Wer bezahlt die Macht­probe der Zwangsimpfer?

Bei Beschäf­ti­gungs­ver­boten besteht ein Ver­gü­tungs­an­spruch — Die Arbeit­geber sollten sich an Berlin schadlos halten

(von Albrecht Künstle)

Die Macht­probe der Coro­na­po­litik erreicht im März einen neuen Höhe­punkt. In Betrieben des (Un-)Gesundheitswesens darf niemand mehr für die Gesund­erhaltung oder Wie­der­her­stellung der Gesundheit der Men­schen arbeiten, der noch ohne Impfung ist. Zwar hat jeder und jede einige Imp­fungen hinter sich, sei es gegen Kin­der­krank­heiten oder sons­tiges, zuletzt gegen Grippe, oder wie ich gegen Lungenentzündung.

Aber eben nicht mit dem Impf­stoff, für den die Politik Mil­li­ar­den­be­träge locker machte – Vektor- oder mRNA-Impf­stoffe gegen Corona. Wobei schon die Aber­mil­lionen Corona-Imp­fungen nicht zuver­lässig vor der eigenen Anste­ckung oder Über­tragung geschützt haben. Und auf neue Virus­va­ri­anten ange­passte Impf­stoffe gibt es noch nicht. Auch auf den neuen „Tot­impf­stoff“ will man nicht warten, obwohl es nur noch wenige Wochen bis zur Zulassung sind. Und das nun zuge­lassene Medi­kament Pax­lovid ist den Poli­tikern auch nicht gut genug?

Egal, Impf­pflicht zuerst für das Gesund­heits­per­sonal und dann für die ganze Welt, jeden­falls Deutschland – was für einige kein Unter­schied ist. Man fragt sich als Laie, warum sich aus­ge­rechnet das medi­zi­nische Fach­per­sonal mit den kleinen Spritzen so schwertut. Wissen diese Leute zu wenig über deren Segnung – oder wissen sie zu viel? Der Stu­fenplan sieht ab Mitte März erst einmal Arbeits­verbot mit der Androhung von Ent­gelt­verlust vor. In einem wei­teren Schritt wird die Impfung dann zwingend für alle, ver­bunden mit Zwangsgeld für Impf­ver­wei­gerer, und in der Kon­se­quenz Zwangshaft für jene, die nicht zahlen können oder wollen.

Nehmen wir einmal an, es sei schon der 16. März. Eine Pfle­ge­kraft will die Arbeit auf­nehmen, um Pfle­ge­be­dürftige zu ver­sorgen. Der Arbeit­geber lässt ihr durch die Pfle­ge­dienst­leitung aus­richten, „gehen Sie wieder nach Hause. Wir brauchen Sie zwar dringend, aber wir dürfen Sie nicht beschäf­tigen, nicht einmal im Büro“, denn die Impf­pflicht ist betriebs­be­zogen. Weil der Unge­impften-Status dem Gesund­heitsamt gemeldet werden muss, wird durch dieses auto­ma­tisch ein Beschäf­ti­gungs­verbot ver­hängt. In den Medien wird hierzu auf die Vor­schriften des § 56 Infek­ti­ons­schutz­gesetz IfSG verwiesen.

Doch § 56 IfSG hat 11 frühere Fas­sungen und wird in 22 Vor­schriften zitiert, zwölf Ände­rungen in nur fünf Jahren. Was hier aus­ge­führt wird, kann schon morgen anders sein. Deshalb ist alles mit Vor­behalt ver­sehen. Zur bes­seren Leser­lichkeit ist hier alles Unzu­tref­fende der aktu­ellen Fassung entfernt:

(1) „Wer auf Grund dieses Gesetzes als … Anste­ckungs­ver­däch­tiger … oder als sons­tiger Träger von Krank­heits­er­regern im Sinne von § 31 Satz 2 Ver­boten in der Aus­übung seiner bis­he­rigen Erwerbs­tä­tigkeit unter­liegt oder unter­worfen wird und dadurch einen Ver­dienst­ausfall erleidet, erhält eine Ent­schä­digung in Geld.

Eine Ent­schä­digung nach den Sätzen 1 und 2 erhält nicht, wer durch Inan­spruch­nahme einer Schutz­impfung oder anderen Maß­nahme der spe­zi­fi­schen Pro­phylaxe, die gesetzlich vor­ge­schrieben ist oder im Bereich des gewöhn­lichen Auf­ent­haltsorts des Betrof­fenen öffentlich emp­fohlen wurde …ein Verbot in der Aus­übung seiner bis­he­rigen Tätigkeit oder eine Abson­derung hätte ver­meiden könnenD.h. bei einer Impf­pflicht gäbe es keine Ent­schä­digung im Sinne eines Verdienstausfalls.

Besteht trotzdem ein Lohn­fort­zah­lungs­an­spruch, den sich der Arbeit­geber erstatten lassen kann? Der Autor darf hier keine Rechts­be­ratung vor­nehmen, auch wenn er arbeits­rechtlich beschlagen ist. Zuerst einmal kann dem Arbeit­geber ange­boten werden, die Dienste des Betriebs­arztes oder Arbeits­me­di­zi­ni­schen Dienstes in Anspruch zu nehmen. Dieser kann prüfen, ob ein Atem­schutz nach G26 aus­reicht, ins­be­sondere sollte der Arbeits­me­di­ziner nach der G42 Tätig­keiten mit Infek­ti­ons­ge­fährdung eru­ieren, ob eine solche in der Ein­richtung vorliegt.

Der Arbeits­me­di­ziner sollte Beschäf­tigte darüber hinaus an eine Stelle ver­mitteln, die prüft, ob bei dem Betrof­fenen eine Unver­träg­lichkeit gegen einen oder alle der bis zu 20 in den Bei­pack­zetteln der Impf­stoffe auf­ge­führten Bestand­teile des Vakzins vor­liegt, also eine Kon­tra­in­di­kation. In § 20a (1) IfSG wird bezüglich der ein­rich­tungs­be­zo­genen Impf­pflicht fol­gende Aus­nahme geregelt: „Satz 1 gilt nicht für Per­sonen, die auf Grund einer ärztlich bestä­tigten, medi­zi­ni­schen Kon­tra­in­di­kation nicht gegen das Coro­na­virus SARS-CoV‑2 geimpft werden können.“

Wenn der Beschäf­tigte auch nur gegen einen der Bestand­teile all­er­gisch ist, könnte dieser nach einer Impfung nicht nur vor­über­gehend aus­fallen, sondern auch final. Das sollte kein Arbeit­geber ris­kieren, der auf genügend Per­sonal ange­wiesen ist. Außerdem: Wer sich leicht­fertig eine Spritze ver­passen lässt, diese nicht ver­trägt und aus­fällt, könnte schuldhaft im Sinne der Ver­letzung arbeits­ver­trag­licher Pflichten handeln. Eine sys­te­ma­tische All­er­gie­ana­mnese sollte besser vor einer Impfung erfolgen In vielen Fällen solle eine Impfung zunächst unter­bleiben, emp­fiehlt der Wis­sen­schaft­liche Dienst des Bun­des­tages im Kapitel 2 seiner Expertise vom 21.01.2022. Solange eine All­er­gie­ana­mnese nicht vor­liegt, kann die Impf­fä­higkeit mit Nicht­wissen bestritten werden.

Weit­gehend unbe­kannt ist § 616 BGB, Vor­über­ge­hende Ver­hin­derung: Der zur Dienst­leistung Ver­pflichtete wird des Anspruchs auf die Ver­gütung nicht dadurch ver­lustig, dass er für eine ver­hält­nis­mäßig nicht erheb­liche Zeit durch einen in seiner Person lie­genden Grund ohne sein Ver­schulden an der Dienst­leistung ver­hindert wird…“ Nicht erheblich dürfte eine Zeit sein, bis der neue Impf­stoff zuge­lassen sein wird. In der Person liegt der Grund, solange even­tuelle All­ergien nicht aus­ge­testet sind. Und das Ver­schulden liegt nicht seitens des Beschäf­tigten, sondern auf Seiten des Gesetz­gebers, der die mög­liche Arbeits­leistung verhindert.

Schließlich gibt es den § 615 BGB, Ver­gütung bei Annah­me­verzug: „Kommt der Dienst­be­rech­tigte (der Arbeit­geber) mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Ver­pflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleis­teten Dienste die ver­ein­barte Ver­gütung ver­langen, ohne zur Nach­leistung ver­pflichtet zu sein…“

Das erfordert aber, dass der Beschäf­tigte seine Arbeits­kraft nach­weislich anbietet (unter Zeugen oder schriftlich) und nicht einfach zu Hause bleibt. Sollte der Arbeit­geber den Lohn nicht wei­ter­zahlen, kann der Weg zum Arbeits­ge­richt der nächste Schritt sein. Aber vorher werden wohl die Arbeit­geber im Interesse der Auf­recht­erhaltung ihrer unent­behr­lichen Dienst­leis­tungen gegen die Ber­liner Statt­halter der Phar­ma­in­dustrie Sturm laufen und inter­ve­nieren. Jede Branche hat ihre Lobby in Berlin.

Und nicht erst am Tag des Zutritts­verbots muss dem Arbeitsamt gemeldet werden, dass man even­tuell beschäf­ti­gungslos wird. Der Meldung sollte das Begehren auf Fort­zahlung der Bezüge gemäß § 615 BGB bei­gefügt werden. Ebenso, dass noch kein All­er­gie­ana­mnese auf Bestand­teile der Vakzine vor­ge­nommen wurde. Damit weiß das Arbeitsamt, dass die Beschäf­ti­gungs­lo­sigkeit nicht schuldhaft her­bei­ge­führt wurde. Dann wird keine Sperr­frist für das Arbeits­lo­sengeld ver­hängt. Die Bun­des­agentur für Arbeit ver­schickte ein Dienst­blatt an die Arbeits­ämter, wie damit umge­gangen werden soll, welches aber mehr Fragen auf­wirft als es pra­xis­tauglich ist. Immerhin kün­digte die SPD-Fraktion nun an, nachdem der FDP schon vorher Zweifel kamen, die arbeits- und sozi­al­ver­si­che­rungs­recht­lichen Fragen „prüfen zu lassen“. In Zeiten, als ich selbst noch SPDler war, gab es noch genügend Sach­ver­stand in den eigenen Reihen.

Wie geht es weiter? Berlin hat 554 Mio. Impf­dosen bestellt, die reichen je nach Her­steller für sechs bis zehn Spritzen je Erwach­senen – was will man da noch mehr? Und wenn nicht alle eine Impfung wollen, können die Impf­wil­ligen sogar noch mehr Spritzen bekommen. Fast könnte man von einem Impf-Abo vom Gesund­heits­mi­nisters sprechen oder von einer Dauer-Weih­nacht. Aber es wäre fair den Geimpften mit­zu­teilen, dass es auf diese Spritzen keine übliche Garantie von zwei Jahren gibt, sondern von effektiv nur zwei Monaten.

Pro­du­zenten, Aktionäre und Gewer­be­steu­er­ein­treiber bringen ihre Schäfchen ins Tro­ckene. Jetzt müssen nur noch die Gesund­heits- und Pfleg­ein­rich­tungen schauen, dass sie nicht im Regen stehen gelassen werden. Das­selbe gilt natürlich auch für die dort Beschäf­tigten. Und schließlich gilt das für alle Unter­nehmen und ihre Beschäf­tigten, sollte der Gesetz­geber die Impf­pflicht für alle durch­peit­schen. Das würde aber einer Wirt­schafts­sa­botage gleich­kommen. Die Ver­nunft wurde bereits sabotiert.

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