Der britische Philosoph, Mathematiker, Logiker und Nobelpreisträger für Literatur, Bertrand Russell, schrieb am 19. Oktober 1945 anklagend in der Times:
„In Osteuropa werden jetzt von unseren Verbündeten Massendeportationen in einem unerhörten Ausmaß durchgeführt, und man hat ganz offensichtlich die Absicht, viele Millionen Deutsche auszulöschen (…) dadurch, dass man ihnen ihr Zuhause und ihre Nahrung nimmt und sie einem langen, schmerzhaften Hungertod ausliefert.“
Und: „Das gilt nicht als Kriegsakt, sondern als Teil einer bewussten ‚Friedens-Politik‘ (…) Im Potsdamer Protokoll wird vorgeschrieben, dass die Ausweisungen von Deutschen in ‚geregelter und humaner‘ Weise durchgeführt werden sollten. Und es ist wohl bekannt (…) dass diese Bedingung von unseren russischen und polnischen Verbündeten nicht beachtet worden ist.“
(Quelle: zitiert nach: Alfred M. de Zayas: „Die deutschen Vertriebenen – Keine Täter, sondern Opfer – Hintergründe, Tatsachen, Folgen“, Graz 2006, S. 167).
1950 urteilte die „Walter-Kommission“ des amerikanischen Repräsentantenhauses in einem ausführlichen Bericht über die Vertreibung der Deutschen, dass „keine Phase der Vertreibung als human“ bezeichnet werden könne.
Der Völkerrechtler Alfred-Maurice de Zayas kommt zum Resümee, dass Heimatrecht Menschenrecht ist und deshalb die Vertreibung der Deutschen „völkerrechtswidrig“ war!
Außerdem (Auszüge):
– „Eine Massenvertreibung ist mit der Haager Landkriegsordnung in keiner Weise in Einklang zu bringen. „
– „Auch gemäß der ‚Martenschen Klausel‘ in der Präambel der IV. Haager Konvention von 1907 sind Vertreibungen rechtswidrig.“
– „Vertreibungen waren im Jahre 1945 völkerrechtswidrig, auch in Friedenszeiten, denn sie verletzen die Minderheitenschutzverträge, die Polen und die Tschechoslowakei verpflichteten.“
– „Die Rechtsprechung des Internationalen Militär-Tribunals in Nürnberg verurteilte die Vertreibungen, die von den Nationalsozialisten durchgeführt worden waren, als Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschheit. Das Völkerrecht hat per definitionem universale Geltung, und darum stellten die Vertreibungsaktionen gegen die Deutschen, gemessen an denselben Prinzipien, ebenfalls Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit dar.“
– „Artikel XIII des Potsdamer Protokolls konnte nicht und hat auch keine Legalisierung der Vertreibung der Deutschen bewirkt. Die Alliierten hatten keine unbeschränkte Verfügungsgewalt über das Leben der Ostdeutschen.“
– „Nach dem Stand des heutigen Völkerrechts sind Zwangsumsiedlungen völkerrechtswidrig.“
– „In Friedenszeiten verstoßen Vertreibungen gegen die UNO-Charta, gegen die Menschenrechtserklärung vom 10. Dezember 1948 und gegen die Menschrechtspakte von 1966.“
– „In Kriegs- sowie Friedenszeiten stellen Vertreibungen und Verschleppung völkerrechtliche Verbrechen dar. Gemäß Artikel 8 des Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs gelten Vertreibungen als Kriegsverbrechen, gemäß Art. 7 als Verbrechen gegen die Menschheit.“
– „Flüchtlinge und Vertriebene haben ein Recht auf Rückkehr sowie Recht auf Restitution (Rückerstattung oder Abgeltung geraubter, enteigneter und zwangsverkaufter Kulturgüter/d.A.).“
(Quelle: zitiert nach: Alfred M. de Zayas: „Die deutschen Vertriebenen – Keine Täter, sondern Opfer – Hintergründe, Tatsachen, Folgen“, Graz 2006, S. 224–226).
Führt man sich das Resümee des renommierten Völkerkundlers Alfred-Maurice de Zayas kritisch vor Augen, dann gelten all diese Heimat- und Menschenrechte in Bezug auf die Vertreibung der Deutschen wohl nicht!
Auch das ist angesichts der rund drei Millionen toter Vertreibungsopfer, hauptsächlich Frauen, Kinder und Greise, schändlich.
Darüber schweigt die deutsche Politik.
Bis heute.
Guido Grandt — Dieser Beitrag erschien zuerst auf dem Blog des Autors www.guidograndt.de
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