Ich sag‘s immer wieder: Je mehr ungerechten Druck die Mächtigen aufbauen, umso mehr Mutige stehen auf in den Völkern. Und wenn es um Kleinigkeiten geht, wie der Verweigerung der Barzahlung der GEZ-Zwangsgebühren durch den sogenannten „Beitragsservice“. Zwei Hessen, einer davon Norbert Häring, haben eine Schlappe nach der anderen vor deutschen Gerichten einstecken müssen. Aber sie blieben zäh dran. Und nun geht es vor den Europäischen Gerichtshof.
Das Bundesverwaltungsgericht hatte allerdings bereits am 27. März 19 schon festgestellt, dass
„Die in § 14 Abs. 1 Satz 2 BBankG geregelte Verpflichtung zur Annahme von Euro-Banknoten gilt auch und gerade in Bezug auf sog. Massenverfahren wie die Erhebung des Rundfunkbeitrags. Anhaltspunkte dafür, dass die Möglichkeit, den Rundfunkbeitrag bar zu zahlen, die verfassungsrechtlich gebotene Finanzausstattung der Rundfunkanstalten (vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 11. September 2007 — 1 BvR 2270/05 u.a. — BVerfGE 119, 181 <218 ff.>) gefährden könnte, sind nicht erkennbar. Dass die mit der Annahme von Bargeld verbundenen Kosten gegebenenfalls den Rundfunkbeitrag erhöhen und damit auch die Beitragspflichtigen belasten, die eine Möglichkeit zur Barzahlung nicht in Anspruch nehmen würden, ist nach innerstaatlicher Rechtslage hinzunehmen. Der bundesrechtliche Normbefehl des § 14 Abs. 1 Satz 2 BBankG könnte nur durch eine gleichrangige Norm des Bundesrechts außer Kraft gesetzt werden. Auf eine landesrechtliche Regelung wie § 10 Abs. 2 der Beitragssatzung bzw. § 9 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 10 Abs. 7 Satz 2 RBStV als Ermächtigungsgrundlage kann der Ausschluss der Möglichkeit der Zahlung mit Euro-Banknoten wegen des Vorrangs des Bundesrechts (Art. 31 GG) nicht gestützt werden, solange eine bundesrechtliche Ermächtigung (vgl. z.B. § 1 Abs. 1 des Gesetzes über den Zahlungsverkehr mit Gerichten und Justizbehörden) fehlt.“
Fraglich war für das BVerwG nur, ob diese Bestimmung des Bundesbankgesetzes mit höherrangigem europäischem Recht vereinbar ist. Das Verfahren wurde daraufhin ausgesetzt, um eine Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union in den folgenden Fragen einzuholen:
„[…] Das Verfahren wird ausgesetzt.
Es wird eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu folgenden Fragen eingeholt:
1. Steht die ausschließliche Zuständigkeit, die die Union gemäß Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Buchst. c AEUV im Bereich der Währungspolitik für diejenigen Mitgliedstaaten hat, deren Währung der Euro ist, einem Rechtsakt eines dieser Mitgliedstaaten entgegen, der eine Verpflichtung öffentlicher Stellen des Mitgliedstaats zur Annahme von Euro-Banknoten bei der Erfüllung hoheitlich auferlegter Geldleistungspflichten vorsieht?
2. Enthält der in Art. 128 Abs. 1 Satz 3 AEUV, Art. 16 Abs. 1 Satz 3 des Protokolls (Nr. 4) über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank sowie Art. 10 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro festgelegte Status der auf Euro lautenden Banknoten als gesetzliches Zahlungsmittel ein Verbot für öffentliche Stellen eines Mitgliedstaats, die Erfüllung einer hoheitlich auferlegten Geldleistungspflicht mit solchen Banknoten abzulehnen, oder lässt das Unionsrecht Raum für Regelungen, die für bestimmte hoheitlich auferlegte Geldleistungspflichten eine Zahlung mit Euro-Banknoten ausschließen?
3. Für den Fall, dass Frage 1 bejaht und Frage 2 verneint wird:
Kann ein im Bereich der ausschließlichen Zuständigkeit der Union für die Währungspolitik erlassener Rechtsakt eines Mitgliedstaates, dessen Währung der Euro ist, angewendet werden, soweit und solange die Union von ihrer Zuständigkeit keinen Gebrauch gemacht hat?“
Schon im Vorfeld des Prozesses hat bereits ein Gutachter des Europäischen Gerichtshofes auf die Seite der Rebellen gestellt und Stellung bezogen: In der Regel besteht eine Pflicht zur Annahme von Bargeld, also Scheinen und Münzen.
Die Satzung des Hessischen Rundfunks, gegen den Norbert Häring und ein Wohnungsinhaber aus Hessen klagen, schließt Bargeldzahlungen aber aus – wie sich möglicherweise zeigen wird, unberechtigt. Denn der Gutachter des EUGH sieht nur in Ausnahmefällen des öffentlichen Interesses eine Möglichkeit Bargeldzahlungen abzulehnen.
Der Generalanwalt des EUGH, Herr Pitruzzalla, sieht nur zwei Ausnahmen von der Pflicht, Bargeld anzunehmen: Zum ersten, wenn sich die Vertragspartner auf eine andere Zahlweise einigen, was in diesem Falle nicht gegeben ist. Es ist sogar noch eine Umdrehung schärfer, die GEZ-Bezahler müssen die Gebühren zwangsweise entrichten, von einem freiwilligen Vertrag kann da nicht die Rede sein. Zum Zweiten kann die Bargeldzahlung verweigert werden, wenn der nationale Gesetzgeber im öffentlichen Interesse die Verwendung von Münzen und Banknoten als Zahlungsmittel begrenzt. Was diese Möglichkeit betrifft, gibt es aber nach dem Dafürhalten des Gutachters kaum Spielraum, denn Währungspolitik liegt ausschließlich im Kompetenzbereich der EU.
Da könnte auf die zwangsfinanzierten Sendeanstalten doch ein Problem zukommen. Neben dem höheren Aufwand und der Blamage, die mit einem Sieg der GEZ-Rebellen verbunden wäre, sollte den Gerichten, der Regierung und der GEZ auch noch eine Anmerkung des Generalanwaltes Pitruzzella in den Ohren klingeln: Er betonte, dass dem Bargeld auch ein soziales Element innewohne. Für schutzbedürftige Menschen sei es oft die „einzige zugängliche Form von Währung“. Wenn die Barzahlung eingeschränkt wäre, müsse eine andere Möglichkeit für diese Gruppe geschaffen werden. Und Herr Pitruzzella ließ dabei „starke Zweifel an der Satzung des Hessischen Rundfunks“ erkennen.
Es ist doch immer wieder erstaunlich, mit welcher unbegründeten Selbstsicherheit und Arroganz Regierung, Behörden und Staatsfunk sowie auch oft die Medien rechtswidrige Handlungsweisen und Bestimmungen einfach gegen das Volk durchdrücken. Ob es die Barzahlungsverweigerung bei der GEZ ist, das Verbieten von Demonstrationen, unrechtmäßige Verhaftungen auf den Demos, eine medizinisch nicht haltbare Maskenpflicht, private Feiern etc. pp.
Sie fänden es höchstwahrscheinlich noch nicht einmal beschämend, wenn ihnen jetzt vom Europäischen Gerichtshof, von höchster Stelle, ihre Rechtswidrigkeit bescheinigt wird.
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