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»DEUTSCH­LANDS BESTRAFUNG!« – So hoch waren die Repa­ra­tionen an die Alli­ierten wirklich! (1)


Der Ver­sailler Vertrag gilt offi­ziell als Frie­dens­vertrag nach dem Ersten Welt­krieg. Doch in Wahrheit war er ein Dik­tat­frieden mit ver­hee­renden Folgen! Unter Aus­schluss Deutsch­lands beschlossen die Sie­ger­mächte massive Gebiets­ver­luste, mili­tä­rische Ent­waffnung und gigan­tische Repa­ra­ti­ons­for­de­rungen. Der berüch­tigte Kriegs­schuld­ar­tikel erklärte das Deutsche Reich sogar zum Allein­schul­digen des Welt­kriegs. Im ersten Teil beleuchte ich die his­to­ri­schen Hin­ter­gründe, die poli­ti­schen Demü­ti­gungen von Ver­sailles sowie jene Ver­trags­be­stim­mungen, die Deutschland wirt­schaftlich, mili­tä­risch und finan­ziell an den Rand des Zusam­men­bruchs brachten – und damit den Nähr­boden für neue Kata­strophen schufen.

TEIL 1


Der seit 18. Januar 1919 zwi­schen den 26 alli­ierten und asso­zi­ierten Mächten sowie dem Deut­schen Reich ver­han­delte Ver­sailler Vertrag, der her­kömmlich als »Frie­dens­vertrag« in die His­torie einging, wurde am 28. Juni 1919 unterzeichnet.

Neben Deutschland noch von diesen Ländern:

– die Ver­ei­nigten Staaten von Amerika
– das Ver­ei­nigte König­reich Großbritannien
– Frankreich
– Italien
– Japan
– Belgien
– Bolivien
– Brasilien
– Kube
– Ecuador
– Griechenland
– Guatemala
– Haiti
– das Hasche­mi­tische König­reich Hed­schas (bis 1924 in Eigen­be­zeichnung König­reich Arabien)
– Honduras
– Liberia
– Nicaragua
– Panama
– Peru
– Polen
– Portugal
– Rumänien
– das König­reich der Serben, Kroaten und Slowenen
– Siam
– die Tschechoslowakei
– und Uruguay

In der Folge erwies sich der Ver­sailler Vertrag als schwere Hypothek für die junge Wei­marer Republik, instru­men­ta­li­sierte dieser doch die natio­nalen Kräfte gegen die demo­kra­tische Staatsform, an dessen Ende Adolf Hitlers Macht­er­greifung stand.

Abb. 1: Ver­trags­un­ter­zeichnung in der Spie­gel­ga­lerie des Schlosses von Ver­sailles 1919. Vordere Reihe: Dr. Johannes Bell (Deutschland) unter­zeichnend mit Hermann Müller über ihn gebeugt. Mittlere Reihe (sitzend, von links nach rechts): Generall Tasker H. Bliss, Kol. E.M. House, Henry White, Robert Lansing, Prä­sident Woodrow Wilson (Ver­ei­nigte Staaten); Georges Cle­menceau (Frank­reich); D. Lloyd George, A. Bonar Law, Arthur J Balfour, Vis­count Milner, G.N. Barnes (Groß­bri­tannien); Der Marquis Saionzi (Japan). Hintere Reihe (von links nach rechts): Eleft­herios Veni­zelos (Grie­chenland); Dr. Affonso Costa (Por­tugal); Lord Riddell (Bri­tische Presse); Sir George E Foster (Kanada); Nikola Pachitch (Serbien); Stephen Pichon (Frank­reich); Kol. Sir Maurice Hankey, Edwin S Montagu (Groß­bri­tannien); der Maha­ra­dscha von Bikaner (Indien); Vittorio Ema­nuele Orlando (Italien); Paul Hymans (Belgien); Generall Louis Botha (Süd­afrika); W.M. Hughes (Aus­tralien).
(Bild­quelle: Imperial War Museum Samm­lungen (https://commons.wikimedia.org/wiki/File:William_Orpen_-_The_Signing_of_Peace_in_the_Hall_of_Mirrors,_Versailles.jpg))

Doch was her­kömmlich bei der Betrachtung dieser The­matik gerne ver­gessen wird: Die Tagung der Sie­ger­mächte des Ersten Welt­kriegs unter den soge­nannten »Großen Drei«, in persona von US-Prä­sident Thomas Woodrow Wilson (1856–1924), dem bri­ti­schen Pre­mier­mi­nister David Lloyd George (1863–1945) und dem fran­zö­si­schen Minis­ter­prä­si­denten Georges Cle­menceau (1841–1929) fand unter Aus­schluss der Besiegten, also der Deut­schen statt!

Die »Kriegs­ver­lierer« durften ihre Ein­wen­dungen gegen den Vertrag auch nicht mündlich, sondern nur schriftlich vor­bringen. Aller­dings wurden sämt­liche dies­be­züg­lichen Ände­rungs­wünsche der deut­schen Dele­gation von den Alli­ierten als »Anmaßung« zurückgewiesen.

Eine diplo­ma­tische Demü­tigung son­der­gleichen. So schei­terten schon im Vorfeld alle Ver­hand­lungen für güns­tigere Bedin­gungen. Ganz im Gegenteil wurde eine »Annah­me­frist« nach der Übergabe der end­gül­tigen Ver­trags­version von sieben Tagen festgelegt.

Letztlich stimmte die Ver­fas­sungs­ge­bende Natio­nal­ver­sammlung in Weimar am 23. Juni 1919 mit 237 zu 138 Stimmen, bei 5 Ent­hal­tungen dem kata­stro­phalen Ver­sailler Vertrag zu.

Abb.2: Georges Cle­menceau, Woodrow Wilson und Lloyd George ver­lassen den Palast von Ver­sailles nach Unter­zeichnung des Friedensvertrags
(Foto­quelle: Key­stone View Company/// URL des Mis­souri History Museum : http://images.mohistory.org/image/ACF79768-D2D9-C379-3061–39D9159B4FEC/original.jpg
Galerie: http://collections.mohistory.org/resource/230832 (https://commons.wikimedia.org/wiki/File:%22Leaving_Palace_of_Versailles.%22.jpg)

Am 12. August 1919 wurde im Deut­schen Reichs­ge­setz­blatt der kom­plette, drei­spra­chige Ver­tragstext (»Gesetz über den Frie­dens­schluss zwi­schen Deutschland und den asso­zi­ierten Mächten«) veröffentlicht.

Abb. 3: (Bild­quelle: Hathi­Trust , ergänzt mit selbst­ge­scannten Seiten vom Buch Eigenen (https://commons.wikimedia.org/wiki/File:Deutsches_Reichsgesetzblatt_1919_140_0687.jpg)

Der Ver­sailler Vertrag erklärte das Deutsche Reich und seine Ver­bün­deten (Mit­tel­me­er­mächte) zu den »Allein­ver­ant­wort­lichen« des Ersten Weltkriegs.
Dazu hieß es im soge­nannten »Kriegs­schuld­ar­tikel«:

___________________________________________________________________________

Teil VIII.
Wie­der­gut­ma­chungen.

Abschnitt I.
All­ge­meine Bestimmungen.

Artikel 231.
Die alli­ierten und asso­zi­ierten Regie­rungen erklären, und Deutschland erkennt an, dass Deutschland und seine Ver­bün­deten als Urheber für alle Ver­luste und Schäden ver­ant­wortlich sind, die die alli­ierten und asso­zi­ierten Regie­rungen und ihre Staats­an­ge­hö­rigen infolge des ihnen durch den Angriff Deutsch­lands und seiner Ver­bün­deten auf­ge­zwun­genen Krieges erlitten haben.
___________________________________________________________________________

Doch genau dies darf heute, über hundert Jahre später, his­to­risch ange­zweifelt werden, wie nam­hafte Experten und Doku­mente belegen, die her­kömmlich in der »offi­zi­ellen« Geschichts­schreibung fehlen. Siehe dazu mein Buch Mord­kom­plott Sarajewo 1914 – Die Jahr­hun­dert­ver­tu­schung (gugra-Media-Verlag, 2020), in dem ich genau dieser Kriegs­schuld­frage fak­tisch belegt nachgehe.

Die Ermordung Franz Fer­di­nands d’Este, Erz­herzog und Thron­folger von Öster­reich-Ungarn und seiner Gemahlin Sophie Chotek am 28.Juni 1914, lösten die größten Kata­strophen des 20. Jahr­hun­derts aus, die für eine bislang nie dage­wesene globale Umwälzung sorgten: Den Ersten Welt­krieg und durch die Fol­ge­er­eig­nisse auch den Zweiten Welt­krieg. Was auf das Attentat folgte, war eine »Jahr­hun­dert­ver­tu­schung« bezüglich der wahren Hin­ter­gründe und Draht­zieher. Vor allem hin­sichtlich der Mit­ver­schwörung und Mit­be­tei­ligung der Frei­mau­rerei an diesem his­to­ri­schen Dop­pelmord. Das Buch, das ich dazu ver­fasst habe, ist alles andere als ein »Ver­schwö­rungs­pam­phlet«! Ganz im Gegenteil zeigt es doch gerade die Fakten einer Ver­schwörung auf! Akri­bisch beleuchte ich die Ver­tu­schung dieses sicher fol­gen­schwersten Mord­kom­plotts, die land­läufig keinen Einzug in die offi­zi­ellen Geschichts­bücher fand. Auch der aus­tra­lische His­to­riker Chris­topher Clark erkannte, dass dabei poli­tische Akteure zu »reinen aus­füh­renden Organen der Kräfte« wurden, die »sich längst eta­bliert haben und ihrer Kon­trolle ent­ziehen (…) Der Aus­bruch des Krieges war der Höhe­punkt in einer Kette von Ent­schei­dungen, die von poli­ti­schen Akteuren mit bewussten Zielen getroffen wurden (…) Natio­na­lismus, Rüstung, Bünd­nisse und Hoch­finanz waren allesamt Teil der Geschichte (…)«

Die kana­dische His­to­ri­kerin Mar­garet MacMillan, die Uren­kelin des bri­ti­schen Pre­mier­mi­nisters David Lloyd George, die Neuere Geschichte an der Uni­versity of Oxford lehrt, schrieb: »Fast alle 1919 in Paris Ver­sam­melten waren der Ansicht, dass Deutschland schuld am Kriegs­aus­bruch war (Zweifel daran tauchten erst später auf).«

Der Ver­sailler Vertrag trat am 10. Januar 1920 in Kraft und bürdete den Deut­schen eine schwere und eigentlich untragbare Last auf. Unter anderem sah dieser Kon­trakt Gebiets­ab­tre­tungen, Aus­lie­ferung von Kriegs­ver­bre­chern und die Redu­zierung der Trup­pen­stärke vor.

So verlor das Deutsche Reich alle Kolonien und etwa 13 Prozent seines Ter­ri­to­riums (rund 70.000 Qua­drat­ki­lo­meter): Das Memel­gebiet ging an Litauen, Teile Posens, West­preußens und Ober­schle­siens an Polen, Nord­schleswig an Dänemark, das Hults­chiner Ländchen an die Tsche­cho­slo­wakei, Elsass-Loth­ringen an Frank­reich, Eupen-Malmédy an Belgien. Danzig kam als freie Stadt unter die Hoheit des Völ­ker­bundes und das Saar­gebiet wurde fünfzehn Jahre lang unter dessen Ver­waltung gestellt. Der Bevöl­ke­rungs­verlust betrug rund zehn Prozent. Ebenso gab es erheb­liche Res­sour­cen­ver­luste, wie etwa die Eisen­erz­pro­duktion, die um zirka 50 Prozent sank, die Stein­koh­le­för­derung um 25 Prozent. Auch die Kar­tof­fel­ernte ging um 17 Prozent sowie die Wei­zen­ernte um 13 Prozent zurück.

Die »Bestim­mungen über Landheer, See­macht und Luft­fahrt« des Ver­sailler Ver­trages (Artikel 159–213) sahen unter anderem Fol­gendes vor:
– Umfang der Berufs­armee maximal 100.000 Mann (ein­schließlich von höchstens 4.000 Offizieren).
– Auf­lösung des Großen Generalstabs.
– Keine all­ge­meine Wehrpflicht.
– Verbot von Mobil­ma­chungs­maß­nahmen, Mili­tär­mis­sionen und mili­tä­ri­schen Vereinen.
– Verbot che­mi­scher Kampfstoffe.
– Beschränkung der Waffenvorräte.
– Verbot von Luft­streit­kräften, Panzern und schwerer Artillerie.
– Verbot des Fes­tungsbaus entlang der deut­schen Grenze sowie Befes­tigung von Artil­lerie zwi­schen Ost- und Nordsee.
– Abgabe bezie­hungs­weise Anzeige sämt­licher Mili­tär­waffen in zivilem Besitz.

Neben diesen mas­siven »Wie­der­gut­ma­chungs­leis­tungen« wurden zusätz­liche »Repa­ra­ti­ons­zah­lungen« erhoben. Das heißt, Deutschland wurde zum Ersatz der gesamten, den Alli­ierten im Ersten Welt­krieg ent­stan­denen, Kriegs­schäden an der Zivil­be­völ­kerung und an ihrem Eigentum ver­pflichtet. Und das, obwohl das Land am Boden lag; in finan­zi­eller und wirt­schaft­licher Hinsicht.

Letztlich erlaubte dies den Sie­ger­mächten eine Berechnung der Repa­ra­ti­onshöhe in belie­biger Höhe, ohne auf die Leis­tungs­fä­higkeit der deut­schen Wirt­schaft Rück­sicht zu nehmen. Dieser »Scha­dens­er­satz­an­spruch«, dem man dem Deut­schen Reich auf­drückte, war damit auch ein macht­po­li­ti­sches Mittel. Vor allem für Frank­reich, denn dort ver­folgten die »Falken« in der Regierung mit der Repa­ra­ti­ons­po­litik nicht nur eine Kom­pen­sation der Kriegs­schäden, sondern die Besei­tigung zukünf­tiger Bedro­hungen durch Deutschland. Zudem gab es natürlich einen »Tech­no­lo­gie­transfer« an die Alli­ierten, was bei­spiels­weise an der Übergabe der Eisen­bahnen und Luft­schiffe zu ersehen ist.

Abb. 4: Screenshot/Bildzitat: http://www.ub.uni-koeln.de/cdm/pageflip/collection/dirksen/id/370606/type/compoundobject/show/370308/cpdtype/monograph/pftype/image#page/124/mode/2up

Im Ein­zelnen sahen diese (finanziellen/wirtschaftlichen) Repa­ra­ti­ons­for­de­rungen unter anderem so aus:
– In den von Deutschland zu räu­menden Gebieten mussten Sach­güter (z.B. Kohle und Betriebs­ma­terial) verbleiben.
– 5.000 gebrauchs­fertige Lokomotiven,
– 150.000 Eisenbahnwaggons
– und 5.000 Last­kraft­wagen mussten sofort abge­geben werden.
– Rus­si­sches und rumä­ni­sches Gold musste sofort zurück­er­stattet werden.
– Ebenso bel­gische Wertpapiere.
– In Deutschland durften kei­nerlei öffent­liche Werte beseitigt werden, die als Repa­ra­ti­ons­leis­tungen her­an­ge­zogen werden konnten.
– Alle im Bau befind­lichen und vor­han­denen Luft­schiffe mussten abge­liefert werden.
– Gleichwohl die gesamte Handelsflotte.

Die deut­schen Repa­ra­ti­ons­leis­tungen wurden mit der Einigung vom Juli 1920 so aufgeteilt:

– Frank­reich: 52 %
– Groß­bri­tannien: 22 %
– Italien: 10 %
– Belgien: 8 %
– Serbien: 5%
– Rumänien Por­tugal, Japan: 3 %

Nach­folgend möchte ich diese »Finan­zi­ellen Bestim­mungen«, diese unfass­baren For­de­rungen des Ver­sailler-Ver­trages, ori­gi­nal­getreu im Wortlaut zitieren, weil der Leser diese garan­tiert so nicht kennt und gleich gar nicht im Ein­zelnen in die hie­sigen Geschichts­bücher ein­ge­gangen sind (alte Recht­schreibung wurde beibehalten):

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Teil IX.
Finan­zielle Bestimmungen.

Artikel 248.
Unter Vor­behalt der von dem Wie­der­gut­ma­chungs­aus­schuß etwa bewil­ligten Aus­nahmen haften der gesamte Besitz und alle Ein­nah­me­quellen des Deut­schen Reiches und der deut­schen Staaten an erster Stelle für die Bezahlung der Kosten der Wie­der­gut­ma­chung und aller anderen Lasten, die sich aus dem gegen­wär­tigen Vertrag oder aus allen ihn ergän­zenden Ver­trägen und Über­ein­kommen oder aus den zwi­schen Deutschland und den alli­ierten und asso­zi­ierten Mächten während des Waf­fen­still­stands und seinen Ver­län­ge­rungen geschlos­senen Abma­chungen ergeben.
Bis zum 1. Mai 1921 darf die deutsche Regierung ohne vor­herige Zustimmung der durch den Wie­der­gut­ma­chungs­aus­schuß ver­tre­tenen alli­ierten und asso­zi­ierten Mächte weder Gold aus­führen oder darüber ver­fügen noch seine Ausfuhr oder die Ver­fügung darüber zu gestatten.

Artikel 249.
Deutschland trägt die gesamten Unter­halts­kosten der alli­ierten und asso­zi­ierten Heere in den besetzten deut­schen Gebieten von der Unter­zeichnung des Waf­fen­still­stands­ver­trags vom 11. November 1918 an. Dar­unter fallen: die Aus­gaben für die Ernährung der Per­sonen und Tiere, für Ein­quar­tierung und Unter­bringung, für Sold und andere Bedürf­nisse, für Gehälter und Löhne, für Nacht­lager, Heizung, Beleuchtung, Bekleidung, Aus­rüstung, Geschirr [engl. Text: „und Sat­telzeug“], Bewaffnung und rol­lendes Material, für Flug­wesen, Kranken- und Ver­wun­de­ten­be­handlung, Vete­rinär- und Remon­te­wesen, das gesamte Beför­de­rungs­wesen (wie Eisenbahn, See- und Fluß­schif­fahrt und Last­kraft­fahr­zeuge), Ver­kehrs- und Nach­rich­ten­wesen, über­haupt die Ver­wal­tungs- und tech­ni­schen Dienst­zweige, die für die Aus­bildung der Truppen, die Erhaltung ihrer Bestände und ihrer mili­tä­ri­schen Leis­tungs­fä­higkeit erfor­derlich sind.
Die deutsche Regierung hat den alli­ierten und asso­zi­ierten Regie­rungen alle Aus­gaben der oben­be­zeich­neten Art, soweit sie auf Käufen oder Bei­trei­bungen der alli­ierten und asso­zi­ierten Regie­rungen in den besetzten Gebieten beruhen, in Mark zum Tageskurs oder zu dem von Deutschland zuge­stan­denem [engl. Text: „zum ver­ein­barten“] Kurse zu erstatten. Alle anderen oben auf­ge­führten Aus­gaben sind in Mark Gold zu bezahlen.

Artikel 250.
Deutschland bestätigt die Übergabe des gesamten an die alli­ierten und asso­zi­ierten Mächte in Aus­führung des Waf­fen­still­stands­ver­trags vom 1. November 1918 und aller spä­teren Waf­fen­still­stands­ab­kommen aus­ge­lie­ferten Mate­rials und erkennt das Recht der alli­ierten und asso­zi­ierten Regie­rungen auf dieses Material an.
Der Wert des gemäß Artikel VII des Waf­fen­still­stands­ver­trags vom 11. November 1918 oder Artikel III des Waf­fen­still­stands­ver­trags vom 16. Januar 1919 aus­ge­lie­ferten Mate­rials kommt von der Wie­der­gut­ma­chungs­for­derung der alli­ierten und asso­zi­ierten Regie­rungen in Abzug und wird Deutschland gut­ge­schrieben; der Wert wird durch Schätzung des im Artikel 233 Teil VIII (Wie­der­gut­ma­chungen) des gegen­wär­tigen Ver­trags vor­ge­se­henen Wie­der­gut­ma­chungs­aus­schusses fest­ge­setzt. Das gleiche gilt für alles sonstige in Aus­führung des Waf­fen­still­stands­ver­trags vom 11. November 1918 und aller spä­teren Waf­fen­still­stands­ab­kommen aus­ge­lie­ferten Mate­rials, bei dem mit Rück­sicht auf seinen nicht­mi­li­tä­ri­schen Cha­rakter nach Ansicht des Wie­der­gut­ma­chungs­aus­schusses der Wert der deut­schen Regierung zu ver­güten ist.
Nicht gut­ge­schrieben wird der deut­schen Regierung das Gut der alli­ierten und asso­zi­ierten Regie­rungen oder ihrer Staats­an­ge­hö­rigen, das auf Grund der Waf­fen­still­stands­ver­träge in Natur zurück­ge­geben oder aus­ge­liefert worden ist.

Artikel 251.
Die vor­zugs­weise Befrie­digung gemäß Artikel 248 findet unter dem im letzten Absatz des gegen­wär­tigen Artikels erwähnten Vor­behalt in fol­gender Rei­hen­folge statt:
a) die in Artikel 249 näher auf­ge­führten Kosten der Beset­zungs­armeen während des Waf­fen­still­stands und seinen Verlängerungen;
b) die in Artikel 249 näher auf­ge­führten Kosten aller Beset­zungs­armeen nach Inkraft­treten des gegen­wär­tigen Vertrags;
c) der Betrag der Wie­der­gut­ma­chungen, der sich aus dem gegen­wär­tigen Vertrag oder den ergän­zenden Ver­trägen und Über­ein­kommen ergibt;
d) alle anderen Ver­pflich­tungen Deutsch­lands aus den Waf­fen­still­stands­ab­kommen, dem gegen­wär­tigen Vertrag oder den ergän­zenden Ver­trägen und Übereinkommen.
Die Kosten der Ver­sorgung Deutsch­lands mit Lebens­mitteln und Roh­stoffen und alle von Deutschland zu leis­tenden Zah­lungen, soweit sie von den alli­ierten und asso­zi­ierten Regie­rungen für not­wendig erachtet werden, um Deutschland die Erfüllung seiner Wie­der­gut­ma­chungs­pflicht zu ermög­lichen, haben Vorrang in dem Maße und unter den Bedin­gungen, die von den alli­ierten und asso­zi­ierten Regie­rungen fest­ge­setzt worden sind oder noch werden.

Artikel 252.
Das Ver­fü­gungs­recht jeder ein­zelnen der alli­ierten und asso­zi­ierten Mächte über die feind­lichen Gut­haben und das feind­liche Eigentum, die sich bei Inkraft­treten des gegen­wär­tigen Ver­trags im Bereich ihrer Gerichts­barkeit befinden, wird durch die vor­ste­henden Bedin­gungen nicht berührt.

Artikel 253.
Ord­nungs­mäßig zugunsten der alli­ierten und asso­zi­ierten Mächte oder ihrer Staats­an­ge­hö­rigen von dem Deut­schen Reiche oder den deut­schen Staaten oder von deut­schen Reichs­an­ge­hö­rigen an ihrem Gut oder ihren Ein­nahmen bestellte Pfänder oder Hypo­theken werden von diesen Bestim­mungen in keiner Weise berührt, falls die Bestellung dieser Pfänder oder Hypo­theken vor Ein­tritt des Kriegs­zu­stands zwi­schen der deut­schen Regierung und der betei­ligten Regierung erfolgt ist.

Artikel 254.
Die Mächte, denen deutsche Gebiets­teile abge­treten werden, über­nehmen vor­be­haltlich der Bestim­mungen des Artikel 255 die Ver­pflichtung zur Zahlung:
1. eines Teiles der Schuld des Deut­schen Reiches nach ihrem Stande vom 1. August 1914. Der Wie­der­gut­ma­chungs­aus­schuß bezeichnet eine bestimmte Gattung von Ein­künften, die nach seinem Urteil des rechte Bild von der Zah­lungs­fä­higkeit der abge­tre­tenen Gebiete ergeben. Der zu über­neh­mende Anteil wird alsdann nach dem Durch­schnitt der drei Rech­nungs­jahre 1911, 1912 und 1913 auf Grund des Ver­hält­nisses berechnet, in dem diese Ein­künfte in dem abge­trennten Gebietsteil zu den ent­spre­chenden Ein­künften des gesamten Deut­schen Reichs stehen.
2. eines Teiles der am 1. August 1914 bestehenden Schuld des deut­schen Staates, dem das abge­trennte Gebiet ange­hörte. Die Berechnung erfolgt nach dem gleichen Grundsatz wie oben.
Diese Anteile werden von dem Wider­gut­ma­chungs­aus­schuss festgesetzt.
Die Art der Erfüllung der so über­nom­menen Ver­pflichtung an Kapital und Zinsen wird von
dem Wie­der­gut­ma­chungs­aus­schuß fest­ge­setzt. Sie kann unter anderem die Form haben, dass
die erwer­bende Regierung die Ver­pflich­tungen Deutsch­lands aus den deut­schen Schuld­ver­schrei­bungen, die sich in Händen ihrer eigenen Staats­an­ge­hö­rigen befinden, über­nimmt. Falls aber die ange­wandte Methode Zah­lungen an die deutsche Regierung selbst mit sich brächte, erfolgen dieses Zah­lungen statt dessen an den Wie­der­gut­ma­chungs­aus­schuß in Anrechnung auf die deutsche Wie­der­gut­ma­chungs­schuld, solange auf diese noch irgendein Betrag rück­ständig ist.

Artikel 255.
1. Mit Rück­sicht auf die Wei­gerung Deutsch­lands im Jahre 1871, einen Anteil der fran­zö­si­schen Schuld zu über­nehmen, wird Frank­reich, soweit Elsaß-Loth­ringen in Betracht kommt, in Abwei­chung von den vor­ste­henden Bestim­mungen von jeder Zahlung gemäß Artikel 254 befreit.
2. Soweit Polen in Betracht kommt, wird der­jenige Anteil der Schuld, dessen Ursprung der Wie­der­gut­ma­chungs­aus­schuß auf Maß­nahmen der deut­schen und preu­ßi­schen Regierung zur deut­schen Besiedlung Polens zurück­führt, von der teil­weisen Schuld­über­nahme im Sinne des Artikel 254 ausgenommen.
3. Soweit andere abge­trennte Gebiets­teile als Elsaß-Loth­ringen in Betracht kommen, wird der­jenige Anteil der Schuld des Deut­schen Reiches oder der deut­schen Staaten, dessen Betrag nach dem Urteil des Wie­der­gut­ma­chungs­aus­schusses den Auf­wen­dungen des Deut­schen Reiches oder der deut­schen Staaten für das im Artikel 256 erwähnte Gut und Eigentum ent­spricht, von der teil­weisen Schul­den­über­nahme im Sinne des Artikel 254 ausgenommen.

Artikel 256.

Die Mächte, in deren Besitz deut­sches Gebiet übergeht, erwerben gleich­zeitig alles Gut und Eigentum des Deut­schen Reichs oder der deut­schen Staaten, das in diesen Gebieten gelegen ist. Der Wert dieser Erwer­bungen wird von dem Wie­der­gut­ma­chungs­aus­schuß fest­ge­stellt und von dem erwer­benden Staate an diesen bezahlt, um der deut­schen Regierung auf die Wie­der­gut­ma­chungs­schuld gut­ge­schrieben zu werden.
Im Sinne dieses Artikels gilt das gesamte Eigentum der Krone, des Deut­schen Reichs und der deut­schen Staaten sowie das Pri­vat­ei­gentum des vor­ma­ligen deut­schen Kaisers und der anderen könig­lichen Per­sonen als zum Gut und Eigentum des Deut­schen Reichs und der deut­schen Staaten gehörig
In Anbe­tracht der Bedin­gungen, unter denen im Jahre 1871 Elsaß-Loth­ringen an Deutschland abge­treten worden ist, wird Frank­reich mit Bezug auf Elsaß-Loth­ringen von jeder im gegen­wär­tigen Artikel vor­ge­se­henen Zahlung oder Gut­schrift zugunsten Deutsch­lands für den Wert des in Elsaß-Loth­ringen bele­genen und dem Reich oder den deut­schen Staaten gehö­rigen Guts und Eigentums befreit.
Ebenso wird Belgien von jeder Zahlung oder Gut­schrift zugunsten Deutsch­lands für den Wert des dem Reiche oder der deut­schen Staaten gehö­rigen und in den auf Grund des gegen­wär­tigen Ver­trags an Belgien fal­lenden Gebiets­teilen bele­genen Guts und Eigentums befreit.

Artikel 257.
Was die bisher deut­schen Gebiete ein­schließlich ihrer Kolonien, Pro­tek­torate und zuge­hö­rigen Gebiete anbe­langt, die gemäß Artikel 22 Teil I (Völ­ker­bunds­satzung) des gegen­wär­tigen Ver­trags unter die Ver­waltung eines Man­datars treten, so über­nimmt weder das Gebiet noch die Man­da­tar­macht einen Teil des Schul­den­dienstes des Reichs oder der deut­schen Staaten.
Alles dem Reiche oder den deut­schen Staaten gehörige und in solchen Gebieten belegene Gut und Eigentum geht zugleich mit den Gebieten auf die Man­da­tar­macht als solche über, und es ist aus Anlaß dieses Über­ganges kei­nerlei Zahlung oder Gut­schrift zugunsten jener Regie­rungen zu bewirken.
Im Sinne dieses Artikels gilt das gesamte Eigentum der Krone, des Deut­schen Reichs und der deut­schen Staaten sowie das Pri­vat­ei­gentum des vor­ma­ligen deut­schen Kaisers und der anderen könig­lichen Per­sonen als zum Gut und Eigentum des Deut­schen Reichs und der deut­schen Staaten gehörig.

Artikel 258.
Deutschland ver­zichtet auf jede Ver­tretung oder Betei­ligung bei der Ver­waltung und Beauf­sich­tigung von Aus­schüssen, staat­lichen Stellen und Staats­banken und jede Ver­tretung oder Betei­ligung bei sons­tigen finan­zi­ellen und wirt­schaft­lichen Auf­sichts- oder Ver­wal­tungs­or­ga­ni­sa­tionen inter­na­tio­naler Art in irgend­einem der alli­ierten und asso­zi­ierten Staaten, in Öster­reich, in Ungarn, in Bul­garien oder der Türkei oder in den Besit­zungen und zuge­hö­rigen Gebieten der genannten Staaten sowie im ehe­ma­ligen rus­si­schen Reich, die ihm oder seinen Ange­hö­rigen durch Ver­träge, Über­ein­kommen oder Abma­chungen irgend­welcher Art bislang zuge­si­chert war.

Artikel 259.
1. Deutschland ver­pflichtet sich, binnen einem Monat nach Inkraft­treten des gegen­wär­tigen Ver­trags den von den alli­ierten und asso­zi­ierten Haupt­mächten bezeich­neten Behörden die Summe aus­zu­ant­worten, die bei der Reichsbank auf den Namen des Ver­wal­tungsrats der tür­ki­schen Staats­schul­den­ver­waltung als Unterlage für die erste Papier­geld­ausgabe der tür­ki­schen Regierung in Gold hin­terlegt werden sollte.
2. Deutschland erkennt seine Ver­pflichtung an, zwölf Jahre hin­durch jährlich die Gold­zah­lungen zu bewirken, auf welche die von ihm zu ver­schie­denen Zeit­punkten auf den Namen des Ver­wal­tungsrats der tür­ki­schen Staats­schul­den­ver­waltung als Unterlage der zweiten und der fol­genden Papier­geld­aus­gaben der tür­ki­schen Regierung hin­ter­legten deut­schen Schatz­an­wei­sungen lauten.
3. Deutschland ver­pflichtet sich, binnen einem Monat nach Inkraft­treten des gegen­wär­tigen Ver­trags den von den alli­ierten und asso­zi­ierten Haupt­mächten hierfür bezeich­neten Behörden das bei der Reichsbank oder an anderer Stelle hin­ter­legte Gold­depot aus­zu­ant­worten, das den rück­stän­digen Teil des am 5. Mai 1915 vom Ver­wal­tungsrat der tür­ki­schen Staats­schul­den­ver­waltung der Kai­serlich osma­ni­schen Regierung zuge­sagten Gold­vor­schusses darstellt.
4. Deutschland ver­pflichtet sich, den alli­ierten und asso­zi­ierten Haupt­mächten seine etwaigen Rechte an der Summe Gold und Silber zu über­tragen, die es dem tür­ki­schen Finanz­mi­nis­terium im November 1918 als Anschaffung für die im Mai 1919 fällige Zahlung für den Dienst der inneren tür­ki­schen Anleihe über­wiesen hat.
5. Deutschland ver­pflichtet sich, binnen einem Monat nach Inkraft­treten des gegen­wär­tigen Ver­trags den alli­ierten und asso­zi­ierten Haupt­mächten alle Gold­summen aus­zu­ant­worten, die Deutschland oder seine Ange­hö­rigen aus Anlaß der von ihnen der öster­rei­chisch-unga­ri­schen Regierung gewährten Vor­schüsse als Pfand oder sonstige Sicherheit über­wiesen wurden.
6. Deutschland bestätigt seinen im Artikel XV des Waf­fen­still­stands­vertrag vom 11. November 1918 aus­ge­spro­chenen Ver­zicht auf alle Vor­teile aus den Bestim­mungen der Ver­träge von Bukarest und Brest-Litowsk und ihrer Zusatz-Ver­träge. Die Bestimmung des Artikel 292 Teil X (Wirt­schaft­liche Bestim­mungen) des gegen­wär­tigen Ver­trags bleibt unberührt.
Es ver­pflichtet sich, alles, was es an Zah­lungs­mitteln, Bargeld, Werten, begeb­baren Han­dels­pa­pieren oder Erzeug­nissen auf Grund der vor­ge­nannten Ver­träge erhalten hat, je nachdem auf Rumänien oder auf die alli­ierten und asso­zi­ierten Haupt­mächte zu übertragen.
7. Die Art und Weise der Ver­wendung der auf Grund der Bestim­mungen dieses Artikels zu lie­fernden, zu zah­lenden oder zu über­tra­genen Bar­be­träge, Zah­lungs­mittel, Werte und Erzeug­nisse aller Art wird von den alli­ierten und asso­zi­ierten Haupt­mächten später bestimmt.

Artikel 260.
Unbe­schadet des auf Grund des gegen­wär­tigen Ver­trags von Deutschland aus­ge­spro­chenen Ver­zichts auf eigene Rechte oder Rechte seiner Ange­hö­rigen kann der Wie­der­gut­ma­chungs­aus­schuß binnen einem Jahre nach Inkraft­treten des gegen­wär­tigen Ver­trags fordern, daß Deutschland alle Rechte oder Betei­li­gungen deut­scher Reichs­an­ge­hö­riger an allen öffent­lichen Unter­neh­mungen oder Kon­zes­sionen in Rußland, China, Öster­reich, Ungarn, Bul­garien, der Türkei, den Besit­zungen und zuge­hö­rigen Gebieten dieser Staaten oder in Gebieten, die früher Deutschland oder seinen Ver­bün­deten gehört haben und auf Grund des gegen­wär­tigen Ver­trags abge­trennt werden müssen oder unter Ver­waltung eines Man­datars treten, erwirbt; ande­rer­seits hat die deutsche Regierung binnen sechs Monaten nach Gel­tend­ma­chung dieser For­derung die Gesamtheit dieser Rechte und Betei­li­gungen sowie alle Rechte und Betei­li­gungen, die Deutschland etwa selbst besitzt, dem Wie­der­gut­ma­chungs­aus­schuß zu übertragen. 
Deutschland über­nimmt die Ver­pflichtung seine auf diese Weise ent­eig­neten Ange­hö­rigen zu ent­schä­digen. Der Wie­der­gut­ma­chungs­aus­schuß setzt den Wert der über­tra­genen Rechte und Betei­li­gungen fest und schreibt Deutschland die ent­spre­chenden Summen auf die Wie­der­gut­ma­chungs­schuld gut. Die deutsche Regierung hat dem Wider­gut­ma­chungs­aus­schuss binnen sechs Monaten nach Inkraft­treten des gegen­wär­tigen Ver­trags eine Liste alle in Betracht kom­menden Rechte und Betei­li­gungen zu über­mitteln, einerlei, ob die Rechte und Betei­li­gungen bereits erworben oder nur Anwart­schaften oder noch nicht aus­geübt sind, und hat zugunsten der alli­ierten und asso­zi­ierten Mächte sowohl in seinem eigenen Namen wie in dem seiner Ange­hö­rigen auf alle obigen Rechte und Betei­li­gungen, die in der vor­ge­nannten List etwa nicht ver­zeichnet sind, zu verzichten.

Artikel 261.
Deutschland ver­pflichtet sich, auf die alli­ierten und asso­zi­ierten Mächte seine gesamten For­de­rungen an Öster­reich-Ungarn, Bul­garien und die Türkei zu über­tragen, ins­be­sondere die­je­nigen, die sich aus der Erfüllung von Ver­pflich­tungen ergeben oder ergeben werden, die es diesen Mächten gegenüber während des Krieges über­nommen hat.

Artikel 262.
Jede Bar­zah­lungs­ver­pflichtung Deutsch­lands aus dem gegen­wär­tigen Ver­trage, die in Mark Gold aus­ge­drückt ist, ist nach Wahl der Gläu­biger zu erfüllen in Pfund Sterling zahlbar in London, in Gold­dollars der Ver­ei­nigten Staaten zahlbar New-York, in Gold­franken zahlbar Paris und in Goldlire zahlbar in Rom. Bei Aus­führung des gegen­wär­tigen Artikels bestimmt sich Gewicht und Fein­gehalt für die oben genannten Münzen jeweils nach dem am 1. Januar 1914 in Geltung gewe­senen gesetz­lichen Vorschriften.

Artikel 263.
Deutschland gewähr­leistet der bra­si­lia­ni­schen Regierung die Rück­zahlung aller bei dem Bank­hause Bleich­röder in Berlin hin­ter­legten Summen, die aus dem Verkauf von Kaffee des Staates Sao Paulo in den Häfen von Hamburg, Bremen, Ant­werpen und Triest her­rühren; die Summe ist zu dem ver­ein­barten Satze oder den ver­ein­barten Sätzen zu ver­zinsen. Da sich Deutschland der recht­zei­tigen Über­weisung der genannten Summen an den Staat Sao Paulo wider­setzt hat, gewähr­leistet es eben­falls, daß die Zahlung zum Markt­kurse des Hin­ter­le­gungstags erfolgt.
[…]


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