Das Grund­gesetz und die Scharia sind nicht kompatibel

Da für einen gläu­bigen Muslim der Koran, die Sunna und die Scharia unab­än­derlich und absolut ver­pflichtend sind, kann er das deutsche Grund­gesetz nicht bedin­gungslos aner­kennen. Es ent­stehen für ihn not­ge­drungen Glaubens- und Gewis­sens­kon­flikte, wenn er gezwungen sein sollte, sich zwi­schen den Prin­zipien unseres Grund­ge­setzes, das ein Produkt mensch­lichen Geistes dar­stellt, und der Scharia, die auf Offen­ba­rungen Allahs fußt, zu entscheiden.
(Von Helmut Zott)
Allah selbst ver­bietet im Koran, ein unis­la­mi­sches oder irgendein welt­liches Gesetz anzuerkennen:
„ Es ziemt nicht den gläu­bigen Männern und Frauen, so Allah und sein Gesandter irgendeine Sache beschlossen, sich die Freiheit her­aus­zu­nehmen, anders zu wählen; denn wer Allah und seinem Gesandten unge­horsam ist, der befindet sich in offen­barem Irrtum“ (33; 37 nach Ludwig Ullmann).Des Wei­teren kann man in der 4. Sure den Vers 89 lesen, der in der Koran­über­setzung von Max Henning lautet:„Sie (die Ungläu­bigen) wün­schen, dass ihr ungläubig werdet, wie sie ungläubig sind, und dass ihr (ihnen) gleich seid. Nehmet aber keinen von ihnen zum Freund, ehe sie nicht aus­wandern in Allahs Weg. Und so sie den Rücken kehren, so ergreift sie und schlagt sie tot, wo immer ihr sie findet; und nehmt keinen von ihnen zum Freund oder Helfer: …“
Hier wird ein­deutig zum Töten von Men­schen auf­ge­fordert, deren „Schuld“ allein darin besteht, ein anderes Welt- oder Got­tesbild zu haben. Unglaube ist Rebellion gegen Allahs Willen und ein todes­wür­diges Ver­gehen, dabei hat jeder Moslem im „Dar el-harb“ (Haus des Krieges) von Allah die Lizenz zur Voll­stre­ckung des Todesurteils.
Dem­ge­genüber steht bekanntlich im Artikel 3 unseres Grund­ge­setzes: „Niemand darf wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Her­kunft, seines Glaubens, seiner reli­giösen oder poli­ti­schen Anschau­ungen benach­teiligt oder bevorzugt werden“.
Selbst­ver­ständlich schließt das mit ein, dass niemand aus den genannten Gründen getötet werden darf.
Ein frommer Moslem müsste sich also weit­gehend von den Grund­lagen seines Glaubens trennen, um ein demo­kra­ti­scher Staats­bürger im Sinne unserer Ver­fassung zu sein.
Ist er aber dann noch Moslem? Beides gleich­zeitig ist nicht möglich.
Aber die Grund­lagen seines Glaubens zu ändern oder zu rela­ti­vieren, wäre für einen gläu­bigen Moslem nicht nur eine Rebellion gegen Allah, sondern auch ein todes­wür­diger Angriff auf Ihn selbst. Von Ihm stammen schließlich alle Anwei­sungen und Gebote. Der Koran ist nach den Vor­stel­lungen eines gläu­bigen Moslems schließlich das Abbild der ewigen und abso­luten Wahrheit, die im Urkoran, der „Mutter des Buches“ seit Ewigkeit nie­der­gelegt ist. Sollte der durch Allahs All­macht und seiner Gnade geschaffene und unbe­deu­tende Mensch gegen den all­mäch­tigen Schöpfer des Himmels und der Erde auf­be­gehren oder Seine Gebote miss­achten, nachdem er belehrt und vor die fol­gende Alter­native und Ent­scheidung gestellt ist:
„Dies sind Allahs Ver­ord­nungen; und wer Allah und Seinem
Gesandten gehorcht, den führt Er ein in Gärten, durcheilt von
Bächen, ewig dar­innen zu ver­weilen; und dies ist die große
Glück­se­ligkeit. Wer aber wider Allah und Seinen Gesandten
rebel­liert und Seine Gebote über­tritt, den führt Er ein in ein Feuer, ewig dar­innen zu ver­weilen, und es trifft ihn schän­dende Strafe“ (4; 13–14 nach Max Henning).
Die Vor­denker im Islam haben für die Gläu­bigen im „Dar el-harb“ andere Wege als Inte­gration oder Assi­mi­lation vor­ge­zeichnet und nehmen Mohammed zum Vorbild. Nachdem jeder gläubige Moslem sein Leben dem des Pro­pheten angleichen soll und seinem Tun nach­eifern muss, ist es Pflicht, sich aus einem offen­kundig unis­la­mi­schen gesell­schaft­lichen und poli­ti­schen System zurück­zu­ziehen, ebenso wie der Prophet Allahs die Stadt Mekka wegen seiner Wider­sacher ver­lassen musste und im Jahre 622 n. Chr. mit seiner Anhän­ger­schar nach Medina zog.
Hed­schra bedeutet weg­gehen, ver­lassen, emi­grieren, sich absondern, Rückzug. In ihrer erwei­terten Bedeutung bezeichnet hed­schra auch den Rückzug der Muslime aus einer Gesell­schaft der Ungläu­bigen, in der wahre Gläubige infolge der Herr­schaft kor­rupter Gedanken und Zustände nicht länger in Ein­klang mit ihren Glau­bens­in­halten meinen leben zu können. Der erste Schritt ist die innere Abson­derung, die mit der Rück­be­sinnung auf den wahren Glauben, das heißt auf den Koran und auf Mohammed beginnt und durch ideo­lo­gische Denk­be­ein­flussung in der Moschee bestärkt wird.
Hier zeigt sich einer der Gründe, warum Muslime, sofern sie fromm sind, Par­al­lel­ge­sell­schaften innerhalb eines Staates wie der Bun­des­re­publik Deutschland bilden und sich grund­sätzlich nicht inte­grieren sollen und können.
Es handelt sich dabei um eine isla­mische Grund­haltung und um eine schon in der Ver­gan­genheit wirksame und erfolg­reiche Maß­nahme im Kampf um eine gött­liche Men­schen­ge­sell­schaft gemäß dem Medina-Modell.
Nach dem Ver­lassen der Gemein­schaft des Unglaubens zum Zwecke der Sammlung und Erstarkung, folgt nach quan­ti­ta­tiver Zunahme die Phase des Kampfes, um den Unglauben im „Dar elharb“ zu über­winden. „Dank eurer demo­kra­ti­schen Gesetze werden wir euch über­wäl­tigen, dank eurer reli­giösen Gesetze werden wir euch beherr­schen“ (Imam von Izmir).
Ziel aller Maß­nahmen ist natürlich die Errichtung einer göttlich legi­ti­mierten, das heißt eine durch Allah legi­ti­mierten Herrschaft.
 


Von Helmut Zott für www.conservo.wordpress.com