Mir wurden brisante Unterlagen zugesandt, über die ich Euch dringend informieren möchte. Es handelt sich um die “Unterrichtung durch die Bundesregierung — Bericht zur Risikoanalyse im Bevölkerungsschutz 2012” (Drucksache 17/12051” vom 03.01.2013).
https://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/120/1712051.pdf
Bitte schaut speziell ab der Seite 55. Es kann einen schon gruseln, wie die das jetzige Szenario dort fast 1:1 beschrieben wird… Ausbreitung, Ablauf, Dauer, Mortalität, usw… Besonders makaber ist, dass der Coronavirus explizit genannt wird. Es könnte ein Masterplan bzw. “Gebrauchsanweisung” sein für alles, was gerade abläuft.
Ich habe ein erstes Screening des Dokumentes vorgenommen und Originalzitate aus dem Dokument rausgezogen. Der Hammer ist, dass damals davon ausgegangen wurde, dass der Ausbruch im „Februar“ beginnt und dass die ersten beiden Fälle in NRW und Süddeutschland auftauchen werden. Also nicht in Thüringen oder Berlin.
Zusätzlich wird davon ausgegangen, dass große wirtschaftliche Veränderungen passieren werden. Interessant ist auch der mögliche Grundrechtseingriff.
Das Ereignis beginnt im Februar in Asien, wird dort allerdings erst einige Wochen später in seiner Dimension/Bedeutung erkannt. Die Ausbreitung in Deutschland erfolgt über eine Messestadt in Norddeutschland und eine Universitätsstadt in Süddeutschland (siehe 2.4 Dauer und Verlauf). In der Initialphase des Geschehens werden insgesamt zehn Fälle nach Deutschland eingetragen. Hierbei sind zwei Fälle von besonderer Bedeutung, da sie Schlüsselpositionen für die Verbreitung einnehmen (siehe 2.3 Auslösende Ereignisse).
Im Rahmen von notwendigen Schutzmaßnahmen können zudem das Grundrecht der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 GG) und die Versammlungsfreiheit (Artikel 8 GG) eingeschränkt werden (§ 16 Absatz 5 bis 8 und § 28 IfSG). Neben diesen direkt vom Amtsarzt anzuordnenden Maßnahmen kann das Bundesministerium für Gesundheit durch eine Rechtsverordnung anordnen, dass bedrohte Teile der Bevölkerung an Schutzimpfungen oder anderen Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe teilzunehmen haben (§ 20 Absatz 6 IfSG), wodurch das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 GG) eingeschränkt werden kann.
erkennen – erwachen – verändern
Euer
Heiko Schrang
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