Luxemburg – Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) ist für das Recht auf Familiennachzug das Alter des Flüchtlings bei der EU-Einreise und der Stellung des Asylantrags entscheidend. Flüchtlinge, die während des Asylverfahrens volljährig werden, dürften beim Familiennachzug nicht benachteiligt werden, entschieden die Richter am Donnerstag in Luxemburg. Somit könnte Deutschland gegen EU-Recht verstoßen.
„Der Nachzugsanspruch von Eltern zu einem in Deutschland lebenden, minderjährigen, anerkannten Flüchtling (…) besteht nach ständiger Rechtsprechung nur vor Eintritt der Volljährigkeit des Kindes. Ein Visum kann daher nur erteilt werden, solange das Kind minderjährig ist.“ Anerkannte minderjährige Flüchtlinge dürfen in Deutschland ihre Eltern nachholen. So bislang die Rechtslage in Deutschland.
Insgesamt haben nach Angaben der Bundesregierung im vergangenen Jahr 89 207 Minderjährige einen Asylantrag in Deutschland gestellt, 9084 von ihnen waren ohne Begleitung ihrer Eltern oder anderer Erwachsener. Von ihnen war nur knapp jeder Fünfte mutmaßlich jünger als 16, der Rest war 16 oder 17 Jahre alt. So zumindest die Angaben ohne verbindliche Altersfeststellung. Auch die Zahl jener Asylsuchenden, die während des Verfahrens volljährig werden, wird nach Angaben des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge nicht erfasst, heißt es hierzu laut dem Focus.
Anlass für das EuGH-Urteil war ein Fall in den Niederlanden. Dort reiste ein Mädchen aus Eritrea ohne Begleitung ein und stellte im Februar 2014 einen Asylantrag. Noch bevor der Antrag im Oktober desselben Jahres positiv beschieden wurde, wurde sie volljährig. Im Dezember beantragte sie, Eltern und Brüder nachholen zu dürfen – dies wurde mit dem Verweis auf ihre Volljährigkeit abgelehnt. Gegen diese Entscheidung gingen die Eltern gerichtlich vor. Das zuständige niederländische Gericht rief den EuGH an.
Die Richter des EuGH stellte am Donnerstag fest (Rechtssache C‑550/16), dass sich das Recht auf Familiennachzug nicht auf den Zeitpunkt der Asylentscheidung beziehen darf. Die Betroffenen wäre somit von der mehr oder weniger schnellen Bearbeitung ihres Antrags der nationalen Behörden abhängig, hieß es. Dies widerspreche den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der Rechtssicherheit. Stattdessen müsse die Erfolgsaussicht von Umständen abhängen, die der Asylsuchende selbst beeinflussen kann – etwa dem Zeitpunkt der Antragstellung. (SB)
„Der Nachzugsanspruch von Eltern zu einem in Deutschland lebenden, minderjährigen, anerkannten Flüchtling (…) besteht nach ständiger Rechtsprechung nur vor Eintritt der Volljährigkeit des Kindes. Ein Visum kann daher nur erteilt werden, solange das Kind minderjährig ist.“ Anerkannte minderjährige Flüchtlinge dürfen in Deutschland ihre Eltern nachholen. So bislang die Rechtslage in Deutschland.
Insgesamt haben nach Angaben der Bundesregierung im vergangenen Jahr 89 207 Minderjährige einen Asylantrag in Deutschland gestellt, 9084 von ihnen waren ohne Begleitung ihrer Eltern oder anderer Erwachsener. Von ihnen war nur knapp jeder Fünfte mutmaßlich jünger als 16, der Rest war 16 oder 17 Jahre alt. So zumindest die Angaben ohne verbindliche Altersfeststellung. Auch die Zahl jener Asylsuchenden, die während des Verfahrens volljährig werden, wird nach Angaben des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge nicht erfasst, heißt es hierzu laut dem Focus.
Anlass für das EuGH-Urteil war ein Fall in den Niederlanden. Dort reiste ein Mädchen aus Eritrea ohne Begleitung ein und stellte im Februar 2014 einen Asylantrag. Noch bevor der Antrag im Oktober desselben Jahres positiv beschieden wurde, wurde sie volljährig. Im Dezember beantragte sie, Eltern und Brüder nachholen zu dürfen – dies wurde mit dem Verweis auf ihre Volljährigkeit abgelehnt. Gegen diese Entscheidung gingen die Eltern gerichtlich vor. Das zuständige niederländische Gericht rief den EuGH an.
Die Richter des EuGH stellte am Donnerstag fest (Rechtssache C‑550/16), dass sich das Recht auf Familiennachzug nicht auf den Zeitpunkt der Asylentscheidung beziehen darf. Die Betroffenen wäre somit von der mehr oder weniger schnellen Bearbeitung ihres Antrags der nationalen Behörden abhängig, hieß es. Dies widerspreche den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der Rechtssicherheit. Stattdessen müsse die Erfolgsaussicht von Umständen abhängen, die der Asylsuchende selbst beeinflussen kann – etwa dem Zeitpunkt der Antragstellung. (SB)
Quelle: JouWatch