Wer das Buch „Covid-19 – Der große Umbruch“ von Klaus Schwab und Thierry Malleret liest, der wundert sich anschließend über nichts mehr. Die fast schon schwärmerische Beschreibung wunderbaren Möglichkeiten der digitalisierten Weltgesellschaft zeigt hinter der Schönsprech-Fassade, welche endlosen Möglichkeiten diese Welt den Mächtigen zur lückenlosen Überwachung schenkt. Die nächsten Schritte werden gerade vom Kabinett abgenickt und werden sicher auch Bundesrat und Bundestag passieren.
Natürlich findet das Ganze unter treuherzigen Beteuerungen statt, dass dies Möglichkeiten nur bei „Straftaten von erheblicher Bedeutung“ eingesetzt werden dürfen. Nur ist das zum Ersten ein schwammiger Begriff und damit Interpretationssache, zum Zweiten gibt es keine Sicherheit und keine Überprüfungsmöglichkeit für den Bürger, dass diese neuen Befugnisse nicht auch sehr weit ausgelegt werden. Wenn da irgendwer vielleicht doch irgendwie irgendwas mit dem Umfeld der „Straftat von erheblicher Bedeutung“ zu tun haben könnte – reicht das dann auch als rechtliche Grundlage aus? Und alles hat mit allem irgendwie zu tun.
Der geplante § 163g STPO (Strafprozessordnung) ermöglicht dem Zoll, der Polizei und anderen Fahndungsbehörden, „örtlich begrenzt im öffentlichen Verkehrsraum“ Kennzeichen, Ort, Datum, Uhrzeit und Fahrtrichtung „von Kraftfahrzeuge automatisch“ durch den Einsatz technischer Mittel zu erheben. Und zwar ohne das Wissen der betroffenen Personen. Die gewonnenen Daten werden mit den Kennzeichen der Beschuldigten – oder deren Kontakten — verglichen. Voraussetzung ist, dass „zureichende, tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen worden ist“. Das Erfassen der Nummernschilder und dessen Abgleich muss überdies „zur Ermittlung der Identität oder des Aufenthaltsorts des Beschuldigten führen“ können.
Sollte diese KFZ-Kennzeichenerfassung keinen „Treffer“ erbringen, müssen die erhobenen Informationen „sofort und spurenlos“ gelöscht werden.
Die Hürden für eine solche Maßnahme sind nicht hoch. Berechtigt für eine Anordnung sind der Staatsanwalt oder die Ermittler, sogar eine mündliche Anweisung gilt. Es braucht keinen Richterbeschluss dazu. Die Polizei kann sich theoretisch spontan selbst zu diesem schweren Eingriff in die persönliche Privatsphäre unzähliger Menschen berechtigen. „Das steht in keinem Verhältnis zur Schwere des Eingriffs in die Grundrechte durch Kennzeichenerfassung”, sagt Frank Rosengart vom Chaos Computer Club. „Am Beispiel Brandenburg sehen wir, dass trotz strenger gesetzlicher Vorgaben die polizeiliche Praxis völlig aus dem Ruder gelaufen ist.“
Im Bundesland Brandenburg wurde über viele Jahre eine grundrechtswidrige Vorratsdatenspeicherung von anlasslos aufgezeichneten Daten betrieben.
Aber wer garantiert, dass der „Beifang“ nicht doch ausgewertet wird? Das ist nicht überinterpretiert. Bekanntermaßen hat die bayerische Polizei seit 2018 einige Male Nummernschilder auf Autobahnen gescannt und auf Vorrat gespeichert. Dabei ist noch nicht einmal ein konkretes Kennzeichen gesucht worden. Stundenlang wurden Tausende von Fahrzeugen erfasst und bis heute auf Vorrat gespeichert. Ob sie verwertet wurden und wenn ja, nach welchen Suchkriterien ist nicht bekannt.
Es gibt zwar den §100 h StPO, der besagt, dass „auch ohne Wissen der betroffenen Personen außerhalb von Wohnungen Bildaufnahmen hergestellt werden dürfen“, um den Aufenthaltsort eines Verdächtigen oder Beschuldigten zu ermitteln. Eine Erlaubnis, Kennzeichen zu erfassen und mit Datenbanken abzugleichen ist das nicht.
Dass die polizeilich erhobenen Daten selbst da nicht sicher sind, zeigen erfolgreiche Hacks in den USA. Dort wurden solche Scannerkameras eingesetzt, die Übertragung aus den Kameras ins Internet zu den Behörden gehackt. Kriminelle könnten so herausfinden, wer entfernt von seinem Haus unterwegs ist, um einzubrechen. In den USA wurden Prominente belästigt, deren Kennzeichen den Hackern bekannt wurden.
Derselbe Paragraph 100 StPO bietet unter Buchstabe b auch die Rechtsgrundlage für den sogenannten „großen Lauschangriff“ des Staates. Der jetzige Gesetzentwurf soll auch für diesen Absatz „geringfügig ausgedehnt“ werden, um den „Bedürfnissen der Praxis“ gerecht zu werden. Er soll jetzt auch für Ermittlungen im Umfeld des Menschenhandels und gewerbsmäßigen Computerbetrug und bei Internethandel mit psychoaktiven Stoffen oder Steuerhinterziehung angewendet werden.
Besonders interessant dabei ist, dass dabei die „Elektronischen Beweismittel“, also E‑Mail-Vorratsspeicher, Cloud-Daten und Chatverläufe oder Nutzerkonten sozialer Netzwerke der Provider ausgelesen und beschlagnahmt werden dürfen. Dabei dürfen die Ermittler das Ganze im Geheimen durchziehen, ohne dass die Zielperson das weiß, § 95a StPO macht‘s möglich, die Daten zu durchsuchen und zu beschlagnahmen, auch wenn sich der betreffende Rechner oder Datenträger im „Gewahrsam einer unverdächtigen Person befindet“. Eine offene Beschlagnahmung, so die Begründung, berge die Gefahr, dass die Verdächtigen gewarnt würden und dadurch der Ermittlungserfolg vereitelt wird.
Das bedeutet ja nichts anderes, als dass auch und gerade die unverdächtigen Personen nicht darüber informiert werden, dass ihre Daten ausgespäht werden oder wurden.
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