Corona – Geheimplan der Regierung entdeckt?

Mir wurden bri­sante Unter­lagen zuge­sandt, über die ich Euch dringend infor­mieren möchte. Es handelt sich um die “Unter­richtung durch die Bun­des­re­gierung — Bericht zur Risi­ko­analyse im Bevöl­ke­rungs­schutz 2012” (Druck­sache 17/12051” vom 03.01.2013).

https://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/120/1712051.pdf

Bitte schaut spe­ziell ab der Seite 55. Es kann einen schon gruseln, wie die das jetzige Sze­nario dort fast 1:1 beschrieben wird… Aus­breitung, Ablauf, Dauer, Mor­ta­lität, usw… Besonders makaber ist, dass der Coro­na­virus explizit genannt wird. Es könnte ein Mas­terplan bzw. “Gebrauchs­an­weisung” sein für alles, was gerade abläuft.

Ich habe ein erstes Screening des Doku­mentes vor­ge­nommen und Ori­gi­nal­zitate aus dem Dokument raus­ge­zogen. Der Hammer ist, dass damals davon aus­ge­gangen wurde, dass der Aus­bruch im „Februar“ beginnt und dass die ersten beiden Fälle in NRW und Süd­deutschland auf­tauchen werden. Also nicht in Thü­ringen oder Berlin.

Zusätzlich wird davon aus­ge­gangen, dass große wirt­schaft­liche Ver­än­de­rungen pas­sieren werden. Inter­essant ist auch der mög­liche Grundrechtseingriff.

Das Ereignis beginnt im Februar in Asien, wird dort aller­dings erst einige Wochen später in seiner Dimension/Bedeutung erkannt. Die Aus­breitung in Deutschland erfolgt über eine Mes­se­stadt in Nord­deutschland und eine Uni­ver­si­täts­stadt in Süd­deutschland (siehe 2.4 Dauer und Verlauf). In der Initial­phase des Geschehens werden ins­gesamt zehn Fälle nach Deutschland ein­ge­tragen. Hierbei sind zwei Fälle von beson­derer Bedeutung, da sie Schlüs­sel­po­si­tionen für die Ver­breitung ein­nehmen (siehe 2.3 Aus­lö­sende Ereignisse).

Im Rahmen von not­wen­digen Schutz­maß­nahmen können zudem das Grund­recht der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 GG) und die Ver­samm­lungs­freiheit (Artikel 8 GG) ein­ge­schränkt werden (§ 16 Absatz 5 bis 8 und § 28 IfSG). Neben diesen direkt vom Amtsarzt anzu­ord­nenden Maß­nahmen kann das Bun­des­mi­nis­terium für Gesundheit durch eine Rechts­ver­ordnung anordnen, dass bedrohte Teile der Bevöl­kerung an Schutz­imp­fungen oder anderen Maß­nahmen der spe­zi­fi­schen Pro­phylaxe teil­zu­nehmen haben (§ 20 Absatz 6 IfSG), wodurch das Recht auf kör­per­liche Unver­sehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 GG) ein­ge­schränkt werden kann.

erkennen – erwachen – verändern

Euer

Heiko Schrang

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