Die Stellung der Frau im Islam – Eine unzwei­deutige Klarstellung

Frauen im Islam sind (ihrer Stellung ent­spre­chend) „nach­ge­ordnet“
Eine mus­li­mische Frau (Muslima) ist haram, jedoch dem Moslem bedin­gungslos unter­worfen, der über sie durch „Ehe“-Kontrakt das Recht auf Ver­füg­barkeit über ihre bo’oz erworben hat. Eine über ein Jahr­tausend betriebene Indok­tri­nation aus der Quelle von Koran und Hadithen liegt dem zugrunde.
(Von Peter Helmes)
Das Kopftuch- und Ver­hül­lungs­diktat folgt der Vor­stellung von Fitna, was gleich­zeitig Schönheit wie Unordnung und Unruhe bedeutet. Der Mann und seine ‘Unterwerfungs’-Riten werden durch die bloße Berührung einer Frau beschmutzt. Vor seinem Salat-‚Gebet’ muß er sich rei­nigen von ihr (wie von mög­lichem anderen Schmutz).
Die Frau gilt als „per­so­ni­fi­zierter böser Zauber und Inkar­nation des Teufels“. Im Isla­mi­schen geläufige Spruch-‚Weisheit’ lautet: „Die Frau ist Blöße, und wenn sie ausgeht, reckt der Teufel den Kopf nach ihr“; und: „Eine Unzüchtige ist, die selbst hei­ratet.“ Selbst­be­stimmte Heirat aus Liebe ist pervers und ver­teufelt! Eine Frau ist sufaha (schwach im Geiste – Sure 4, Vers 5); Frauen sind unrein und gefährlich: „Oh Wei­bervolk, ihr solltet Gutes tun und um groß­zügige Ver­gebung bitten, denn ich sah viele von euch unter den Bewohnern der Hölle.“ 
Deshalb haben sie auch nur das halb­wertige Zeugen- und Erbrecht. Die Blut­rache ist in dieser Rei­hen­folge auf­ge­führt: Ihr Gläu­bigen! Bei Tot­schlag ist euch Wie­der­ver­geltung vor­ge­schrieben: Ein Freier für einen Freien, ein Sklave für einen Sklaven, ein weib­liches Wesen für ein weib­liches Wesen (2/178).
Für eine getötete Muslima ist auch das Süh­negeld halb so hoch wie für einen Moslem. Das Rich­teramt wie eine Mufti-, Ulema-, Imam– oder Hodscha-Funk­tionen udgl. sind Frauen generell ver­wehrt. Allah hat aus­schließlich Männer als seine Send­boten erkoren: Und Wir haben vor dir nur Männer (als unsere Gesandten) auf­treten lassen, denen Wir (Offen­ba­rungen) ein­gaben (16/43).
Eine Frau kann nicht ihr eigener Vormund (Wali) sein und etwa einen Hei­rats­vertrag ein­gehen; wohl kann ihr Sohn wie jeder andere Mann ihrer Familie diese Funk­tionen übernehmen! 
Die Ver­wei­gerung durch die per Ehe­kon­trakt ihres Vor­munds ver­kaufte Braut ist ‚de iure’ möglich, bedeutet fak­tisch aber ihre soziale Ächtung als Unzüchtige und vom Teufel Besessene. – Die Frau hat als Han­delsware zu dienen, so ähnlich wie Sklaven und Vieh. (Das kommt vom Nomaden- und Beduinen-Denken aus dem Erleben mit Herden und auf den Vieh­märkten, wo man ‚kauft’, worüber man dann ver­fügen kann.)
Der sog. ‚Ehe’-Vertrag bedeutet schlichtweg die ver­trag­liche Ver­äu­ßerung der Sexua­lität der ‚Ehe’-Frauen gegen ein sog. ‚Braut’/Kontrakt-Geld an ihren ‚Ehe’/Kontrakt-Mann mit unein­ge­schränkter Besitz­über­tragung auf diesen. Ins­gesamt vier Kon­trakt-Frauen können es sein. Im Ara­bi­schen heißt es Udschur (Lohn/Entgelt) für Ver­fü­gungs­recht über Bo’oz (weib­liches Geschlecht). Der Text des Kon­trakts lautet: „Soundso, die Tochter von Soundso, wird dir als Gegen­leistung für den Betrag von sound­soviel zur Ver­tragsfrau geben; nimmst du dies an?“ Manchmal werden auch mehrere auf einmal Kon­trakt-Gegen­stand. Mit unserem Ver­ständnis von Ehe hat das herzlich wenig zu tun.
Er kann in jeder Hin­sicht über seine Frauen verfügen 
Seine Ehre ist ver­letzt, wenn er das nicht durch­setzt; und er hat für ihr Nicht­be­folgen gera­de­zu­stehen, ggfs. in Form der Keks’- und ‚Gasel’-Lynch-Rache für Islam­be­lei­digung! Sie haben daher ihrem Mann unbe­dingt jederzeit zu Diensten und zu Willen zu sein, auch seinem schla­genden und ver­ge­wal­ti­genden Willen.
„Eine Muslima hat ihrem Mann jederzeit zu Diensten zu sein, und sei es auf dem Rücken eines Kamels“ ist ein geläu­figer Spruch. „Ihrem Mann jederzeit unbe­dingten Gehorsam zu erweisen, ihn mit weib­lichen Reizen zu erfreuen und sexuell zu befrie­digen (und gleich­zeitig extrem keusch und züchtig tun und ver­hüllt und nie­der­ge­schla­genen Auges zu sein – d. V.) – das sind die Pflichten der mos­le­mi­schen ‚Ehe’-Frau(en) und die Ein­tritts­karte ins Paradies.“
Auch hier dieses perfide ‚Inzwang­ge­nom­mensein‘, das ins Schizo-Para­noide treibt, und zwar nicht nur für sie, sondern fast noch dra­ko­ni­scher auch für ihn (was ihn in west­lichen Gesell­schaften rasch zum „Loser“ und Gewalt­täter werden lässt)! – Die dem ‚Send­boten Allahs‘ zuge­schrie­benen Über­lie­fe­rungen in den Hadithen schenken da ‚ganz klaren Wein’ ein:
“Hätte ich je irgend­je­mandem zu befehlen, sich vor einem anderen nie­der­zu­werfen, dann würde ich der Frau befehlen, sich vor ihrem Ehemann nie­der­zu­werfen. Und würde dieser ihr befehlen, von dem gelben Berg zu dem schwarzen Berg zu gehen und von dem schwarzen Berg zu dem weißen Berg, so wäre es ihre Pflicht, das aus­zu­führen.” (2/34w) und: “Wenn ein Mann seine Frau ruft, um sein Begehren zu befrie­digen, soll sie zu ihm kommen, auch wenn sie gerade am Herd beschäftigt ist.” (2/61) und: “Eine Frau, deren Mann mit ihr zufrieden war, wird nach ihrem Tod ins Paradies gelangen.” (2/60)
Daran hat sich bis heute nichts geändert. Aya­tollah Abasqoly Akhtari ist der Ver­fasser eines aktu­ellen Sit­ten­kodex: Danach ist die Lei­den­schaft dem Moslem vor­be­halten. Es ist auch sein gutes Recht, diese mit beliebig viel anderen Frauen aus­zu­leben. Seine „Frauen haben nichts weiter zu tun, als ‚sich dem Ehemann bedin­gungslos hin­zu­geben’ und ‚all seinen Befehlen zu gehorchen.’ … ‚Niemals darf sie unachtsam sein, was seine Wünsche angeht, da sie sonst ihre Macht über ihn ver­liert.’ … ‚Wenn der Mann geht, soll die Frau züchtige Kleidung anlegen und sich vor den Augen Fremder bedecken.’“ „… ein schii­ti­scher Imam ver­ordnete es als ‚die beste Kur’ des Mannes, eine schöne (sprich: frisch-junge – d. V.) Ehefrau im Bett zu haben.“ 
Allah hat den Moslem über seine Frauen gesetzt. ER hatte nicht im Sinn gehabt, sie glei­cher­maßen mit Stärke, Intel­ligenz und sozialer Stellung aus­zu­statten. Sie sind Bestandteil Seiner durch die Moslem-Männer sicher­zu­stel­lenden all­um­fas­senden Din-Schuld­pflicht-Erfül­lungs­an­sprüche zur Ver­mehrung der Umma, damit überall ‘Unter­werfung’ wird und bleibt. Dabei geht es ziel­ge­richtet um das essen­tiell wichtige ‚männ­liche Waf­fen­ar­senal‘ für die ‘Unter­werfung‘: Die Männer stehen über den Frauen, die Brüder schur­igeln und töten ihre Schwestern, der ‚Ehe‘-Mann beherrscht seine durch Geld­hergabe erwor­benen Frauen. Da muss der Moslem generell züch­tigen, denn ‚ihre‘ Ver­feh­lungen sind rasch sein Ver­sagen und dafür hat er ein­zu­stehen, ggfs. mit ‚Gasel‘– und ‚Keks‘-Ermordung (wir sprechen von „Ehrenmord“ – wie zynisch!).
Da fand im November 2014 in Offenbach/M. auch die 22jährige Päd­ago­gik­stu­dentin Tuğçe Albayrak schnell ihren Tod, weil sie einen Moslem-Rowdy zurechtwies: Die Frau hat ganz einfach nicht über dem Mann zu stehen; das ist Islambeleidigung!
So befinden sich Moslems und Muslima unentwegt in einem ganz schreck­lichen Zwangs­mahlwerk, aus dem nur er einen Not­ausgang bzw. Fluchtweg finden kann: Durch „Ehrenmord“ an den frev­le­ri­schen Frauen in Fami­li­enhaft bzw. durch drei­ma­liges Erklären: „Ich ver­stoße dich“, des ‚Ehe‘-Mannes gegenüber seinen unbot­mä­ßigen ‚Ehe‘-Frauen und zwar, um seine Schande noch recht­zeitig abzu­wenden, flugs bevor ihr Frevel ruchbar wird, den er ja zu ver­ant­worten hätte!
Nach den Hadithen liegt das Unglück in drei Dingen: Pferd, Haus und Frau, und Frauen stören des Mannes ‚Gebet’ (d. h. seine Anfle­hungen, Beschwö­rungen, Ver­wün­schungen, Ver­flu­chungen und Allah-Gelöb­nisse): Drei Dinge können das Gebet unter­brechen (und damit ungültig machen – d. V.), wenn sie an dem Gläu­bigen vor­bei­gehen – ein Esel, eine Frau, ein Hund. Frauen sind also nicht nur Gegen­stand von Han­dels­kon­trakten, deren Bo’oz für Udschur-Entgelt erworben wird, sondern dem Nütz­lich­keits-Zweck der Tiere recht nahe und haben neben dem Haus­häl­terin-Dasein vor­rangig die Nütz­lich­keits­funktion als Sexu­al­ob­jekte und als Gebä­re­rinnen, spe­ziell per Allah-Krieger-Mehrung auxiliär für die Umma-Aus­dehnung, damit alles Allahs wird!
Beim ‚Gebet‘ (sprich: beim Appell und Fah­neneid für die ‘Unter­werfung‘) in den Moscheen (sprich: den Gar­ni­sons­stätten des Kampfes, Gefechts und Krieges der ‘Unter­werfung‘) haben die Frauen ohnehin nichts zu suchen. – Die Din-Schuld­pflicht­er­füllung in Allahs ‘Unter­werfung’ ist Sache der Männer, und ihre Frauen haben ihnen dabei unter­tä­nigst zu dienen. Der Ehemann ist deshalb polygam; seine Frauen haben ihm monogam zu sein. Unter dieser Männer-Des­po­ten­herr­lichkeit „musste die weib­liche Sexua­lität an sich als aggressiv, als etwas Feind­liches emp­funden werden, als poten­zi­eller Stör­faktor, den es unter Kon­trolle zu halten galt.“
Denn als geistig benach­tei­ligte und sünd­hafte Wesen lauern sie per­manent und locken die sexuelle Beläs­tigung durch Männer als „selbst­ver­schul­detes Schicksal“; was voll­ständige Unter­jo­chung recht­fertigt, sozu­sagen als „Schutz­be­fohlene“ min­der­wer­tigen Quasi-Dhimmi-Daseins: Ver­steckt unter Kopftuch, Hid­schab, Tschador, Niqab oder Burka; belegt mit dra­ko­nischster Bestrafung für ‚Unbot­mä­ßigkeit’ gegenüber männ­licher Tyrannis, mit Tötung auf ‚bezeugten’ Ehe­bruch, mit Ge- und Ver­boten wie Ein­schrän­kungen für jedes Auf­be­gehren; iso­liert und ein­ge­sperrt; ent­zogen einem men­schen­wür­digen Leben und eigen­stän­digem Glücks­streben.[1]) Steht doch der Mann über der Frau, weil Allah das so sagt, weil Allah ihm einen Bart gab, was er ihr vor­ent­hielt und weil der Mann das Kon­trakt-Geld zahlt.
Der ‚Ehe’-Kontrakt ist zudem höchst ein­seitig. Es ist nicht wie bei einem nor­malen Geschäft: Geld gegen Ware. Die Frau ist prak­tisch ein Ding, das zudem jederzeit durch ‚Ver­stoßung’ wieder an ihre Eltern zurück­ge­geben werden kann: Eine Schande für ihre Eltern! Sie ist dann zeit­lebens eine Unperson, die über­haupt nicht mehr nach eigenem Ermessen und Wollen leben darf, und sich der Vor­mund­schaft und den Befehlen des Vaters, der Brüder, ihrer eigenen Söhne oder sons­tiger männ­licher Sip­pen­mit­glieder beugen muß.
Ver­stoßene Frauen, für die nicht bald per Bo’oz-für-Udschur-Kon­trakt ein Ersatz-‚Ehe‘-Mann gefunden werden kann, sind als ‚eigentlich nicht existent’ ein­ge­stuft. Das­selbe gilt für die jungen Mädchen vor Ehe und Mut­ter­schaft. Aber ‚unter Vertrag’ geht es ihnen eher noch schlechter. Sie werden nicht selten drang­sa­liert und geschlagen – gibt es doch optional mehrere in jedem noch so kleinen Harem. Und Anlaß zu Zän­ke­reien findet er immer, und wenn er nicht schlägt, gilt: „Ein Mann, der sich weigert, zu handeln, wie es der Männ­lich­keits-Brauch ver­langt, ver­liert für alle Zeit sein Gesicht.“ Er hat seine Ehre ver­loren, gerät gar in den Takfir-Ver­dacht der Apo­stasie und zum Objekt für die ‚Gasel‘– und ‚Keks‘-Erlösung eines anderen para­dies­süch­tigen Moslem.
Sich selbst zur Wehr zu setzen, bekommt ihr aber ganz schlecht: Der Frau, die von ihrem Mann grundlos die Scheidung ver­langt, ist es ver­wehrt, die Düfte des Para­dieses zu riechen, lautet ein Hadith. Welchen Grund soll sie denn vor­bringen, wo er sie doch laut Koran schlagen soll, wenn er das Gefühl hat, daß er das sollte? Und wenn sie in ihrer Ver­zweiflung die Scheidung dennoch begehrt, dann ver­liert sie nicht nur jeden Anspruch auf das Kon­trakt-Geld, sondern muß ihm auch noch eine Ent­schä­digung in einer Höhe anbieten, die ihn dazu bewegen mag, sie loszulassen.
Er wird diesen Los­kauf­preis durch seine Schi­ka­nie­rungen schon in die Höhe zu treiben wissen. Das ist die ehe­kon­trakt­liche Variante von Löse­geld­erpressung. Er hat generell ein hohes Interesse, sie los­zu­ku­jo­nieren; denn sonst müsste er sie ver­stoßen, was zudem mit einem Regu­lie­rungswust für sein (aus­schließlich ihm zuste­hendes) Rück­nahme-Will­kür­recht ver­sehen ist, und er hätte dann ja mög­li­cher­weise kein Rück­for­de­rungs­recht auf die ‚Braut’-/Kontrakt-Udschur. – Alles unter aller­höchster Weihe Allahs des Erha­benen und Aller­barmers!
Auch bei den Strafen geht es höchst frau­en­feindlich zu. Zunächst, nämlich für frei­wil­ligen Geschlechts­verkehr zwi­schen Nicht­ver­hei­ra­teten, herrscht Gleich­be­handlung: “Wenn Mann und Frau Unzucht betreiben, dann jedem von ihnen ein­hundert Peit­schen­hiebe.” (24/2) Aber bei Ehe­bruch sieht das für Frauen schon ganz anders aus: “Wenn euere Frauen sich durch Unzucht ver­gehen und vier Zeugen aus euerer Mitte bezeugen dies, dann kerkert sie in euerem Haus ein, bis der Tod sie befreit oder Allah ihnen sonst einen Ver­söh­nungsweg weist “,– etwa den der Stei­nigung, so ein Hadith. 
Wenn sie schwanger ist, erfolgt die Tötung durch Stei­nigung erst nach Geburt des Kindes. Sind beide ver­hei­ratet, so wird der Mann auf einem öffent­lichen Platz stehend gesteinigt, die Frau wird dort bis zur Taille in einem Erdloch ein­ge­graben und solange gesteinigt, bis der Tod ihr Leiden beendet. Ist der Ehe­brecher unver­hei­ratet, dann kommt er mit hundert Peit­schen­hieben davon, ein Sklave gar nur mit fünfzig. Man fragt sich, wieso ein Moslem über­haupt die ‚Ehe‘ brechen kann, hat er i. d. R. doch selbst genug Frauen und Skla­vinnen und kann sich doch völlig frei bei den ver­hei­ra­teten wie unver­hei­ra­teten „Ungläu­bigen“ bedienen, selbst­ver­ständlich auch gewaltsam!
In manchen isla­mi­schen Ländern – etwa im Iran, Saudi-Arabien, Somalia und Sudan – werden die unmensch­lichen Urteile absto­ßender Bar­barei und Bru­ta­lität des Aus­peit­schens und der Stei­nigung bis heute öffentlich aus­ge­führt, nicht selten vor wütender Raserei der kul­tisch auf­ge­hetzten und ver­blen­deten Menge. Dabei hat die Stei­nigung in klar gere­gelter Rei­hen­folge von­statten zu gehen: Die ersten Steine haben die ‚Zeugen’ zu werfen (wer weiß, welcher Rochus oder Geld­zwang sie zur ihrer Zeu­gen­aussage leitete?), danach ist der Kadi an der Reihe, dann die Zuschauer; das geht solange, bis das unselige Opfer zu Tode kommt.
Jaya Gopal schreibt: „Die obsessive Beschäf­tigung mit der weib­lichen Sexua­lität ist heute genauso stark spürbar wie damals; der schii­tische Aya­tollah Morteza Mot­tahari beschwört die Gefahren der Ver­lo­ckungen, die dem Moslem durch die bloße Anwe­senheit einer Frau drohen, sogar dann, wenn sie ‚züchtig’ gekleidet sei. … ‚Frauen sind … von Natur aus auf­reizend und darauf aus, den Geschlechts­trieb des Mannes anzu­fachen. … Hier erhalten wir einen kleinen Ein­blick, welcher Geist dem Druck auf die Frauen, sich zu ver­schleiern, ursprünglich zugrunde liegt.’ Dem mos­le­mi­schen Mann wird von klein auf, kaum dass er die Dinge nur ein wenig ver­steht, durch seine Erziehung das Gefühl ver­mittelt, seinen Schwestern und dem weib­lichen Geschlecht im all­ge­meinen über­legen zu sein, mit Aus­nahme seiner Mutter, der ein­zigen Frau, die man ihn zu respek­tieren und zu lieben lehrt: ‚Von dem kleinen Knaben wird nichts ver­langt, aber man bringt ihm sehr schnell (ihn pas­cha­mäßig ver­korksend – d. V.) die Rechte und Pflichten des Mannes bei, wobei betont wird, der Islam habe ihm die (Auto­ritäts-(!) – d. V.) Pflichten des­wegen ver­ant­wortlich über­tragen, weil er allen Frauen über­legen sei. … Ein Knabe mag die Frauen seiner Familie respek­tieren, aber er wird jede Frau, die nicht zum Kreis der Familie zählt, ver­achten, es sei denn, sie käme als künftige Braut in Betracht. … Als Mann kann er nur andere Männer und ält­liche Mütter achten; während seiner gesamten Kindheit hat man ihn gelehrt, dass Frauen aus­schließlich zum Ver­gnügen der Männer da seien.“
So wird auch der Kauf­kon­trakt­vollzug in Harem-gemäßer ‚Lust-zur-Schau­stellung’ der in Ima­gi­na­tionen anre­gender Ver­schleierung dar­ge­bo­tenen Frau voll­zogen, freilich durch einen Imam bzw. Hodscha gegen Geld kul­tisch rituell ver­brämt (wir sprechen da höchst ein­fältig von Hoch­zeits­feier, und schieben es gleich wieder in unsere Denk­schublade von Ehe).
Dies alles wie das damit in Ver­bindung zu ste­hende Ver­hül­lungs­diktat fügt enorme see­lische Schäden zu: Im Selbst­ver­ständnis der Frauen als infe­riore dhimmiähn­liche Wesen; und auch im Ver­hältnis zwi­schen ihnen und ihrem ‚Ehe’-Manntyrann.
Das Zwang­hafte und die Beses­senheit in den Geschlech­ter­rollen mit der ein­sei­tigen Vor­rechts­aus­stattung für den Moslem hat dazu geführt, “dass zwi­schen Ehe­gatten derart aus­ge­prägte Unter­schiede bestehen, sodass die Fähigkeit der Partner, sich gegen­seitig (zu einer Anthro­po­sym­biose – d. V.) zu ergänzen, in der mos­le­mi­schen Familie auf ein Minimum redu­ziert ist, was wie­derum die Ent­stehung eines ega­li­tären Ver­hält­nisses zwi­schen Ehemann und Ehefrau(en) ver­hindert hat. Darüber hinaus haben die strengen Ein­schrän­kungen, die die Familie auf­erlegt, bewirkt, dass die Partner von­ein­ander nur sehr wenig erwarten, und dies hat in der Tat die gering­schätzige Ein­stellung des Mannes hin­sichtlich der Fähig­keiten der Frauen verstärkt.’“
Und selbst­ver­ständlich gilt ent­spre­chendes mit gleicher Kon­se­quenz und ohne jedes Pardon gegen alle „Ungläu­bigen“ Frauen: Denn „ihr sollt oben sein, ihr sollt siegen“, steht für die ‘Unter­werfer‘ im „Hei­ligen Koran“!
„ …und schließlich weisen auch die Familie, die Gesell­schaft und die nah­östlich-mus­li­mische Kultur der Frau einen nach­ge­ord­neten Platz zu, wenn sie emp­fehlen oder sogar anordnen, dass eine Frau Sitte und Anstand zu wahren und sich bevorzugt im Haus auf­zu­halten habe, um nicht durch ihr Ver­lassen des Hauses und ihren Umgang mit nicht­ver­wandten Männern Anlaß zu Unmoral zu geben.”
Auch hier ist es nicht so, dass die Scharia nun ein­deutig anordnen würde, dass eine Frau das Haus gar nicht ver­lassen dürfte; denn die absolute Mehrzahl mus­li­mi­scher Frauen tut dies und nicht wenige Frauen auch für eine Berufs­tä­tigkeit. Auf der anderen Seite enthält die Über­lie­ferung zahl­reiche Aus­sprüche der früh­is­la­mi­schen Auto­ri­täten, die teil­weise in recht abschät­ziger Weise for­mu­lieren, dass eine Gesell­schaft mora­lisch gefährdet sei, wenn eine Frau das Haus ver­lässt und sie als die poten­zielle Ver­füh­rerin des Mannes lieber zu Hause bleiben möge. Auch diese alten Texte prägen das gesell­schaft­liche Denken, auch wenn die ein­zelnen Familien sehr unter­schied­liche Schlüsse daraus ziehen.
Es ist die Frau, die sich zu ver­hüllen hat, sie ist für die Auf­recht­erhaltung der öffent­lichen Moral wie das Ansehen der eigenen Familie ver­ant­wortlich, und ihr Ver­halten wird streng anhand dieser Normen kon­trol­liert. Zwar sehen Koran und Über­lie­ferung in der Theorie für den Mann wie für die Frau die­selben Strafen für Unzucht bzw. Ehe­bruch vor. In der Praxis jedoch wird Männern vor und sogar in der Ehe weniger Miss­trauen und Kon­trolle ent­ge­gen­ge­bracht – und damit ein weitaus grö­ßerer Bewe­gungs­spielraum zuge­standen – da die Frau allein als die Bewah­rerin der Fami­li­enehre gilt und ihr Ver­halten die Familie entehrt, nicht das des Mannes“ (Quelle: Die Scharia. Recht und Gesetz im Islam von Prof. Dr. Christine Schirr­macher, 2. Auflage 2009, leicht ver­än­derte und ergänzte Nach­auflage, Seite 47–48).
Ehren­morde: Folge der Her­ab­wür­digung der Frau
Trotzdem wird das von west­lichen Intel­lek­tu­ellen immer wieder bestritten. Die größte Lüge bei den isla­mi­schen Ehren­morden ist, diese hätten „nichts mit dem Islam zu tun.“ Kaum etwas ist isla­mi­scher als diese Unsitte, die so gut wie aus­schließlich in den Ländern des Islam vorkommt.
Wer als Moslem oder als den Islam ver­tei­digen zu müs­sender Irrender darauf besteht, dass die Unsitte der Ehren­morde nicht wegen, sondern trotz des Islam immer noch exis­tiert, möge die fol­gende Frage beant­worten: Wie soll es möglich sein, dass eine „Religion“, die, wie der Islam, 1400 Jahre lang unun­ter­brochen herrscht, den Gläu­bigen bis ins kleinste Detail vor­schreibt, wie sie zu leben haben, nicht in der Lage sein soll, während dieser Zeit eine angeblich unis­la­mische Sitte wie den Ehrenmord abge­schafft zu haben? 
„Ehren­morde haben mit dem Islam zu tun. Ehren­morde sind – neben Kopftuch, Schador, Burka und weib­liche Sexu­al­ver­stüm­melung – ein welt­weites Phä­nomen des Geschlech­ter­apartheid-Systems Islam. ‘Ehren’­morde sind zutiefst mit dem Islam ver­bunden – auch wenn dessen Ver­treter dies immer wieder leugnen. Wo der Islam herrscht – da gibt es die mit Abstand höchste Zahl solcher Morde im Namen eines Ehr­be­griffs, der sich bei näherer Betrachtung als zutiefst patri­ar­cha­lisch, vor­modern und feige erweist. 
Ehren­morde sind die finale Bestrafung von Frauen, die gegen das bis ins kleinste Detail durch­or­ga­ni­sierte Über­wa­chungs­re­glement ihrer män­ner­do­mi­nierten Welt ver­stoßen haben – ob bewusst oder unbe­wusst. Wie Zwangs­ver­hüllung, Zwangs­hei­raten und die mas­senhaft durch­ge­führten weib­lichen Geni­tal­ver­stüm­me­lungen dienen sie letztlich dem Ziel der totalen Kon­trolle des Mannes über die Frau.“ (Quelle: Essay „Ehren­morde und Islam“ aus dem Jahr 2000 von MM)
Doch wird die ursächlich isla­mische Ver­ant­wortung für den Ehrenmord immer noch geleugnet. Und den Leugnern werden immer noch beste Sen­de­zeiten in den deut­schen und übrigen west­lichen Medien eingeräumt.
„Dabei kommen alle Unter­su­chungen, die sich ernsthaft und ohne ideo­lo­gische Scheu­klappen mit Ehren­morden beschäf­tigen, zu fol­gendem Schluss: „Der Ehrenmord ist ein Phä­nomen, dass sich im Wesent­lichen auf tra­di­tionell isla­mische patri­ar­chale Gesell­schafts­systeme beschränkt.“ (Quelle: Der Ehrenmord. 2004, http://www.islaminstitut.de/uploads/media/Ehrenmorde_01.pdf)
Fazit
Frauen die in ara­bi­schen Staaten Opfer von Ver­ge­wal­tigung werden, sollten sich genau über­legen, bei der lokalen Polizei eine Anzeige zu erstatten. In zwei Fällen – Dubai und Katar – lan­deten dar­aufhin die Frauen selbst im Gefängnis. Vorwurf: „Außer­ehe­licher Sex“.
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Redak­tio­neller Hinweis:
Mehr Infor­ma­tionen über den Islam und Erläu­te­rungen zu ein­zelnen Fach­be­griffen, die im vor­lie­genden Artikel ver­wendet werden, finden Sie in der „Kleinen unkor­rekten Islam-Bibel“ von Peter Helmes, 320 S., 4. Auflage 2018, kos­tenlos zu beziehen: Die Deut­schen Kon­ser­va­tiven, info@konservative.de, Beet­ho­venstr. 60, 22083 Hamburg