För­der­leistung von rund 950 Liter pro Minute auf 1.500 Liter pro Minute erhöhen.
Auf­grund der erhöhten För­der­menge hätte Nestlé dafür eine Pumpe auf dem Gebiet eines Kin­der­cam­ping­platzes in der Gemeinde Osceola bauen müssen. Das lehnte die Gemeinde ab. Ende 2017 ent­schied das Amts­ge­richt, dass Wasser für das Leben uner­lässlich und die Abfüllung von Wasser ein „wesent­licher öffent­licher Dienst“ sei. Ein Sieg für Nestlé.
Nun urteilte das Beru­fungs­ge­richt, dass Wasser zwar lebens­wichtig sei. Eine Ver­marktung von abge­füllten Wasser, in dem Lei­tungs­wasser ver­fügbar ist, sei jedoch nicht zwingend erforderlich.
Denn um einen „öffent­lichen Was­ser­ver­sorger“ handele es sich bei Nestlé nicht. Laut Lan­des­gesetz seien dies nur Unter­nehmen, die das Wasser durch Lei­tungen an einen Ort trans­por­tiert – nicht in Fla­schen. Für kom­mer­zielle Zwecke sei die Was­ser­ab­pumpung untersagt. Nestlé will nun mög­liche weitere gericht­liche Schritte prüfen.

Quelle: epochtimes.de