Wider­stand wirkt: Bar­zahlung der GEZ-Zwangs­ge­bühren hat wahr­scheinlich Erfolg vor dem EUGH!

Ich sag‘s immer wieder: Je mehr unge­rechten Druck die Mäch­tigen auf­bauen, umso mehr Mutige stehen auf in den Völkern. Und wenn es um Klei­nig­keiten geht, wie der Ver­wei­gerung der Bar­zahlung der GEZ-Zwangs­ge­bühren durch den soge­nannten „Bei­trags­service“. Zwei Hessen, einer davon Norbert Häring, haben eine Schlappe nach der anderen vor deut­schen Gerichten ein­stecken müssen. Aber sie blieben zäh dran. Und nun geht es vor den Euro­päi­schen Gerichtshof.

Das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt hatte aller­dings bereits am 27. März 19 schon fest­ge­stellt, dass
„Die in § 14 Abs. 1 Satz 2 BBankG gere­gelte Ver­pflichtung zur Annahme von Euro-Bank­noten gilt auch und gerade in Bezug auf sog. Mas­sen­ver­fahren wie die Erhebung des Rund­funk­bei­trags. Anhalts­punkte dafür, dass die Mög­lichkeit, den Rund­funk­beitrag bar zu zahlen, die ver­fas­sungs­rechtlich gebotene Finanz­aus­stattung der Rund­funk­an­stalten (vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 11. Sep­tember 2007 — 1 BvR 2270/05 u.a. — BVerfGE 119, 181 <218 ff.>) gefährden könnte, sind nicht erkennbar. Dass die mit der Annahme von Bargeld ver­bun­denen Kosten gege­be­nen­falls den Rund­funk­beitrag erhöhen und damit auch die Bei­trags­pflich­tigen belasten, die eine Mög­lichkeit zur Bar­zahlung nicht in Anspruch nehmen würden, ist nach inner­staat­licher Rechtslage hin­zu­nehmen. Der bun­des­recht­liche Norm­befehl des § 14 Abs. 1 Satz 2 BBankG könnte nur durch eine gleich­rangige Norm des Bun­des­rechts außer Kraft gesetzt werden. Auf eine lan­des­recht­liche Regelung wie § 10 Abs. 2 der Bei­trags­satzung bzw. § 9 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 10 Abs. 7 Satz 2 RBStV als Ermäch­ti­gungs­grundlage kann der Aus­schluss der Mög­lichkeit der Zahlung mit Euro-Bank­noten wegen des Vor­rangs des Bun­des­rechts (Art. 31 GG) nicht gestützt werden, solange eine bun­des­recht­liche Ermäch­tigung (vgl. z.B. § 1 Abs. 1 des Gesetzes über den Zah­lungs­verkehr mit Gerichten und Jus­tiz­be­hörden) fehlt.“

Fraglich war für das BVerwG nur, ob diese Bestimmung des Bun­des­bank­ge­setzes mit höher­ran­gigem euro­päi­schem Recht ver­einbar ist. Das Ver­fahren wurde dar­aufhin aus­ge­setzt, um eine Ent­scheidung des Gerichts­hofes der Euro­päi­schen Union in den fol­genden Fragen ein­zu­holen:

„[…] Das Ver­fahren wird ausgesetzt.

Es wird eine Ent­scheidung des Gerichtshofs der Euro­päi­schen Union zu fol­genden Fragen eingeholt:

1. Steht die aus­schließ­liche Zustän­digkeit, die die Union gemäß Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Buchst. c AEUV im Bereich der Wäh­rungs­po­litik für die­je­nigen Mit­glied­staaten hat, deren Währung der Euro ist, einem Rechtsakt eines dieser Mit­glied­staaten ent­gegen, der eine Ver­pflichtung öffent­licher Stellen des Mit­glied­staats zur Annahme von Euro-Bank­noten bei der Erfüllung hoheitlich auf­er­legter Geld­leis­tungs­pflichten vorsieht?

2. Enthält der in Art. 128 Abs. 1 Satz 3 AEUV, Art. 16 Abs. 1 Satz 3 des Pro­to­kolls (Nr. 4) über die Satzung des Euro­päi­schen Systems der Zen­tral­banken und der Euro­päi­schen Zen­tralbank sowie Art. 10 Satz 2 der Ver­ordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Ein­führung des Euro fest­ge­legte Status der auf Euro lau­tenden Bank­noten als gesetz­liches Zah­lungs­mittel ein Verbot für öffent­liche Stellen eines Mit­glied­staats, die Erfüllung einer hoheitlich auf­er­legten Geld­leis­tungs­pflicht mit solchen Bank­noten abzu­lehnen, oder lässt das Uni­ons­recht Raum für Rege­lungen, die für bestimmte hoheitlich auf­er­legte Geld­leis­tungs­pflichten eine Zahlung mit Euro-Bank­noten ausschließen?

3. Für den Fall, dass Frage 1 bejaht und Frage 2 ver­neint wird:
Kann ein im Bereich der aus­schließ­lichen Zustän­digkeit der Union für die Wäh­rungs­po­litik erlas­sener Rechtsakt eines Mit­glied­staates, dessen Währung der Euro ist, ange­wendet werden, soweit und solange die Union von ihrer Zustän­digkeit keinen Gebrauch gemacht hat?“

Schon im Vorfeld des Pro­zesses hat bereits ein Gut­achter des Euro­päi­schen Gerichts­hofes auf die Seite der Rebellen gestellt und Stellung bezogen: In der Regel besteht eine Pflicht zur Annahme von Bargeld, also Scheinen und Münzen.

Die Satzung des Hes­si­schen Rund­funks, gegen den Norbert Häring und ein Woh­nungs­in­haber aus Hessen klagen, schließt Bar­geld­zah­lungen aber aus – wie sich mög­li­cher­weise zeigen wird, unbe­rechtigt. Denn der Gut­achter des EUGH sieht nur in Aus­nah­me­fällen des öffent­lichen Inter­esses eine Mög­lichkeit Bar­geld­zah­lungen abzulehnen.

Der Gene­ral­anwalt des EUGH, Herr Pitruzzalla, sieht nur zwei Aus­nahmen von der Pflicht, Bargeld anzu­nehmen: Zum ersten, wenn sich die Ver­trags­partner auf eine andere Zahl­weise einigen, was in diesem Falle nicht gegeben ist. Es ist sogar noch eine Umdrehung schärfer, die GEZ-Bezahler müssen die Gebühren zwangs­weise ent­richten, von einem frei­wil­ligen Vertrag kann da nicht die Rede sein. Zum Zweiten kann die Bar­geld­zahlung ver­weigert werden, wenn der nationale Gesetz­geber im öffent­lichen Interesse die Ver­wendung von Münzen und Bank­noten als Zah­lungs­mittel begrenzt. Was diese Mög­lichkeit betrifft, gibt es aber nach dem Dafür­halten des Gut­achters kaum Spielraum, denn Wäh­rungs­po­litik liegt aus­schließlich im Kom­pe­tenz­be­reich der EU.

Da könnte auf die zwangs­fi­nan­zierten Sen­de­an­stalten doch ein Problem zukommen. Neben dem höheren Aufwand und der Blamage, die mit einem Sieg der GEZ-Rebellen ver­bunden wäre, sollte den Gerichten, der Regierung und der GEZ auch noch eine Anmerkung des Gene­ral­an­waltes Pitruz­zella in den Ohren klingeln: Er betonte, dass dem Bargeld auch ein soziales Element inne­wohne. Für schutz­be­dürftige Men­schen sei es oft die „einzige zugäng­liche Form von Währung“. Wenn die Bar­zahlung ein­ge­schränkt wäre, müsse eine andere Mög­lichkeit für diese Gruppe geschaffen werden. Und Herr Pitruz­zella ließ dabei „starke Zweifel an der Satzung des Hes­si­schen Rund­funks“ erkennen.

Es ist doch immer wieder erstaunlich, mit welcher unbe­grün­deten Selbst­si­cherheit und Arroganz Regierung, Behörden und Staatsfunk sowie auch oft die Medien rechts­widrige Hand­lungs­weisen und Bestim­mungen einfach gegen das Volk durch­drücken. Ob es die Bar­zah­lungs­ver­wei­gerung bei der GEZ ist, das Ver­bieten von Demons­tra­tionen, unrecht­mäßige Ver­haf­tungen auf den Demos, eine medi­zi­nisch nicht haltbare Mas­ken­pflicht, private Feiern etc. pp.
Sie fänden es höchst­wahr­scheinlich noch nicht einmal beschämend, wenn ihnen jetzt vom Euro­päi­schen Gerichtshof, von höchster Stelle, ihre Rechts­wid­rigkeit bescheinigt wird.