Vor­rats­da­ten­spei­cherung ver­stößt gegen Unionsrecht

2017.6.22 Im Tele­kommunikations­gesetz vor­ge­sehene Vorrats­daten­speicherung ver­stößt gegen Uni­ons­recht — Keine anlasslose Spei­cherung von Daten. Die im Dezember 2015 gesetzlich ein­ge­führte und ab dem 1. Juli 2017 zu beach­tende Pflicht für die Erbringer öffentlich zugäng­licher Tele­kommunikations­dienste, die bei der Nutzung von Telefon- und Inter­net­diensten anfal­lenden Ver­kehrs- und Stand­ort­daten ihrer Nutzer für eine begrenzte Zeit von 10 bzw. — im Fall von Stand­ort­daten — 4 Wochen auf Vorrat zu spei­chern, damit sie im Bedarfsfall den zustän­digen Behörden etwa zur Straf­ver­folgung zur Ver­fügung gestellt werden können, ist mit dem Recht der Euro­päi­schen Union nicht ver­einbar. Dies ent­schied das Ober­verwaltungs­gericht Nord­rhein-West­falen. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Spei­cher­pflicht in der Folge eines Urteils des Gerichtshofs der Euro­päi­schen Union vom 21. Dezember 2016 jeden­falls in ihren gegen­wär­tigen Aus­ge­staltung nicht mit Art. 15 Abs. 1 der Daten­schutz­richt­linie für elek­tro­nische Kom­mu­ni­kation 2002/58/EG vom 12. Juli 2002 ver­einbar sei. Die Spei­cher­pflicht erfasse pau­schal die Ver­kehrs- und Stand­ort­daten nahezu alle Nutzer von Telefon- und Inter­net­diensten. Erfor­derlich seien aber nach Maßgabe des Gerichtshofs jeden­falls Rege­lungen, die den von der Spei­cherung betrof­fenen Per­so­nen­kreis von vorn­herein auf Fälle beschränkten, bei denen ein zumindest mit­tel­barer Zusam­menhang mit der durch das Gesetz bezweckten Ver­folgung schwerer Straf­taten bzw. der Abwehr schwer­wie­gender Gefahren für die öffent­liche Sicherheit bestehe. Dies könne etwa durch per­so­nelle, zeit­liche oder geo­gra­phische Kri­terien geschehen. Nach dem Urteil des Gerichtshofs könne die anlasslose Spei­cherung von Daten ins­be­sondere nicht dadurch kom­pen­siert werden, dass die Behörden nur zum Zweck der Ver­folgung schwerer Straf­taten bzw. der Abwehr schwer­wie­gender Gefahren Zugang zu den gespei­cherten Daten erhielten und strenge Maß­nahmen zum Schutz der gespei­cherten Daten vor Miss­brauch ergriffen würden.

Quelle: Ober­ver­wal­tungs­ge­richt Nord­rhein-West­falen, Beschluss vom 22.06.2017 — 13 B 238/17 -