Gesund­heits­mi­nis­terium: Erste Covid-Impf­zer­ti­fikate ver­lieren 2022 ihre Gültigkeit

Der digitale Impfpass gilt ab Aus­stellung zwölf Monate. Die ersten „CovPass“-Zertifikate ver­lieren somit im Laufe des zweiten Quartals 2022 ihre Gül­tigkeit. Das bedeutet aber ver­mutlich auch, dass für die Aus­stellung eines Fol­ge­zer­ti­fikats der Nachweis einer erfolgten Auf­fri­schungs­impfung erbracht werden muss. Das ergab jetzt eine Anfrage beim Gesundheitsministerium.

Bijan Peymani, der Bruder von Ramin Peymani, hat beim berüch­tigten Bun­des­mi­nis­terium für Gesundheit eine Anfrage zur Gül­tigkeit der Impf­nach­weise gestellt.

Der Hin­ter­grund: Inzwi­schen werden bereits doppelt Geimpfte auf­ge­fordert, sich nun zum dritten mal impfen zu lassen, sodass „voll­ständig geimpft“ bald für die meisten Zwei­mal­ge­impften nicht mehr zutreffen dürfte. Die Antwort des BMG bestätigt nun diese Befürchtungen:

Die ersten Impf­zer­ti­fikate ver­lieren Ende des 2. Quartals 2022 ihre Gültigkeit

Sehr geehrter Herr Peymani,

Vielen Dank für Ihre Anfrage, die das Bun­des­pres­seamt an uns wei­ter­ge­leitet hat.
Die ersten Impf­zer­ti­fikate ver­lieren erst Ende des 2. Quartals 2022 ihre Gül­tigkeit. Da der Impf­nachweis ein euro­päi­sches Projekt ist, werden alle Anpas­sungen im Ein­klang mit den euro­päi­schen Partnern beschlossen und umge­setzt. Derzeit werden gemeinsam mit den euro­päi­schen Partnern Ansätze ent­wi­ckelt und bewertet, die die Gül­tigkeit von Impf­nach­weisen auch über die aktuelle zeit­liche Begrenzung sicherstellen.

Der gelbe Impfpass der Welt­ge­sund­heits­or­ga­ni­sation WHO ist ein inter­na­tional aner­kanntes Dokument, das grund­sätzlich wei­terhin benutzt werden kann, um Imp­fungen zu belegen.

In Ein­zel­fällen treffen Bun­des­länder eigen­ständige Rege­lungen, nach denen gege­be­nen­falls nur noch der digitale Impf­nachweis (ein­schließlich der Papierform) akzep­tiert wird.
Auf­fri­schungs­imp­fungen können bereits in der Corona-Warn-App über­tragen. Die App wird fort­laufend an das aktuelle Pan­demie-Geschehen angepasst.

Mit freund­lichen Grüßen
Im Auftrag
Doris Berve-Schucht
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Referat L 7, Pressestelle
Bun­des­mi­nis­terium für Gesundheit
Fried­rich­straße 108, 10117 Berlin
Post­an­schrift: 11055 Berlin
Tel.: +49 030 18441–1060
Fax: +49 030 18441–1245

Drohen den nur Zwei­mal­ge­impften die Ein­schrän­kungen für Ungeimpfte?

Mit dieser Antwort hatte das BMG freilich nur einen Teil der Fragen Bijan Pey­manis beant­wortet. daher hatte dieser noch einmal nachgefasst.

Sehr geehrte Frau Berve-Schucht,
ich danke Ihnen für die schnelle Rück­meldung und Ihre aus­führ­liche Beant­wortung meiner Fragen 3) und 4).
Da Sie die Fragen 1) und 2) jedoch unbe­ant­wortet gelassen haben, möchte ich diese noch einmal direkt an Sie stellen. Ich bitte um eine Beantwortung:
1. Gilt, wer durch­ge­impft war, dem aber eine Auf­fri­schungs­impfung nach sechs Monaten emp­fohlen wird, als quasi unge­impft, wer diese („Booster“-)Impfung nicht wahr­nehmen kann oder möchte?
2. Muss diese Person dann – obwohl ursprünglich durch­ge­impft – ähn­liche Ein­schrän­kungen ihrer per­sön­lichen Frei­heiten befürchten wie Unge­impfte, die sie nur durch jeweils aktuelle Corona-Tests umgehen kann?
———
Sehr geehrter Herr Peymani,
Die Antwort ist Nein.
Mit freund­lichen Grüßen
Im Auftrag
Doris Perve-Schucht
PP-Autor Frank Helbig dazu: „Die Antwort erlaubt aber durchaus auch ver­schie­den­artige Inter­pre­ta­tionen. Und was nicht ist, kann ja auch noch werden. Das man wieder als unge­impft gilt. Aber im Augen­blick wagen sie sich das ganz offen­sichtlich nicht.
Und Peymani erwidert nicht ganz zu unrecht: „Man könnte auch her­aus­lesen: Frau Berve-Schucht, ich bitte nochmals freundlich um Beant­wortung – Berve-Schucht: „Die Antwort lautet Nein.“

Was pas­siert mit dem, der die dritte Impfung nicht will?

Wegen der Unklarheit der schlicht unver­schämt kurzen Antwort der Dame, die nach dem Komma groß wei­ter­schreibt, hat Peymani jetzt noch einmal nachgefragt:
„Sehr geehrte Frau Berve-Schucht,
ich möchte Ihre letzte, recht knappe Antwort richtig verstehen:
Wer durch­ge­impft war, aber auf eine Auf­fri­schungs­impfung ver­zichtet, hat nach den 3G-Regeln dau­erhaft den recht­lichen Status des Geimpften – unge­achtet der bestehenden (Rest-)Schutzwirkung des Impfstoffes?
Nach Ablauf der Gül­tigkeit des Impf­zer­ti­fikats muss die Person, die bewusst auf eine Auf­fri­schungs­impfung ver­zichtet, auch keine Ein­schrän­kungen im beruf­lichen und pri­vaten Alltag befürchten, wie sie derzeit für nicht gegen Corona geimpfte Per­sonen gelten?“
Wir halten unsere Leser auf dem Laufenden!

Erst­ver­öf­fent­li­chung auf dem Blog von David Berger www.philosophia-perennis.com