Es geistert täglich eine Flut von Posts durch die Sozialen Medien. Von Katzenbildchen bis zum Video-Aufruf zum Polizistenmord ist alles dabei. Ob nun Daumen nach oben oder Herzchen oder ein Augenzwinkern-Smiley vergeben werden – bisher war das kein Thema für die Staatsanwaltschaft. Auch dann nicht, wenn es solche „Likes“ für sogenannte Hetze gab. Das könnte sich jetzt ändern.
Wer also bei Posts zu irgendwelchen Attentaten, bei rassistischen Sprüchen oder gar Aufrufen, bestimmte Leute, politische Gegner, Polizisten, Zuwanderer etc. zu verprügeln, ein „Like“ für die Übeltäter vergibt, könnte sich bald mit Strafbefehlen konfrontiert sehen.
Fragt sich nur, aus welchen Paragraphen des Strafgesetzbuches sich das ergibt und inwieweit die Meinungsfreiheit denn doch noch eine Barriere bildet. Denn wenn der Liker eigentlich selbst zu nichts aufruft, wird es kompliziert, ihm Volksverhetzung anzuhängen. Meinungsfreiheit gilt auch bei Zornesäußerungen oder schlechtem Benehmen. Doch wo ist die Grenze?
Ein Präzedenzfall für die Behörden ist ein Post in der Facebookgruppe „Klartext – vernetztes Vaterland“ nach den Anschlägen von Hanau. Dort kommentierte ein User „Solange sich die … gegenseitig abschlachten, ist alles o.k.“ und dahinter ein zwinkerndes Smiley. Dieser Kommentar gefiel offensichtlich 13 weiteren Usern, denn sie versahen den Kommentar mit Daumen-hoch.
Nun wird seit einiger Zeit der Paragraph der „Volksverhetzung“ sehr ausgiebig eingesetzt, meistens gegen „rechts“ und alles, was darunter subsummiert wird. Bei Gewaltaufrufen von links sieht man das durchaus lockerer. Da muss schon Massives gepostet werden, bevor da eingeschritten wird.
Ob aber nun schon ein „Like“ strafbar sein kann? Ein „Gefällt mir“ ist kein Aufruf, keine Mittäterschaft.
Erinnert sich noch jemand an den Beitrag in einer Asta-Zeitung der Göttinger Uni „Buback – Ein Nachruf“, in dem jemand mit Decknamen „Mescalero“ seiner „klammheimlichen Freude“ über die Ermordung Bubacks durch die RAF Ausdruck verlieh? Das wurde damals von linksextremen Kreisen bis hinein in die demokratische Linke durchaus gebilligt, wurde aber allgemein als verwerflich gegeißelt.
Der Staat nahm zwar Ermittlungen auf, doch das führte nur dazu, dass in der ganzen Bundesrepublik Solidaritätsaktionen entstanden, die für die Meinungsfreiheit eine Lanze brachen. Mit der Anmerkung der Initiatoren, dass man sich in keinster Weise den Inhalt dieses Mescalero-Beitrages zu eigen mache, verteilten die Aktivisten massenhaft besagten Buback-Nachruf, um der Meinungsfreiheit eine Gasse zu schlagen. Die Strafverfahren endeten mit Freisprüchen oder minimalen Geldstrafen. Der Mitherausgeber des Originalartikels, der Hochschullehrer Peter Brückner, war zwar vom Dienst suspendiert worden, das wurde aber wieder aufgehoben.
Dieser Mescalero-Beitrag war deutlich mehr als ein „Like“. In der Gesellschaft wurde das als geschmacklos, unwürdig und verdammenswert gegeißelt. Meinungsfreiheit deckt aber auch grob Geschmackloses. Dass der Verfasser, ein Deutschlehrer namens Klaus Hülbrock, sich damit meilenweit im Ton vergriffen hatte, war klar. Er hat es auch nachher bedauert.
Heute wird nicht mehr um die Meinungsfreiheit öffentlich gerungen. Eine offene Debatte gibt es nicht mehr wirklich. Die Ermittler in Sachen Strafbarkeit von „Likes“ suchen nun nach rechtlichen Möglichkeiten, diese strafrechtlich zu ahnden.
So soll der Satz: „Solange sich die … gegenseitig abschlachten, ist alles o.k.“ mit Zwinker-Smiley nach §140 StGB „Belohnung und Billigung von Straftaten“ strafbar sein. Diese Fassung, die, man höre und staune, am 01.01.2021 in Kraft getreten ist (haben Sie davon überhaupt etwas mitbekommen?), findet hier Anwendung.
§ 140
Belohnung und Billigung von Straftaten
Wer eine der in § 138 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und 5 letzte Alternative in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Taten oder eine rechtswidrige Tat nach § 176 Abs. 3, nach den §§ 176a und 176b, nach § 177 Absatz 4 bis 8 oder nach § 178, nachdem sie begangen oder in strafbarer Weise versucht worden ist,
- belohnt oder
- in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) billigt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Damit ist jede Äußerung, die man so werten könnte, auch schon hochgefährlich. Wenn XY irgendeine Straftat begeht, und man postet auch nur „Ich kann verstehen, warum XY das gemacht hat“, ist man schon selber strafbar?
Vorbei die Zeit, wo demokratisch zwischen mündigen Bürgern über Meinungsfreiheit und deren Grenzen diskutiert werden konnte. Wir bemerken nicht einmal, dass – schwupps – einfach Gesetze geändert und umgeschrieben werden, vom Infektionsschutzgesetz, das ausdrücklich die Unverletzlichkeit der Wohnung und der körperlichen Unversehrtheit (ein Menschenrecht!) einschränken kann – bis hin zu diesem neuen §140 StGB.
Der besagte Satz auf Facebook hat schon ein Aktenzeichen bei der Justiz: 6132 Js 215444/20. Es ist der erste Fall dieser Art in Deutschland. Für den Beschuldigten, 63 Jahre alt und aus Hofheim am Taunus gilt Absatz 2 des §140 StGB: „… in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) billigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
Es ist der erste, aber nicht der einzige Fall, wo ein Like zum Straftatbestand wird: In Hessen liegen schon 36 Straftaten dieser Art vor, sagt Oberstaatsanwalt Benjamin Krause. Bisher geht es hauptsächlich um die Posts rund um den Anschlag in Hanau.
Bis heute galt: Strafbar ist nur der, der ganz klar selbst zur Gewalt anstachelt. Jetzt reicht es schon, nur ein augenzwinkerndes Smiley zu posten, um sich moralisch hinter den Täter zu stellen und nach §140 StGB selbst zum Täter zu machen.
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