In aller Schärfe protestiert die Fraktion der AfD gegen die Instrumentalisierung von Kindergartenkindern durch Mitarbeiter der städtischen Kindertagesstätte „Haus Vogelstang“ gegen die AfD und damit eine fest auf dem Boden des deutschen Grundgesetzes verankerte Partei, die sich am Freitag, 9. November 2018, unmittelbar vor einem angemeldeten Informationsstand des direkt gewählten Landtagsabgeordneten des Wahlkreises Mannheim I (WK 35), Rüdiger Klos, ereignete und zur Beweissicherung dokumentiert werden konnte. Nachdem der AfD-Landtagsabgeordnete die Beratung interessierter Bürger über Themen der AfD-Landtagsfraktion auf dem Markt Vogelstang begonnen hatte, wurde er durch eine Demonstration von Mitarbeitern der städtischen Kindertagesstätte „Haus Vogelstang“, Freiberger Ring 10, 68309 Mannheim, unter Leitung von Maria Bernhard massiv gestört, bei der die Mitarbeiterinnen des Kindergartens die ihnen anvertrauten Kinder zur Agitation gegen die AfD missbrauchten.
AfD-Abgeordneter erstattet Dienstaufsichts- und Fachaufsichtsbeschwerde

Eklatanter Verstoß gegen staatliche Neutralitätspflicht und Parteienprivileg
Rüdiger Klos weiter: „Die Stadt Mannheim und ihre Einrichtungen sind für alle Bürger da. Eine politische Agitation ist damit nicht vereinbar. Dies gilt insbesondere für städtische Kindertagesstätten. Der gesetzliche Förderungsauftrag der Erzieherinnen an Kindergärten gemäß Artikel 2 Kindertagesstättengesetz, die unter öffentlicher Trägerschaft stehen, untersagt diesen jede äußere Bekundung, die die Neutralität der juristischen Person oder den Frieden im Kindergarten stören, gefährden oder grundlegende Verfassungswerte missachten. Vor diesem Hintergrund ist es ungeheuerlich, wenn städtische Mitarbeiter ihr öffentliches Amt und die ihnen anvertrauten Kinder zur politischen Propaganda gegen die AfD missbrauchen.“ Diese Handlung stellt neben dem Verstoß gegen das Versammlungsrecht einen eklatanten Verstoß gegen die staatliche Neutralitätspflicht, die Neutralitätspflicht der Bediensteten und gegen das Parteienprivileg dar, das auch der AfD zukommt.
Verletzung des Rechts der AfD auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb
Spätestens seit der deutschlandweit verbreiteten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7. November 2016 zur Aktion der Bundesministerin Johanna Wanka (CDU) „Rote Karte für die AfD“ ist bekannt, dass durch Nutzung der Ressourcen staatlicher Stellen nicht in den politischen Meinungskampf eingegriffen und das Recht der Partei auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb aus Art. 21 Abs. 1 Grundgesetz (GG) nicht verletzt werden darf*1. „Die beteiligten Personen haben damit nicht nur in disziplinarischer Hinsicht das Recht gebrochen. Dies ist konsequent aufzuklären und zu ahnden“, so Klos.
























