Ehe­ma­liger Abge­ord­neter der DDR und des EU-Par­la­ments über die Rechtslage der BRD: Eine seltsame »Ver­ein­barung«

Im Jahre 1990 ist die DDR gemäß Artikel 23 Grund­gesetz der Bun­des­re­publik bei­getreten. Als Mit­glied der dama­ligen Volks­kammer wurde dies auch mit meiner Stimme beschlossen. Der Bei­tritt erfolgte auf­grund eines Ver­trags­kom­plexes, durch den nach offi­zi­eller Dar­stellung die Nach­kriegsära abge­schlossen und Deutschland wieder eine volle Sou­ve­rä­nität erhalten habe. Von Hans-Peter Thietz, ehe­ma­liger Abge­ord­neter der letzten, frei gewählten Volks­kammer der DDR und des Europa-Parlaments.

Ein klas­si­scher Frie­dens­vertrag sei dadurch über­flüssig geworden und die Not­wen­digkeit des Abschlusses eines solchen durch die poli­ti­schen Ereig­nisse überholt.

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Diese Dar­stellung lässt sich bei näherer Nach­prüfung nicht auf­recht erhalten: Gemeinhin wird der soge­nannte »Zwei-plus-Vier-Vertrag« als alles regelnder
Basis­vertrag zwi­schen den vier Sie­ger­mächten des II. Welt­krieges und den Teil­staat­pro­vi­sorien BRD und DDR ange­sehen, durch den Deutschland seine volle
Sou­ve­rä­nität gemäß Artikel 7 (2) wie­der­ge­wonnen habe.

Dieser Artikel 7 (2) lautet: »Das ver­einte Deutschland hat dem­gemäß seine volle Sou­ve­rä­nität über seine inneren und äußeren Angelegenheiten.«

Dieser Wortlaut bedeutet für den nor­mal­ver­stän­digen Bürger, dass kei­nerlei Rege­lungen aus frü­herem Besat­zungs­recht mehr fort­gelten können, die sich bis dahin aus dem soge­nannten »Über­lei­tungs­vertrag« mit dem offi­zi­ellen Namen »Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung ent­stan­dener Fragen« in seiner revi­dierten Fassung vom 23.10.1954, ver­öf­fent­licht im BGBl. Teil II am 31.3.1955, ergaben.

Der Über­lei­tungs­vertrag

Dieser »Über­lei­tungs­vertrag« umfasste ursprünglich 12 Teile, von denen in der Fassung vom 23.10.1954 die Teile II, VIII und XI als bereits gestrichen aus­ge­wiesen sind und dieser Ver­tragstext zu jenem Zeit­punkt so noch 9 Teile mit ins­gesamt 83 Artikeln und 224 Abschnitten fort­gel­tender Bestim­mungen der Alli­ierten enthielt.

Solange er galt (also bis Sep­tember 1990), konnte über­haupt nicht von einer Sou­ve­rä­nität der Bun­des­re­publik Deutschland gesprochen werden.

Die Poli­tiker und die Medien, die über Jahr­zehnte den Staats­bürgern und Wählern der BRD eine solche Sou­ve­rä­nität sug­ge­rierten, han­delten wider bes­seres Wissen oder ohne Kenntnis dieses Vertrages.

Zur Gewährung einer vollen Sou­ve­rä­nität war dieser »Über­lei­tungs­vertrag« mit seinen alli­ierten Vor­schriften infolge des »Zwei-plus-Vier-Ver­trages« also aufzuheben.

Eine seltsame »Ver­ein­barung … «

Dazu diente die »Ver­ein­barung vom 27./28. Sep­tember 1990 zu dem Vertrag über die Beziehung der Bun­des­re­publik Deutschland und den Drei Mächten (in der geän­derten Fassung) sowie zu dem Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung ent­stan­dener Fragen (in der geän­derten Fassung)«, ver­öf­fent­licht als Bekannt­ma­chung im Bun­des­ge­setz­blatt 1990, Teil II, Seite 1386 ff

Hierin wird in Punkt 1 bestimmt, dass die alli­ierten Bestim­mungen sus­pen­diert werden und nun außer Kraft treten – doch vor­be­haltlich der Fest­le­gungen des Punktes 3. Und hier ist nun das Erstaun­liche zu lesen:

»3. Fol­gende Bestim­mungen des Über­lei­tungs­ver­trages bleiben jedoch in Kraft:

ERSTER TEIL: Artikel 1, Absatz 1, Satz 1 bis „… Rechts­vor­schriften auf­zu­heben oder zu ändern“ sowie Absätze 3, 4 und 5, Artikel 2, Absatz 1, Artikel 3, Absätze 2 und 3, Artikel 5, Absätze 1 und 3, Artikel 7, Absatz 1, Artikel 8

DRITTER TEIL: Artikel 3, Absatz 5, Buch­stabe a des Anhangs, Artikel 6, Absatz 3 des Anhangs

SECHSTER TEIL: Artikel 3, Absätze 1 und 3

SIE­BENTER TEIL: Artikel 1 und Artikel 2

NEUNTER TEIL: Artikel 1

ZEHNTER TEIL: Artikel 4«

Doch damit noch nicht genug:

Zusätzlich zu dieser detail­lierten Fest­schreibung, welche Teile des Über­lei­tungs­ver­trages von 1954 in Kraft bleiben, wird in der »Ver­ein­barung vom 27./28.
Sep­tember 1990 …« (BGBl. 1990, Teil II, S. 1386 ff) in Ziffer 4 c fest­gelegt, dass die in Ziffer 1 dieser »Ver­ein­barung« zuge­standene Sus­pen­dierung der übrigen Teile des Über­lei­tungs­ver­trages deut­scher­seits die weitere Erfüllung bestimmter Fest­le­gungen »nicht beeinträchtigt«.

Mit welchem Recht spricht man von einer »Sus­pen­dierung« des Über­lei­tungs­ver­trages von 1954, wenn in der hier zitierten »Ver­ein­barung vom 27./28. Sep­tember 1990 … «(siehe oben) fest­gelegt wird, dass er in seinen grund­sätz­lichen Bestim­mungen fortgilt?

Nehmen wir als Bei­spiel aus den oben zitierten Bestim­mungen, die in Kraft bleiben, aus dem ERSTEN TEIL den Artikel 2, Absatz 1. Dieser Artikel des Über­lei­tungs­ver­trages von 1954 lautet:

»Alle Rechte und Ver­pflich­tungen, die durch gesetz­ge­be­rische, gericht­liche oder Ver­wal­tungs­maß­nahmen der alli­ierten Behörden oder auf­grund solcher Maß­nahmen begründet oder fest­ge­stellt worden sind, sind und bleiben in jeder Hin­sicht nach deut­schem Recht in Kraft, ohne Rück­sicht darauf, ob sie in Über­ein­stimmung mit anderen Rechts­vor­schriften begründet oder fest­ge­stellt worden sind.

Diese Rechte und Ver­pflich­tungen unter­liegen ohne Dis­kri­mi­nierung den­selben künf­tigen gesetz­ge­be­ri­schen, gericht­lichen und Ver­wal­tungs­maß­nahmen wie gleich­artige, nach inner­staat­lichem deut­schem Recht begründete oder fest­ge­stellte Rechte und Verpflichtungen.«

Also gelten doch ganz offenbar grund­sätz­liche Bestim­mungen des Besat­zungs­rechts auch weiterhin!

Denn das heißt doch ganz klar und unzwei­felhaft, dass bestimmte bisher im Rahmen des frü­heren Besat­zungs­rechts seitens der Alli­ierten fest­ge­legten Ent­schei­dungen für Deutschland fort­gelten, ohne Rück­sicht darauf, ob sie mit dem deut­schen Rechts­system ver­einbar sind oder nicht. Und das bedeutet, dass sich die deutsche Politik für alle Zukunft daran aus­zu­richten und zu halten hat.

Die aus­drück­liche Fest­schreibung der Fort­geltung des hier zitierten und der anderen auf­ge­zählten Artikel des Über­lei­tungs­ver­trages belegt, dass die Bun­des­re­publik offen­kundig wei­terhin den zeitlich unbe­grenzt ergan­genen Bestim­mungen des frü­heren Besat­zungs­rechts unter­worfen ist.

Berlin bis heute unter Sonderstatus

Doch das ist immer noch nicht alles: Es ist die Existenz eines wei­teren Ver­trages fest­zu­stellen, mit dem Titel: »Über­ein­kommen zur Regelung bestimmter Fragen in Bezug auf Berlin«.

Dieser Vertrag vom 25.9.1990 ist zu finden im Bun­des­ge­setz­blatt 1990, Teil II, Seiten 1274 ff.

Par­allel zur obigen Ver­ein­barung vom 27./28. Sep­tember 1990 ist also ein gleich­ar­tiger Vertrag zusätzlich und gesondert für Berlin abge­schlossen worden.

Dass es sich hierbei um einen Par­al­lel­vertrag handelt, beweist die wört­liche Über­ein­stimmung des Artikels 2, hier nur mit dem Ein­schub »in Bezug auf Berlin«

Der Abschluss zweier gleich­ge­la­gerter Ver­träge – einer­seits für die Bun­des­re­publik Deutschland und ande­rer­seits für Berlin – kann nicht anders inter­pre­tiert werden, als dass von alli­ierter Seite der Son­der­status von Berlin gegenüber dem übrigen Bun­des­gebiet wei­terhin auf­recht­erhalten und fest­ge­schrieben worden ist.

Ist Berlin also die Haupt­stadt der Bun­des­re­publik, ohne gemäß fort­gel­tenden Bestim­mungen der ehe­ma­ligen Sie­ger­mächte und ange­sichts getrennter
»Ver­ein­ba­rungen« und »Über­ein­kommen« ihr recht­licher und poli­ti­scher Bestandteil zu sein?

Aus all diesen Ver­trägen und Vor­gängen ergeben sich so wesent­liche Fragen für den völ­ker­recht­lichen Status der Bun­des­re­publik Deutsch­lands und Berlins, dass sie dringend einer Klärung bedürfen!

Leben wir heute, 76 Jahre nach Kriegsende, noch immer unter fort­gel­tenden Bestim­mungen frü­heren Besat­zungs­rechts der ehe­ma­ligen Siegermächte?

Wird hier­durch zwangs­läufig die deutsche Politik mehr oder weniger fremd­ge­prägt, zumal Berlin unter einem ver­deckt fort­dau­ernden Son­der­status steht?

Die deut­schen Ver­treter bei den »Zwei-plus-Vier«-Verhandlungen werden dies sicher nicht gewünscht haben, da man doch davon aus­gehen muss, dass sie in deut­schem Interesse handelten.

Also müssen die ehe­ma­ligen Sie­ger­mächte die Fort­geltung der 1954 ergan­genen Bestim­mungen gefordert haben.

Wäre dies aber nicht ein klarer Verstoß gegen gel­tendes inter­na­tio­nales Recht, z.B. gegen den »Inter­na­tio­nalen Pakt über bür­ger­liche und poli­tische Rechte« vom 16.12.1966, worin in Teil I, Artikel 1 (1) aus­drücklich ver­ankert ist: »Alle Völker haben das Recht auf Selbstbestimmung«?

Liegt hier das Geheimnis uner­klär­licher Politik?

Haben wir in all diesen Unklar­heiten und Unstim­mig­keiten die sonst unver­ständ­lichen Ursachen für poli­tische Ent­schei­dungen zu suchen, die ein­deutig dem Mehr­heits­willen des Volkes wider­sprechen, wie zum Bei­spiel die jeden Sach­ver­stand und den Volks­willen miss­ach­tende Aufgabe der Deut­schen Mark zugunsten des EURO, dessen Sta­bi­li­täts­kri­terien zunehmend auf­ge­weicht werden und der nach den Worten Allan Green­spans keinen Bestand haben wird?

Die EU-Ost­erwei­terung mit unab­seh­baren Risiken für die poli­ti­schen, wirt­schaft­lichen und arbeits­markt­po­li­ti­schen Folgen?

Den Umbau der Bun­deswehr von einer Ver­tei­di­gungs­armee zu einer weltweit ein­setz­baren Ein­greif­truppe unter NATO- oder UNO-Kommando?

Die sofort nach dem 11.9.2001 erfolgte »unein­ge­schränkte« Soli­da­ri­täts­er­klärung mit den USA und ihren geo­stra­te­gi­schen Zielen und damit die eigene Gefährdung durch die Zusage von Kampfbeteiligungen?

All dies und auch die Fort­geltung der UNO-Feind­staa­ten­klauseln bis heute zeigen, dass wir ent­gegen den offi­zi­ellen poli­ti­schen Ver­laut­ba­rungen auf den Abschluss eines all dies been­denden Frie­dens­ver­trages kei­nes­falls ver­zichten können.

Dies folgt auch aus den Bestim­mungen des Über­lei­tungs­ver­trages von 1954, die nach dem Vertrag vom 27./28. Sep­tember 1990 aus­drücklich als in Kraft bleibend bezeichnet werden. So beginnt bei­spiels­weise der fort­gel­tende NEUNTE TEIL, Artikel 1 mit den Worten:
»Vor­be­haltlich … einer Frie­dens­re­gelung mit Deutschland … «

»Vor­be­haltlich der Bestim­mungen einer Frie­dens­re­gelung mit Deutschland dürfen deutsche Staats­an­ge­hörige, die der Herr­schafts­gewalt der Bun­des­re­publik unter­liegen, gegen die Staaten, welche die Erklärung der Ver­einten Nationen vom 1. Januar 1942 unter­zeichnet haben oder ihr bei­getreten sind oder mit Deutschland im Kriegs­zu­stand waren oder in Artikel 5 des Fünften Teils dieses Ver­trages genannt sind, sowie gegen deren Staats­an­ge­hörige keine Ansprüche irgend­welcher Art erheben wegen Maß­nahmen, welche von den Regie­rungen dieser Staaten oder mit ihrer Ermäch­tigung in der Zeit zwi­schen dem 1. Sep­tember 1939 und dem 5. Juni 1945 wegen des in Europa bestehenden Kriegs­zu­standes getroffen worden sind; auch darf niemand
der­artige Ansprüche vor einem Gericht in der Bun­des­re­publik geltend machen.«

Ein wei­teres Beispiel:

Im SECHSTEN TEIL, Artikel 3, Absätze 1 und 3 des Über­lei­tungs­ver­trages von 1954, der aus­drücklich in Kraft bleibt, heißt es:

»(1) Die Bun­des­re­publik wird in Zukunft keine Ein­wen­dungen gegen die Maß­nahmen erheben, die gegen das deutsche Aus­lands- oder sonstige Ver­mögen durch­ge­führt worden sind oder werden sollen, das beschlag­nahmt worden ist für Zwecke der Repa­ration oder Resti­tution oder auf Grund des Kriegs­zu­standes oder auf Grund von Abkommen, die die Drei Mächte mit anderen alli­ierten Staaten, neu­tralen Staaten oder ehe­ma­ligen Bun­des­ge­nossen Deutsch­lands geschlossen haben oder schließen werden.«

»(3) Ansprüche und Klagen gegen Per­sonen, die auf­grund der in Absatz (1) und (2) dieses Artikels bezeich­neten Maß­nahmen Eigentum erworben oder über­tragen haben, sowie Ansprüche und Klagen gegen inter­na­tionale Orga­ni­sa­tionen, aus­län­dische Regie­rungen oder Per­sonen, die auf Anweisung dieser Orga­ni­sa­tionen oder Regie­rungen gehandelt haben, werden nicht zugelassen.«

Rechtlos gegen alli­iertes Unrecht und ohne Frie­dens­re­gelung »Ansprüche und Klagen … werden nicht zugelassen.«

Diese Fest­le­gungen bedeuten, dass sich die ehe­ma­ligen Sie­ger­mächte hiermit außerhalb jeder Rechts­ver­folgung stellen, sie also für eigene ter­ror­artige Kriegs­hand­lungen, für die man bei den Nürn­berger Pro­zessen Deutsche zur Rechen­schaft gezogen hat und bis heute straf­ver­folgt, niemals ange­klagt werden dürfen, – denken wir nur an die höl­len­haften Infernos der Flä­chen­bom­bar­die­rungen deut­scher Städte wie Dresden mit Hun­dert­tau­senden von Opfern unschul­diger Flücht­linge, Frauen und Kinder unmit­telbar vor Kriegsende oder den mil­lio­nen­fachen Tod deut­scher Sol­daten und Ver­trie­bener nach
Kriegsende.

Besondere Auf­merk­samkeit ver­dient jedoch die oben zitierte For­mu­lierung am Ende des Artikels 3, Absatz 1: » … geschlossen haben oder schließen werden«.

Dies heißt nichts anderes, als dass die Sie­ger­mächte auch heute noch und für die Zukunft zeitlich unbe­grenzt deutsche Aus­lands- oder sonstige Ver­mögen zum Zwecke von Repa­ra­tionen, Resti­tu­tionen oder aus anderen Kriegs­gründen beschlag­nahmen und sich aneignen dürfen und sogar das Recht haben, hierzu auch in Zukunft noch spe­zielle Abkommen zu treffen. In Artikel 1, Satz 1 wird aus­drücklich fest­ge­schrieben: »Die Bun­des­re­publik wird keine Ein­wen­dungen erheben … «.

Es ist wohl nicht davon aus­zu­gehen, dass es bei der Revision des Über­lei­tungs­ver­trages einfach ver­gessen und über­sehen wurde, solche For­mu­lie­rungen zu streichen.

Deutschland gilt völ­ker­rechtlich nach UNO-Satzung nach wie vor als »Feind­staat«

Gleiches gilt übrigens auch für die nach wie vor gül­tigen »Feind­staa­ten­klauseln« (Artikel 53 und 107) der UNO-Charta, die es den Siegern des Zweiten Welt­krieges bis heute erlauben, auch ohne Ermäch­tigung des Sicher­heits­rates »Zwangs­maß­nahmen« gegen die Feind­staaten zu ergreifen, also gegen Deutschland.

Wann sollen wir die seit einem halben Jahr­hundert über­fällige Frie­dens­re­gelung denn endlich erhalten?

Wo finden wir hierzu einen Ver­trags­partner für die deutsche Seite, wenn gemäß Ent­scheidung des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richtes vom 31.7.1973 das Deutsche Reich 1945 nicht unter­ge­gangen und die Bun­des­re­publik Deutschland kein Rechts­nach­folger des Deut­schen Reiches ist? In den Ent­schei­dungs­gründen des bis heute nicht auf­ge­ho­benen Urteils heißt es dort (2 BvF 1/73):

»Das Grund­gesetz – nicht nur eine These der Völ­ker­rechts­lehre und der Staats­rechts­lehre! – geht davon aus, dass das Deutsche Reich den Zusammenbruch
1945 über­dauert hat und weder mit der Kapi­tu­lation noch durch Aus­übung fremder Staats­gewalt in Deutschland durch die alli­ierten Okku­pa­ti­ons­mächte noch später unter­ge­gangen ist; ( …). Das Deutsche Reich exis­tiert fort, besitzt nach wie vor Rechts­fä­higkeit, ist aller­dings als Gesamt­staat mangels Orga­ni­sation, ins­be­sondere mangels insti­tu­tio­na­li­sierter Organe selbst nicht hand­lungs­fähig. (…) Mit der Errichtung der BRD wurde nicht ein neuer west­deut­scher Staat gegründet, sondern ein Teil Deutsch­lands neu orga­ni­siert. Die BRD ist also nicht „Rechts­nach­folger“ des Deutschen
Reiches (…). Sie beschränkt staats­rechtlich ihre Hoheits­gewalt auf den „Gel­tungs­be­reich des GG.«

Dieses Urteil gilt ganz unzwei­felhaft auch für die BRD nach der Ver­ei­nigung von Mit­telund West­deutschland, weil der „Gel­tungs­be­reich des GG“ eben nicht das Deutsche Reich umfasst.

Offene Fragen …

Exis­tiert das Deutsche Reich fort, ist auch seine Ver­fassung, die Reichs­ver­fassung von 1919, nach wie vor gültig, wenn auch zur Zeit über­lagert vom Grund­gesetz, weil das Deutsche Reich eben »nicht hand­lungs­fähig« ist.

Wer also ist nun völ­ker­rechtlich befugt, den über­fäl­ligen Frie­dens­vertrag für die deutsche Seite zu unterschreiben?

Das »Grund­gesetz für die Bun­des­re­publik Deutschland« (so die offi­zielle Bezeichnung) ist zum anderen keine Ver­fassung »der« Bun­des­re­publik, sondern ein Nach­kriegs­pro­vi­sorium, geschaffen unter der Ober­hoheit der ehe­ma­ligen Sie­ger­staaten »für« die BRD.

So fehlen ihm die Zustimmung des deut­schen Volkes und jedwede ple­bis­zi­tären Elemente.

Die grund­le­gende demo­kra­tische For­derung »Alle Staats­gewalt geht vom Volke aus« (Artikel 20 (2) GG) erschöpft sich in der Erlaubnis, alle vier bis fünf Jahre zur Wahl gehen zu dürfen, ohne die dann durch­ge­führte Politik in irgend­einer Weise kor­ri­gierend beein­flussen zu können.

Das gilt ins­be­sondere für exis­ten­zielle Fragen wie die Aufgabe von Hoheits- und Selbst­be­stim­mungs­rechten an die EU, für die Abschaffung der DM und andere Ent­schei­dungen, bei denen der Mehr­heits­wille der Bürger über­gangen und ver­sucht wird, durch mil­lio­nen­schwere Wer­be­kam­pagnen den Wider­stand der Bürger zu brechen.

^Wann endlich werden wir die Mög­lichkeit haben, über eine uns im Grund­gesetz Artikel 146 zuge­si­cherte eigene Ver­fassung zu ent­scheiden, die dem Bürger ein wahr­haf­tiges und abso­lutes, unein­ge­schränktes Bestim­mungs­recht garan­tieren sollte, wie in unserem Schweizer Nachbarland?

Wann wird hierfür eine Deutsche Natio­nal­ver­sammlung einberufen?

Wäre das nicht die vor­nehmste Aufgabe des über allen Par­teien stehen sol­lenden Herrn Bun­des­prä­si­denten, endlich tätig zu werden? Jeder sich für unser Volk noch ver­ant­wor­tungs­be­wusst füh­lende Bürger würde hierbei gern mitwirken.

Wann endlich können wir in freier Ent­scheidung über unsere Ver­fassung entscheiden?

Der Artikel 146 des im Jahre 1949 unter west­al­li­ierter Ober­hoheit für die Bun­des­re­publik geschaffene Grund­ge­setzes lautete bis zum Inkraft­treten des Eini­gungs­ver­trages am 31.8.1990 wie folgt:

»Dieses Grund­gesetz ver­liert seine Gül­tigkeit an dem Tage, an dem eine Ver­fassung in Kraft tritt, die von dem deut­schen Volke in freier Ent­scheidung beschlossen worden ist.«

Mit Bekannt­ma­chung im Bun­des­ge­setz­blatt Teil II vom 23.9.1990, Seite 885 ff, wurde dieser Artikel wie folgt geändert:

»Dieses Grund­gesetz, das nach Voll­endung der Einheit und Freiheit Deutsch­lands für das gesamte Volk gilt, ver­liert seine Gül­tigkeit an dem Tage, an dem eine Ver­fassung in Kraft tritt, die von dem deut­schen Volke in freier Ent­scheidung beschlossen worden ist.«

Da die Einheit und Freiheit Deutsch­lands aber eben noch nicht voll­endet worden ist, wie die auf­ge­zeigten fort­gel­tenden Sou­ve­rä­ni­täts­be­schrän­kungen beweisen, ergeben sich a) die staats­recht­liche Frage, ob und ab wann es denn über­haupt gilt und b) die blei­bende Auf­for­derung an das deutsche Volk, in freier Ent­scheidung eine Ver­fassung zu beschließen, die allein die letzte, in freier Ent­scheidung gegebene Reichs­ver­fassung von
1919 ablösen könnte.

Wie lange soll das noch so bleiben???


Quelle: pravda-tv.com