Facebook ver­liert vor Gericht: „Gemeinsame Erklärung“ ist keine Hassrede

Großer juris­ti­scher Erfolg für die Unter­stützer der von Vera Lengsfeld und Henryk M. Broder initi­ierten „Gemein­samen Erklärung 2018“. Dass jeder, der diese bei Facebook postete, gesperrt und der Beitrag gelöscht wurde, ist rechts­widrig. Dieses Urteil erstritt jetzt der kon­ser­vative Anwalt Joachim Steinhöfel.
Facebook hatte jeden Verweis auf das die Flücht­lings­po­litik kri­ti­sie­rende Dokument als „Hassrede“ gebrand­markt. Und um die zu ent­decken, hatte Bun­des­mi­nister Heiko Maas (SPD) eigens eine Taskforce ein­ge­richtet. Feder­führend dabei: Die links­ra­dikale Amadeu Antonio Stiftung der Ex-Stasi-IM Anetta Kahane.
Das Land­ge­richt Bamberg hat nun ent­schieden, dass diese Praxis ein Verstoß gegen die Mei­nungs­freiheit sei. Das soziale Netzwerk müsse Grund­rechte gegen­ein­ander abwägen. Die auch im Bun­destag ver­han­delte Petition könne von Facebook nicht als “Hassrede im Sinne der Gemein­schafts­stan­dards” gewertet werden. „Zwar enthält die Erklärung Tat­sachen und Wer­tungen auch hin­sichtlich ille­galer Ein­wan­derung, aller­dings sind diese bezogen auf einen aktu­ellen poli­ti­schen und gesell­schaft­lichen Dis­kus­si­ons­punkt fußend auf der Einwanderungs(grenz)politik”, heißt es in der Begründung, die Meedia zitiert.
Auf­grund ihrer Quasi-Mono­pol­stellung und der damit ein­her­ge­henden Bedeutung in der Gesell­schaft, müsse Facebook dies als Meinung im Sinne des Artikel 5 Grund­gesetz zulassen, so das Gericht. Demnach darf ein Nutzer, der die Erklärung teilt, nicht vom Unter­nehmen gesperrt werden, noch darf der Beitrag gelöscht werden.
Die „Gemeinsame Erklärung 2018“ wurde im März 2018 von Jour­na­listen, Künstlern und Intel­lek­tu­ellen ver­öf­fent­licht. Darin kri­ti­sierten Lengsfeld, Broder, Uwe Tellkamp oder Thilo Sar­razin die Flücht­lings­po­litik der Bundesregierung.
Das Gericht betont außerdem, dass sich Facebook nicht ver­tragstreu ver­halte, wenn „dem Nutzer im Rahmen der Gemein­schafts­stan­dards per defi­ni­tionem erlaubt ist, ent­spre­chende Kritik zu äußern, um diese Kritik im Anschluss zu ver­bieten“. Bei der Ent­scheidung, ob jemand gesperrt oder ein Beitrag gelöscht wird, sei außen vor zu lassen, “ob die Meinung von Facebook geteilt wird oder nicht, ob sie mora­lisch oder unmo­ra­lisch erscheint, da grund­sätzlich jede Meinung erlaubt sein muss, die Rechte Dritter nicht ver­letzt”, so die Richter.
Facebook verwies bei dem Prozess auf das vir­tuelle Haus­recht. Stein­höfel kom­men­tierte das Urteil so: „In diesem Fall hat Facebook erneut in indis­ku­tabler Weise in die Mei­nungs­freiheit ein­ge­griffen.” Es sei ein erneuter Beleg dafür, dass das Unter­nehmen “mit poli­ti­scher Schlag­seite löscht”, sagte er Meedia. Für ihn ist die Ent­scheidung rich­tungs­weisend. Denn Facebook dürfe Bei­träge nicht unter dem dif­fusen Begriff der Hassrede ver­bieten, „wenn sie von der Mei­nungs­freiheit gedeckt sind.“


Quelle: Jou­watch